AG Merseburg legte nach Erledigung der Hauptsache durch Zahlung des VN der Allianz diesem die Kosten des Rechtsstreits auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Beschluss vom 12.1.2015 – 10 C 348/14 (X) – auf.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Sonntagnachmittag veröffentlichen wir noch einen Beschluss des AG Merseburg vom 12.1.2015. Es ging in dem Rechtsstreit um restliche Sachverständigenkosten. Nachdem die eigentlich regulierungspflichtige Allianz-Versicherung diese nicht gezahlt hatte, nahm der aus abgtretenem Recht klagende Sachvrständige den Unallverursacher, den Versicherungsnehmer der Allianz-Versicherung, in Anspruch. Der Allianz VN zahlte den geküzten Betrag unter Vorbehalt. Die Allianz Versicherung wurde über die Zahlung informiert und aufgefordert den Vorbehalt aufzuheben. Sie hob den Vorbehalt auf und erstattet dann den Betrag ihrem VN zurück. Damit trug dann die Allianz den restlichen Schadensersatz, so wie es das Gesetz auch vorsieht. Warum nicht gleich? Aufgrund der Erledigung hatte der Unfallverursacher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

 

Amtsgericht
Merseburg

10 C 348/14 (X)
Geschäftszeichen                                                                                      Merseburg, 12.01.2015

Beschluss

In dem Rechtsstreit

der Firma … (SV-Büro)

Klägerin

gegen

Herrn … (Allianz VN)

Beklagter

hat das Amtsgericht Merseburg am 12.01.2015 durch die Richterin am Amtsgericht S. beschlossen:

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Gründe

Die klagende Partei hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte die Klageforderung gezahlt hat.

Die beklagte Partei hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gem. § 91 a ZPO nach billigem Ermessen vom Gericht durch Beschluss zu entscheiden. Maßstab für die Ausübung des billigen Ermessens ist dabei in erster Linie, welche der Parteien nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach obsiegt hätte bzw. unterlegen gewesen wäre.

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der beklagten Partei aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die beklagte Partei Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, der Klageforderung nicht entgegengetreten ist und das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Diese Umstände lassen nur den Schluss zu, dass die beklagte Partei im Falle einer streitigen Entscheidung unterlegen gewesen wäre.

S.
Richterin am Amtsgericht

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