Neues Honorarurteil gegen HUK-VN (AG Völklingen vom 21.12.2007 – 5B C 497/07)

Am 21.12.2007 hat das AG Völklingen im schriftlichen Verfahren die Versicherungsnehmerin der HUK-Coburg verurteilt, an die Geschädigte aus einem Verkehrsunfall restliche 240,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. In Höhe von 4,44 € war die Klage abzuweisen. Die gesamten Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden. Da es sich um ein Urteil im schriftlichen Verfahren handelt, ist von der Wiedergabe des Tatbestandes abgesehen worden. Das Amtsgericht Völklingen (5B C 497/07) hat in den Entcheidungsgründen auf folgendes hingewiesen:

1.

Die Klägerin ist hinsichtlich der Zahlungsklage aktivlegitimiert. Unerheblich ist, ob die Klägerin die Sachverständigenrechnung bereits beglichen hat. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre die Klägerin Inhaberin eines entsprechenden Zahlungsanspruches. Die Belastungen der Klägerin mit der Honorarforderung des Sachverständigen stellt einen gemäß § 249 BGB zu ersetzenden Schaden dar. Der Anspruch ist vorliegend nicht (mehr) auf bloße Freistellungen gegenüber den Ansprüchen des Sachverständigen gerichtet. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte sich der Leistung von Schadensersatz in Bezug auf die streitgegenständliche Forderung ernsthaft und endgültig entgegengestellt hat. Infolgedessen kann die Klägerin ohne weiteres Ersatz in Geld gemäß § 250 S. 2 BGB verlangen (vergleiche Heinrichs in: Palandt, BGB, 65. Auflage, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 46 i.V.m. § 252 BGB Rn. 2).

2.

Die Einwände der Beklagten gegen die vollständige Erstattungsfähigkeit der Rechnung des Sachverständigen gehen fehl. Auch diese Kosten sind als zurechenbar durch das Unfallereignis verursachte Schadensermittlungskosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzen.

a)

Für die vorliegend relevante Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.1.2007, VI ZR 67/06, zitiert nach juris, veröffentlich u. a. i. d. Sachverständige 2007, 144 m. A. Wortmann), der sich das erkennende Gericht anschließt, Folgendes:

Der Geschädigte ist einerseits „Herr des Wiederherstellungsgeschehens“, andererseits hat er das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungs-aufwand erforderlich ist, ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, ins-besondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen – sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90 – BGHZ 115, 364, 368 f.; BGH, Urt. v. 07.05.1996 – VI ZR 138/95 – BGHZ 132, 373, 376 f.; BGH, Urt. v. 29.04.2003 – VI ZR 398/02 – BGHZ 155, 1, 4 f.; BGH, Urt. v. 15.02.2005 – VI ZR 70/04 BGHZ 162, 161, 164 f.; BGH, Urt. v. 12.07.2005 – VI ZR 132/04 – BGHZ 163, 362, 365). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Der Geschädigte hat nicht die Pflicht, den Markt zu erforschen wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist. Der BGH macht allerdings deutlich, dass sich bei den Sachverständigenhonoraren keine mit dem Unfallersatztarif vergleichbare Situation etabliert hat.

b)

Unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze sind die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht zu beanstanden. Der Rahmen des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes ist gewahrt.

aa)

Soweit die Beklagte die fehlende Prüfbarkeit der Abrechnung rügt, weil sie sich an der Schadenshöhe orientiert, greift der Einwand nicht. Der Sachverständige hat hier gemäß den Richtlinien im Rahmen der Honorarbefragung 2005/2006 des BVSK abgerechnet. Das geltend gemachte Grundhonorar bewegt sich innerhalb des dort ermittelten Korridors, so dass es der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Die Art der Abrechnung ist grundsätzlich zulässig und mittlerweile auch durch die Rechtsprechung des BGH (BGH Urt. v. 04.04.2006 = DS 2006, 278 = NJW 2006, 2472; BGH Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06; DS 2007, 144 f.) anerkannt.

bb)

Die Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigen ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie halten sich sämtlich innerhalb des Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung.

3.

Abzuweisen war die Klage damit lediglich in Höhe von 4,44 €. Die von der Klägerin geltend gemachte Unkostenpauschale beträgt nicht 30,00 €, wie geltend gemacht, sondern beträgt nach ständiger Rechtsprechung lediglich 25,56 €.

II.

Rechtliche Grundlage für den Zinsanspruch sind die § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III:

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs.2 ZPO.

So in wesentlichen Teilen das Urteil des Amtsgerichts Völklingen. Mit diesem Urteil ist die Abrechnung der Sachverständigenkosten auf Schadenshöhe nunmehr auch von den Untergerichten anerkannt. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung, die HUK-Coburg, kann daher nicht mehr mit der Rüge gehört werden, die Sachverständigenrechnung orientiere sich lediglich an der Schadenshöhe und nicht, wie von ihr gewünscht, nach dem Zeitaufwand. Damit entspricht das Urteil der Rechtsprechung des BGH.

Wieder einmal ein amtsgerichtliches Urteil, dass der HUK-Coburg entgegengehalten werden kann.

Ein schönes Wochenende wünscht
Euer Willi Wacker

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