AG Mitte in Berlin verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 8.1.2015 – 155 C 3095/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Sachsen-Anhalt geht es weiter nach Berlin mit Urteilen gegen die HUK-COBURG. Nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Mitte aus Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG bekannt. Wieder war es diese Versicherung, die rechtswidrig den Schadensersatzanspruch des Unfallopfers auf Erstattung der Sachverständigenkosten gekürzt hatte. Da der Schadensersatzanspruch wirksam abgetreten war, klagte der Neugläubiger diesen restlichen Schadensersatz erfolgreich bei dem Amtsgericht Mitte ein. Der erkennenden Richterin konnte die HUK-COBURG kein X für ein U vormachen. Auch die ellenlangen Schriftsätze der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung konnten die zutreffende Ansicht der  erkennenden Richterin nicht ins Wanken bringen. Völlig zu Recht hat das Gericht darauf hingewiesen, dass des Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-COBURG kein Schätzmaßstab sein sein. Selbst gestrickte Honorartabellen der HUK-COBURG können niemals Maßstab für einen erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 II BGB sein. Daher war die HUK-COBURG auch in diesem Rechtsstreit unterlegen. Lest selbst das Urteil aus Berlin und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil gem. § 495a ZPO

Geschäftsnummer: 155 C 3095/14                                               verkündet am: 08.01.2015

In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Klägers,

gegen

die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Marburger Straße 10, 10914 Berlin,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 02.01.2015 eingereicht werden konnten, durch den Richter am Landgericht Dr. R.

f ü r    R e c h t    e r k a n n t :

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 390,70 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 418,70 seit dem 07.03.2011 bis zum 31.03.2011 sowie aus weiteren € 390,70 seit dem 01.04.2011 zu zahlen.
2.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von € 5,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2014 zu zahlen.
3.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Verweisung des Rechtsstreits durch das AG Charlottenburg, die der Kläger zu tragen hat.
5.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die in der Hauptsache auf § 115 VVG i.V.m. § 398 BGB gestützte Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht das Urteil des AG Halle vom 05.03.2014 einer Entscheidung nicht entgegen, da es die dortige Klage durch Prozessurteil abgewiesen hat.

II.
Der Kläger hat, nachdem ihm der Geschädigte den Schadensersatzanspruch abgetreten hat, eine Forderung gegen die Beklagte in Höhe von weiteren 390,70 €.

1.
Der Kläger ist aktiv legitimiert.

Der Geschädigte, dem die gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzansprüche und somit auch der Anspruch auf Ersatz angefallener Gutachterkosten zustanden, hat den Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten ausweislich der vom Kläger vorgelegten Auftragserteilung zur Gutachtenerstellung am 21.01.2011 an den Kläger abgetreten.

Der Zedent war als Geschädigter Inhaber der abgetretenen Forderung. Nach § 1006 BGB wird sein Eigentum am Unfallfahrzeug vermutet. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht erschüttert. Vielmehr ist ihr Bestreiten der Eigentümerstellung unsubstantiiert, da sie vorprozessual die übrigen Schadenspositionen sowie einen Teil der Sachverständigengebühren ausgeglichen hat, ohne irgendwelche Zweifel an der Eigentümerstellung des Klägers zu hegen. Welche Zweifel nunmehr zu einer abweichenden Einschätzung führen, trägt die Klägerin nicht hinreichend vor.

Die Abtretung ist wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Denn für die Wirksamkeit der Abtretung genügt die Bestimmbarkeit der Forderung. Die Forderung, die vorliegend Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmbar, weil nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Gutachterkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung nicht erforderlich
Ein Verstoß der Abtretung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz liegt nicht vor. Es handelt sich um eine erlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG, da allein die Höhe der Sachverständigenkosten streitig ist (vgl. BGH NJW 2013, 1870 juris Rdnr. 10 ff.).

2.
Hinsichtlich des Gutachterhonorars gilt im Einzelnen:

Nach der Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 –VI ZR 225/13– beurteilt sich die Erforderlichkeit der geltend gemachten Gutachterkosten im Rahmen des § 249 Abs. 2 BGB indiziell nach der Preisvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Gutachter, wie sie in der Rechnung zum Ausdruck kommt, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Nach dieser Rechtsprechung (BGH a.a.O., juris Rdnr. 8 f.) kann eine Rechnung nicht allein auf der Grundlage der Honorarumfrage des BVSK gekürzt werden, weil damit die besondere Bedeutung nicht ausreichend berücksichtigt wird, die die vorgelegte Rechnung für den konkreten Einzelfall hat.

Ausgehend hiervon ist das Gericht aber nach Auffassung der erkennenden Abteilung nicht gehindert, zunächst anhand der BVSK-Befragung zu prüfen, ob die geltend gemachten Gutachterkosten überhaupt „erheblich über den üblichen Preisen liegen“. Ist dies nicht der Fall, bildet dieser Umstand ein wesentliches Indiz dafür, ob sich die Kosten noch als erforderlich zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB darstellen.

Im vorliegenden Fall kann zur Prüfung dieser Frage die BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 herangezogen werden, denn die dortigen Zahlen wurden im Zeitraum Oktober 2010 bis Februar 2011 ermittelt. Dieser Honorarbefragung kommt für die Frage der Üblichkeit eines Gutachterhonorars auch ein repräsentativer Charakter zu, denn immerhin 635 Sachverständigenbüros haben an der Befragung des BVSK teilgenommen. Soweit erkennbar, gibt es keine aussagekräftigere Umfrage. Daran ändert ein etwaiges „Gesprächsergebnis“ zwischen der Beklagten und dem BVSK nichts, da schon nicht erkennbar ist, ob und welche Bindungswirkung dieses für die Honorarforderung des Gutachters haben soll.

Legt man den HB V-Korridor zugrunde, so könnte hinsichtlich der Grundgebühr ein Betrag bis zu 429,00 € netto angesetzt werden bei einer „Schadenshöhe“ von bis zu 3.000,00 € netto.

Hinsichtlich der Nebenkosten würde gelten:

Die sog. Systemgebühr (Kalkulationsabrufkosten) sind nicht zu berücksichtigen, denn diese werden ausweislich des Befragungsergebnisses von der Mehrheit der Befragten nicht mehr gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind mit der Grundgebühr abgegolten.

Fotokosten sind mit 2,57 € je Foto, mithin für 8 Fotos in Höhe von 20,56 € berücksichtigungsfähig. Gesonderte Kosten für die Archivierung der Fotos sind daneben nicht berücksichtigungsfähig.

Die Pauschale Porto/Telefon/Schreibkosten ist bis zu 32,15 € ansatzfähig.

Pauschale Fahrtkosten sind bis zu 28,99 € ansatzfähig.

Unter Berücksichtigung dieser Überprüfung wäre hiernach folgender Betrag noch als „üblich“ anzusehen:

420,00 €          Grundgebühr
.   0,00 €          Systemgebühr
. 20,56 €          Fotokosten
. 32,15 €          Pauschale Porto/Telefon/Schreibkosten
. 28,99 €          Pauschale Fahrtkosten
510,70 €          netto
607,73 €          brutto

Der Rechnungsbetrag von 662,70 € liegt etwas über 9 % und somit jedenfalls nicht „erheblich über den üblichen Preisen“, wie sie sich aus obiger Umfrage ergeben, so dass es auf die Frage der Erkennbarkeit für den Kläger nicht ankommt.

Hiernach erweist sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in vollem Umfang als begründet, weil die Gutachterkosten zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich sind.

3.
Verzugszinsen auf € 418,70 vom 07.03.2011 bis zum 31.03.2011 sowie auf nach der Teilzahlung der Beklagten in Höhe von € 28,00 verbleibende € 390,70 seit dem 01.04.2011 kann der Kläger aufgrund der Mahnung vom 24.02.2011 mit Fristsetzung zum 06.03.2011 gemäß §§ 286, 288 BGB beanspruchen.

4.
Soweit der Kläger für die beiden nach Verzugseintritt erfolgten Mahnschreiben vom 15.03. und 29.03.2011 Mahnkosten beansprucht, stehen ihm diese lediglich in Höhe von € 2,50 je Mahnschreiben zu (§ 287 ZPO).

Verzugszinsen auf die Mahnkosten schuldet die Beklagte angesichts der erheblichen Zuvielforderung des Klägers, der vorprozessual € 6,00 je Mahnung begehrte, erst ab Rechtshängigkeit.

5.
Soweit der Kläger die Feststellung zur Verpflichtung der Verzugszinszahlung auf verauslagte Gerichtskosten begehrt, ist die Klage unbegründet. Denn der Sache nach macht der Kläger hier einen Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns für den verauslagten Betrag geltend. Dass ein solcher in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz tatsächlich entstanden ist und auch bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags entstehen wird, ist nicht ersichtlich.

III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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4 Antworten zu AG Mitte in Berlin verurteilt HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 8.1.2015 – 155 C 3095/14 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Urteil 148 Sachverständigenbüro SOFORT gegen HUK Versicherung:

    Diese 300,00 Euro mussten in Berlin erstritten werden, da die Richterin in Halle die schon x-mal Gleiches entscheiden musste und täglich am HUK Palast vorbei fährt, den grönenden HUK Advokat-Ganoven folgte und sich örtlich nicht zuständig erklärte. Frau Richterin, der HUK Palast suggeriert eine Niederlassung und dort werden massenhaft Verträge ohne Versicherungsvertreter unterzeichnet und die komplette Regulierung mit über 15 HUK-Mitarbeitern durchgeführt , auch wenn die sich trickreich nur Schadensaußenstelle nennen! Einmal HUK googeln und Sie sind in Halle, welcher normal denkende Mensch (außer der grönenden Advokat) kann dieser Zuständigkeitslogik folgen?

  2. Edda D. sagt:

    @Iven Hanske
    Hallo,Iven,

    das AG Dortmund ist dem Vortrag der HUK-Coburg, was die Nichtzuständigkeit angeht, x mal auch schon gefolgt und das Landgericht Dortmund hat ins gleiche Horn geblasen.Unwissenheit oder ein Dankeschön für Richterrabatt bei den Versicherungsprämien ?
    Edda D.

  3. virus sagt:

    Potentielle Kunden sollen einen Versicherungsvertrag zu jeder Tag- und Nachtzeit, an jedem nur erdenklichen Ort abschließen. Das mobile Zeitalter macht es möglich. Somit ist, der Logik folgend auch jedes örtliche Gericht zuständig, wenn eine vertragliche Nichterfüllung seitens des Versicherers bzw. Versicherungsnehmers im Raum steht. Es gilt somit seitens Herrn Maas eine dem mobilen Zeitalter widerspiegelnde Gesetzgebung auf den Weg zu bringen. Lobbyisten nach dem Mund zu reden, darin darf sich die Öffentlichkeitsarbeit des Bundes-Justizministers keinesfalls erschöpfen.

    Adaptiv und responsiv: Wie die HUK-Coburg einheitliche Kundenerlebnisse auf alle Endgeräte bringt
    Auf den Adobe Digital Marketing Days stellen HUK-COBURG und eggs unimedia vor, wie die HUK ihren Kunden von der Produktpräsentation bis zum Vertragsabschluss eine endgeräteübergreifende, einheitliche und durchgehend digitale User Experience bietet.

    Versicherungsanträge im mobilen Zeitalter
    Ein weiterer Teil des Vortrags war ein Rückblick, wie sich Antragsprozesse in den vergangenen Jahren geändert haben. Christian Deinlein erinnert sich noch gut daran, wie früher tonnenweise Antragsformulare gedruckt und palettenweise in den Lagern der HUK-COBURG gestapelt wurden. „Diese Zeit gehört noch nicht ganz der Vergangenheit an, aber im digitalen Zeitalter erwarten viele Kunden, Antragsprozesse komplett digital durchzuführen. Der Digitalisierungsgrad bei der HUK-COBURG ist im Vergleich zu Wettbewerbern schon sehr weit fortgeschritten, weshalb die HUK-COBURG ihren Kunden bei vielen Antragsprozessen einen durchgängig digitalen Prozess anbieten kann.“, so Christian Deinlein.

    Quelle: http://www.pressebox.de/pressemitteilung/eggs-unimedia/Adaptiv-und-responsiv-Wie-die-HUK-Coburg-einheitliche-Kundenerlebnisse-auf-alle-Endgeraete-bringt/boxid/730704

  4. Juri sagt:

    „… ob die geltend gemachten Gutachterkosten überhaupt „erheblich über den üblichen Preisen liegen”.

    Was sind denn „übliche Preise“? An anderer Stelle werden Fahrtkosten pauschal bei 28,99 € begrenzt.
    28,99 €! Wie wurde das gewürfelt? Einmal quer durch die Stadt und zurück sind 80 Km verfahren und wenn’s flott ging hat es nur 2 Stunden gedauert, von den tatsächlichen Kosten ganz zu schweigen. Ich empfehle da einfach mal einen Selbstversuch. Vom AG-Mitte um 15:30 nach Lichtenrade und zurück – wie wär’s damit?

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