HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. unterliegt in vollem Umfang wegen der gekürzten Sachverständigenkosten vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen mit Urteil vom 23.2.2015 – 6 C 760/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach den im wahrsten Sinne des Wortes unbrauchbaren Urteilen aus München veröffentlichen wir für Euch hier und heute noch ein positives Urteil aus Garmisch-Partenkirchen zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Leider hat die junge Richterin das falsche Wort „Sachverständigengebühren“ verwandt. Ohne diesen Mangel wäre es eine richtig gute Leistung der Richterin gewesen. Sie hat mit wenig Worten schadensersatzrechtlich alles richtig gemacht und gesagt. Ohne die „Gebühren“ hätte es eine Lehrstunde vom Fuße der Zugspitze für die Richter in der Landeshauptstadt werden können. Lest selbst das Urteil und gebt dann anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen

Az.:    6 C 760/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

erlässt das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen durch die Richterin R. am 23.02.2015 auf Grund des Sachstands vom 20.02.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 224,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2015 zu bezahlen.

2.       Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Soweit die Beklagte gegen die Sachverständigengebühren (gemeint sind: Sachverständigenkosten, Anm. des Autors!) einwendet, dass diese der Höhe nach nicht erstattungsfähig seien, kann diese damit nicht gehört werden.

Der Einwand der Überhöhung der Sachverständigenkosten führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs, wenn für den Geschädigten als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, insbesondere die Vergütung für den Kläger als Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Eine Erkennbarkeit für den Kläger ist hier jedoch nicht ersichtlich.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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  1. S. Moser sagt:

    Na, W.W.,
    da haben wir doch wieder die unausweichlich erforderliche Kürze und ohne Verlust der schadenersatzrechtlichen Würze. In der frischen Bergluft des einstmals schönen Garmisch-Partenkirchen lassen sich noch noch klare Gedanken fassen und auf ein Schutzschild a la Coburg kann man deshalb auch verzichten. Auch der 23.02.2015 war insoweit kein guter Tag für die verquerten und rechtswidrigen Kürzungsversuche der HUK-Coburg-Strategen. Aber es is scho recht so.-

    S.Moser

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