LG Bonn verurteilt beteiligt Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 05.06.2009 (10 O 13/09) hat das LG Bonn die beteiligte Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 5.817,13 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, die Fraunhofer Tabelle findet keine Anwendung. Grundlage der Entscheidung waren insgesamt 15 Anmietungen nach Verkehrsunfällen. 

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.817,13 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3 Nr. 1 PflVG, 398 BGB.

Soweit die Beklagte behauptet, dass der Klägerin in den Fällen 3, 7 und 8 keine Forderung von den jeweiligen Geschädigten abgetreten worden sei, da diese nicht selbst den Mietwagen angemietet hätten, greift dieses Vorbringen nicht durch. Denn spätestens in der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten sowie den darauf erfolgten Teilzahlungen der Beklagten bezüglich der Mietwagenkosten ist eine konkludente Genehmigung der Geschädigten hinsichtlich des Abschlusses des Mietvertrags über den Ersatzwagen als auch hinsichtlich der Abtretung des Anspruchs an die Klägerin zu sehen.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann ein Geschädigter vom Schädiger den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag verlangen. Zu den Kosten der Schadensbehebung nach einem Verkehrsunfall gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges. Allerdings sind die Mietkosten nicht unbegrenzt erstattungsfähig, sondern nur soweit ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten sie für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04; Urteil vom 19.04.2005 –VI ZR 37/04). Ein gegenüber dem  normalen Tarif für Selbstzahler („Normaltarif) erhöhter „Unfallersatztarif“‚ kann erforderlich i.d.S. sein, wenn die Mehrkosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind, d.h. auf unfallbedingten Mehrleistungen des Vermieters beruhen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – VI ZR 160/04), und dem Geschädigten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich und zumutbar war.

Die Bestimmung eines objektiv erforderlichen „Unfallersatztarifs“ kann in den Fällen 3 und 7 offen bleiben, da feststeht, dass den Geschädigten in der konkreten Situation ein günstigerer Tarif als der vorliegend geltend gemachte zugänglich war. In den Fällen, in denen den Geschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich ist, ist letzteren eine solche kostengünstigere Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs jedenfalls unter dem Blickwinkel der ihnen gemäß § 254 BGB obliegenden Schadensminderungs-pflicht zuzumuten (vgl. BGH, Urt. vom 24.06.2008, VI ZR 234/07; Urt. vom 14.10.2008, VI ZR 210/07 sowie VI ZR 308/07).

Die Beklagte bot hier der Geschädigten A (Fall 3) vor der streitgegenständlichen Anmietung am 20.03.2008 telefonisch an, dass sie einen vergleichbaren Mietwagen für 50,00 € netto täglich erhalten könne. Die Geschädigte B (Fall 7) wurde am 06.10.2008 von der Beklagten darüber informiert, dass sie einen vergleichbaren Mietwagen für 54,00 € netto täglich erhalten könne. Insoweit waren sowohl der Geschädigten A als auch B die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines günstigeren Mietwagentarifs bekannt. Dennoch wurden im Nachgang zu den Telefonaten mit der Beklagten Mietwagen zu einem höheren Tarif gemietet. Die Geschädigten hätten, wenn sie vernünftig und wirtschaftlich gedacht hätten, unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots aufgrund der Mitteilung   der  Beklagten   über  den   „günstigeren  Tarif   Bedenken  gegen   die Angemessenheit des ihnen angebotenen „Unfallersatztarifs“ haben müssen. Daher hätten sie entweder bei der Beklagten selbst nachfragen müssen, wo der „günstigere“ Tarif zu bekommen ist, oder sich bei der Klägerin nach anderen Tarifen als den angebotenen erkundigen müssen.

Die Klägerin hat hier nicht vorgetragen, dass die Geschädigten diesen Pflichten zur Schadensgeringhaltung ausreichend nachgekommen ist. Als erforderliche Mietwagenkosten können im Fall 3 und 7 im Ergebnis nur der angebotene kostengünstigere Tarif der Beklagten, der aus einem Nettobetrag pro Tag besteht, zzgl. Mehrwertsteuer x Anzahl der Miettage angesetzt werden.

… (wird ausgeführt)

Den Geschädigten stand in den übrigen Fällen ein Anspruch auf ein Mietfahrzeug zu, §249 Abs. 2 S. 1 BGB. Die hierfür anfallenden Kosten mussten allerdings üblich sein, da nur solche Kosten verständigerweise. für zweckmäßig und notwendig gehalten werden durften.

Die Kammer darf die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO schätzen, wenn die Beweiserhebung einen unverhältnismäßige.n Aufwand erfordern würde. Ein Sachverständiger müsste die Automietpreise für die jeweiligen. Regionen feststellen. Dies könnte er nur durch aufwendiges Befragen der Autovermieter. Dieser Aufwand erscheint der Kammer unverhältnismäßig, da eine entsprechende Analyse des Marktes für das gesamte Bundesgebiet differenziert nach Postleitzahlen erfolgt und im Schwacke-Automietpreisspiegel festgehalten ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel im Modus-Tarif für das jeweilige Postleitzahlengebiet nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage (vgl. auch BGH, Urt. vom 24.06.2008, VI ZR 234/07). Es mag zwar sein, dass der Modus nicht exakt den Durchschnittspreis widerspiegelt, da bei der Erhebung nicht berücksichtigt wird, in welchem Umfang die Anbieter mit ihrem jeweiligen Angebot auf dem Markt vertreten sind. Gleichwohl dürfte er ein möglichst realistisches Abbild der Marktlage wiedergeben. Für die Schwacke-Liste spricht vor allem die große Anzahl an Befragungen und berücksichtigten Preisen, die Abbildung regionaler Unterschiede durch Differenzierung nach dreistelligen Postleitzahlbezirken sowie die umfassende Berücksichtigung sämtlicher möglicher Preisbestandteile. Bei letzterem Punkt ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass sich die Erhebung von Schwacke – anders als die Untersuchung des Fraunhofer- Instituts – nicht nur auf Internet- und Telefonanmietungen beschränkt (vgl. auch OLG Köln, Urt. vom 03.03.2009, 24 U 6/08; OLG Köln, Urt. vom 11.02.2009, 2 U 102/08; OLG Köln, Beschl. vom 20,04.2009, 13 U 6/09).

Die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts bietet keinen Anlass, von der Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels abzusehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Erhebung auf einer anonymen Befragung beruht und von diesem Ansatz her gegenüber der des Schwacke-Automietpreisspiegels vorzugswürdig erscheint. Gegen die Übernahme der Ergebnisse des Fraunhofer – Instituts spricht jedoch, dass die Untersuchungen mit der Differenzierung nach zwei Ziffern der PLZ bei weitem nicht so breit gestreut waren, wie sie es bei den nach drei PLZ-Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Die Fraunhofer-Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter. Marktkonformer dürften dagegen jene Preise  sein, die breit gestreut, möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus hat die Fraunhofer-Studie Preise für Aufschläge und Zuschläge, welche wesentliche Teile eines Endpreises darstellen können, unberücksichtigt, gelassen. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Vielzahl von regional und überregional tätigen Mietwagenunternehmern im hiesigen Bezirk für die hier streitigen Nebenleistungen entsprechende Zuschläge verlangen, weswegen nur unter Berücksichtigung dieser weiteren, für die Betroffenen oft notwendigen Zusatzleistungen ein realer Marktpreis ermittelt werden kann. Dem Vorteil, den die Anonymität der Anfragen des Fraunhofer-Instituts bieten mag, steht somit das im Verhältnis zur Schwacke-Liste geringere Ausmaß der Datenerfassung gegenüber.

Hinsichtlich der Zusammenstellung von Herrn Dr. Zinn teilt die Kammer die Bedenken des 6. Zivilsenates des OLG Köln in dem Urteil vom 10.10.2008 (6 U 115/08), worin der Senat ausführt, dass die dortigen Preisabfragen auf den Sommer 2007 und also nur auf ein äußerst kurzes Zeitintervall bezogen sind und zudem die räumliche Erfassung in Folge der Einteilung Deutschlands in nur 5 Großräume sehr grobmaschig ist, die ermittelten Daten für den einschlägigen „Großraum West“ deshalb nicht ohne weiteres für die hier berührten Gebiete aussagekräftig erscheinen.

Die seitens der Beklagten aufgeführten „günstigeren“ Angebote der Firmen Sixt, Europcar und Avis geben ebenfalls keinen Anlass dafür, von der Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels abzusehen. Letztere Angebote zeigen keine konkreten Mängel der Schwacke-Liste auf, die sich auf den hier zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, Urt. vom 12.03.2008, VI ZR 164/07, NJW2008, 1519).

Eine Gesamtbetrachtung führt daher nicht zu dem Ergebnis, den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzungsmaßstaß im Rahmen des §287 ZPO ungeeignet anzusehen. Nicht zu beanstanden ist im Rahmen von § 287 ZPO auch, dass die Klägerin in allen Fällen die Schwacke-Liste 2007 zugrunde gelegt hat, obwohl die Anmietung im Jahre 2008 erfolgte. Aufgrund der fortschreitenden Preisentwicklung kann sich dies rechnerisch nur zugunsten der Beklagten auswirken.

3.       

Auf den als Normalpreis ermittelten Wert darf unter Umständen für den Unfallersatzwagenvermieter ein angemessener pauschaler Aufschlag vorgenommen werden. Dieser rechtfertigt sich aus den typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten für den Vermieter. Zu diesen typischen Mehrleistungen gehören beispielsweise die Vorfinanzierung, das Ausfallrisiko, die Vorhaltung schlechter ausgelasteter Fahrzeuge und das Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes (zuletzt BGH, Urt. vom 24.06.2008, VI ZR 234/07). Sofern ein solcher Aufschlag vorzunehmen ist, setzt die Kammer diesen mit. 20 % des jeweils anzuwendenden Normaltarifs an (so etwa auch OLG Köln NZV 2007, 199 ff.). Es folgt insoweit der im hiesigen Bezirk bestehenden Rechtsprechung.

Allerdings führt der Umstand, dass die Anmietung auf einem vorhergehenden Unfall beruht, nicht automatisch dazu, den prozentualen Aufschlag vorzunehmen. Vielmehr ist dieser vom Schädiger nur zu ersetzen, wenn der Aufschlag wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich war.

Dabei ist es Sache des Geschädigten, darzulegen und zu beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – kein wesentlich günstigerer „Normal-Tarif zugänglich war. Sofern nicht eine Eil- oder Notsituation vorliegt, ist der Geschädigte gehalten, sich vor der Anmietung nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten zu erkundigen (BGH NJW 2009, 58 f.). Ein pauschaler Aufschlag zum Normaltarif kommt daher nur in Betracht, wenn der Geschädigte seiner Erkundigungspflicht nachweislich genügt hat. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Vielmehr betrifft dieser Komplex die Frage, welche Kosten zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlich waren bzw. für erforderlich gehalten werden durften. Die entsprechenden Tatsachen zur Schadenshöhe hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (vgl. OLG Köln, Urt. vom 03.03.2009, 24 U 6/08;  OLG Köln, Urt. vom 11.02.2009, 2 U 102/08).   Insoweit  wird   auf die überzeugenden Ausführungen der 18. Zivilkammer des erkennenden Gerichts (Urt. vom 22.05.2009, 18 O 10/09 und 18 O 249/08) verwiesen.

Nach   Maßstab  der vorstehenden  Ausführungen  hat  der Aufschlag   für einen Unfallersatztarif lediglich in den Fällen 1, 2, 6, 8, 10, 11 und 12 zu erfolgen. In diesen Fällen fand die Anmietung noch am Unfalltage statt. Angesichts dieses engen Zeitraumes ist das Gericht auch ohne näheren Sachvortrag überzeugt, dass eine Eilsituation vorgelegen hat. Jedenfalls spricht hierfür ein erster Anschein. In den sonstigen der Klage zugrunde liegenden Fällen – unabhängig von den Fällen 3 und 7 (dazu bereits siehe oben) – ist bereits nicht dargetan, dass die einzelnen Geschädigten ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen sind. Damit ist zugleich nicht nachgewiesen, dass durch die konkrete Unfallsituation für die Geschädigten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ausschließlich zu den Bedingungen des Unfallersatztarifs erforderlich war. Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob der Unfallersatztarif aus der Sicht der Klägerin -betriebswirtschaftlich – gerechtfertigt war. Allein entscheidend ist, wie sich Situation für den einzelnen Geschädigten geboten hatte.

4.

Darüber hinaus sind die tatsächlich angefallenen Nebenkosten auf der Grundlage der Schwacke-Liste 2007 ersatzfähig, (vgl. OLG Köln NZV2007, 199 ff.).

a) Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung des Mietfahrzeugs sind erstattungsfähig, und zwar unabhängig davon, ob die geschädigten Fahrzeuge entsprechend versichert waren oder nicht. Der durch einen Unfall Geschädigte ist während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt (BGH, Urt. vom 12.02.2005, VI ZR 74/04). Er hat regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge.

b) Auch die Kosten der Winterreifen sind in den streitgegenständlichen Fällen unabhängig davon erstattungsfähig, ob auch die geschädigten Fahrzeuge über eine solche Bereifung verfügten. Wie die Beklagte zutreffend vorträgt, besteht seitens der Autovermieter die Pflicht, den Kunden ein verkehrssicheres Auto zur Verfügung zu stellen, zu welchem in den Wintermonaten auch Winterreifen gehören. Da Neufahrzeuge regelmäßig nur über Sommerreifen verfügen, fallen den Autovermietern durch die Anschaffung und Bereithaltung von Winterreifen besondere Ausgaben zur Last, die sie im Rahmen der Preisgestaltung an ihre Kunden weitergeben dürfen. Dabei sind Winterreifen auch nicht als Preisbestandteile des Normaltarifs anzusehen.

c) Gegen die Erstattungsfähigkeit der Zustell- und Abholkosten kann die Beklagte nicht einwenden, dass die Geschädigten nicht auf eine Zustellung und Abholung des Mietwagens angewiesen gewesen seien. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Geschädigten insoweit erst zu Ermittlungen gezwungen werden sollen, inwieweit andere Transportmöglichkeiten günstiger sein könnten.

d) Soweit die Mietfahrzeuge unstreitig von weiteren Fahrern genutzt wurden, sind auch die Kosten für einen Zusatzfahrer zu ersetzen.

e) Die Kosten für eine Anmietung außerhalb der Geschäftszeiten in dem Fall D sind ebenfalls erstattungsfähig. Die Anmietung erfolgte außerhalb der Geschäftszeit; insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin die hierdurch entstandenen Zusatzkosten extra berechnet. Dass der Geschädigten D eine Anmietung während den Geschäftszeiten möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Denn der Unfall ereignete sich am 26.10.2008, an einem Sonntag, mithin zu einem Zeitpunkt, da das Geschäft der Klägerin üblicherweise geschlossen ist.

Die nach den oben genannten Grundsätzen ermittelten Kosten begrenzen den Schadensersatzanspruch   der Klägerin. Im Übrigen darf die Klägerin die Gesamtsummen ihrer Rechnungen mit den nach Schwacke ermittelten maximalen Gesamtsummen vergleichen. Die Kammer schließt sich insoweit der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht an, wonach der Autovermieter hinsichtlich der Vergütung für Nebenleistungen nicht an die Berechnung der Nebenleistungen, in seiner Rechnung gebunden ist.  Es wäre unangemessen, die Klägerin bei der Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten einerseits an die Höhe der in der Rechnung ausgewiesenen Vergütung für die Nebenleistung zu binden, soweit die in Rechnung gestellten Preise unterhalb des Schwacke-Automietpreisspiegels liegen, andererseits aber die Rechnungspositionen, die  den vergleichsweise herangezogenen Spiegel überschreiten, auf das Niveau des Mietpreisspiegels.zu kürzen. Dies würde dem betriebswirtschaftlichen Ansatz des Bundesgerichtshofs nicht gerecht, da die Kalkulation eines jeden Betriebs anders ist und es letztendlich nicht zu Lasten des einzelnen Anbieters gehen kann, wenn er etwa Nebenleistungen – anders als andere Anbieter- nicht mit einem Gewinnaufschlag versieht und seinen Gewinn einzig aus den von ihn berechneten Tarifsätzen zieht, ohne dass dies im Ergebnis zu einer unangemessenen Erhöhung der Gesamtvergütung führt. Erforderlich ist daher ein Gesamtvergleich. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Klägerin keine Unfallersatzpauschale berechnet, sondern grundsätzlich mit Einheitspreisen kalkuliert, die gegenüber einem „Normaltarif erhöht sind.

Bezüglich der konkreten Berechnung kann – abgesehen von den Fällen 3 und 7 (vgl. s.o.) – auf die Darstellungen der Klägerin Bezug genommen werden. Soweit in den folgenden Aufstellungen der der Klägerin zustehende Betrag angegeben ist, ist dieser anhand den sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Werten ermittelt. Eine Ausnahme bilden die Fälle 2, 8 und 12, bei denen die Werte aus den Rechnungen vom 26.02.2008, 12.11.2008 und 03.01,2009 anzusetzen sind, da diese unter den sich nach Schwacke ergebenden Wert liegen.

Es ergibt sich damit die nachstehende Berechnung:

…. (wird ausgeführt)

Bezüglich der Fälle 2, 8 und 12 war der der Klägerin zustehende Betrag anhand der von ihr in Rechnung gestellten Positionen zu ermitteln, da dieser Betrag unter dem sich nach Schwacke ergebenden Betrag liegt. Hinsichtlich Fall 11 hat die Klägerin keine Umsatzsteuer veranschlagt; insoweit war die Umsatzsteuer aus den anhand der Schwacke-Liste ermittelten Werten herauszurechnen, da die dort genannten Beträge Brutto-Beträge darstellen.

b)  Kein Anspruch auf Unfallersatztarif (kein  pauschaler Aufschlag von 20%), Berechnung der Nebenleistungen:

…. (wird ausgeführt)

Hinsichtlich Fall 15 hat die Klägerin keine Umsatzsteuer veranschlagt; insoweit war die Umsatzsteuer aus den anhand der Schwacke-Liste ermittelten Werten herauszurechnen, da die dort genannten Beträge Brutto-Beträge darstellen.

Insgesamt ergibt sich damit ein noch zu erstattender Betrag in Höhe von 5.817,13 €.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Verzug mit den einzelnen Rechnungsforderungen trat jeweils 30 Tage nach Rechnungsstellung ein (§ 286 Abs. 3 BGB). Da die Klägerin jeweils Zinsen ab Zeitpunkten fordert, die deutlich später als einen Monat nach Rechnungsstellung liegen, und die Beklagte den Rechnungszugang nicht bestritten hat, begegnet die Berechnung keinen Bedenken

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO Grundlage für die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind §§708 Nr 1 709 S 2 711 ZPO. 

Soweit das LG Bonn.

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