Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Lesser,
heute vormittag veröffentlichen wir für Euch hier ein Berufungsurteil aus Darmstadt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die R+V-Versicherung. Diese hatte unter Bezug auf die von einer Mindermeinung in der Rechtsprechung vorrgenommene Deckelung der Sachverständigennebenkosten die berechneten Nebenkosten auf 100,– € begrenzt. Diese – unsinnige und vom BGH gekippte – Mindermeinung wird aber nach wie vor von der Versicherungswirtschaft weiterverfolgt, wie der diesem Urteil zugrunde liegende Fall zeigt. Offenbar hat die R+V-Versicherung das Urteil des BGH vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – (= BGH NJW 2014, 3151), mit dem die Nebenkostendeckelung des LG Saarbrücken revisionsrechtlich beanstandet wurde, nicht zur Kenntnis genommen, obwohl sie doch im Bereich Schaden durch ihren Herrn Handlungsbevollmächtigten gut beraten wird? Dieser von der R+V-Versicherung vertretenen Auffassung war offenbar auch das AG Offenbach bei Frankfurt gefolgt. Da das amtsgerichtliche Urteil eindeutig gegen die BGH-Rechtsprechung verstieß, war die Berufung durch den qualifizierten Prozessbevollmächtigten der Klägerin angesagt. Die Berufung hatte Erfolg. Zutreffend hat die Berufungskammer auf BGH VI ZR 357/13 hingewiesen. Damit muss die R+V-Versicherung nun einmal zur Kenntnis nehmen, dass eine Nebenkostendeckelung auf 100,– € nicht möglich ist. Es kommt auf die Ex-ante-Betrachtung des Unfallopfers im Zeitpunkt der Beauftragung des Kfz-Sachverstänigen an. Dabei ist dann die vorgelegte Sachverständigenkostenrechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit der berechneten Sachverständigenkosten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne des § 249 II BGB. Ob das vorliegende Berufungsurteil auch auf „Rolands Blog“, dem Info-Blog des Herrn Handlungsbevollmächtigten der R+V-Versicherung, veröffentlicht wird? Lest selbst das Berufungsurteil des LG Darmstadt und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Landgericht Darmstadt Verkündet am: 30.01.2015
Aktenzeichen: 6 S 131/14
38 C 131/14 Amtsgericht Offenbach
I m N a m e n d e s V o l k e s
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
O. D. Factoring GmbH vertr.d.d.GF aus E.,
Klägerin und Berufungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. D. I. u. K. aus A.
gegen
R+V Allgemeine Versicherung AG v.d.d.Vorstand, Voltastr. 84, 60486 Frankfurt am Main
Beklagte und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanw. B. M. aus K.
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht H.-G.
den Richter B.
die Richterin am Landgericht S.
im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 19.12.2014 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 14.07.2014 (Az.: 38 C 131/14) abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 65,50 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.02.2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: EUR 65,50.
Gründe:
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 14.07.2014 die Klage abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet, da der Sachverständige durch die Teilzahlung der Beklagten ausreichend bezahlt sei.
Die vorgelegten Abtretungserklärungen erachte das Gericht für ausreichend. Die Klägerin sei damit Inhaberin des Anspruchs geworden und könne grundsätzlich von der Beklagten Zahlung verlangen.
Das angesetzte Grundhonorar sei nicht zu beanstanden. Insoweit folge das Amtsgericht – unter Zurückstellung erheblichster Bedenken – der Rechtsauffassung des Landgerichts Darmstadt als dem zuständigen Berufungsgericht.
Bei Reparaturbeträgen bis EUR 3.000,– netto könne danach ein Honorar bis 25% dieses Betrages verlangt werden.
Demgegenüber seien die Nebenkosten überhöht, da sie ca. 41% des Grundhonorars
ausmachten.
In der Rechtsprechung werde vorgeschlagen, die Nebenkosten pauschal auf EUR 100,– zu begrenzen oder auf 25% des Grundhonorars.
Sowohl nach der einen als auch nach der anderen Berechnungsweise sei der Sachverständige ausreichend bezahlt worden. Dabei spreche sich das Gericht im Übrigen dafür aus, beide Vorschläge zu kombinieren.
Auch dem durchschnittlichen Geschädigten müsse klar sein, dass Nebenforderungen, die den geschilderten Rahmen überschritten, keine Nebenforderungen mehr seien, sondern dazu dienten, die regelmäßig schon ausreichend hohe Hauptforderung zusätzlich aufzublasen.
Unter solchen Umständen müsse der Geschädigte die Rechnung beanstanden und dürfe den Sachverständigen nicht einfach bezahlen. Damit müsse auch der Schädiger derartige Kosten nicht übernehmen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt.
Für die Frage der Erforderlichkeit der Höhe von Gutachterkosten komme es auf die Kenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des geschädigten Unfallopfers persönlich an. Auch eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO dürfe nicht dazu führen, dass das Gericht nun anstelle der vertragsschließenden Parteien die Höhe der werkvertraglichen Vergütung für die Erstellung des Schadensgutachtens bestimme. Dem Geschädigten müssten selbst überteuerte Gutachterkosten schadensersatzrechtlich zugesprochen werden. Nichts anderes könne für die Klage des Sachverständigen oder für die Klage der hiesigen Klägerin aus abgetretenem Recht gelten. Vorliegend sei noch nicht einmal festgestellt, dass die Gutachterhonorarrechnung überhöht oder übersetzt gewesen sei.
Maßgeblich für die Höhe der Gutachterkosten sei deshalb die – oftmals laienhafte – ex-ante-Sichtweise des geschädigten Unfallopfers.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Sie verweist unter anderem darauf, dass die geltend gemachten Abtretungen mangels Bestimmtheit unwirksam seien.
Zudem stellt sie die Höhe von Grundhonorar und Nebenkosten in Frage. Dieses sei nicht ortsüblich und angemessen. Bei den Nebenkosten handele es sich in Wahrheit zum beachtlichen Teil um Bestandteile der Vergütung für die Erstattung des Gutachtens überhaupt, oder mit anderen Worten um eine getarnte doppelte Vergütungsforderung.
Es werde bestritten, dass die Nebenkosten als Aufwendungen entstanden seien. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die Tatsachengerichte gehalten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schadensermittlungskosten gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu prüfen, ohne von vornherein an der Rechnungsstellung des Sachverständigen gegenüber dem auftraggebenden KFZ-Eigentümer festhalten zu dürfen.
Schließlich verstoße die Klägerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, indem sie ohne Lizenz einen – vermeintlichen – Anspruch des angeblich geschädigten angeblichen KFZ-Eigentümers geltend mache.
II.
Auf die zulässige Berufung war das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben.
Der klägerseits geltend gemachte Zahlungsanspruch greift durch.
Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen vorliegend keine Bedenken.
Mit Abtretung vom 11.01.2014 hat der Geschädigte seinen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten aus dem Schadensfall vom 21.12.2013 an den Sachverständigen abgetreten. Damit wird dem Bestimmtheitserfordernis hinreichend Rechnung getragen. An der Wirksamkeit der Abtretung bestehen daher keine Zweifel.
Aufgrund der zuvor seitens des Sachverständigen erfolgten Globalabtretung vom 04.10.2013 ist die Klägerin nunmehr zur Geltendmachung der Sachverständigenkosten der Beklagten gegenüber berechtigt.
Inwieweit diese Abtretungserklärung mit dem Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar ist, wird von der Beklagten nicht näher dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz scheidet vorliegend gleichfalls aus. Die Kammer verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann von einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auszugehen ist, wenn das die Forderung geltend machende Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Konstellation vorliegend gegeben ist, bestehen jedoch nicht. Entsprechendes lässt sich auch nicht dem Text der Abtretungserklärung vom 04.10.2013 entnehmen.
Im Übrigen ist der von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag dazu, dass die Klägerin bei der Forderungseinziehung ein fremdes Geschäft betreibe, von der Klägerin bestritten worden und ist daher unbeachtlich.
Wie das Amtsgericht weiterhin zu Recht ausgeführt hat, vertritt die Kammer in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis EUR 3.000,– netto 25% dieses Betrages nicht überschreitet, nicht den Rahmen verlässt, der für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 31.03.2011, Az.: 24 S 186/10).
Vorliegend macht das Netto-Grundhonorar des Sachverständigen 15 % der Nettoreparaturkosten aus, so dass gegen die für das Grundhonorar in Rechnung gestellten EUR 390,- nichts einzuwenden ist.
Die seitens des Sachverständigen in Ansatz gebrachten Nebenkosten sind der Höhe nach gleichfalls nicht zu beanstanden.
Eine Kappung der seitens des Sachverständigen angesetzten Nebenkosten, wie von dem Amtsgericht vorgenommen, ist nach Auffassung der Kammer unzulässig.
Insoweit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151 f. ) entschieden, dass die rechtliche Würdigung, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von EUR 100,- erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, einer hinreichend tragfähigen Grundlage entbehre.
Damit entfällt nach Auffassung der Kammer auch die von dem Amtsgericht in Betracht gezogene Möglichkeit, Nebenkosten lediglich in einer Höhe von 25% des Grundhonorars zuzusprechen.
Der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Die Schätzung darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH a.a.O.), was bei der Festlegung einer starren Obergrenze für die in Ansatz zu bringenden Nebenkosten gerade nicht der Fall ist.
Darüber hinaus gilt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Er ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH a.a.O.).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderliche Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH a.a.O.). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH a.a.O.).
Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen (BGH a.a.O.).
Gemessen an diesen Grundsätzen besteht keine Veranlassung, von den von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Nebenkosten Abschläge vorzunehmen.
Die geltend gemachten Nebenkosten fallen nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Schadensbehebung erforderlichen Geldbetrages.
Im Gegenteil bewegen sich die Nebenkosten sogar im unteren Bereich der innerhalb der VKS/BVK Honorarumfrage 2012/2013 ausgewiesenen Preisspannen und sind daher als üblich anzusehen.
Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Geschädigte ohnehin nicht verpflichtet.
Es fehlt zudem an Anhaltspunkten für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten.
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH NJW 2014, 1947f. – juris -).
Solche Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Sie werden auch von der Beklagten nicht vorgetragen.
Maßgeblich ist insoweit, inwieweit es dem Geschädigten bereits bei der Auftragserteilung an den Sachverständigen möglich war, eine nachfolgende überhöhte Rechnungsstellung abzusehen und zu verhindern. Dies kommt etwa in Betracht, wenn – anders als vorliegend – eine Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen getroffen wird, aufgrund derer der Sachverständige zur Geltendmachung deutlich überhöhter Kosten im Zusammenhang mit seiner Gutachtenerstattung berechtigt ist.
Soweit die Beklagte schließlich den tatsächlichen Anfall der von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachten Nebenkosten in Frage gestellt hat, kann sie auch damit nicht gehört werden.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die in Rechnung gestellten Fahrtkosten. Der Sachverständige hat seinen Sitz in Offenbach am Main, das Unfallfahrzeug wurde am 11.01.2014 ebenfalls in Offenbach am Main begutachtet.
Die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten 5 km für Hin- und Rückfahrt erscheinen vor diesem Hintergrund für eine Fahrt innerorts als angemessen.
An Fotokosten hat der Sachverständige jeweils lediglich 20 Stück in Ansatz gebracht, obwohl seinem Gutachten 26 Fotos beigefügt waren.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 47 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Berufungsantrag.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Die vorliegende Entscheidung steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang, wonach in Fällen der vorliegenden Art eine subjektbezogene Schadensbetrachtung geboten ist und es damit auf die konkreten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten ankommt.
Dieser Umstand wird auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151f. – juris -) hervorgehoben, wobei sich dort allerdings die von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachten Nebenkosten der Höhe nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen entnehmen ließen.