Richter des AG Köln verurteilt im Prozess des Unfallopfers gegen die Unfallverursacherin (VN der HUK-COBURG) zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.1.2015 – 272 C 155/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

vom Norden geht es weiter in den Westen. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Köln zu den restlichen Sachverständigenkosten nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall. In diesem Fall hat das Unfallopfer nicht gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK-COBURG, geklagt, sondern direkt den Unfallverursacher, den bei der HUK-COBURG Versicherten, gerichtlich wegen des Differenzbetrages in Anspruch genommen. Der Kläger dieses Verfahrens ist der hiesigen Vorgehensempfehlung gefolgt. Insoweit waren die Grundsatzurteile des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – und vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – anzuwenden. Auf die Begründung der Einzelfallentscheidung des BGH zu den restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht – VI ZR 357/13 – kam es daher in diesem Rechtsstreit nicht an. Folgerichtig sprach der erkennende Richter der 272. Zivilabteilung des AG Köln dem klagenden Unfallopfer auch den rechtswidrig gekürzten Sachverständigenkostenbetrag zu. Allerdings verstecken sich in der Urteilsbegründung gefährliche Elemente der Begründung, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch des Unfallopfers auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten geltend macht. Bei diesem Richter sollte ein Sachverständiger wegen der restlichen abgetretenen Sachverständigenkosten wohl besser nicht klagen. Was meint Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

272 C 155/14

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des

Klägers,

gegen

Frau … (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG)

Beklagte,

hat das Amtsgericht Köln
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
16.01.2015
durch den Richter Dr. A.

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 182,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls am 10.01.2014 in Köln einen Anspruch auf Zahlung weiterer 182,25 € aus § 7 Abs. 1 StVG.

Die alleinige Haftung der Beklagtenseite für die aus dem Verkehrsunfall am 10.01.2014 in Köln folgenden Schäden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Dem Kläger steht nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigengebühren in Höhe von 182,25 € (632,25 € abzüglich von der Haftpflichtversicherung der Beklagten vorgerichtlich geleisteter 450 €) zu. Die Einwände der Beklagten zur Höhe des abgerechneten Honorars greifen jedenfalls gegenüber dem Kläger aus den folgenden Gründen nicht:

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann die Kosten für die Erstellung eines Schadengutachtens durch einen Sachverständigen als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger erstattet verlangen. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/07). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Maßgeblich ist, ob ein verständiger wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Dem Grunde nach war die Einschaltung eines Sachverständigen – was zwischen den Parteien auch unstreitig ist – geboten.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch in Bezug auf die Höhe der Sachverständigenkosten. Der gemäß § 249 Abs. 2 BGB zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderliche Geldbetrag ist aus einer ex ante Sicht zu bemessen. Demnach kommt es darauf an, welche Aufwendungen ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten tätigen würde. Dabei ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, die die spezielle Situation des Geschädigten und dessen individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten berücksichtigt (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Im
Ergebnis dürfen an den Geschädigten keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, denn der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet oder gehalten, in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH NJW 2007,1450).

Der Beklagten ist es im Verhältnis zum Geschädigten im Grundsatz verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung von Sachverständigengebühren zu berufen. Maßgeblich ist allein, ob die Grundsätze der §§ 249 ff. BGB gewahrt wurden, namentlich dass es sich aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung um ein übliches und angemessenes Honorar für Sachverständige handelte.

Die Vergütung darf gemäß § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Regelmäßig genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, sofern die mit dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225 /13). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12, Tz. 19 m.w.N.; Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13, Tz. 15; jeweils zit. nach juris).

Soweit die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) darauf abstellt, dass der jeweilige Geschädigte nicht ohne Weiteres eine Kürzung auf die jeweiligen Sätze einer Schätzgrundlage hinzunehmen hat, sondern eine Kürzung nur dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige nicht branchenübliche Honorarsätze verlangt -mithin auf die bereits zuvor in der Rechtsprechung erörterten Erwägungen zu einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und dessen leichte Erkennbarkeit Bezug nimmt – schließt sich das Gericht diesen Erwägungen vollumfänglich an.

Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13, Tz.11, zit. nach juris).

Nach diesen Grundsätzen ist von der Beklagten der volle Rechnungsbetrag in Höhe von 632,25 € zu erstatten.

Das vom Sachverständigen … in Rechnung gestellte Grundhonorar in Höhe von 335 € stellt sich bereits deshalb aus Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung als ein übliches und angemessenes Honorar dar, weil es sich innerhalb des nach der BVSK-Honorarbefragung 2013 von der Mehrheit der Sachverständigen berechneten Grundhonorars bewegt. Einen praktikablen Wert liefert der sog. „HB V Korridor“ der BVSK-Honorarbefragung 2013, da 50 – 60 % der Befragten, also die Mehrheit, ihr Honorar innerhalb dieses Korridors berechnen. Dabei ist grundsätzlich der durch den Sachverständigen ermittelte Gesamtsachschaden inklusive Wertminderung zugrunde zu legen. Hieraus ergibt sich, dass das geltend gemachte Grundhonorar des Sachverständigen … nicht für den Kläger erkennbar überhöht ist. Der Gesamtsachschaden beträgt vorliegend 1.690 € netto (1.590,13 € Netto-Reparaturkosten und 100 € merkantile Wertminderung). Hieraus ergibt sich ein Korridor zwischen 317 € und 352 € für das Grundhonorar. Der abgerechnete Betrag beläuft sich auf 335 € und liegt damit innerhalb des Korridors.

Im Streit steht hierneben die Höhe der Nebenkosten. Ob die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten objektiv überhöht sind oder nicht, kann hier dahinstehen. Insgesamt ist auch nach dem Vortrag der Beklagtenseite nicht ersichtlich, woraus der Kläger als Laie hätte – ex ante – schließen müssen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige unübliche Nebenkosten abrechnen würde. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte selbst vorträgt, die Nebenkosten würden das Grundhonorar „versteckt“ erhöhen. Der Kläger war weder zu  einer Recherche  nach  einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot noch zu einer Erkundigung über das Ergebnis einer Umfrage bei den Mitgliedern eines
Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare, und damit auch der üblicherweise berechneten Nebenkosten, verpflichtet.  Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Auch der Einwand der Beklagten, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die mit den Nebenkosten abgegoltenen Dienstleistungen überhaupt in Auftrag gegeben worden sind, steht dem nicht entgegen. Die Beauftragung mit der Gutachtenerstellung erfasst auch alle im Zusammenhang hiermit notwendigen Nebenleistungen. Einer expliziten Beauftragung diesbezüglich bedarf es nicht, soweit die von dem Gutachter in Rechnung gestellten Nebenleistungen nicht über das übliche Maß hinausgehen. Zu verlangen, dass ein Geschädigter etwa eine explizite Abrede bezüglich der erstattungsfähigen Kosten für Lichtbilder oder Schreibaufwand schließen muss, erschiene lebensfremd. Auch dass der Sachverständige Originalausfertigungen in 3-facher Ausführung liefert und abrechnet, musste dem Kläger als Geschädigten nicht von vorneherein branchenunüblich vorkommen.

Etwas anderes mag in Fallkonstellationen gelten, in denen der abrechnende Sachverständige sich die Schadensersatzforderung vom Geschädigten abtreten lässt, weil der Sachverständige – anders als der Geschädigte – selbst zur Beurteilung der Berechtigung und Angemessenheit seiner Honorarforderung in der Lage ist (so die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des LG Köln, Urt. v. 14.05.2014 – 9 S 91/14; AG Gummersbach, Urt. v. 18.11.2013 – 19 C 107/13, zit. nach Anlage BLD 6, Bl. 152 ff.). Da vorliegend aber der Geschädigte selbst klagt, kommt es alleine darauf an, ob die Abrechnung des Sachverständigen auffällig willkürlich und überhöht ist, was – wie ausgeführt – nicht der Fall ist.

Der von der Beklagten erhobene dolo agit-Einwand schließlich mag einem aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagenden Sachverständigen aufgrund einer ihn zum Schadensersatz verpflichtenden Aufklärungspflichtverletzung entgegenzuhalten sein. Dies gilt aber nicht gegenüber dem Geschädigten selbst. Die Beklagte mag insofern den Sachverständigen … in Anspruch nehmen.

Nach alledem ist der Differenzbetrag von 182,25 € aus dem in Rechnung gestellten Betrag von 632,25 € und dem vorgerichtlich gezahlten Betrag von 450 € zu erstatten.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 182,25 EUR festgesetzt.

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2 Antworten zu Richter des AG Köln verurteilt im Prozess des Unfallopfers gegen die Unfallverursacherin (VN der HUK-COBURG) zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 16.1.2015 – 272 C 155/14 -.

  1. Lobrecht sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    so hervorragend die Entscheidungsgründe zunächst schadenersatzrechtliche Beurteilungskriterien in den Vordergrund stellen, so auffälliger ist die „Schlussbetrachtung“. Zumindest ich als Nichtjurist verstehe die unterschiedliche Betrachtungsweise nicht. Vielleicht können mir da die Juristen, die sich hier auf www,captain-huk.de zu Wort melden, auf die Sprünge helfen. Danke vorab.-

    Lobrecht

  2. virus sagt:

    Hi Lobrecht,

    es gibt nichts zu verstehen. Gestern umschrieb ich das, was die Kfz-Versicherer gegen die unabhängigen Sachverständigen veranstalten mit HEXENJAGD. Die Lunte an den Scheiterhaufen zu legen, kommt dabei einmal mehr dem 6. Senat am BGH unter regelmäßiger Beteiligung von Richter W. zu.

    Vergleiche dazu das OLG Naumburg-Urteil AZ: 4 U 49/05 vom 20.01.2006 mit dem BGH-Urteil VI ZR 260/10 vom 7.6.2011:

    http://www.captain-huk.de/urteile/reaktionen-auf-olg-naumburg-urteil-vom-20012006-az-4-u-4905/

    bbb) Die Abtretung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die abgetretenen Ansprüche nicht hinreichend bestimmt wären (vgl. hierzu: Trost, Die Sachverständigenkosten bei der Schadensregulierung von Verkehrsunfällen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, VersR 97, 537, 539). Die Bezeichnung der Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsschadensfall vom 11.10.2004 i.V. m. der Angabe von Anspruchsgegner und Anspruchssteller ist vielmehr ausreichend, um die abgetretenen Ansprüche konkret benennen zu können. Welche Ansprüche (Sachschadensersatz, Mietwagenkosten) abgetreten werden, ist insoweit ohne Belang, da sie sämtlich auf demselben Rechtsgrund der §§ 7 Abs. 1,17 Abs. l Satz 2 StVG beruhen. Eine Eingrenzung auf die Höhe der Gutachterkosten ist erfolgt. Eine Differenzierung nach der Art des auszugleichenden Schadens erscheint als Erfordernis der Wirksamkeit der Abtretung überspannt (vgl. zu einem zulässigen Wortlaut auch: BGH NJW-RR 94,1081).

    ddd) Der Sicherungsfall ist eingetreten, da der Kläger den Geschädigten unter dem 25.10.2004 gemahnt hat, worauf dieser einen Ausgleich am 28.10.2004 ablehnte. Dass nach Eintritt des Sicherungsfalles die gerichtliche Geltendmachung gegen den Haftpflichtversicherer und in der Regel nicht gegen den erfolgt, ist nicht rechtsmissbräuchlich, sondern entspricht wirtschaftlichen Gegebenheiten. Eine Forderung ist im Falle des gerichtlichen Erfolges gegenüber einer Versicherung regelmäßig durchsetzbar, was bei Privatpersonen nicht immer gewährleistet ist. Das Sicherungsbedürfnis ist daher auch in diesen Fällen zur Gewährung umfassenden Rechtsschutzes auch bei – wie hier – kleineren Beträgen zu bejahen (vgl. hierzu Wortmann, Der Vorstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz im Schadenersatzrecht, NZV 99,414, 415).
    Zu weitgehend erscheint demgegenüber die Auffassung, wonach ein Sachverständiger darlegen müsse, dass und woraus sich seiner Meinung nach die Zahlungsunfähigkeit seines Kunden ergibt (vgl. hierzu Trost, a. a. 0., S. 540). Weder hat der Sachverständige die Möglichkeit noch das Recht, von Kunden eine detaillierte Aufstellung ihrer Vermögensverhältnisse zu verlangen. Andere Anhaltspunkte für die Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Kunden als seine Weigerung bestehen für den Sachverständigen nicht.
    Aus diesem Grunde kann ihm auch nicht verwehrt werden, den Sicherungsfall anzunehmen, wenn der Kunde die Begleichung der Rechnung – wie hier sogar schriftlich – verweigert.

    dd) Auch im Hinblick auf die geltend gemachten Pauschalkosten für Fotos, Telefon, Fax und Porto sowie Schreibkosten ist es der Beklagten verwehrt, sich auf die Überhöhung zu berufen. Auf die obigen Ausrührungen wird Bezug genommen.

    BGH-Urteil VI ZR 260/10 vom 7.6.2011:

    BGH entscheidet mit Urteil vom 7.6.2011 –VI ZR 260/10– zur Abtretungsvereinbarung mit dem Sachverständigen.

    http://www.captain-huk.de/urteile/bgh-entscheidet-mit-urteil-vom-7-6-2011-vi-zr-26010-zur-abtretungsvereinbarung-mit-dem-sachverstandigen/

    1. Die von dem Geschädigten H. erklärte Abtretung ist unwirksam.

    a) Eine Abtretung ist, wie in der Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist (BGH, Urteile vom 25. Oktober 1952 – I ZR 48/52, BGHZ 7, 365, 357; vom 3. April 1974 – VIII ZR 235/72, NJW 1974, 1130 und vom 16. März 1995 – IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1969; Münchner Komm BGB/Roth, 5. Aufl., § 398 Rn. 67).

    (……..)

    b) Entstehen aus einem Verkehrsunfall für den Geschädigten mehrere Forderungen, so kann von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (Senatsurteil vom 8. Oktober 1957 – VI ZR 128/56, VersR 1957, 753). Um verschiedene Forderungen handelt es sich etwa dann, wenn neben dem Anspruch auf Ersatz des an dem beschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall geltend gemacht wird (Senatsurteile vom 19. November 1957 – VI ZR 122/57, VersR 1958, 91, 93 f. und vom 22. Mai 1984 – VI ZR 228/82, VersR 1984, 782, 783).

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