AG Dortmund verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen Schadensersatzbeträge, die die HUK-COBURG rechtswidrig gekürzt hatte, mit Urteil vom 26.1.2015 – 427 C 8175/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hamburg geht es weiter ins Revier. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Dortmund zu den Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK-COBURG. Wieder musste ein Unfallopfer mit anwaltlicher Unterstützung gegen den Unfallverursacher persönlich vorgehen, weil die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung trotz 100-%iger Haftung nicht vollen Schadensersatz leistete. Bei dieser Haftpflichtversicherung handelte es sich wieder um die HUK-COBURG. Nachdem diese nicht vollen Schadensersatz leistete, wurde der VN der HUK-COBURG auch gerichtlich wegen des nicht regulierten Schadensersatzbetrages in Anspruch genommen. Heraus gekommen ist wieder einmal eine klare Entscheidung ohne Prüfung der Angemessenheit. Denn schadensersatzrechtlich kommt es nur auf die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB an. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

427 C 8175/14

Amtsgericht Dortmund

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau D. S. aus D.,

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

Herrn H. T. aus D. (VN der HUK-COBURG),

Beklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. & K. aus D.

hat das Amtsgericht Dortmund
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 26. Jan. 2015
durch den Richter am Amtsgericht S.
für    Recht    erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2013 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage auf restliche Sachverständigenkosten ist begründet.

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die Sachverständigenkosten für die Einschaltung eines Sachverständigen zur Ermittlung des Fahrzeugschadens nach einem Verkehrsunfall zu den ersatzfähigen Kosten, und zwar der Höhe nach soweit sie als erforderlich und zweckmäßig anzusehen sind. Der Geschädigte ist dabei im Regelfall berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl zu beauftragen (dazu grundsätzlich BGH Urt. v. 31.01.2007, Az.: VI ZR 67/06). Dabei muss der Geschädigte bei der Auswahl nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH Ur. v. 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13). Der Geschädigte genügt dabei insoweit seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage der Rechnung als Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Dabei kann vorliegend bzgl. der Ersatzfähigkeit dahinstehen, ob die vorliegend berechneten Sachverständigenkosten tatsächlich die üblichen Kosten insoweit übersteigen, wobei der Hinweis des Beklagten auf das für die tatsächlich erfolgte Erstattung durch seine Kfz-Haftpflichtversicherung – die HUK-Coburg – zugrundegelegte Honorartableau 2012 der HUK-Coburg kaum maßgebend sein dürfte, da es sich um eine Tabelle handelt, nach der ihre Schadenssachbearbeiter die Abrechnung vorzunehmen haben. Ob bei einer Schätzung insoweit etwa die BVSK-Honorarbefragungen oder die VKS/BVK Honorarumfrage dienen könnten, mag dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich vorliegend selbst unter Zugrundelegung des von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten ermittelten Honorars, dass der von der Klägerin beauftragte Sachverständige ein Honorar berechnet, dass lediglich ca. 10 % über demjenigen liegt, das die Versicherung des Beklagten als angemessen ansieht. Allein aus dieser geringfügigen Abweichung ergibt sich, dass es für die Klägerin als Geschädigter kaum erkennbar hätte sein können, dass hier etwa das vereinbarte und/oder abgerechnete Honorar des von ihr beauftragten Sachverständigen nicht als üblich und damit als erforderlich anzusehen gewesen wäre und damit als unangemessen für sie erkennbar war. Gleiches gilt auch für die berechneten Nebenkosten. Mithin kann jedenfalls vorliegend nicht festgestellt werden, dass hier der Klägerin etwa ein Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht bei der Auswahl des Sachverständigen anzulasten wäre.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin Ersatz der gesamten, ihr berechneten Sachverständigenkosten i.H.v. 430,79 EUR verlangen kann, sodass ihr nach Erstattung von bisher 390,00 EUR noch restliche 40,79 EUR zustehen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung lagen keine der hierfür in § 511 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vor, da der Rechtsstreit weder grundsätzlich Bedeutung hat noch zur Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich ist. Die hier in Rede stehenden Rechtsfragen der Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten sind obergerichtlich geklärt und das erkennende Gericht weicht auch hiervon nicht ab.

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6 Antworten zu AG Dortmund verurteilt den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG zur Zahlung der restlichen Schadensersatzbeträge, die die HUK-COBURG rechtswidrig gekürzt hatte, mit Urteil vom 26.1.2015 – 427 C 8175/14 -.

  1. Werner H. sagt:

    Wieder ein Urteil, das das Honorartableau der HUK-Coburg in den Mülleimer wirft, da, wo es hingehört!

  2. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi,
    da hat in den Entscheidungsgründen das Gericht doch zuteffend das ausgeführt, was ich aktuell angesprochen habe. Das unlogische und zudem irreführende Tableau der HUK-Coburg Versicherung 2012 als zugebilligter Schadenersatz ..und als unzulässiger Preisvergleich für eine bekanntlich komplexe Dienstleistungserbringung, bestehend aus:

    —> Beweissichernde Tatsachenfeststellung mit angeschlossener Fotodokumentation

    —> Prognosen mit hierzu ggf. erforderlichen Erklärungen/Begründungen.

    Das wird seitens der HUK-Coburg übersehen.

    Das Gericht dazu in den Entscheidungsgründen:

    „Dabei kann vorliegend bzgl. der Ersatzfähigkeit dahinstehen, ob die vorliegend berechneten Sachverständigenkosten tatsächlich die üblichen Kosten insoweit übersteigen, wobei der Hinweis des Beklagten auf das für die tatsächlich erfolgte Erstattung durch seine Kfz-Haftpflichtversicherung – die HUK-Coburg – zugrundegelegte Honorartableau 2012 der HUK-Coburg kaum maßgebend sein dürfte, da es sich um eine Tabelle handelt, nach der ihre Schadenssachbearbeiter die Abrechnung vorzunehmen haben.“

    Die Anwender eines solchen „Preisvergleichs“ können garnicht beurteilen, welcher Preis für eine so komplexe Dienstleistungserbringung als erforderlich anzusetzen und abzurechnen ist. Die simple Abstellung auf ein „Routinegutachten“, was immer das sein soll, reicht dafür jedenfalls nicht aus.

    „Preisvergleiche“ dieser Art ohne dazugehörige produktspezifische Qualitätsinformationen und dazugehörige Informationen über das Ausmaß der unterschiedlichsten Dienstleistungen unter der Überschrift „GUTACHTEN“ sind völlig irrelevant, weil auch mögliche Unterschiede in der Qualität des Serviceumfangs und der fachlichen Beratung nicht berücksichtigt werden können.Diese Unvollständigkeit ist offensichtlich gewollt, jedoch in schadenersatzrechtlicher Sichtweite nicht hinnehmbar. Jedoch wird mit dieser Vorgehensweise abgezielt auf das Argument der Prangerwirkung für die „vergleichsweise“ zu teuren Anbieter in der Absicht, die Gerichte zu einer Prüfung zu veranlassen, die unter einem werkvertraglichen Baldachin stattfindet und damit von der schadenersatzrechtlich zu berücksichtigenden Nebelschau abweicht. Man erkennt bereits hier deutlich
    die damit verbundene Perversion des Leistungswettbewerbs, weil die Markttranparenz schlicht ignoriert wird durch eine „billiger Jakob“-Ideologie, hinter der sich ganz andere Zielsetzungen verbergen. Vernachlässigt werden u.a.

    ~ überprüfbare Identität der Dienstleistungsprodukte
    ~ Hinweise auf wesentliche Neben-und Zusatzleistungen
    ~ institutionelle Objektivität und Unabhängigkeit
    ~ Faktizität der „erhobenen“ Gesamtpreise
    ~ Bestätigung der Richtigkeit durch unabhängige Anbieter
    ~ Grundsätze der Vollerhebung
    ~ bei „Teilerhebung“ Auswahl nach statistisch
    überprüfbaren Grundsätzen u.v.a.m.

    Hier wird jedoch mit einer Scheingenauigkeit operiert, die sich auf Unwahrhaftigkeit beschränkt , wobei subjektive Einflüsse auf Seiten der „Preisrechercheure“ nicht auszuschließen sind. Eine solche Preisvergleichspraxis fördert zweifelsohne unfairen Wettbewerb und es kommt überdies zu den bekannten Diskriminierungen. Juristen sind der Auffassung, dass bei fehlerhaften Preisvergleichen auf Grund des Deliktrechts des BGB vorgegangen werden kann und zwar unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Eingriffs in den eigerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. In diesem Fall soll ein Schadenersatzanspruch nach § 823 I BGB oder ein Beseitigungs-und Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB in Betracht kommen. Bei unwahren Behauptungen kommen ggf. Ansprüche nach § 824 und 823 II BGB in Verbindung mit § 187 StGB in Betracht. § 826 BGB (Boykottaufruf) eröffnet hingegen auch Ansprüche gegen wertende Meinungsäußerungen.

    Letztlich noch eine Bemerkung zu den Schreiben der HUK-Coburg an Geschädigte mit Hinweisen zu Sachverständigenhonoraren und Mietwagenpreisen. Diese Angaben enthalten keine allgemein verständlichen Hinweise für Unfallopfer , dass sich unterschiedliche Preisstellungen durch die Art des Dienstleistungsanbieters, durch den Service und durch die Qualifikation sowie die Unabhängigkeit sowie die Solidität des Anbieters ergeben können.
    Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass aus den offerierten Preisangaben nicht der Schluss gezogen werden darf, dass davon nach oben hin abweichende Preise seien als „zu teuer“ einzustufen und es bestehe schadenersatzrechtlich deshalb dafür keine Regulierungsverpflichtung.
    Schließlich muß auch verständlich für Unfallopfer darauf hingewiesen werden, dass die Preisangaben nicht als eine Art „Gebührenordnung“ zu verstehen sind und Unfallopfer deshalb davon abhalten könnten, einen qualifizierten und unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Zermatt
    G.v.H.

  3. Lewi sagt:

    Hallo, G.v.H.,

    die erstaunlich weitführende Kommentierung dürfte für alle Kollegen nützlich sein, die mit solchen rechtswidrigen Kürzungsexzessen konfronriert werden. Deine Ausführungen machen noch verständlicher, dass das HUK-Coburg Tableau 2012 nicht mehr als eine gezinkte Karte ist, was wir immer schon vermutet haben. Die damit dreiste Spielweise erfordert aber nachhaltige Sanktionen. Vielen Dank für die Mühe und einen Gruß ans Matterhorn.

    Lewi

  4. Werner H. sagt:

    Ob die Beklagtenanwälte dieses Urteil auch auf ihrer Homepage veröffentlichen?

  5. Bösewicht sagt:

    Ich bin am überlegen, ob ich dieses Urteil zumindest dem VN der HUK-Coburg zukommen lassen soll …

    Schönen Sonntag noch,
    Bösewicht

  6. Zweite Chefin sagt:

    Hallo Bösewicht, aber selbstverständlich geht das Urteil mit einem freundlichen Anschreiben an den VN, das wurde hier auch immer wieder gepostet. Da die Beklagtenanwälte in der Regel von den Versicherungen beauftragt und bevollmächtigt werden („Sie brauchen sich um nichts zu kümmern, wir regeln das für Sie …“), darf davon ausgegangen werden, dass das gesamte Verfahren einschließlich Urteil an dem VN vorbei geführt wird. Als Partei ist der aber zu unterrichten, was Sie dann entgegenkommenderweise erledigen.

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