Das AG Eltville am Rhein hat mit Urteil vom 12.6.1997 – C 339/96 – durch den Amtsrichter der Zivilabteilung die HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger die im Gutachten aufgeführten und durch die Beklagte vorprozessual nicht regulierten Ersatzteilpreisaufschläge zu zahlen und an das Sachverständigenbüro … restliche Sachverständigenkosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Wegen der Ersatzteilpreisaufschläge hat das Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt. Interessant an dem Urteil ist auch die Begründung des Gerichtes, weshalb BVSK kein Maßstab sein kann. Das Urteil ist zwar schon bejahrt, aber einige Passagen sind auch heute noch gültig.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in vollem Umfang zulässig und auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 11.5. 1996 gem. der §§ 823, 849, 249 BGB, 3 PflVG. Der Versicherungsnehmer der Beklagten ist dem Kläger beim Ausparken unstreitig allein verschuldet in den vorderen linken Kotflügel gefahren. Die sich hieraus ergebende Schadensersatzverpflichtung hat die Beklagte bis auf Erstattung des 10%igen Ersatzteilaufschlages und die Erstattung der Gutachterkosten des Achverständigenbüros G….
erfüllt.
Die Sicherungsabrede ist nicht zu beanstanden. Der Kläger blieb gehalten, die Schadensersatzansprüchen geltend zu machen. Er ist daher zur Durchführung des Anspruches berechtigt.
1.
Zum Schadensersatzanspruch gehören die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für notwendig halten durfte. Gem. § 249 BGB gehört zum erstattungsfähigen Schaden auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens, sofern nur durch dieses eine wirksame Rechtsverfolgung des Anspruchs gewährleistet ist. Die Maßnahme war unstreitig geboten. Soweit die Beklagte die Angemessenheit der Gutachterrechnung der Höhe nach bestreitet, stellt sich die Frage, ob der Kläger mit der Beauftragung des Sachverständigen seine Schadensminderungspflicht verletzt hat…. Dem Kläger ist es nach Überzeugung des Gerichtes nicht zuzumuten, die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung zu kennen, da er, im Gegensatz zu den Haftpflichtversicherern, als Laie nicht über die entsprechende Sachkenntnis verfügt und er Preisvergleiche nicht anstellen kann. Vielmehr konnte der Kläger damit rechnen, dass er mit der Beauftragung eines renomierten Sachverständigen gewährleistet hat, dass eine angemessene Rechnungslegung des Gutachtens erfolgt. Die Behauptung der Beklagten, der Sachverständige hätte auf Basis der von ihr selbst ermittelten Bundesmittelwerte für Kfz-Gutachten abrechnen müssen, kann nicht gefolgt werden. Als Anhaltspunkt solle die Empfehlung des BVSK gelten. Höhere Abrechnungen seien unangemessen und zur Schadensermittlung nicht erforderlich.
Diese von der Beklagten angegebene Auffassung übersieht, dass durch den BVSK nur Empfehlungen ausgesprochen werden, wie dies auch andere Interesssenverbände tun. Wären diese verbindlich, so läge ein definierte Maßstab für das Sachverständigenhonorar vor und § 632 BGB käme nicht zur Anwendung. Die Praxis zeigt indes auch, dass Sachverständigenkalkulationen von Fall zu Fall differieren.
Maßgeblich für den entstandenen Schaden sind die tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten des Gutachtens. Es ist von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt, dass diese unverhältnismäßig hoch sind. Der Kläger hat nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Dieser Sachverhalt könnte nur dann anders zu beurteilen sein, wenn die Sachverständigenrechnung derart hoch ist, dass selbst einem Laien das Mißverhältnis auffallen muss.
2.
Der 10%ige Ersatzteilaufschlag, der im Sachverständigengutachten in Ansatz gebracht wurde, ist ortsüblich und angemessen. Dies hat die Beklagte zwar bestritten. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. H. hat jedoch Beweis darüber erbracht, dass im Raum Wiesbaden wie auch im Rheingau ein derartiger Ersatzteilaufschlag bei Fordwerkstätten die Regel ist. Nicht selten liegt der Aufschlag sogar höher. Es ist dem Kläger auch nicht zuzumuten “ Zweite-Wahl-Ersatzteile“ zu verarbeiten oder gar euine Markenvertragswerkstatt irgendwo ausfindig zu machen, in der der Aufschlag nicht berechnet wird. Nichts anderes kann für den Fall der fiktiven Abrechnung gelten… Der Geschädigte ist gem. § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses gestanden hätte. Dies umfaßt das Recht eine Werkstatt der eigenen Wahl zu beauftragen und die Kosten in Rechnung zu stellen, die üblicherweise entstehen. Wenn dabei davon auszugehen ist, dass ein 10%iger Ersatzteilaufschlag berechnet wird, si steht es dem Kläger zu, diesen vom Beklagten zu verlangen. Nur weil der Kläger die Reparatur in Eigenregie vornimmt, darf er nicht schlechter gestellt werden als ein Geschädigter, der die Werkstatt aufsucht.
So der Amtsrichter in Eltville (Hessen).
Urteilsliste “Fiktive abrechnung u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
Hi Willi,
der folgende aus dem Urteil übernommene Absatz trägt das gesamte Urteil:“Diese von der Beklagten angegebene Auffassung übersieht, dass durch den BVSK nur Empfehlungen ausgesprochen werden, wie dies auch andere Interesssenverbände tun. Wären diese verbindlich, so läge ein definierte Maßstab für das Sachverständigenhonorar vor und § 632 BGB käme nicht zur Anwendung. Die Praxis zeigt indes auch, dass Sachverständigenkalkulationen von Fall zu Fall differieren.“
Die Empfehlungen des BVSK sind das, wie der Richter sie bezeichnet, nämlich nur Empfehlungen. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen von Wortmann „Die Sachverständigenkosten bei der Unfallschadensabrechnung“ in Der Sachverständige 2010, Seite 102 [104] hinzuweisen. Genau das gleiche hatte Wortmann geschrieben. BVSK-Werte können kein Maßstab sein.
MfG
Friedhelm S.