Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,
wieder einmal war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG, die meinte, die berechneten Kosten des von der Klägerin als Kfz-Eigentümerin beauftragten Kfz-Sachverständigen ohne Rechtsgrund kürzen zu können. Diese Meinung war jedoch rechtsirrig, wie das Amtsgericht Fürth durch den Amtsrichter W. feststellte. Dabei nimmt das Gericht auch Bezug auf die neueste Entscheidung des VI. Zivilsenates des BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – . Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Das Urteil wurde dem Autor zugesandt durch den von der Klägerin beauftragten qualifizierten Kfz-Sachverständigen aus dem Landkreis Fürth.
Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Fürth
350 C 2430/14 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
der Frau S. A. aus F.
– Klägerin –
Prozessbevollmächtigter RA F. W. aus W.
g e g e n
HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Willi-Brandt-Platz 16, 90402 Nürnberg
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: RAe. H u. K aus N.
wegen Schadensersatzes
erlässt das Amtsgericht Fürth durch den Richter am Amtsgericht W. am 29.1.2015 folgendes
Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 216,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 216,42 € festgesetzt.
Tatbestand
Entbehrlich gemäß § 313 a ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat Erfolg.
Folgende leitende Erwägungen gemäß §§ 286, 287, 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammen gefasst, liegen der Entscheidung zugrunde:
1.
Die Aktivlegitimation ist gegeben. Zum einen liegt eine Rückabtretung an die Klägerin durch den Sachverständigen vor.
Zum anderen ergibt sich bereits aus der Anlage B4, die von der Beklagtenseite vorgelegt wurde, dass die Klägerin ohnehin für die Durchsetzung der Schadensersatzforderungen weiterhin verantwortlich ist (so letzter Satz im Auftrag zur Gutachtenerstellung beim Abtretung – Absatzteil).
Für die Aktivlegitimation ist nicht entscheidend, dass die Sachverständigenkosten durch die Klägerin bereits bezahlt worden sind.
2.
Auch nach der neusten Entscheidung des Bundesgerichtshofs von 22.07.2014, VI ZR 357/13, gilt:
Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs.2 S.1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheint. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere ob seine Erkenntnis – und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.: Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.
Liegen daher die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von ihm berechneten Preise, für den Geschädigten erkennbar, erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach 287 Abs.1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs.1 S.2 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss im jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.
Im vorliegenden Einzelfall wurde laut Anlage B4 von der Geschädigten an den Sachverständigen … ein Gutachtenauftrag mit Unterschrift vom 26.08.2014 gegeben.
Dabei wurden die hier strittigen Kosten vereinbart.
Nach objektiver Betrachtung des hier vorliegenden Falles ist die vereinbarte Vergütungsaufteilung nach Grundhonorar und Nebenkosten nicht zu beanstanden.
Das Grundhonorar in Abhängigkeit zur Schadenshöhe zu strukturieren ist ebenfalls nicht im Ansatz beanstandenswert und wird von einer Vielzahl von Freiberuflichtätigen so gehandhabt – beispielsweise Rechtsanwälte, die sich am Streitwert orientieren.
In dem Zusatzblatt „Werkvertrag mit Honorarvereinbarung“ wird festgehalten was ausdrücklich nicht im Grundhonorar beinhaltet ist. Dabei sind für einen Geschädigten keine öbjekitv erkennbaren Punkte, die als überhöht zu erkennen sind und somit gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen würden, vorhanden.
Die Nebenkosten strukturiert in Fahrtkosten, Lichtbilder, Schreibarbeiten und Telekommunikationskosten mit den dort vereinbarten Einzelbeträgen sind im vorliegenden Einzelfall nicht als erheblich über üblichen Preisen bei Freiberuflichtätigen für den Geschädigten erkennbar.
Im Übrigen kann der Geschädigte bei dem Vertragsabschluss nicht die Höhe dieser Nebenkosten vereinbaren. Man kann nicht vom unverschuldet Geschädigten verlangen, dass er einen Sachverständigen mit möglichst geringen Nebenkosten aussucht oder von vorneherein Obergrenzen für Fahrtkosten, Fotokosten bzw. Fotoanzahl, Gutachtenseitenanzahl für gringere Schreibauslagen etc. setzt oder dergleichen für die Schädigerseite sparend vereinbart.
3.
Zusammenfassend schließt sich daher das Gericht im Ergebnis der Einschätzung der Klägerseite an. Die von Beklagtenseite vorgetragenen Einwendungen dringen nicht durch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung für die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 ff. ZPO.