Richter des AG Hamburg-St. Georg verurteilt mit ausführlich begründetem Urteil die HUK-COBURG Haftpflichtuntersützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.1.2015 – 915 C 585/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum Samstag geben wir Euch hier noch ein umfangreich begründetes Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-CBURG bekannt. Wieder war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse, die der rechtsirrigen Meinung war, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig kürzen zu können. Da hat die HUK-COBURG aber die Rechnung ohne den zuständigen Richter der Abteilung 915 C des Amtsgerichts in Hamburg-St. Georg gemacht.  Entweder hatte der Richter viel Zeit oder er wollte es besonders umfangreich ausführen. Dafür ist nun aber auch alles drin im Urteil einschließlich des Forderungsausgleichs. Die Ausführungen zum BVSK hätte er allerdings auch weglassen können. Das Urteil wurde erstritten und eingereicht durch Frau Rechtsanwältin Synatschke-Tchon aus Hamburg. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und einen schönen kommenden Sonntag.
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 915 C 585/14

Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G. in Coburg, vertreten durch d. Vorstand Dr. Weiler, Nagelsweg 41 – 45, 20097 Hamburg

– Beklagte –

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 915 – durch den Richter Dr. T. am 26.01.2015 auf Grund des Sachstands vom 26.01.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2014 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 04.01.2015 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenen Recht auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten i.H.v. € 48,74 aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB.

1.  Unstreitig ist er aufgrund der (erfüllungshalben) Abtretung der Schadenersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten durch die geschädigte Zedentin vom 08.01.2014 aktiv legitimiert, ebenso steht die volle Einstandspflicht der Beklagten fest. Der Kläger hat ausreichend vorgetragen. Die Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten, obwohl es ihr als regulierende Haftpflichtversicherung möglich gewesen wäre.

2.  Die geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten stellen dabei den weiteren von der Beklagten gegenüber der geschädigten Zedentin zu ersetzenden Schaden gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, da das Sachverständigengutachten zur entsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen ist.

Ob und in welcher Höhe die Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet insbesondere die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preis Vereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt lediglich dann, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, Rn 8).

Die Berechnung der Sachverständigenkosten erfolgte zwischen dem Kläger und der geschädigten Zedentin aufgrund einer schriftlich getroffenen Vergütungsvereinbarung vom 08.01.2014. Die Vergütungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen §§ 305c, 307 BGB, zumal die erste Seite der Auftragserteilung einen ausdrücklichen Hinweis auf die auf der zweiten Seite befindlichen Preistabelle des Klägers enthielt. Durch ihre Unterschrift hat die Zedentin auch ausdrücklich bestätigt, dass sie von dem Inhalt der Preistabelle Kenntnis erlangt habe. Damit wurde die Preistabelle des Klägers wirksam i.S.d. § 305 BGB in die Vergütungsvereinbarung einbezogen.

Im Bereich der Sachverständigengutachten fehlt es an einer einheitlichen kostenrechtlichen Grundlage oder allgemein zugänglichen Preislisten, die dem Geschädigten einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen. Deswegen darf der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523 ff; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, Az: 13 S 108/08). Für die Angemessenheit der Schadenshöhe ist daher auf die Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten abzustellen. Auf die Erkenntnismöglichkeit des Klägers kommt es nicht an, weil dieser kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Zum einen, hat der Geschädigte keinen Einfluss auf das Verhalten des Reparaturbetriebs, zum anderen, hat er sich der Werkstatt nicht in erster Linie in Erfüllung eigener Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern kraft seiner Befugnis zur Herstellung der beschädigten Sache bedient (vgl. BGHZ 63, 182 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.2.2012, Az: 4 U 112/11 – 34). Die Auffassung der Beklagten, dass die Geschädigte Vergleichsangebote habe einholen müssen, ist nicht zutreffend, denn eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen muss die Geschädigte nicht betreiben (BGH, Urt. v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung wird die Angemessenheit des Grundhonorars eines Kfz-Sachverständigen nicht anhand der eingereichten Honorarübersicht (hier Honorartableau 2012 HUK-Coburg, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011) bemessen. Der Geschädigte muss sich an eine solche nicht halten, da er eine Marktforschung gerade nicht betreiben muss. Insoweit kommt es im Rahmen der von dem Geschädigten zu erfüllenden Wirtschaftlichkeitsprüfung lediglich darauf an, ob er ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, Rn 7; BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az: VI ZR 528/12).

Dem Gericht stünde es darüber hinaus im Rahmen des Ermessens gemäß § 287 ZPO auch grundsätzlich frei, die entsprechenden Honorarbefragungen des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK) zur Schätzung der Höhe des Schadens als Hilfsmittel hinzuzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az: VI ZR 225/13, zuletzt BGH, Urt. V 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Selbst dies führt zu einer Angemessenheit der geltend gemachten Sachverständigenkosten.

Das Grundhonorar in Höhe von € 246 netto bewegt sich im Vergleich zur BVSK-Honorarbefragung 2013 (Stand: Juni 2013) unterhalb des sog. HB-Korridors. Der Grundhonorar bewegt sich vielmehr im unteren Bereich der Kosten (zwischen HB I und HB II). Damit ist das geltend gemachte Grundhonorar nach Überzeugung des Gerichts nicht unangemessen hoch. Damit gab es für die Geschädigte erst recht keine Veranlassung, an der Angemessenheit der Honorarhöhe zu zweifeln.

Nichts anderes gilt für die im Rahmen der Nebenkosten geltend gemachten Positionen. Fast alle aufgeführten Positionen – bis auf die Kommunikationspauschale und Porto Inland – finden ihre Berücksichtigung in der BVSK-Befragung. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Erhebung dieser Kosten in einem Kfz-Sachverständigengutachten branchenüblich ist. Die meisten Positionen bewegen sich im unteren Bereich des BVSK-Korridors. Selbst wenn die Position Schreibkosten je Kopie den Korridor leicht überschreitet, führt dies nicht zu einem erkennbar überhöhten Honorar. Da sich die Nebenkosten in der Summe noch innerhalb des Korridors bewegen, sind sie für einen Laien nicht evident überhöht. Zudem gilt es zu bedenken, dass sich der Geschädigte zum einen nicht an die Vorgaben der BVSK-Befragung halten muss, zum anderen, dass ihm diese regelmäßig gar nicht vorliegt.

Betreffend die Kommunikationspauschale ist das Gericht der Überzeugung, dass dessen Erhebung aus Sicht des Geschädigten weder ungewöhnlich noch unüblich war. Die Verankerung einer (Tele-) Kommunikationspauschale ist in vielen Branchen, wo sich Rückfragen ergeben können, allgemein, oft sogar gesetzlich (wie etwa im Rechtsanwalts Vergütungsgesetz mit 20 % der Gebühren, höchstens mit € 20,00), anerkannt. Die Kommunikationspauschale ist im Übrigen auch in der BVSK-Honorarbefragung 2013 berücksichtigt, dort allerdings zusammenfassen unter „Porto/Telefon/Schreibkosten“. Auch die Höhe der Telekommunikationspauschale von € 10,69 ist nach Überzeugung des Gerichts nicht überhöht. Erst recht gilt es aus Sicht des Geschädigten.

Betreffend des monierten Fotos von Fahrgestellnummer ist auszuführen, dass dieses der Identifizierung dient. Sollten solche Fotos, die absolut üblich in Schadensgutachten sind, einmal nicht vorliegen, ist vielmehr davon auszugehen, dass Versicherungsunternehmen dieses monieren werden.

Auch der Umstand, dass die Nebenkosten in etwa 33 % der Kosten ausmachen, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung. In dem vom BGH (Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13) entschiedenen Fall betrugen die Nebenkosten 52 %.

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass aus Sicht der Geschädigten keine erkennbar evidente Überteuerung des Sachverständigengutachtens vorliegt. Das von dem Kläger geltend gemachte Honorar ist angemessen im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Beklagte ist daher zur Erstattung des Restbetrages i.H.v. € 48,74 verpflichtet.

Da bereits kein Überhöhtes Honorar vorliegt, greift der Hinweis der Beklagten auf eine Hinweispflicht des Gutachters bzw. der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht ein. Im Übrigen ist es der Beklagten unbenommen, sich ggf. Ersatzansprüche gegen den Gutachter abtreten zu lassen.

2. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB. Die Beklagte befand sich seit dem 13.02.2014 im Verzug, nachdem sie in der Abrechnung die Sachverständigenkosten gekürzt und damit – nach dem Vorbringen der Beklagten selbst – kein Grund mehr zu der Annahme bestand, ein Ausgleich würde erfolgen. Sie hat somit die Leistung endgültig verweigert.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB.
Mit ihrem Schreiben vom 18.02.2014 hat sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgerichtlich an die Beklagte gewandt und diese aufgefordert, die noch ausstehende restliche Forderung bzgl. der Sachverständigenkosten i.H.v. € 48,74 auszugleichen. Dabei befand sich die Beklagte bereits seit dem 13.02.2014 in Verzug.

Die Kosten der zunächst vorgerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts sind Teil des Verzugsschadens und in der Regel ersatzfähig. Die Beauftragung verstößt nur dann gegen § 254 BGB, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder -fähig ist (vgl. Palandt, 73. Auflage, § 286, Rn. 45). Dem Einwand der Beklagten, der Kläger hätte bei der vorliegenden Sachlage keinen Grund zu der Annahme gehabt, ein Versuch einer außergerichtlichen Regulierung wäre erfolgreich, kann das Gericht nicht folgen. Gerade angesichts der Tatsache, dass die Parteien hier nicht um Tatsachen, sondern um Rechtsansichten streiten, konnte der Kläger davon ausgehen, dass ein Versuch der vorgerichtlichen Regulierung mit richtigen Argumenten noch möglich wäre.
Dem Einwand der Beklagten, die rechtsanwaltliche Kostenrechnung vom 18.02.2014 sei überhöht gewesen, weil es sich bei dem diesbezüglichen Schreiben um ein einfaches Mahnschreiben gehandelt habe, kann das Gericht ebenfalls nicht folgen.

Gemäß VV Nr. 2300 der RVG beträgt die Geschäftsgebühr eines Rechtswalt zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren. Dabei kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die rechtsanwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass die 1,3 Geschäftsgebühr immer dann zu erheben ist, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache von nur durchschnittlicher Bedeutung sind. Erfordert ein Schreiben des Rechtsanwalts dagegen weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzung, so ist lediglich eine 0,3- Gebühr zu erheben. Aus dem Umfang des Schreibens allein kann jedoch nicht auf den Umfang und die Komplexität der Rechtsanwaltstätigkeit, insbesondere der in diesem Zusammenhang zuvor erfolgten  Rechtsberatung,   geschlossen werden (vgl.  AG Kassel,  Urteil vom 30.06.2009, Az: 415 C 6203/08; AG Coburg, Urteil vom 22.09.2005, Az: 15 C 828/05).

Zwar verzichtete die das Schreiben vom 18.02.2013 aufsetzende Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Ausführungen zur Sach- und Rechtslage, dies erfolgte jedoch ausdrücklich aus dem Grund, dass die Beklagte ein Versicherungsunternehmen sei und die entsprechende Rechtsprechung kennen müsse. Außerdem hat die Prozessbevollmächtigte der Gegenseite gegenüber den Vorschlag unterbreitet, auf Aufforderung die entsprechenden Fundstellen zu übermitteln. Darüber hinaus enthielt das Schreiben auch die Angaben über die von der Prozessbevollmächtigten geführten Rechtsstreitigkeiten in ähnlichen Fällen. Damit wird deutlich, dass die Prozessbevollmächtigte sich umfangreich mit der Sach- und Rechtslage auseinander gesetzt hat. Dieser Aufwand geht über den des einfachen anwaltlichen Schreibens hinaus. Dass die Überprüfung der Kosten eines Sachverständigengutachtens nicht ohne weiteres rechtlich einfach ist, zeigt bereits die Fülle der zu diesem Thema gerichtlich geführten Streitigkeiten.

Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 03.01.2015 zugestellt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Richter des AG Hamburg-St. Georg verurteilt mit ausführlich begründetem Urteil die HUK-COBURG Haftpflichtuntersützungskasse zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 26.1.2015 – 915 C 585/14 -.

  1. Klaus L. sagt:

    Hey Willi,
    es ist schon etwas verwunderlich, dass die HUK-Coburg bzw. ihre Anwälte bei der behaupteten, aber nicht bewiesenen, Überhöhung der SV-Kosten den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben, obwohl die HUK-Coburg vorgerichtlich rechtswidrig, also rechtsmissbräuchlich, gekürzt hat. Gilt denn für die HUK-Coburg verschiedenes Recht? Oder gilt für die HUK-Coburg nur das Recht, das ihr nützt? – Nein, so nicht meine Herren Vorstände in Coburg.
    Der promovierte Richter in Hamburg-St. Georg hat den Herren schon gezeigt, wo Schluss mit Lustig ist. In der Tat, ein langes, aber nicht uninteressantes Urteil aus dem Norden. Danke für das interessante Urteil, das auch aufzeigt, dass der SV nicht der Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Vielmehr gilt der vom Geschädigten beauftragte SV als der Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Schon von daher hätte sich die HUK-Coburg bei einer behaupteten Überhöhung an diesen, ihren eigenen Erfüllungsgehilfen wenden müssen.

  2. Babelfisch sagt:

    Frage: wie kam das Verfahren an dieses Gericht? § 32 ZPO?

    Oder haben sich die Richter des AG HH-St. Georg eines Besseren besonnen und die „Schadenaußenstelle“ der HUK-Coburg in Hamburg als das anerkannt, was sie tatsächlich ist: eine eigenständige Niederlassung?

  3. Hamburgerin sagt:

    @Babelfisch
    Hallo Herr Kollege,
    nein, ein Einsehen hat das AG Hamburg-St. Georg bezüglich der „Schadenaußenstelle“ leider immer noch nicht. Es war § 32 ZPO der uns dorthin brachte.
    Grüße aus der Nachbarschaft

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