Das Amtsgericht Halberstadt hat im vereinfachten Verfahren am 11.01.2008 (AZ: 6 C 784/07) für Recht erkannt, dass die Unfallverursacherin (HUK-VN) verurteilt wird, an den Geschädigten 167,68 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Wegen eines geringfügigen Betrages von 4,44 € wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Amtsgericht Halberstadt hat von der Abfassung des Tatbestandes abgesehen. Wichtiger sind jedoch auch die Entscheidungsgründe, die ich im Wesentlichen wie folgt bekanntgebe:
Die dem Kläger zuerkannte restliche Schadensersatzforderung in Form weiterer Gutachterkosten in Höhe von 167,69 € rechtfertigt sich aus dem Gesetz. Unstreitig ist die Beklagte als Fahrerin des unfallverursachenden Pkw´s am 23.04.2007 zwischen S. und E. auf den Pkw des Klägers aufgefahren und hat diesen hierbei beschädigt. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streite. Lediglich steitig ist zwischen den Prozessparteien die Erforderlichkeit der Schadenshöhe betreffs der Gutachterkosten und der allgemeinen Unkostenpauschale. Die weitergehende Schadensersatzforderung des Klägers hinsichtlich einer restlichen Unkostenpauschale von 4,44 € ist unbegründet. Das Gericht erachtet die durch die hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung (HUK-Coburg) geleisteten 25,56 € als ausreichend.
Erstattungsfähig sind allerdings weitere 167,68 € Gutachterkosten aus der Rechnung des Sachverständigen vom 03.05.2007 in Höhe von insgesamt 620,88 € auf die die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung vorprozessual unter Ablehnung weiterer Zahlungen lediglich einen Betrag von 453,20 € gezahlt hat.
Aufgrund der der Beklagten zuzurechnenden ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Zahlung weiterer Gutachterkosten durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten ist der ursprünglich bestandene Freistellungsanspruch gemäß § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch des Klägers übergegangen. Auf die Frage, ob der Kläger selbst die restlichen Gutachterkosten an diesen bereits beglichen hat, kommt es insoweit nicht an. Die weitergehenden Einwände der Beklagten zur Höhe der Gutachterkosten, zu deren Entstehung, als auch deren Üblichkeit und Angemessenheit und daher deren Erforderlichkeit zur Schadensbehebung, sind unbeachtlich. Denn gem. § 249 BGB gehören zu den im Falle eines Verkehrsunfalles zu erstattenden Folgeschäden auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, soweit diese -wie bei dem vorliegenden Verkehrsunfall unstreitig zur Feststellung des unfallkausalen Fahrzeugschadens veranlasst- zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten des Gutachtens übersetzt sein sollten (vergl. Palandt BGB 66. Auflage § 249 Randnummer 40). Vorliegend ist ferner eine Unverhältnismäßigkeit der Kosten des Gutachtens im Sinne eines für einen Laien erkenbaren auffälligen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung, welches sich der Kläger allenfalls zurechnen lassen müsse und welches allein den Erstattungsanspruch einschränken könnte, nicht festzustellen.
Zwar ist es zutreffend, dass der Geschädigte nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenen Kosten beeinflussen kann. Dabei ist allerdings bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bei Eintritt des Schadens zu nehmen. …. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Darüber hinaus sind die weitergehenden Einwände der Beklagten, die Abrechnung des Sachverständigen sei ausgehend von der Höhe des ermittelten Schadens weder prüffähig noch angemessen, aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.01.2007 (VI ZR 67/06) nicht mehr erheblich, da in dieser Entscheidung durch den Bundesgerichtshof eine Abrechnung und Ermittlung der Vergütung des Sachverständigen aufgrund der festgestellten Schadenshöhe für zulässig erachtet hat.
Der Klageanspruch war daher in der zuerkannten Höhe begründet.
So die zutreffende Begründung des Amtgerichtes Halberstadt.
Immer wieder die gleichen Begründungen, warum die HUK-Coburg Versicherung zahlen muss.
Wie viel von ihrer kostbaren Lebenszeit werden die Menschen moch mit diesem Unsinn vergeuden müssen?
Der Mensch steht im Mittelpunkt – Zocken wir ihn ab.
Fundstück:
http://www.ciao.de/HUK_Coburg_FV__Test_1621610
Warum nur ist die HUK so fair und günstig
Erfahrungsbericht von Neroon über HUK Coburg, FV
23. Januar 2001
Produktbewertung des Autors:
Erreichbarkeit im Ernstfall: naja
Zahlungsbereitschaft im Ernstfall: nach etwas Murren
Beitragshöhe / Leistungsverhältnis: mittelmäßig
Allgemeine Kundenfreundlichkeit: eher unfreundlich
Pro: kein Pro
Kontra: ist nicht fair und günstig
Empfehlenswert? nein
Kompletter Erfahrungsbericht
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Aus Schaden wird man klug
Erfahrungsbericht von whitestar-one über HUK Coburg, FV
27. August 2005
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Erreichbarkeit im Ernstfall: kein Problem
Zahlungsbereitschaft im Ernstfall: nach viel Murren
Beitragshöhe / Leistungsverhältnis: schlecht
Allgemeine Kundenfreundlichkeit: freundlich
Pro: freundliche Callcentermitarbeiter
Kontra: alles andere
Empfehlenswert? nein
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