Mit Urteil vom 10.12.2009 (100 C 36/09) hat das AG Aachen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.253,44 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht stellt fest, dass der Unfallersatztarif zu ersetzen ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist im zuerkannten Umfang aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 3 PflVG a.F. begründet.
Denn der Klägerin bzw. dem in der konkreten Situation ihre Interessen wahrnehmenden Sohn war unter Berücksichtigung der Individuellen Einfluss- und Erkenntnismöglichkeiten ein wesentlich günstigerer Normaltarif auf dem für seine Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt nicht zugänglich.
Denn der Verkehrsunfall ereignete sich an einem Sonntag nach 19.00 Uhr. Die Klägerin war auch darauf angewiesen, sofort ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Sohn der Klägerin das Fahrzeug am darauffolgenden Morgen sehr früh benötigte, um damit zur Arbeit zu kommen.
Der Zeuge X hat bekundet, dass er zum damaligen Zeitpunkt morgens um 6.00 Uhr Arbeitsbeginn in A. hatte und er keine Möglichkeit hatte, zu dieser Zeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Wohnung in W. seine Arbeitsstätte zu erreichen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Klägerin zu diesem Punkt teilweise widersprüchlich vorgetragen hat und dass es auch in verschiedenen anderen Punkten Widersprüche zwischen den Angaben der Klägerin und den Aussagen der Zeugen X und Y gegeben hat.
Aufgrund der detaillierten und in sich plausiblen Angaben, die der Zeuge X zu seiner damaligen Arbeitssituation und der Frage, von wem das Fahrzeug konkret genutzt wurde, gemacht hat, sowie nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von dem Zeugen gewonnen hat, hat das Gericht aber keinen Zweifel, dass die diesbezüglichen Angaben des Zeugen richtig sind.
Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, sich vor Anmietung bei der Fa. Z Autovermietung GmbH über etwaige Internetangebote anderer Autovermieter zu erkundigen. Denn in der konkreten Situation war es notwendig, unmittelbar ein Auto zur Verfügung zu haben. Eswar in dem zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen nicht zumutbar, zunächst noch eine Internetrecherche vorzunehmen. Im Übrigen kommt es darauf auch gar nicht an, da nach dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin ohnehin am Sonntag Abend keine andere Autovermietung geöffnet war und die Klägerin daher auch bei Durchführung einer Internetrecherche keine Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig in den Besitz eines auf diesem Wege angemieteten Fahrzeugs zu kommen.
Da die die Klägerin ohnehin nicht rechtzeitig ein anderes Mietfahrzeug erhalten konnte, kommt es auf die Frage, ob sie bei einem anderen Autovermieter eine Kreditkarte benötigt hätte, überhaupt nicht an.
Auch die Kosten für einen Zweitfahrer sind hier ersatzfähig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls der Sohn der Klägerin X nicht der Hauptnutzer des Fahrzeugs war. Aus der Tatsache, dass der Sohn der Klägerin das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt führte, ergibt sich aber bereits, dass das Fahrzeug auch tatsächlich von diesem als weiterem Fahrer mitgenutzt wurde. Auf die Häufigkeit der Nutzung kommt es insoweit nicht an.
Die Klägerin muss sich auch keinen pauschalen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen i.H.v. 15 % entgegenhalten lassen. Denn nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin hat sie ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet, so dass ein pauschaler Abzug nicht in Betracht kommt.
Die Zinsenscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, ZPO, die Entscheidung aber die vorlaufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.