AG Völklingen verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf OLG Saarbrücken mit Urteil vom 4.2.2015 – 16 C 253/14 (11) -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem im Bereich des Landgerichts Saarbrücken viel über die Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken und das BGH-Urteil VI ZR 357/13 diskutiert wurde, geht das Amtsgericht Völklingen an der Saar durch die junge Richterin D. einen anderen Weg und bezieht sich auf das Urteil des OLG Saarbrücken vom 8.5.2014 – 4 U 61/13 -. Die Rechtsprechung des LG Saarbrücken wird in den Urteilsgründen zu Recht völlig ignoriert, zumal das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – noch nicht rechtskräftig ist.  Allerdings wird auf den BGH Bezug genommen, aber korrekter Weise auf das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90), da in diesem Fall der Geschädgte gegen den Schädiger, der Versicherungsnehmer der HUK-COBURG ist, auf Ersatz des restlichen Schadensersatzes nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall klagt. Einen Mangel hat allerdings das Urteil. Die erkennende Richterin gebraucht das falsche Wort „Sachverständigengebühren“. Diese gibt es nicht bei freien Kfz-Sachverständigen. Das Urteil wurde dem Autor zugesandt durch die Kanzlei Imhof und Kollegen, Roßmarkt 23- 29, 63739 Aschffenburg. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Verkündet am 04.02.2015

16 C 253/14 (11)

Amtsgericht Völklingen

U r t e i l

I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

des Herrn Y. S. aus W.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. & P. aus A.

g e g e n

Frau M. P. aus P. (VN der HUK-COBURG)

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B.M. aus K.

hat das Amtsgericht Völklingen durch die Richterin D. im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 14.1.2015 am 4.2.2015 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 135,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2013 sowie Anwaltskosten in Höhe von 61,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.8.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 609,40 € gemäß §§ 7 I, 17 I und II, 18 I StVG, 249 BGB.

Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung von 474,– € war daher bezülich der Sachverständigenkosten noch ein weiterer Betrag in Höhe von 135,40 € zuzusprechen.

a.) Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig. Der Höhe nach beläuft sich der Anspruch des Klägers nicht nur auf den von der Beklagten bereits regulierten Betrag.

Ob die streitgegenständlicen Sachverständigenkosten objektiv überhöht sind oder nicht, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls konnte der Kläger im vornherein nicht erkennen, das der Sachverständige evtl. überhöhte Kosten abrechnen würde.

Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung des Schadens an seinem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und vom Schädiger gemäß § 249 II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen. Dabei sind als erforderlch diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (so: OLG Saarbrücken Urt. v. 8.5.2014 – 4 U 61/13 – m.w.N.).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch die Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächlice Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 II 1 BGB. Gemäß neuerer Rechtsprechung des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – dürfen die dem Geschädigten vom Scadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten nicht allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes gekürzt werden. Es muss für die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung  für den konkreten Einzelfall die Lage des Geschädigten bei Beauftragung eines Sachverständigen bedacht werden.

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 II 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (OLG Saarbrücken Urt. v. 8.5.2014 – 4 U 61/13 m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob der  Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist danach eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksich auf die spezielle Situation des Geschädigten , insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen.

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (s OLG Saarbrücken Urt. v. 8.5.2014 – 4 U 61/13 – m.w.N.).

Solche Umstände sind nicht ersichtlich. Ein Verstoß des Geschädigten gegen die Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 II 1 BGB, den der Kläger sich zurechnen lassen müsste, hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Kosten evtl. zu hoch sind, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Geschädigten nicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige nach der Behauptung der Beklagten überhöhte Gutachterkosten ansetzen würde. Dagegen spricht, dass sich sowohl die von dem Sachverständigen abgerechnete Grundgebühr (gemeint ist das Grundhonorar, Anm. des Autors!) als auch die Nebenkosten in dem üblichen Honorarkorridor bewegen.

Die unbestrittenen Reparaturkosten beliefen sich ausweislich des Sachverständigengutachtens auf brutto 2.364,66 €. Der Gutachter stellte dem Kläger für die Erstellung des Gutachtens einen Betrag in Höhe von 609,40 € in Rechnung. Es kommt nicht darauf an, ob die in Rechnung gestellten Kosten als unverhältnismäßig azusehen sind. Entscheidend ist die Frage, ob die vorgetragene Überhöhung der Kosten derart evident wäre, dass der Kläger diese hätte erkennen müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem am Pkw verursahten Sachschaden und der Höhe der in Rechnung gestellten Gutachterkosten kein Anhaltspunkt dafür, dass die in Rechnung gestellten Gutachterkosten unverhältnismäßig wären.

Gegen ein auffälliges Missverhältnis spricht auch die Tatsache, dass nach Ansicht der Beklagten zumindest ein Betrag in Höhe von 474,– € hinsichtlich der in Rechnung gestellten Gutachterkosten angemessen gewesen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die mit der Klage geltend gemachten weiteren 135,40 € nunmehr die Schwelle zum evidenten Missverhältnis überschreiten sollen.

Es muss auch nac der Auffassung des Gerichts festgestellt werden, dass es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls nicht möglich ist, sich über die entstehenden Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vorab ausreichend zu informieren.Selbst wenn der Geschädigte zwei oder drei Sachverständige anrufen würde, würde es ihm nicht gelingen, ausreichende Angaben und insbesondere aussagekräftige Angebote bezüglich der entstehenden Kosten zu erhalten. Die Sachverständigengebühren werden von vielen Sachverständigen anhand der Höhe des Schadens pauschal berechnet. Da aber die Höhe des Schadens zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen noch nicht feststeht, ist eine Feststellung der voraussichtlich entstehenden Gebühren (gemeint sind Kosten) des sachverständigen praktisch ausgeschlossen. Dies gilt auch bezüglich der Sachverständigen, die nicht pauschal nach der Höhe des Schadens abrechnen. Auch der Zeitaufwand, nach dem diese Sachverständigen abrechnen, steht nämlich bei der Beauftragung des Sachverständigen nicht fest. Der Geschädige eines Verkehrsunfalls knn regelmäßig nicht selbst schätzen, welchen Zeitaufwand der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens benötigt. Auch der Sachverständige selbst kann vor der besichtigung des Wagens den wahrscheinlichen Zeitaufwand nicht  angeben, weil sich erst bei der Besichtigung des Wagens der tatsächliche Umfang des Schadens zeigt.

Im Ergebnis hat ein Geschädigter regelmäßig praktisch keine Möglichkeiten, die tatsächlich entstehenden Sachverständigengebühren vor der Beauftragung des Sachverständigen zu ermitteln. Unter Berücksichtigungdieser Schwierigkeiten ist nach der Auffassung des Gerichts der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag jedenfalls im Verhältnis zum Geschädigten als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen.

b.)  Vorliegend sind auch die geltend gemachten Nebenkosten in voller Höhe erstattungsfähig. Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die in Rechnung gestellten Nebenkosten seien unangemessen hoch, kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Nebenkostenpositionen in einem auffälligen Missverhältnis zu der von dem Sachverständigen erbrachten Leistung stehen. Die Erstattungsfähigkeit der Nebenkosten bestimmt sich gleichfalls nach den unter a.) dargestellten Grundsätzen, d. h. nach der Erforderlichkeit aus der Sicht des Geschädigten.  Zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind die von dem Geschädigten eingegangenen Sachverständigenkosten schon dnn, wenn sich der Geschädigte auf die Abrechnung der NEbenkosten durch den Sachverständigen einlassen durfte. Ob diese Nebenkosten objektiv überhöht sind oder nicht, kann indes nach dem oben Gesagten vorlegend dahinstehen. Dass der Geschädigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird vorliegend nicht behauptet.

2.  Zur Durchsetzung seiner Ansprüche war der Kläger auch berechtigt gewesen, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche zu beauftragen. Die insoweit von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers abgerechneten Kosten in Höhe von 61,88 € sind nachvollziehbar, erstattungsfähig und der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Betrag war daher ebenfalls zuzusprechen.

Die Zinsentcheidung folgt aus den §§ 286, 288, 291 BGB. Die Zinsen waren ab dem vom Klger geforderten Zeitpunkt zuzusprechen, da bezüglich der Forderung in Höhe von 135,40 € zum 22.8.2013 unter Berücksichtigung des Anwaltsschreibens vom 7.8.2013 und der dort zum 21.8.2013 gesetzten Frist Verzug eingetreten ist. Der Beklagten ist dabei das Verhalten der Haftlichtversicherungsgesellschaft zuzurechnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 1. Alt, 713 ZPO.

5. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 135,40 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

(von der Veröffentlichung haben wir abgesehen.)

Soweit das Urteil der Richterin der 18. Zivilabteilung des AG Völklingen (Saar). Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu AG Völklingen verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten unter Bezugnahme auf OLG Saarbrücken mit Urteil vom 4.2.2015 – 16 C 253/14 (11) -.

  1. Oliver K. sagt:

    Das Urteil enthält viele -eigentlich als selbstverständlich anzunehmende Bewertungskriterien- und hebt sich damit erfrischend positiv von dem hier aktuell zu bemängelnden Urteil des AG Saarbrücken ab.
    Interessant, weil ein Stück konkreter als ansonsten üblich, sind u.a folgende Ausführungen:

    „Im Ergebnis hat ein Geschädigter regelmäßig praktisch keine Möglichkeiten, die tatsächlich entstehenden Sachverständigengebühren vor der Beauftragung des Sachverständigen zu ermitteln.
    Unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten ist nach der Auffassung des Gerichts der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag jedenfalls im Verhältnis zum Geschädigten als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen.“

    „Zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind die von dem Geschädigten eingegangenen Sachverständigenkosten schon dann, wenn sich der Geschädigte auf die Abrechnung der Nebenkosten durch den Sachverständigen einlassen durfte. Ob diese Nebenkosten objektiv überhöht sind oder nicht, kann indes nach dem oben Gesagten dahinstehen.“

    Das Geblabbere , um die angebliche Nachweisverpflichtung des Geschädigten ist damit doch wohl jetzt ganz klar Makulatur und Teil der schon mehrfach angesprochenen Mogelpackung

    Oliver K.

  2. Erich U. sagt:

    Das Amtsgericht Völklingen hat, obwohl selbst im Saarland liegend, sich nicht nach den Schrotturteilen des LG Saarbrücken, sondern auf das Urteil des Saarländischen OLG gestützt. Eine junge Richterin mit Mut, die sich von der Freymannschen Berufungsrechtsprechung nicht vorschreiben läßt, wie Schadensersatz richtig zu entscheiden ist. Diesen Mut kann man nur bewundern.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert