Mit Urteil vom 19.02.2015 (323 S 23/14) hat das Landgericht Hamburg die Berufung der Halterin (bzw. der hinter dieser stehenden HUK-Coburg Versicherung) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 10.02.2014 (823 C 298/13) zurückgewiesen, mit dem diese zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 111,88 € verurteilt wurde.
Erfreulicherweise stellt das LG Hamburg in seiner Begründung allein auf die Sichtweise des Geschädigten ab. Auch dem Hinweis der Beklagten, der Sachverständige hätte bei Vertragsschluss den Geschädigten auf „Abrechnungsprobleme“ hinweisen müssen, wird eine deutliche Absage erteilt.
Hinsichtlich der geltend gemachten Kosten einer Halteranfrage gibt es dennoch einen Wermutstropfen. Das Gericht ist der Auffassung, diese wären nicht zu erstatten.
Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.
Die Entscheidungsgründe:
Der Kläger verlangt als Unfallsachverständiger aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten X restliche Sachverständigenkosten in Höhe von € 111,88 netto sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von € 39,00 und die Kosten einer Halterauskunft in Höhe von € 5,10.
Die Erstattungspflicht der Beklagten dem Grunde nach als Verursacherin eines Unfalls am xx.xx.2013 ist unstreitig. Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte beauftragte den Kläger am xx.xx.2013 mit der Erstellung eines Gutachtens und trat zugleich den Erstattungsanspruch an diesen ab. Dem Auftrag lag die auf der Rückseite abgedruckte, vom Geschädigten unterzeichnete Preisliste des Klägers zugrunde (Anlage K1, Bl. 16f. dA).
Die Kfz-Haftpflichtversicherer der Beklagten zahlte auf die Rechnung vom 12.04.2013 (Anlage K3, Bf. 19 d.A.) über € 845,88 brutto (Grundhonorar € 594,47, Fahrtkostenpauschate € 30,00, Fotokosten € 41,65, Fotokosten für Gutachtenkopie € 18,70, Kommunikations- und Schreibpauschale € 26,00) einen Betrag von € 734,00. Der Versicherer der Beklagten orientierte sich dabei an dem Bruttoendbetrag des Honorartableaus 2012 – HUK-Coburg, basierend auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 (Anlage B3, Bl. 38 d.A.).
Der Kläger hat vorgetragen, die von ihm abgerechnete Vergütung bewege sich im Rahmen dessen, was der Geschädigte als zweckmäßig und notwendig habe erachten dürfen, so dass es sich um erforderliche Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB handele. Dies müsse die Beklagte ihm vollen Umfangs ersetzen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 111,88 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2013 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 39,00 und von Kosten für eine Halterauskunft in Höhe von € 5,10 freizuhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dem Kläger stünde kein weiterer Anspruch zu; das geltend gemachte Honorar sei überhöht.
Die einzelnen Nebenkosten wie € 2,45 pro Foto und eine Fahrtkostenpauschale von € 30,- bei einer Entfernung von nur 1,2 km seien eklatant überhöht und könnten, da sich dies dem Geschädigten habe aufdrängen müssen, nicht gefordert werden.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 19.02.2014, der Beklagten zugestellt am 21.02.2014, der Klage vollumfänglich stattgegeben, wogegen die Beklagte am 04.03.2014 Berufung eingelegt hat, welche nach Fristverlängerung bis zum 22.05.2014 am 21.05.2014 begründet wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils vom 19.02.2014 abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus I. Instanz.
II.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht aus abgetretenem Recht nach den §§ 7 Abs. 1 StVG, 398 BGB die Beklagte zur Zahlung von € 111,88 an den Kläger als Schadensersatz für die Erstattung eines Gutachtens nach einem Verkehrsunfall und zur Freihaltung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt; lediglich die Freihaltung von Kosten der Halterauskunft kann nicht mit Erfolg verlangt werden.
1.Der Zedent selbst kann als Geschädigter Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens in der geltend gemachten Höhe beanspruchen, da sie aus seiner Sicht für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren.
a) Die Reparaturkosten belaufen sich ausweislich der Zusammenfassung in dem Gutachten des Klägers auf über € 5.000 brutto. Damit handelt es sich nicht mehr um einen Bagatellscha-den, bei dem die Reparaturkosten außer Verhältnis zu den Kosten für die Einholung eines Gutachtens liegen. Die Kosten der Einschaltung eines Sachverständigen sind daher dem Grunde nach erstattungsfähig.
b) Die Kosten des Sachverständigen sind auch der Höhe nach erstattungsfähig, weil sie den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellen, dessen Ersatz der Geschädigte, derZedent, nach 249 Abs. 2 BGB beanspruchen kann. Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur nach objektiven Kriterien, etwa durch die Art und das objektive Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt (st. Rspr. seit BGHZ 63, 182, 185). Dem liegt die Wertung zugrunde, dass dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger das dem Einfluss des Geschädigten entzogene Risiko nicht zugerechnet werden darf.
Der Geschädigte ist – anders als bei Mietwagenkosten – nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zum einen gibt es bei Kfz-Sachverständigen – anders als etwa im Mietwagengewerbe – keine allgemein zugänglichen Preislisten, zum anderen orientiert sich das in der Regel geltend gemachte Grundhonorar an der erst noch zu ermittelnden Schadenhöhe, sodass vor der Begutachtung ohnehin keine konkreten Angaben zu den tatsächlichen Kosten des Sachverständigengutachtens gemacht werden könnten, die der Geschädigte miteinander vergleichen könnte. Der Schädiger kann daher nur dann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt „deutlich erkennbar“ (BGH, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. „erkennbar erheblich“ (BGH, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt.
Nach Auffassung der Kammer ist bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Preisen auszugehen ist, nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto- / Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Anderenfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.
Vorliegend überschreitet das geltend gemachte Honorar einschließlich der Nebenkosten die Werte des von der Beklagten für die Beurteilung der Angemessenheit zugrunde gelegten „Honorartableaus 2012 HUK-Coburg“ (Anlage B3, Bl. 38 d.A.) lediglich um 15,2%. Unabhängig von der Frage, ob das von der Versicherungswirtschaft erstellte Honorartableau überhaupt eine geeignete Grundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenkosten darstellt, liegt damit jedenfalls keine Überschreitung vor, die es gebietet, die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigenkosten als „nicht erforderlich“ im schadensersatzrechtlichen Sinne anzusehen, zumal Besonderheiten, die eine überdurchschnittliche Kenntnis des Geschädigten von der üblichen Honorarhöhe nahe legen, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.
2. Es ist auch insoweit keine andere Beurteilung geboten, als der Kläger, dem die Beklagte eine überhöhte Entgeltforderung vorwirft, durch die Abtretung selbst Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist. Der Geschädigte hat seine Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten, die dieser somit gegen die Beklagten geltend machen kann.
3. Unmittelbare Gegenansprüche der Beklagten gegen den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen, etwa über eine Einbeziehung des Schädigers in den Schutzbereich des Gutachtervertrags zwischen dem Geschädigten und dem Kläger nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD), bestehen nicht.
Das für die Annahme des VSD notwendige Einbeziehungsinteresse setzt voraus, dass der Vertragspartner ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat. Dies ist sicherlich im Bereich der Hauptleistungspflicht des Gutachters der Fall; die Beklagte wendet sich indes nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens.
Der Vorwurf, dass der Kläger den Geschädigten hier nicht vor Vertragsschluss über eine etwaige Überschreitung des ortsüblichen Preisniveaus informiert haben könnte, rechtfertigt Einwendungen der Beklagten gegen den Anspruch des Klägers insoweit nicht. Unabhängig von der Frage, ob die Einbeziehung der Beklagten in den vertraglichen Schutzbereich bereits in der Anbahnungsphase erfolgen kann, kommt eine Aufklärungspflicht über die (Un-)Angemessenheit des geforderten Entgelts vor dem Grundsatz der Privatautonomie nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der in seinem Wissen überlegene Vertragsteil muss den anderen grundsätzlich nicht von sich aus über alle Umstände aufklären, die für dessen Willensbildung von Bedeutung sein könnten. Es ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht.
Die Rechtsprechung des BGH zu den Pflichten eines Autovermieters, den Mieter bei Tarifen, die deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegen, unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten könnte (vgl. BGH Urteil vom 24.10.2007, Az: XII ZR 155/05, zit. nach juris), beruht auf den rechtlichen Besonderheiten bei der Erstattung von Mietwagenkosten. Eine Übertragung auf Kfz-Sachverständige erscheint nicht gerechtfertigt. Anders als bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs obliegt dem Geschädigten bei der Beauftragung eines Unfallsachverständigen wie bereits ausgeführt gerade keine Pflicht zur Markterforschung, so dass ihm aus der Beauftragung eines – für ihn nicht erkennbar – überteuerten Sachverständigen keine Nachteile entstehen.
4. Die Beklagte kann ihrer Inanspruchnahme aus dem Haftungsanspruch jedenfalls im Ergebnis keine Einwendungen entgegensetzen, die dem Zedenten gegen den Kläger aus einem anderen Rechtsverhältnis (hier: dem Werkvertrag) zustehen würden.
Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt vertragliche Rechte des Zedenten gelten machen kann. Zwar erscheint ein solcher Einwendungsdurchgriff, der aus § 242 BGB unter Rückgriff auf den in § 404 BGB enthaltenen Rechtsgedanken herzuleiten zu sein könnte, prinzipiell dogmatisch herleitbar. Dem Recht der Abtretung liegt die Wertung zu Grunde, dass der Schuldner durch eine Abtretung der Forderung keine Nachteile erleiden soll. Diese Wertung könnte auch den Schluss erlauben, dass der Zessionar durch eine Abtretung, die erfüllungshalber erfolgt, hinsichtlich der zu erfüllenden Schuld keine Besserstellung erlangen darf. Hätte derZedent selber gegenüber seiner eigenen Inanspruchnahme aus dem Werkvertrag dem Kiäger vertragliche Einwendungen entgegenhalten können, so erschiene es nicht unbedenklich, wenn der Kläger diese Einwendung durch die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des Schadensersatzanspruchs entkräften und so im Ergebnis seinen vollen, nicht durch ein Mitverschulden zu kürzenden Anspruch liquidieren könnte. Andererseits müsste eine nach den Rechtsgrundsätzen des § 242 BGB orientierte Wertung in Erwägung ziehen, dass die Beklagte auch unter Geltung eines Einwendungsausschlusses nicht schutzlos ist, da ihrem Interesse dadurch Rechnung getragen wird, dass der ursprüngliche Haftungsgläubiger, derZedent, nach den Rechtsgrundsätzen des Vorteilsausgleichs zur Abtretung etwaiger Schadensersatzforderungen gegenüber dem Kläger verpflichtet wäre.
Vorliegend scheitert der Einwendungsdurchgriff in jedem Fall daran, dass auch dem Zedenten vertragliche Ansprüche gegen den Kläger nicht zustehen.
a) Angesichts der geltend gemachten Honorarhöhe ist ein „auffälliges Missverhältnis“ von Leistung und Gegenleistung i.S.d. 138 BGB bereits objektiv nicht anzunehmen.
b)Auch im Übrigen kann dem Sachverständigen nicht der Einwand einer Überhöhung der Gebühren entgegengehalten werden.
Da diejenigen Kosten, die der Geschädigte für erforderlich halten durfte, grundsätzlich als die erforderlichen Kosten anzusehen sind und den Geschädigten wie oben ausgeführt und anders als bei den Mietwagenkosten keine Erkundigungspflicht bzgl. der Honorare anderer Sachverständiger trifft, scheiden insoweit vertragliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen, auf die sich nunmehr der Schädiger berufen könnte, aus. Insbesondere trifft den Sachverständigen keine Pflicht, dem Geschädigten mitzuteilen, ob bzw. inwieweit er von den ortsüblichen Preisen abweicht.
5. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzuges. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat mit Schreiben vom 23.05.2013 (Anlage K4, Bl. 20 d.A.) eine Inanspruchnahme abgelehnt. Die Zahlungsverweigerung steht der Mahnung gleich {§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB); aufgrund der Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers befand sich damit auch die Beklagte in Verzug. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur vorgerichtlichen Geltendmachung verstößt in der Regel nicht gegen § 254 BGB (Palandt-Grüneberg, § 286 Rn. 45). Aus dem Schreiben vom 23.05.2013 ergibt sich jedenfalls nicht, dass die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts erkennbar ohne jede Erfolgsaussicht war.
Hingegen war es nicht „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, durch eine Halteranfrage weitere Kosten zu produzieren, nachdem ausweislich des Gutachtens des Klägers diesem die Person des Versicherungsnehmers bekannt war und er sich im Übrigen in Korrenspondenz mit dem Haftpflichtversicherer befand, der seine prinzipielle Einstandspflicht anerkannte. Die Kosten der Einholung einer Halterauskunft in Höhe von € 5,10 sind daher nicht zu ersetzen.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Soweit das LG Hamburg.