Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
es geht mit den Urteilen gegen die HUK-COBURG gleich weiter. Von Leipzig geht es weiter nach Halle an der Saale. Da die HUK-COBURG flächendeckend im gesamten Bundesgebiet ohne Rechtsgrund, und damit rechtswidrig, Kürzungen hinsichtlich der berechtigten Schadensersatzansprüche der Unfallopfer vornimmt, ergehen auch flächendeckend über das gesamte Bundesgebiet verteilt Urteile gegen diese Versicherung. So musste auch das Amtsgericht Halle an der Saale über gekürzte Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall entscheiden. Es wurde wieder alles bestritten, von der Abtretungsvereinbarung bis zum Eigentum des Unfallopfers. Aber alles Bestreiten half nichts. Die HUK-COBURG wurde kosten- und auslagenpflichtig sowie verzinslich verurteilt, den vorgerichtlich rechtswidrig geküzten Betrag nachzuzahlen. Leider gebraucht die erkennende Amtsrichterin in Halle auch den falschen Begriff „Sachverständigengebühren“. Solche gibt es nicht. Lest das umfangreiche Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht
Halle (Saale)
94 C 4062/13 Verkündet am 15.01.2015
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
Klägerin
gegen
HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr. durch den Vorstand, d. vertr. d. d.Sprecher, ve, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
Beklagte
hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 04.12.2014 durch die Richterin am Amtsgericht L.
für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 152,24 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2013. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte gemäß den §§ 398 S. 1 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz von weiteren 152,24 € Sachverständigengebühren (gemeint sind -kosten, Anm. d. Autors!).
Die Abtretungserklärungen vom 05./09.12.2013 (Bl. 8 der Akten, Bd. II) genügt den von dem BGH geforderten Bestimmtheitserfordernis (vergleiche BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 62/10), da insoweit die abgetretenen Schadensersatzansprüche auf Ersatz der fälligen Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer aus dem bestimmten Unfallereignis begrenzt werden. Hierdurch ist hinreichend erkennbar, welche Forderung aus dem Verkehrsunfall von der Abtretung erfasst sein solfr nämlich nur die Zahlung des Sachverständigenhonorars.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Geschädigte diese erneute Abtretung persönlich unterschrieben hat, Dies bestätigte die Zeugin T. in ihrer glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln, besteht für das Gericht kein Anlass.
Die Forderung des Klägers ist auch nicht verjährt. Die Forderung entstand im Kalenderjahr 2010, so dass Verjährung gemäß des §§ 195 BGB mit Ablauf des Jahres 2013 eingetreten wäre. Die gerichtliche Geltendmachung der streitgegenständlichen Forderung i.V.m. der wirksamen Abtretung der Forderung am 05./09.12.2013 hemmte den Lauf der Verjährung. Hierbei ist es auch nicht notwendig, dass die erneute (wirksame) Abtretung der Forderung noch während der laufenden Verjährungsfrist dem Gericht gegenüber angezeigt wird. Die Hemmung der Verjährung tritt, während eines laufenden Prozesses, ex nunc mit der Änderung der Rechtsinhaberschaft ein, dies aber bereits in dem Zeitpunkt, in welchem der (bis dato nicht aktiv legitimierte) Kläger Inhaber der Forderung wird (vergleiche insoweit BGH, VII ZR 148/92), Wie oben ausgeführt hat der Kläger bewiesen, dass er bereits am 05./09.12.2013, also innerhalb der laufenden Verjährungsfrist, Inhaber der streitgegenständlichen Forderung geworden ist. Damit ist die geltend gemachte Forderung nicht verjährt.
Die Forderung ist auch in der geltend gemachten Höhe begründet. Zunächst ist festzustellen, dass der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen durfte, und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vergleiche BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12). Als erforderlich sind danach diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vergleiche BGH am oben genannten Ort). Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des §§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Jedoch verlangt das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung nicht vom Geschädigten, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vergleiche BGH, Urteil vom 05.10.1991, VI ZR 314/90). Im Letzteren Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen, die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 S. 1 des § 249 BGB nicht vergessen werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zugute kommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand der Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Daher darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.
Ein Indiz für die erforderlichen Kosten im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bildet die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissenstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine maßgebende Rolle (vergleiche BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12).
Diese Grundsätze sind auch bei der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu Grunde zu legen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtiiche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Insoweit ist die Höhe des Grundhonorars von 380,95 €, sowie 87,61€ für das Nachgutachten nicht zu beanstanden, dieses hält sich auch im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Grenzen. Des Weiteren sind auch die Nebenkosten welche 33,37 % des Grundhonorars ausmachen nicht zu beanstanden (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13). Es ist auch nicht überzeugend, diese pauschal auf einen bestimmten Prozentsatz des Grundhonorars zu begrenzen, da unterschiedliche hohe Nebenkosten z.B. bei im Einzelfall erforderlichen Fahrtkosten oder eventuell einen höheren Dokumentationsaufwand durch Fotos entstehen können.
Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Fahrtkosten ergibt sich aus dem Gutachten, dass das Fahrzeug in einem nicht verkehrssicheren Zustand war.
Soweit die Beklagte bestritten hat, dass der Zeuge Dr. A. T. Eigentümer des streitgegenständlichen PKW’s gewesen ist und deshalb die Ansprüche nicht wirksam an den Kläger habe abtreten können, kann die Beklagte mit diesem Einwand nicht gehört werden. Denn unstreitig hatte sie dem Zeugen Dr. T. den Fahrzeugschaden ersetzt und sich dort offensichtlich nicht auf eine fehlende Aktivlegitimation berufen.
Eine solche Teilzahlung ohne Angabe weiterer Klärung kann zwar nicht als deklarato-rtsches Schuldanerkenntnis gewertet werden, dieses vorgerichtliche Verhatten führt aber dazu, dass ein lediglich pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung des Geschädigten als prozessual unbeachtlich anzusehen ist.
Unbegründet ist die Klage soweit mit ihr darüber hinaus Mahnkosten, Verzugszinsen sowie Prozesszinsen für die Zeit begehrt werden, bevor der Kläger mithilfe der wirksamen Abtretung aktivlegitimiert wurde. Denn bis auf die Prozesszinsen gemäß § 291 BGB setzen diese Forderung voraus, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Mahnungen sowie Verzugszinsen in Verzug befunden hat. Da der Kläger aber erst zum 09.12.2013 Anspruchsinhaber geworden ist, konnte er die Beklagte auch vorher nicht in Verzug setzen. Auch die Prozesszinsen sind gemäß § 291 S. 1 2. HS BGB, sofern die Schuld erst später fällig wird vom Zeitpunkt der Fälligkeit an zu verzinsen. Dies muss auch gelten, wenn der Kläger erst später mittels wirksamer Abtretung Anspruchsinhaber wird.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Es ist kein Grund zu erkennen, gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Halle ist die Ermessensausübung im Rahmen des § 287 ZPO, insbesondere auch bei der Bestimmung der Gutachterkosten, nicht mit der Berufung angreifbar.
Diese widerliche Prozeßtaktik wird sich leerlaufen und der HUK-Coburg noch viele Kunden kosten. Wer wegen einer behaupteten „Nichterforderlichkeit“ von weniger als 5,00 € (!) als Versicherung sich anwaltlicher Hilfe bedient und auf fast 60 Seiten (!) in rabulistischer Verzerrtheit und mit einer Anhäufung von Unwahrheiten Kläger und das Gericht mürbe zu machen versucht, hat sich geschnitten. Souveränität und Wahrung bzw. Respekt vor dem Rechtsfrieden sehen anders aus.
Echte Führungspersönlichkeiten finden andere bedeutsame Einsparungsmöglichkeiten, die akzeptabel sind und sogar verstanden werden, weil sie im Einklang mit dem Gesetz und der Rechtsprechung vertretbar sind. Wer ein selbst kreiertesh hauseigenes“Honorar(kürzungs)tableau in die Welt setzt und glaubt, dieses gewaltsam mit Hilfe von Gerichten als „Gebührenordnung“ durchsetzen
zu können, ist offenbar neugierig darauf, zu erfahren, wie Terrorismus und versuchte Zerstörung bzw. Unterwanderung der Rechtsordnung erlebbar sind und inwieweit die Justiz beeinflußbar ist, gesetzeswidrig den Vorstellungen der HUK-Coburg den Segen zu erteilen. Ob die Richterinnen und Richtern gewährte Sondervergünstigung auf Versicherungsprämien mit den Bedingungen einer Lauterkeit in Einklang zu bringen ist, steht auf einem ganz anderen Blatt, denn das bei eingeräumten Sondervergünstigen keine Gegenleistungen erwartet werden, ist lebensfremd.- Stellt sich die Frage, ob man solche Sondervergünstigungen als versuchte Bestechlichkeit werten muß?
Knurrhahn