AG Leipzig verurteilt HUK-COBURG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 25.11.2014 – 111 C 6689/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von München geht es weiter nach Leipzig. Nachstehend geben wir Euch  ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Wieder war es diese Kfz-Haftpflichtversicherung, die meinte, eigenmächtig und rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten einfach kürzen zu können. Aufgrund der Klage des aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen gab die erkennende Amtsrichterin M. der 111. Zivilabteilung des AG Leipzig der HUK-COBURG die passende – und zutreffende – Antwort, indem sie auf das Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – hinwies und entsprechend urteilte. Auch auf den plumpen Versuch der Anwälte der HUK-COBURG, die auf ein völlig unzutreffendes Urteil des AG München hinwiesen, fiel die erkennende Amtsrichterin nicht herein. Wieder ein schöner Erfolg für den Geschädigten und eine Klatsche für die HUK-COBURG, wie wir meinen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 111 C 6689/14

Erlassen am: 25.11.2014

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Forderung
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht M.
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO am 25.11.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 84,98 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 13.03.2013 sowie als Nebenforderung 3,00 € vorgerichtiiche Mahnkosten zu bezahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 84,98 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 VVG, 249 BGB i.V.m. § 398 BGB begründet.

Grundsätzlich sind auch die Kosten der Schadensfeststellung Teil des nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Schadens, demnach auch die Kosten von Sachverständigengutachten, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nolwendig sind (Urteil, BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13).

Auch zum Zweck der Erstellung eines Schadensgutachtens, welches regelmäßig von der Haftpflichtversicherung des Schädigers vorausgesetzt wird, darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Kfe-Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständig betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe in der Regel durch Vorlage der Rechnung des in Anspruch genommenen Sachverständigen. Deren Höhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des nach § 249 Abs, 2 Satz 1 „erforderlichen“ Betrags, sofern dieser nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (vgl. BGH, a.a.O.). Dem Schädiger obliegt es sodann, Umstände vorzutragen, aus welchen sich ergibt, dass der vom Geschädigten ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, welche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen und dies für den Geschädigten auch erkennbar war.

Es kommt demzufolge entscheidend darauf an, ob die zwischen dem Geschädigten und Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen demnach bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die maßgebende Rolle (vgl. BGH, a.a.O.). Der Geschädigte musst dafür jedoch weder nach einem Sachverständigen mit günstigeren Honorartarifen recherchieren, noch musste der Geschädigte die Tabellensätze der BVSK-Honorarumfrage kennen. Das geringfügige Überschreiten der Höchstsatze der Umfrage (vgl. Anlage B 2, Blatt 48 d.A.) im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenkosten rechtfertigt die Annahme eines Verstoßes des Geschädigtes gegen die Schadensminderungspflicht jedenfalls nicht.

Seitens der Beklagten wurde zur Frage der Erkennbarkeit einer möglichen Überhöhung des Sachverständigenhonorars für die Geschädigte nichts vorgetragen.

Das Gericht schließt sich auch nicht den Ausführungen des von Beklagtenseite benannten Urteils des Amtsgerichts München vom 11.07.2014, Az.: 343 C 6832/14, (Anlage B 1, Blatt 41 ff. d A) an, da im vorliegenden Fall nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein abgetretener Schadensersatzanspruch der unfallgeschädigten … streitgegenständlich ist. Schon aus diesem Grund liegen die Ausführungen des Amtsgerichts München zur Ortsüblichkeit neben der Sache, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Die fehlende Ortsüblichkeit des Honorars ist demnach nicht ausreichend, um die Erkennbarkeit aus Sicht der Geschadigten zu begründen, da die Geschädigte gerade nicht verpflichtet ist Marktrecherchen durchzuführen.

Sonstige besondere Umstände, aus welchen die Geschädigte von vornherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden ein Honorar verlangt, dass die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Auch ein von der Beklagten beantragtes Sachverständigengutachten (gegenbeweislich), dass 423,00 € dem üblichen und angemessenen Honorar für eine Gutachtenerstellung entsprächen (vgl. Blatt 35 d A), könnte keinen Beitrag zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Aufwendungen leisten. Ein solches Gutachten kann gerade auf dem für den Geschädigten schwer überschaubaren und diesem in der Regel völlig unbekannten Markt betreffend die Möglichkeit von Kfz-Sachverständigen, keine Aussage über die Erkennbarkeit aus Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten treffen. Mangels Entscheidungserheblichkeit ist das beantragte Gutachten demzufolge nicht einzuholen.

Im vorliegenden Fall ist auch nicht etwa deshalb ein strengerer Mafistab an die Beurteilung der Erforderlichkeit der Aufwendungen zur Schadensbeseitigung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusetzen, weil vorliegend – anders als in der oben zitierten BGH-Entscheidung – nicht die Geschädigte selbst direkt ihren Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend macht, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht.

Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes, als in den Fällen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, in welchen das Mietwagenuntemehmen aus abgetretenem Recht den Ersatz der dem Geschädigten jeweils entstandenen Mietwagenkosten verlangt; auch dort stellt der BGH bei der Beurteilung der Erforderlichkeit zur Herstellung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und der Frage des Verstoßes gegen die Schadensminderungspfiicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB stets auf die Sicht des Geschädigten ab (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11, zitiert nach juris). Nur auf dessen Sicht kann es auch ankommen, denn der Geschädigte hat das jeweilige Mietwagenunternehmen bzw. im vorliegenden Fall den Sachverständigen beauftragt. Das Vertragsverhältnis kam zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigenbüro zustande. Die hier erfolgte Abtretung ändert die Rechtsnatur des Anspruchs und dessen Voraussetzungen nicht, sondern beinhaltet lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung (vgl, Landgericht Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, Az.: 13 S 54/14, dort Rz 13, zitiert nach juris).

Im vorliegenden Fall besteht auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 255 BGB. Für den Bereich der Mietwagenkosten kommt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht darauf an, ob dem Geschädigten gegenüber dem Autovermieter Ansprüche im Zusammenhang mit einer möglichen Überhöhung des geforderten Mietwagentarifs zustehen. Solche Ansprüche spielen angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Rolle und führen auch nicht zu einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wenn sie nicht gegenüber dem Autovermieter geltend gemacht werden. Demnach kann sich der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht im Hinblick auf möglicherweise bestehende vertragliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Vermieter befreien und auch nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche verlangen, weshalb er deshalb auch nicht die Leistung bis zur Abtretung zurückhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2008, Az.: VI ZR 226/07, zitiert nach juris).

Nichts anders kann für den Bereich der Sachverständigenkosten gelten, welche ebenfalls nach §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 254 Abs, 2 BGB zu beurteilen ist.

Anhaltspunkte dafür, dass etwa der Tatbestand des Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB erfüllt wäre, sind weder dargelegt noch ersichtlich.

Nach alledem ist die Klage vollumfänglich begründet.

Die geltend gemachten Nebenforderungen beruhen auf §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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