Berufungskammer des LG Halle (Saale) ändert das amtsgerichtliche Urteil ab und verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.1.2015 – 1 S 58/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute am Ostersonntag veröffentlichen wir für Euch hier noch ein Osterei – Berufungsurteil aus Halle an der Saale – zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Das mit den Mahnkosten und den Zinsen sehe ich jedoch anders. Die HUK-COBURG hatte als eintrittspflichtige Kfz-Hatpflichtversicherung aufgrund einer (unbestimmten) Abtretung teilweise bezahlt und die Zahlung des Restbetrages endgültig verweigert. Im Prozess meinte sie dann, die Abtretung sei zu unbestimmt und bestritt daher die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen. Das nennt der Jurist widersprüchliches Verhalten und Verstoß gegen § 242 BGB. Wer zunächst auf eine Forderung leistet, kann dann nicht hinterher die Berechtigung aus der Forderung, auf die er bereits geleistet hat, bestreiten. Das ist ein Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. So hat es aber die HUK-COBURG bzw. ihr Prozessbevollmächtigter getan. Lest selbst das Berufungsurteil der Berufungskammer des LG Halle an der Saale und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und weiterhin noch ein schönes Osterfest
Willi Wacker

Landgericht Halle                                                                     Verkündet am: 30.01.2015
Geschäfts-Nr.: 1 S 58/14
94 C 3677/13 Amtsgericht Halle (Saale)

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

HUK Coburg, Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 01,96442 Coburg,

Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

Herrn,

Kläger und Berufungsbeklagter

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle durch den
Vizepräsidenten des Landgerichts G. als Einzelrichter
im schriftlichen Verfahren, in welchem der 16. Januar 2015 dem Ende der mündlichen Verhandlung entsprach,

für  R e c h t  erkannt:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 19.06.2014 hinsichtlich der Nebenforderungen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 136,78 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.01.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1 Halbs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

B.

Die zulässige Berufung ist nur hinsichtlich des Zinslaufs und der vorgerichtlichen Mahnkosten begründet, in der Hauptsache hat sie hingegen keinen Erfolg.

I.

Die Hauptforderung des Klägers erweist sich nach durchgeführter Beweisaufnahme als in vollem Umfang begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht dem Kläger, der aus abgetretenen Recht des Geschädigten klagt, gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Absatz 1 VVG, § 249 i.V.m. § 398 BGB den geltend gemachten Zahlungsanspruch auf restlichen Schadensersatz nebst Zinsen und Mahnkosten zugesprochen.

1.    Zu folgen ist der Beklagten allerdings insofern, als sie die ursprüngliche Abtretungserklärung vom 17.12.2010 (Anlage K1) für unwirksam hielt.
Wie die 2, Zivilkammer des Landgerichts Halle bereits in ihrer Entscheidung vom 06.11.2013 (2 S 98/13) in einem Parallelverfahren zwischen denselben Parteien auf Grundlage des gleichen Abtretungsformulars zutreffend entschieden hat, wird der für die hier streitgegenständlichen Fälle gleichlautende Text der Abtretungserklärungen den Bestimmtheitsanforderungen des § 398 BGB unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 07.06.2011, VI ZR 260/10, zitiert nach juris) nicht gerecht. Die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung ist grundsätzlich Voraussetzung für eine wirksame Abtretung (vgl. Palandt/ Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 398 Rdn.14). Um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, ist es erforderlich, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Es fehlt mithin an der erforderlichen Bestimmtheit/Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung, wenn von mehreren selbstständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher Forderung ein Teil abgetreten werden soll. So liegt hier der Fall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zitierte Urteil der 2. Zivilkammer, das beide Parteien kennen, Bezug genommen.

Bei Klageerhebung und bis zum Eingang der konkretisierten Abtretung war die Klage daher mangels Aktivlegitimation des Klägers abweisungsreif.

2.  Der Kläger ist jedoch seit dem 25.11.2013 aktivlegitimiert. Gegen die verwendete formularmäßige Abtretungserklärung vom 25.11.2013 bestehen keine Bedenken und sie lag rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung bei Gericht vor.

a) Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Abtretungserklärung wirksam ist und insbesondere dem Bestimmtheits- bzw. Bestimmbarkeitserfordernis hinsichtlich der abgetretenen Forderung entspricht.

Es ist gerade nicht eine Mehrzahl von Schadenspositionen betroffen. Die Abtretung beschränkt sich konkret auf den möglichen Schadensposten der Sachverständigenkosten. In der Abtretungserklärung vom 25.11.2013 heißt es, dass der Anspruch „…auf Erstattung der Restforderung … in Höhe von 136,78 € an den Kläger abgetreten wird.“

Bei dieser Formulierung sind der konkret abgetretene Betrag und der Anspruch selbst eindeutig bestimmt. Somit ist auch das schutzwürdige Interesse der Beklagten daran gewahrt, sicher zu wissen, welchen Betrag sie schuldbefreiend an den Kläger zu zahlen hat. Da sich die Abtretung auch ausschließlich auf die Gutachterkosten bezieht, musste die Beklagte auch nicht befürchten, dass der Kläger weitere Schadenspositionen aus der Abtretungserklärung zur Deckung seiner Kosten geltend macht, die infolge des Unfallereignisses entstanden sein könnten (z.B. Reparaturkosten, weitere Sachschäden oder Schmerzensgeld).

b) Die Abtretungserklärung vom 25.11.2013 wurde von dem Geschädigten, dem Zeugen M. , unterschrieben. Da dies von der Beklagten zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten worden war, musste die in erster Instanz versäumte Beweisaufnahme insoweit nachgeholt werden. Mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien hat die Kammer im schriftlichen Verfahren schriftliche Aussagen der Zeugen M. und B. eingeholt, die die Behauptung des Klägers eindeutig bestätigt haben. Die Kammer sieht keine Veranlassung, die nach Belehrung erfolgten Zeugenaussagen in Frage zu stellen oder eine mündliche Vernehmung anzuordnen. Soweit die Beklagte meint, es hätten Nachfragen gestellt oder Vorhaltungen gemacht werden müssen, verkennt sie den Charakter der schriftlichen Zeugenbefragung, auf die sie sich ausdrücklich eingelassen hat. Da sie selbst auch keine eigenen Fragen eingereicht hat, die Gegenstand des Beweisbeschlusses hätten werden können, bestand für das Gericht keine Veranlassung, diese zum Beweisthema zu machen.

3. Soweit die Beklagte das Eigentum des Zedenten und Geschädigten pauschal bestreitet, reicht dies nicht aus. Denn für das Eigentum des Zedenten streitet § 1006 Abs.1 Satz 1 BGB, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache sei.

a)  Der Besitz des Zedenten an dem verunfallten Fahrzeug ist unstreitig. Nach der für die Kammer maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16.10.2003, BGHZ 156, 310 ff) stellt § 1006 BGB den Besitzer nicht nur von der Beweis- sondern auch von der Darlegungslast frei, dass und auf welcher Grundlage er den Besitz des Fahrzeuges erworben hat.

b)  Die Vermutung des § 1006 BGB gilt auch zugunsten desjenigen, der Rechte von dem durch § 1006 BGB geschützten Besitzer ableitet (vgl. Palandt-Bassenge, 74. Aufl. 2015, § 1006, Rdn. 1). Dazu gehört auch der Fall der Abtretung. Grundsätzlich kann sich daher auch der Zessionar auf die Vermutung des § 1006 BGB berufen, wenn der Zedent Besitzer ist oder zum maßgeblichen Zeitpunkt war (so auch, wenngleich im Ergebnis der Prüfung die Voraussetzungen des § 1006 BGB verneint wurden: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen: 6 U 53/13, zitiert nach juris).

c)  Die Beklagte hätte daher darlegen und ggf. nachweisen müssen, dass der Geschädigte nicht Eigentümer geworden ist. Hierzu hat die Beklagte hingegen trotz entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts nicht substantiiert vorgetragen, sondern weiterhin lediglich pauschal und „ins Blaue hinein“ die Behauptung des Klägers, dass der Geschädigte auch Eigentümer des Fahrzeugs sei, bestritten.

d)  Aus prozessuaier Sicht kommt hinzu, dass die Beklagte den weit überwiegenden Teil des beim betreffenden Verkehrsunfall entstandenen Schadens gegenüber dem Kläger bereits reguliert hat. Eine solche Teilzahlung ohne Angabe weiterer Erklärungen kann zwar nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet werden; das vorgerichtliche Verhalten hat aber dazu geführt, dass ein lediglich pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung des Geschädigten als prozessual unbeachtlich anzusehen ist. Angesichts des vorgerichtlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten hätte diese unter Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte vortragen müssen, aus welchen Gründen nunmehr doch Zweifel an der Eigentümerstellung des Geschädigten bestehen sollten. Dies ist hingegen weder in erster noch in zweiter Instanz erfolgt.

4. Dem Kläger steht der vom Amtsgericht zuerkannte Restbetrag aus seiner Rechnung vom 21.12.2010 auch der Höhe nach zu.

a)   Der Geschädigte, der Zeuge M. , durfte den Kläger mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen.
Der Geschädigte genügte dem Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung. Er war nicht verpflichtet, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. BGH Urt v. 11.02.2014, VI ZR 225/13, zitiert nach juris). Bei der Beauftragung des Klägers als Kfz-Sachverständigen durfte sich der Geschädigte damit begnügen, den ihn in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH Urt. v. 15.10.2013, VI ZR 471/12, VersR 2013,1544 Rdn.26). Er war nicht verpflichtet, zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigstem Sachverständigen zu betreiben. Das abgerechnete Grundhonorar des Klägers war nicht offensichtlich überhöht. Ein Sachverständiger kann, wenn er, wie hier, aus abgetretenem Recht vorgeht, ein beliebiges, lediglich nicht offensichtlich überhöhtes Honorar fordern, weil er ebenso wenig wie der geschädigte Zedent zur Ermittlung eines angemessenen und ortsüblichen Entgelts „Marktforschung betreiben“ muss (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1030 f.). Soweit keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen vorliegen und die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten steht, dass dies dem Geschädigten als offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen, kann sich der Schädigende gegenüber dem Geschädigten – und damit auch gegenüber demjenigen, dem der Geschädigte seinen Anspruch abgetreten hat – auf eine Überhöhung der Sachverständigenkosten regelmäßig nicht berufen (OLG Naumburg, a.a.O., S. 1031; s.a. Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 21.12.2012, 2 S 218/12).

b)  Das vom Kläger berechnete Grundhonorar und die von der Beklagten angegriffenen Nebenkosten für die Erstellung des Gutachtens aus der Rechnung vom 21.12.2010 liegen im Rahmen der erforderlichen Kosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und sind nicht zu beanstanden.

aa) Insofern hat das Amtsgericht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich einen Ermessensspielraum, den es im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ausübt und welchen das Berufungsgericht lediglich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern zu überprüfen hat. So sieht die Kammer grundsätzlich keine Veranlassung, eine eigene Schätzung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts zu setzen, wenn die Schätzungsgrundlagen offen gelegt sind und die Ausübung des Ermessens vertretbar und nachvollziehbar erscheint.

bb) Die Preise des Klägers liegen, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten im Wesentlichen noch in der Spanne der Ergebnisse der BVSK- Befragungen, die für das Jahr 2011 erhoben wurden und als Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Erforderlichkeit herangezogen werden können, ohne dass diese der alleinige Maßstab sein muss. Genauso könnten durch das Amtsgericht im jeweiligen Einzelfall selbstverständlich auch andere geeignete Erhebungen in die Überlegungen einbezogen werden, wenn dies im Rahmen der sachgerechten Ermessenprüfung sinnvoll erscheint.

cc) Dem Amtsgericht ist ferner ausdrücklich zuzustimmen, dass eine generelle Begrenzung der Nebenkosten auf einen Prozentsatz des Grundhonorars nicht in Frage kommt. Dies käme einer Pflicht zur Pauschalierung der Nebenkosten gleich, die weder von den Sachverständigen noch von den Geschädigten verlangt werden kann. Ob und in welcher Höhe Nebenkosten entstehen, hängt immer von den jeweiligen Umständen ab und kann vom Sachverständigen nur in geringem Umfang beeinflusst werden. Ein hoher Anteil an Nebenkosten ist deshalb auch kein zwingendes Indiz für überhöhte Preise.

Die geltend gemachten Kosten fallen hier auch nach Meinung der Kammer insgesamt nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Jedenfalls ist die Ermessensausübung des Amtsgerichts in keiner Weise zu beanstanden.

c) Die abgerechneten Nebenkosten sind auch tatsächlich angefallen. Soweit dies hinsichtlich der Fahrtkosten erheblich bestritten worden war, hat dies die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme eindeutig ergeben. Mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien hat die Kammer hierzu im schriftlichen Verfahren eine schriftliche Aussage des Zeugen B. eingeholt. Er hat erklärt, dass er selbst am 17.12.2010 zum Autohaus S. gefahren ist, um den Unfallschaden dort aufzunehmen.

II.

Da der Kläger im Zeitpunkt der Mahnungen und der späteren Klageerhebung noch nicht aktivlegitimiert war, konnte er die Beklagte zunächst auch nicht wirksam in Verzug setzen. Dies wurde vom Amtsgericht verkannt. Die Beklagte schuldet daher keine vorgerichtlichen Mahnkosten. Verzugszinsen kann der Kläger erst nach Zustellung des Schriftsatzes vom 27.12.2013, also ab 15.01.2014, verlangen. Dementsprechend war die Klage teilweise abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO. Die Zuvielforderung war relativ geringfügig und bezog sich nur auf prozessuale Nebenforderungen, die den Streitwert nicht erhöhen, § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Revision ist gemäß § 543 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu Berufungskammer des LG Halle (Saale) ändert das amtsgerichtliche Urteil ab und verurteilt die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 30.1.2015 – 1 S 58/14 -.

  1. Iven Hanske sagt:

    Unglaublich aber in Halle Realität, denn hier wurde vom neuen vorsitzenden Richter am LG Halle die gleiche Abtretung, welche der damalige Vorsitzende des LG Halle (und ca. 50 mal am AG) ausdrücklich in 2012 nach BGH 2011 als bestimmbar gewertet hat, nun als unbestimmbar gewertet und die selbe weitere Kammer hält die Fahne in den Wind des jeweiligen Vorsitzenden!

    Dieser Unsinn (bei vorheriger Teilzahlung mit Abrechnungsschreiben) hat mir viel Familienzeit, Geld und Nerven gekostet und ist echt gruselig zur angestrebten Rechtssicherheit, oder?

    LG Halle Az.: 2 S 289/11 vom 09.03.2012* (CH, 19.04.2012) ***:

    „1. Die Kammer vermag keinen Grund zu erkennen, weshalb die formularmäßige Abtretung der Ansprüche in Höhe der Gutachterkosten inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sein soll. Aus der – insoweit auch nicht verwirrend gehaltenen – Formulierung der Abtretungserklärung ergibt sich unter Berücksichtigung der §§ 133, 157 BGB eindeutig, dass nur der Anspruch auf Bezahlung der Gutachterkosten und nicht alle Ansprüche aus dem Verkehrsunfallereignis abgetreten werden sollen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Erklärung auch von dem Sachverhalt, der dem Urteil des BGH vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10 – zugrunde lag und den die Beklagte daher hier nicht vergleichend heranziehen kann.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert