Mit Urteil vom 13.01.2010 (11 O 94/09) hat das LG Aachen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 7.497,21 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung. Grundlage der Entscheidung waren insgesamt 17 Anmietungen nach Verkehrsunfällen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die als Sammelklage zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten aus §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 249, 535 Abs. 2, 398 BGB. Der Anspruch ist jedoch nur im zuerkannten Umfang begründet. Der Geschädigte, mithin aufgrund der Abtretung der Forderungen auch die Klägerin, kann von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nur diejenigen Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., statt vieler: BGH NJW 2009 58 m.w.N.). Beruhend auf dem Gebot der Wirtschaftlichkeit ist der Geschädigte dazu angehalten, von mehreren möglichen Wegen der Schadensbehebung im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg zu wählen.
Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit abgeleitete Gebot hat – bezogen auf den Fall der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs und der Ersatzfähigkeit der daraus resultier-enden Kosten- zur Folge, dass der Unfallgeschädigte nur den günstigeren Mietpreis von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges ersetzt verlangen kann, da grundsätzlich nur dieser als zur Herstellung der ursprünglichen objektiv erforderlich anzusehen ist (BGH aaO, NJW 2008, 1519; BGH, NJW 2007, 1122; OLG Köln NVZ 2009, 145).
Diesbezüglich muss jedoch feststehen, das ihm ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war (BGH NJW 2007, 1676). Ob die Klägerin mit ihren Vertragsparteien bereits einen über dem Normaltarif liegenden sog. Unfalltarif vereinbart hat, erscheint fraglich. Jedenfalls ergibt sich aus den vorgelegten Vertragsunterlagen Entsprechendes nicht, sodass die Geschädigten mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen mussten, einen Normaltarif zu vereinbaren, was im Übrigen auch die Bezeichnung „Grundmietpreis“ in den durch die Klägerin gestellten Rechnungen sowie die von der Klägerin im Rahmen dieses Rechtsstreits begehrten Aufschläge, welche offensichtlich gerade zur Abgeltung der unfallbedingten Mehraufwendungen dienen soll, indiziert. Selbst wenn es sich um keinen Unfallersatztarif, sondern lediglich um einen Grundmietpreis, mithin einen Normaltarif, gehandelt haben sollte, welcher teurer ist als andere Normaltarife gewesen wäre, hätte der Schädiger darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war (BGH BJW 2008, 2910). Diesbezüglich hat die Beklagte nichts dargelegt, sondern lediglich auf die Verpflichtung des Geschädigten zu Erkundigungen verwiesen. Für die Frage der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kommt es jedoch darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarif haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können (BGH NJW 2006, 2621). Die durch die Klägerin in Rechnung gestellen Tarife liegen jedoch nicht derartig erheblich über dem nunmehr geltend gemachten Betrag auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels und waren auch für einen Mieter eines Ersatzfahrzeuges, dem grundsätzlich keine besonderen Kenntnissse der geläufigen Mietpreise zu unterstellen sind, nicht auffällig hoch, so dass es einer Erkundigung des Geschädigten nicht bedurfte.
1. Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage
Soweit die Klägerin sich zur Ermittlung der von ihr behaupteten Ansprüche auf das gewichtige Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 bezieht, begegnet dies keinen durchgreifenden Bedenken. Obwohl die Beklagte die Markterhebung des Fnauhofer Instituts favorisiert und der Berechnungsgrundlage der Klägerin, namentlich dem Schwacke-Mietpreisspiegel, methodische Schwächen vorwirft, bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ist zwischen den Parteien streitig, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden sei, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei ist anerkannt, dass der Tätrichter in Ausübung des ihm nach § 287 ZPO zustehenden Ermessens den zugrunde zu legenden Normaltarif auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Sohwacke-Mietpreisspiegels für das Postleitzahlengebiet, in welchem die Anmietung erfolgte, ermitteln kann (BGH SVR 2008, 217). § 287 ZPO gibt nämlich die Art der Schätzungsgrundlage nicht vor; die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Acht bleiben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es in für die Streitentscheidung relevanten Fragen nicht auf Fachkenntnisse verzichten darf; soweit deren Einholung nach der Sachlage unerlässlich ist. Doch ist es nicht Aufgabe des Tatrichters, allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzungsgrundlage nachzugehen (BGH SVR 2008, 217). Ungeachtet dessen ist anerkannt, dass Listen oder Tabellen in geeigneten Fällen bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (BGH NJW 2008, 1519). Dies gut lediglich dann nicht, wenn erhebliche Einwendungen , welche sich tatsächlich auf den konkreten Fall auswirken, gegen die Grundlage der Schadensbemessung vorgetragen werden (BGH NJW 2008, 2910; BGH, NJW 2008, 1519). Ungeachtet dessen, ob der Vortrag der Beklagten diesen Anforderungen im Hinblick auf die zu fordernden konkreten Auswirkungen genügt, da im Wesentlichen der Schwacke-Automietpreisspiegel als Grundlage der Schadensschätzung im Allgemeinen angegriffen wird, sind die Einwendungen der Beklagten jedenfalls nicht erheblich. Es ist nicht ersichtlich, dass der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts eine verlässlichere Schätzungsgrundlage als der Schwacke-Mietpreisspiegel bildet. Insbesondere darf aufgrund der Differenzierung nach nur zwei Ziffern der Postleitzahlen angenommen werden, dass die der Preisermittlung durch das Fraunhofer Institut zugrundeliegenden Untersuchungen nicht unter den Voraussetzungen der Ortsnähe des Fahrzeugvermieters sowie regionaler Besonderheiten durchgeführt wurden und damit kein vergleichbares und differenziertes Abbild der Marktpreissituation, wie es durch die Unterscheidung nach dreistelligen Postleitzahlengebieten von Schwacke ermittelt wurde, darstellt. Der Fraunhofer Mietpreisspiegel erscheint als Grundlage auch deswegen weniger geeignet, da von einem Tarif auszugehen ist, welcher auf dem freien, mithin allgemein zugänglichen Markt durchschnittlich von einem Kunden verlangt wird. Diesen Anforderungen wird die Auswertung von Internetangeboten, wie sie durch das Fraunhofer Institut vorgenommen wurde, jedoch nicht gerecht, da es sich um ein Marktangebot für besondere Nutzergruppen handelt (vgl; LG Bielefeld NJW 2008, 1601). Soweit die Beklagte einwendet, das Fraunhofer Institut habe ebenfalls telefonische Erhebungen durchgeführt, ergab sich dies nicht mit der gebotenen Deutlichkeit aus den vorgelegten Auszügen des Markpreisspiegels, hatte jedoch in der Vielzahl der Argumente gegen deren Anwendbarkeit nicht zu einem anderen Ergebnis geführt. Neben der Auswertung von Internetangeboten spricht auch die Reduktion der Erhebung auf lediglich einzelne Anbieter von Mietwagen gegen eine repräsentative Ermittlung des Preisgefüges und lässt die Vielzahl lokaler Anbieter – für deren Existenz das Gutachten des Privatsachverständigen Dr. Zinn zumindest einen Anhaltspunkt bietet – die insbesondere das Marktgeschehen in den vorliegenden ländlichen Gegenden prägen, außer Betracht. Die Vorlaufzeit von einer Woche läßt zudem die oftmals aufgrund der Unfallsituation auftretende Erforderlichkeit einer möglichst zeitnahen Verfügbarkeit des Fahrzeuges unberücksichtigt. Die mit Schriftsatz vom 04.06.2009 nachgereichte ergänzende Statistik der Preise unter Berücksichtigung einer kurzfristigen Anmietung (Bl. 138 d.A.), wonach sich nur geringe Abweichungen der Anmietpreise ergäben, ist aufgrund der Erhebungen bei lediglich sechs Anbietern nicht repräsentativ.
Hinsichtlich des von der Beklagten vorgebrachten Einwandes, die durch das Unternehmen Schwacke ermittelten Preise wiesen Erhöhungen auf, welche keine Bestätigung im Verbraucherindex des Statistischen Bundesamtes fänden, vermag das Gericht aufgrund dessen nicht zu einer Unanwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels zugelangen. Eine solche behauptete Preissteigerung mag auf vielfältige Ursachen zurückzuführen sein, läßt jedoch nicht den zwingenden Schluss darauf zu, dass seitens der Autovermieter unzutreffende Preise benannt wurden (vgl. LG Bielefeld, NJW 2008, 1601). Wollte man einen derartigen Schluss ziehen, der im Übrigen eines empirischen Nachweises entbehrt, hätte diese Problematik seit jeher bestanden und dennoch unterliegt die Anwendbarkeit des Schwacke-Mietpreisspiegels in der überwiegenden Rechtsprechung keinen durchgreifenden Bedenken.
Demgegenüber bestehen allerdings keine Anhaltspunkte aus dem Umstand, dass die Entwicklung der des Marktpreisspiegels zugrunde gelegten Methodik m Auftrag des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e V erfolgt ist, auf eine mangelnde Neutralität der Erhebung zu schließen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2009, 1678).
Zutreffend hat die Beklagte angemerkt, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel das gewichtete Mittel der Preise abbildet, nicht jedoch – im Unterschied zum Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts – den Mittelwert. Diesbezüglich hat der Bundesgerichshof jedoch entschieden, dass nicht der abstrakte Mittelwert einer Region Grundlage der Schadensberechnung ist (BGH NJW 2003, 206).
Gegen die Anwendung des Marktpreisspiegels des Fraunhofer Instituts spricht auch, dass der Erhebungszeitraum nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin zwischen Februar und April 2008, mithin insgesamt nach den streitgegenständlichen Anmietzeiträumen, gelegen hat und damit nicht die Preissituation zum maßgeblichen Zeitpunkt wiederzugeben vermag.
Auch das durch Beklagte vorgelegte und im Rahmen dieses Rechtsstreits in Auftrag gegebene Gutachten des Privatsachverständigen X rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Gerade bei der durch den Privatsachverständigen angewandten Methoder der Datenerhebung unter einer Legende, welche mithin im Gegensatz zur Datenerhebung durch das Unternehmen Schwacke steht, ist nicht auszuschließen, dass keine einem Verkehrsunfall typisch nachfolgende Anmietsituation simuliert werden konnte, da der „anonyme Anrufer“ bezüglich des Anmietzeitraumes sowie der Fahrzeuggruppen wesentlich flesibler sein dürfte als der Unfallgeschädigte.
Des Weiteren begegnen die zum Vergleich getätigten Berechnungen der Beklagten in den jeweiligen einzelnen Schadensfällen (Bl. 39 ff. d.A.) erheblichen Bedenken. Soweit die Beklagte behauptet, auf der Grundlage des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts hätten sich Normaltarife einschließlich Nebenkosten für Zustellung und Abholung etc. ergeben, die einen erheblichen Unterschied zu den im Schwacke-Mietpreisspiegel dargestellten Normaltarif aufwiesen (Bl. 39 d.A.), findet die Behauptung in dieser Form in der durch die Beklagte selbst vorgelegten Unterlagen keine Bestätigung. Aus dem vorgelegten Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ergibt sich vielmehr, dass die ermittelten Preise zwar eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung beinhalten, Nebenkosten wurden jedoch entgegen der Darstellung der Beklagten unberücksichtigt gelassen und müssten darüber hinaus in den Endpreis einfließen. Da der Marktpreisspiegel des Fraunhofer Instituts jedoch keine Preise der Nebenkosten abbildet, wäre entweder eine Endpreisberechnung nach Fraunhofer nicht möglich, sodass den nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel ermittelten Endpreis keine endgültigen Vergleichswerte gegenüber gestellt werden könnten oder aber zur Berechnung der Nebenkosten müsste gleichsam auf die von Schwacke erstellte Liste zurückgegriffen werden, was jedoch aufgrund der seitens der Beklagten eingewandten methodischen Mängel gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel nicht in Betracht kommen dürfte. Auch unter dem Gesichtspunkt dieser bislang bestehenden Unvollständigkeit des Fraunhofer Marktspiegels sowie aus den weiteren vorstehenden Erwägungen erscheint die Heranziehung des Schwacke-Mietspreisspiegels vorzugswürdig, sodass die von der Klägerin gewählten Berechnungsgrundlage keinen Bedenken begegnet.
b. Aufschlag
Die von der Klägerin begehrten pauschalierten Aufschläge von 20 % auf den Grundpreis der Anmietung stehen ihr nicht in vollem Umfang zu. Grundsätzlich anerkannt ist, dass die spezifischen Mehrleistungen des Mietwagenunternehmens bei der Vermietung an Unfallgeschädigte im Rahmen der Schadensschätzung einen prozentualen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigen können, welcher in Höhe von 20 % auch angemessen erscheint. Für einen solchen Zuschlag besteht allerdings kein Anlass, wenn der Geschädigte sich weder in einer unfallbedingten Eil- und Notsituation (vgl. BGH, NJW 2008, 1519, NJW 2009, 58) noch überhaupt in einer auf den Unfall zurückzuführenden besonderen Lage befindet, die aus seiner Sicht die Inanspruchnahme unfallspezifischer Mehrleistungen notwendig erscheinen lassen kann (vgl. OLG Köln NJW-RR 2009, 1678 m.w.N.). Entscheidend ist hierbei auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Unfallereignis und dem Abschluss des Mietvertrages abzustellen. Je größer der zeitliche Abstand zwischen diesen Zeitpunkten ist, desto ferner liegt es, dem Geschädigten einen erhöhten Bedarf ais erforderlichen Beseitigungsaufwand zuzubilligen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann der Anfall unfallbedingter Mehrleistungen zumindest in den Fällen unterstellt werden, in welchen die Anmietung des Ersatzfahrzeuges innerhalb von zwei Tagen nach dem Unfall erfolgt (vgl. OLG Köln, aaO). In diesem Zeitrahmen fand eine Anmietung in den Schadensfällen 3), 4), 6), 10), 14) und 16) statt, weshalb der Klägerin diesbezüglich ein Aufschlag von 20 % zu gewähren ist.
Offensichtlich rechtsirrig lässt sich die Klägerin jedoch sodann im Hinblick auf die übrigen Schadensfalle unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der Instanzgerichte von der Vorstellung leiten, dass der Geschädigte berechtigt sei, ohne nähere Darlegung zu den Umständen der Einzelfälle einen solchen Aufschlag zu fordern und von dem Schädiger ersetzt zu verlangen. Die Beklagte hat zwar den durch die Klägerin behaupteten Mehraufwand nicht bestritten, die pauschale Behauptung der Klägerin nach dem gerichtlichen Hinweis vom 24.06.2009, jedes der von ihr mit den Geschädigten eingegangenen Mietverhältnisse habe einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordert, genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung. Welche Tätigkeiten der Klägerin zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand geführt haben sollen, hat sie nicht konkretisiert und solche Tätigkeiten sind auch unter Berücksichtigung des in einigen Fällen durchaus langen Zeitraums zwischen dem Unfallereignis und der Anmietung nicht ohne konkrete Darlegung ersichtlich und anzunehmen. Soweit die Klägerin zusätzlich vorträgt, die Bonität eines Mietvertragpartners sei nicht geprüft worden, eine entsprechende Sicherheitsleistung (per Kreditkarte) für die sich aus der Kaskoversicherung ergebenden Selbstbeteiligung habe der Mieter nicht – wie im Normaltarif üblich – abgedeckt und es habe sich aufgrund einer verfrühten Rückgabe des Fahrzeugs ein erhöhtes Dispositionsrisiko ergeben, vermögen auch diese Darstellungen keinen Aufschlag auf den Normaltarif in den übrigen Schadensfällen zu rechtfertigen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt sich gerade, dass ihr aufgrund der unterlassenen Bonitätsprüfung und Verlangen einer Sicherheitsleistung kein erhöhter Aufwand gegenüber einer üblichen Vermietung eines Fahrzeuges, in welchem sie selbst vorträgt, im Normaltarif zumindest das Stellen einer Sicherheit zu verlangen, entstanden ist. Dass sie aus eigenem Antrieb auf diese Sicherheitsmechanisrnen verzichtet hat, kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. Darüber hinaus ist das erhöhte Dispositionsrisiko der Klägerin nach Auffassung des Gerichts nicht einer konkreten Unfall- und einer daraus resultierenden Eilsituation geschuldet, sondern stellt vielmehr ein wirtschaftlich zu berücksichtigendes Kalkulationsrisiko jeder Vermietung eines Fahrzeugs dar.
Folglich war der Klägerin in den Schadensfällen 3), 4), 6). 10), 14) und 16) ein 20%iger Aufschlag zu gewähren.
c. Nebenkosten
Die Klägerin hat jedoch Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der von ihr beanspruchten Nebenkosten. Anerkannt ist, dass diese Kosten nach der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig sind, soweit sie tatsächlich angefallen sind (vgl. OLG Köln, NZV2007, 199 (201)).
Demnach kann die Klägerin die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietwagens verlangen. Diesen Service darf ein Unfallgeschädigter grundsätzlich in Anspruch nehmen. Dass die Klägerin diese Leistungen auch tatsächlich erbracht hat, hat sie substantiiert dargelegt und ist von der Beklagten auch nicht bestritten worden, sodass dem Beweisangebot durch Vernehmung der Zeugin nicht nachzugehen war.
Auch die Kosten für den Abschluss einer Voll- bzw. Teilkaskoversicherung sind erstattungsfähig. Seitens der Kunden der Klägerin besteht ein schutzwürdiges Interesse, für die Kosten einer möglichen Beschädigung des Ersatzfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug einem derartigen Versicherungsschutz unterworfen war (OLG Köln, aaO).
Des Weiteren ist die Klägerin ebenfalls berechtigt, die Kosten für die Winterbereifung ersetzt zu verlangen, welche in den Schadensfällen 1), 7), 8), 9), 10), 12), 13), 15) und 17) zur Abrechnung gelangten. Bei den Kosten für die Winterbereifung handelt es sich ebenfalls um nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel dem Grunde nach erstattungsfähige Zusatzleistungen. Ausweislich der durch die Klägerin vorgelegten Mietverträge war die Winterbereifung der Mietfahrzeuge in vorgenannten Fällen vereinbart worden, was auch unter Berücksichtigung der An-mietzeit in diesen einschlägigen Fällen nach der Verkehrsanschauung geboten war, da sich die Anmietung zu einer Zeit vollzog, in welcher üblicherweise Winterreifen zur höheren Verkehrssicherheit gefahren werden.
Auch sind der Klägerin die Kosten für die Berechnung von Zusatzfahrern zu erstatten. Ungeachtet dessen, dass die Beklagte den tatsächlichen Anfall der durch die Klägerin verlangten Kosten nicht bestritten hat, hat die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis vom 24.06.2009 dargelegt, dass es sich bei den in den Verträgen zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarten Zusatzfahrern allesamt um Personen handelt, die auch das verunfallte Fahrzeug genutzt haben, sodass eine Vereinbarung über diese Personen als Zusatzfahrer aus versicherungstechnischen Gründen erforderlich war.
Soweit die Klägerin die Kosten der Zustellung der Fahrzeuge außerhalb der Öffnungszeiten in den Schadensfällen 4), 6), 14) und 16) verlangt, sind ihr auch diese zu erstatten. Hierbei handelt es sich um eine Zusatzleistung, welche nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel erstattungsfähig ist und die der Geschädigte in Anspruch nehmen darf (vgl. auch OLG Köln, aaO). Ausweislich der durch die Klägerin vorgelegten Mietunterlagen wurden diese Zusatzleistungen in den benannten Fällen auch erbracht, wobei die Beklagte dieser Darlegung nicht entgegen getreten ist.
Die von der Klägerin begehrten Nebenkosten sind auch der Höhe nach auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegel nicht zu beanstanden.
d. Einzelberechnung
…. (wird ausgeführt)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. Soweit der dahingehende Klagantrag allein die Begrifflichkeit „Zinsen“ nicht enthält, jedoch die Formulierung „nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz“ (Bl. 2 d A) handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, welcher nicht zur Unklarheit des Antrags geführt hat. Der Zinsbeginn beruht auf dem Eintritt des Verzugs nach dem Vortrag der Klägerin, welcher durch die Beklagte nicht bestritten wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2, Alt. ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 709, 711, 713.
Soweit das LG Aachen.