Mit zwei Urteilen vom 03.01.2008 – 21 C 272/07 und 21 C 901/07 – hat der Richter der 21. Zivilabteilung des AG Steinfurt die HUK-Coburg in dem einen Verfahren alleine und in dem anderen Verfahren gemeinsam mit dessen VN verurteilt, nicht regulierte Sachverständigenkosten zu zahlen. Die Haftung des Schädigers und der dahinter stehenden Haftpflichtversicherung sind unstreitig.
Das Amtsgericht Steinfurt hat in dem Urteil vom 03.01.2008 zu dem Aktenzeichen 21 C 272/07 in den Urteilsgründen festgestellt, dass dem Kläger auch der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Klägers gegenüber dem SV für die Begutachtung des Schadens zusteht. Gem. den §§ 257, 249 ff. BGB hat die Beklagte (HUK-Coburg) die erforderlichen Aufwendungen zur Restitution, also auch die Kosten der Begutachtung, zu ersetzen. Das bedeutet für den Ersatzpflichtigen, wirtschaftlich den Wert zu ersetzen, den die Feststellung der Schadenshöhe für den Geschädigten hat. Dieser Wert kann durch die Honorarvereinbarung des Geschädigten mit dem Sachverständigen indiziert werden (vgl. insgesamt: Urteil des BGH vom 23.01.2007 – VI ZR 67/07 -. Dem Gericht obliegt nicht die Preiskontrolle der vereinbarten Gutachterkosten auf Angemessenheit. Das Gericht hat nur die Frage zu prüfen, ob der angemessene Bereich der SV-Kosten für vergleichbare Fälle durch die Vereinbarung verlassen wurde oder ob zulasten des Schädigers bewusst eine zu hohe Vergütung vereinbart wurde. Beides ist vorliegend nicht ersichtlich. Im Übrigen mochte die Beklagte nicht darzulegen, dass ein „üblicher“ Rahmen bei der Honorarbestimmung verlassen wurde.
In dem Urteil vom 03.01.2008 in dem Verfahren 21 C 901/07 hat das AG Steinfurt fast wortwörtlich die gleiche Argumentation gebracht. Dem Gericht obliegt nicht die Preiskontrolle auf Angemessenheit der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung. Somit hat das Gericht nur die Frage zu klären, ob zulasten des Schädigers bewusst und kollusiv eine zu hohe Vergütung vereinbart und der marktübliche Bereich der SV-Kosten verlassen wurde. Beides ist nicht ersichtlich.
Wiederum zwei Urteile gegen die bekannte Versicherung und zur Ergänzung der Urteilssammlung