AG Aschaffenburg Zwgst. Alzenau verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 18.3.2015 – 130 C 493/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem „Tag der Arbeit“, an dem wir tatsächlich für Euch gearbeitet haben,  veröffentlichen wir hier ein prima Urteil des AG Aschaffenburg Zweigstelle Alzenau in Unterfranken zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Bei diesem Urteil wurde durch den erkennenden Amtsrichter des Amtsgerichts das Pferd einmal anders aufgezäumt – ohne irgendwelche Angemessenheitsvergleiche. Lediglich das Wort „Gebühren“ stört ein wenig. Ob die Bayern es mal lernen, dass die Sachverständigen keine Gebühren berechnen? Aber sei es drum. Auch hier liegt wieder „in der Kürze die Würze“. Lest selbst und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Aschaffenburg
Zweigstelle Alzenau i. Ufr.
Az.: 130 C 493/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1) HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte-

2) …

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau i. Ufr. durch den Richter am Amtsgericht K. auf Grund des Sachstands vom 12.03.2015 am 18.03.2015 folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 78,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen.

2.       Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 78,35 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Erstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus dem hier streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 08.01.2014 in Alzenau.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte nach § 249 II BGB als Herstellungsaufwand Ersatz jener Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren gehalten, von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Kläger hier einen Sachverständigen beauftragen durfte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Kläger auch nicht gehalten, einen „kostengünstigeren“ Sachverständigen zu wählen. Es fehlt im bereits an der entsprechenden Kenntnis, hier vor Beauftragung bereits wissen zu können, in welcher Höhe die Sachverständigenkosten zu erwarten sind. Dies gilt um so mehr, als hier seitens der Beklagten lediglich ein Differenzbetrag von 78,35 € nicht gezahlt wurden, mithin von den Beklagten als überhöht angesehen wurden. Bei einem solch minimalen Betrag ist nicht erkennbar, wie hier der Kläger dies vorab hätte wissen, bzw. feststellen können und entsprechend seine Wahl des Sachverständigen hätte abändern können.

Noch weniger nachvollziehbar ist es für das Gericht, hier ein Honorartableau der Beklagten zu 1) zugrundezulegen, da diesem Ergebnis zur Folge hätte, dass der Geschädigte vor Beauftragung eines Sachverstandigen zunächst mit der Versicherung des Unfallgegners Kontakt aufnehmen muss und letztendlich die Beklagte zu 1) als Versicherung des Unfallgegners indirekt die Wahl des Sachverständigen beeinflussen kann.

Da sich die Beklagten mit der Zahlung der vollständigen Sachverständigengebühren (gemeint sind -kosten! Anm. des Autors) in Verzug befunden haben, hat der Kläger darüberhinaus einen Anspruch auf die angefallenen Zinsen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 712, 713 ZPO.

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9 Antworten zu AG Aschaffenburg Zwgst. Alzenau verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 18.3.2015 – 130 C 493/14 -.

  1. G. Kraemer sagt:

    Ob Sie vielleicht nochmal akzeptieren, dass es im Sprachgebrauch, auch dem juristischen, neben einem engeren Begriff der „Gebühr“ als Unterfall der hoheitlich auferlegten Geldleistungspflichten auch einen weiteren Begriff der „Gebühr“ gibt, der alle möglichen Erscheinungsformen privatrechtlicher Entgelte umfasst (z.B. Makler-, Anwalts-, Kontoführungs-, Telefon-, eBay-, Grund-, Abschluss-, Storno- und eben auch Sachverständigengebühr) und in dieser Bedeutung täglich hundertfach auch von Gerichten bis hin zum Bundesgerichtshof verwendet wird?

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kraemer,
    die Gerichte sollten sich schon einer exakten und gesetzeskonformen Wortwahl bedienen. Selbst, wenn der Begriff „Gebühren“ als Unterart der öffentlich-rechtlichen Abgabe sich auch auf andere privatrechtliche Bereiche ausgedehnt haben soll, was ich jedoch bestreite, so handelt es sich bei den von Ihnen angeführten Bereichen um ehemals öffentlich-rechtliche. Z.B. gab es früher tatsächlich Postgebühren, denn die Deutsche Bundespost war öffentlich-rechtlich organisiert. Das galt auch für das Telefonieren. Dort gab es Telefongebühren. Auch die Rechtsanwälte berechneten Gebühren nach der Rechtsanwaltsgebührenordnung usw. Aber bei den Sachverständigen gab es keine „Gebühren“-ordnung. Der Begriff der Gebühren bei Sachverständigen wurde bewußt von Versicherungen gebraucht, um zu suggerieren, dass einheitlich abgerechnet würde, was jedoch wider besseres Wissen behauptet wurde, während in Wirklichkeit jeder Sachverständige sein Honorar nach eigenen betriebswirtschaftlichen Erwägungen berechnete, was ja auch zulässig war und ist.

    Es ist daher durchaus berechtigt, dass dieser Blog immer wieder auf den falschen Sprachgebrauch hinweist. Ihre Kritik ist daher nicht gerechtfertigt.

  3. Kolibri sagt:

    Da hat´s mit aller Wucht und zudem deutlich eingeschlagen:

    „Noch weniger nachvollziehbar ist es für das Gericht, hier ein Honorartableau der Beklagten zu 1) zugrundezulegen, da diesem Ergebnis zur Folge hätte, dass der Geschädigte vor Beauftragung eines Sachverstandigen zunächst mit der Versicherung des Unfallgegners Kontakt aufnehmen muss und letztendlich die Beklagte zu 1) als Versicherung des Unfallgegners indirekt die Wahl des Sachverständigen beeinflussen kann.“

    Weiterer Kommentar überflüssig.-

    Kolibri

  4. Karle sagt:

    @Willi Wacker

    Nur nicht aufregen. Das gleiche Gesabbere hat der doch schon am 1. Februar als Jens abgesondert. Die Versicherungsfuzzis versuchen es eben immer wieder. Keine Ahnung, davon aber viel.

    Nicht umsonst hat ein Fahrlehrer einen entsprechenden Unterlassungsprozess verloren, weil er seine Anmeldepauschale als „Anmeldegebühr“ bezeichnet hatte. Im Gegensatz zu Herrn Kraemer besitzt die zuständige Kammer beim Landgericht anscheinend das nötige juristische Fachwissen? In Wiesbaden ist die Argumentation mit dem „Sprachgebrauch“ seitens der Beklagten nämlich sang- und klanglos den Bach runter gegangen.

    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KORE550932015%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

    Man kann gespannt sein, ob die Versicherer und deren Anwälte bei kommenden Unterlassungsverfahren mit dem „Sprachgebrauch“ davonkommen, sofern Sie in Schriftsätzen und Klageverfahren weiterhin den Begriff der „Sachverständigengebühren“ verwenden?
    Bei den Urheberrechtsverletzungen der Sachverständigenlichtbilder gingen die „Spezialisten der Versicherer“ damals auch von der sog. „Zweckübertragungslehre“ oder „Branchenüblichkeit“ aus. Die Quittung für den Missbrauch der Lichtbilder gab es dann am 29.04.2010 durch den BGH (I ZR 68/08).

    Apropos: Hätten die „Ratten“ des BVSK (und noch ein paar andere Weichlinge) nach diesem BGH-Urteil nicht wieder im Enddarm der Versicherer Platz genommen, wäre das System der Restwertbörsen schon lange Geschichte. Nach neuester Verkündung des GF sollen die BVSK-Sachverständigen die Nutzungsrechte (lächerliche EUR 2,50 / Gutachten) zur freiwilligen Überlassung der Lichtbilder zwecks Einstellung in die Restwertbörse (zum Nachteil des Geschädigten/Auftraggebers) nun komplett abschreiben. Wie immer natürlich nett verpackt: „Man solle die Nutzungsentgelte künftig in das Grundhonorar einrechnen“. Ha, ha, ha….. Zuerst sollten die BVSK-Sachverständigen den eigenen Kunden für 2,50 Euro an die gegnerische Versicherung verkaufen und heute, nachdem etwas Gras über die Sache gewachsen ist, gibt es den Verrat sogar zum Nulltarif. Mehr Mitgliederverarsche geht wirklich nicht mehr.

  5. HUK-Konverter sagt:

    @ G. Kraemer
    Du liegst mit Deiner Kritik daneben, denn in der begrifflich von der Sache her notwendigen Zuordnung ist hier schon eine Unterscheidung notwendig, die erkennbar dazu geführt hat, dass auf eine falsche Bezugnahme inzwischen vielfach verzichtet wird, um sich nicht dem Vorwurf eines falschen Sachvortrages auszusetzen. Nochmals: Eine Gebühr ist eine Abgabe, die für verschiedene behördliche Tätigkeiten erhoben wird, oder ein Entgelt, das gesetzlich geregelt ist, z. B. Praxisgebühr. Im Sprachgebrauch wird der Begriff fälschlich auch für andere privatwirtschaftliche Entgelte verwendet (z. B. „Bankgebühren“), insbesondere bei ehemals staatlichen Leistungen (z. B. „Telefongebühren“). Da es keine Legaldefinition des Gebührenbegriffes gibt, hat die Rechtsprechung in Anschluss an Dieter Wilke (Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973) folgende Definition (fort-) entwickelt:

    Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner (durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme) einseitig auferlegt wird und dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.Rein privatrechtliche Rechnungsbeträge, Entgelte und Ähnliches fallen nicht unter den öffentlich-rechtlichen Gebührenbegriff. Willi Wacker weist deshalb völlig zu Recht auf solche Ungereimtheiten hin, die ansonsten zu falschen Vorstellungen führen könnten, wie beispielsweise zu einer Überprüfungsverpflichtung bei behaupteter Überhöhung.

    HUK-Konverter

  6. Ra Imhof sagt:

    @G. Kraemer
    Von Richtern darf verlangt werden,dass sie die Begriffe juristisch korrekt wählen.
    Wenn Richter nicht urteilssprachlich zwischen Honorar und Gebühr differenzieren,sondern diese Begriffe umgangssprachlich gleichsetzen,dann entstehen Fehlinterpretationen,die die Versicherer strategisch ausnutzen.
    Umgangssprachlich werden die Begriffe „erforderlich“ und „notwendig“ ständig -auch von hochrangigen Politikern-gleichbedeutend verwendet.Es scheint die Auffassung zu bestehen,dass „erforderlich“ lediglich die eloquentere oder höflichere Form von „notwendig“ sei;beide Begriffe bedeuteten aber Dasselbe.
    Der Gesetzgeber differenziert allerdings zwischen beiden Begriffen exakt z.B. in §249 II,1 BGB und §91 ZPO.Die Unterschiede sind gewaltig und einschneidend!
    Wenn man also juristisch exakt beurteilen will,was der Gesetzgeber mit dem Begriff „erforderlich“ zum Ausdruck bringen wollte,dann sollte man die Gesetzesmaterialien studieren und umgangssprachlichen „Eintopf“ tunlichst vermeiden!
    Würden Sie es sprachlich tolerieren,wenn ihnen ihre Werkstatt „Reparaturgebühren“ oder ihr Bäcker „Kaufgebühren“abrechnet?

  7. Rüdiger sagt:

    @Karle

    „Mehr Mitgliederverarsche geht wirklich nicht mehr.“

    Doch, indem man den Mitgliedern bei der aktuellen BVSK-Umfrage die Nebenkosten auf Grundlage des JVEG vorschreibt.
    Der BVSK ist nicht umsonst der HUK so nah. Beide scheren sich nämlich um die bisherige BGH-Rechtsprechung (gegen die HUK) einen feuchten Kehricht.

  8. HUK-Schienenleger sagt:

    @ Rüdiger
    und trotz allem werden BVSK-Sachverständige von den Gerichten in der BRD als „freie und unabhängige“ Sachverständige zur Gutachtenerstattung auch dann beigezogen, wenn es um die Klärung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall geht und auf der Beklagtenseite der Unfallverursacher oder seine Versicherung zu finden sind. Letztere ist of auch ein potentieller Auftraggeber für einen solchen vom Gericht beigezogenen Sachverständigen. Da sind dfie Gerichte mangels Insiderkenntnisse bisher jedoch blind, wie ein Maulwurf und ich habe es in mehr als 30 Jahren bisher noch nicht ein einziges Mal erlebt, dass ein Sachverständiger sich wegen der Besorgnis der Befangenheit geoutet hätte. Ganz im Gegenteil treten diese Kameraden sehr selbstsicher aber auch selbstgefällig auf und verstehen es in diesem Rollenspiel immer wieder, den Parteien und dem Gericht mit Erfolg nicht nur Sand in die Augen zu streuen, sondern der Beklagtenseite,wo immer es geht, auch was Gutes angedeihen zu lassen. Das ist dann auch Aquisition mit nichtsahnender Hilfe des Gerichts. Ich rede hier nur von Seilschaften, jedoch nicht von der Sachkunde. Ich rede deshalb hier auch nur von einer Scheinunabhängigkeit und nicht von der ansonsten als selbstverständlich vorauszusetzenden Qualifikatation. Die Versicherungen sind durchaus zufrieden mit diesem Zustand, denn eine solche Sachverständigenauswahl spielt ihnen in die Hände und das auch noch auf ganz legalem Wege. Ich möchte nicht wissen, wieviele Kläger durch eine solche Sachverständigenauswahl schon leichtfertig betrogen worden sind. Aber wo bei Gericht die Auswahlkriterien zur Auswahl einen unabhängigen Sachverständigen nicht sorgfältig -und vor allen Dingen dauernd- ins Rampenlicht gerückt werden, besteht die Gefahr, dass solche Zustände – im wahrsten Sinne des Wortes- weiter gedeihen. Ist in diesem Zusammenhang BVSK allein schon wettbewerbsrechtlich bedenklich, ist es bei SSH noch um ein Mehrfaches bedenklicher. Man muss jedoch der Vollständigkeit halber feststellen, dass auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung längst noch keine Garantie für die gewünschte Unabhängigkeit ist und hier besteht dringend Informationsbedarf für die Industrie-und Handelskammern und ein weitaus höherer Kontaktbedarf mit den jeweils zuständigen Gerichten.

    HUK-Schienenleger

  9. DerHukflüsterer sagt:

    HUK-Schienenleger says:
    4. Mai 2015 at 08:46
    @
    „Man muss jedoch der Vollständigkeit halber feststellen, dass auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung längst noch keine Garantie für die gewünschte Unabhängigkeit ist und hier besteht dringend Informationsbedarf für die Industrie-und Handelskammern und ein weitaus höherer Kontaktbedarf mit den jeweils zuständigen Gerichten“

    Bei der SSH werdeen nur ö.b.u.v SV genommen.
    SSH´ler sind weisungsgebunden gegenüber den Vorständen der jew. Versicherung.
    Man braucht die Kammern u. Gerichte nicht mehr informieren, weil sie seit über 20 Jahren mit Beschwerden geradezu zugesch….. wurden und untätig blieben, weil die größeren Beitragszahler eben nicht SV sind.
    Jedes mal wenn man meint, man hat nun die richtige Stelle und den sachkompeten Mann gefunden, stellt sich heraus, dass man einen weiteren Gauner aus der Seilschaft der Spitzbuben auf dem Leim gegangen ist.
    Und glaubt mir, da laufen viele „Edelmänner“ herum die mit der Masse der Knastbrüder den Wohnsitz tauschen könnten.

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