Amtsrichter der 104. Zivilabteilung des AG Halle (Saale) verurteilt KRAVAG Logistic Vers AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 6.3.2015 – 104 C 3967/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

auch wenn formal das Urteil durch ein Gericht gesprochen wird, so handelt doch eine natürliche Person. Deshalb werde ich auch weiterhin, mag es dem einen oder dem anderen Kommentator gefallen oder nicht, von Richterinnen oder Richtern und manchmal auch von jungen Richterinnen sprechen. Nachfolgend gebe ich Euch ein Urteil des Amtsgerichts Halle an der Saale vom 6.3.2015 – 104 C 3967/14 – bekannt. Der zuständige Amtsrichter der Abteilung 104 C des AG Halle musste, wie häufig, über rechtswidrige Kürzungen der KRAVAG Logistic Versicherungs AG nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall entscheiden. Wieder war es diese Versicherung, die meinte, eigenmächtig die berechneten Sachverständigenkosten kürzen zu können, obwohl die Rechtsprechung des BGH eine Preiskontrolle durch den Schädiger oder dessen Versicherer untersagt hat, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (BGH Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann).  Trotz dieser  höchstrichterlichen Rechtsprechung, die ihre Fortführung in dem weiteren Grundsatzurteil des BGH vom 11.2.2014  – VI ZR 225/13 – = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90)  gefunden hat, wird seitens der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer weiter gekürzt. Da der Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen erfüllungshalber gemäß § 398 BGB abgetreten war, machte der Neugläubiger den gekürzten Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht geltend. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Zutreffend hat der erkennende Amtsrichter der 104. Zivilabteilung des AG Halle auch auf diese BGH-Rechtsprechung in seiner Urteilsbegründung hingewiesen. Lest selbst das Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die KRAVAK Logistic Vers. AG mit sauberer Begründung.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

104 C 3967/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Kravag-Logistic Versicherungs-AG, vertr. d.d. Vorstand, d.vertr.d.d. Vorsitzenden Dr. Norbert Rollinger, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 28.02.2015 am 06.03.2015 durch den Richter am Amtsgericht K. für Recht erkannt:

1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 168,74 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 09.06.2013 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.)
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der von dieser noch nicht ausgeglichenen Sachverständigenkosten.

Der geltend gemachte Anspruch folgt aus S§ 7, 18 StVG, 115 VVG. Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des hier Geschädigten dem Grunde nach einstandspflichtig ist, steht im vorliegenden Fall zwischen den Parteien außer Streit.

Der Kläger selbst ist aktiv legitimiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zunächst der aus dem Verkehrsunfall Geschädigte seine Schadensersatzansprüche auf Zahlung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtrat. Im weiteren ist unstreitig, dass der Geschädigte auch Inhaber der Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall ist.

Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger gem. 5 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei sind auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall als Kosten der Schadensfeststeüung Teil des Schadens des Geschädigten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. Grüneberg, in: Palandt, 70, Auflage, § 249 BGB, Rn. 58).

Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten (vgl. BGH, NJW 2007, 1450).

Der Geschädigte ist hierbei nicht zur einer Marktforschung zu Gunsten des Schädigers oder der Haftpflichtversicherung verpflichtet (vgl. BGH, a.a.O.). Weder der Schädiger, dessen Haftpflichtversicherung noch das Gericht im Schadensersatzprpzgss sind berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, a.a.O.). Für die Frage, welcher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, dürfen an den Geschädigten hinsichtlich der konkreten Wiederherstellungsmaßnahme keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist auch die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Trifft ihn kein Auswahlverschulden, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, und hat der Geschädigte auch keine offensichtliche Unrichtigkeit der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet, gilt folgendes:

Solange das Honorar eines Sachverständigen nicht krass überhöht ist, so dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne weiteres leicht erkennbar wäre, kann der Geschädigte vom Schädiger Ersatz der Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 – 11 S 130/07 -, zitiert nach juris).

Eine – zu Gunsten des Schädigers vorzunehmende – „Reduzierung“ des vom Sachverständigen dem Geschädigten in Rechnung gestellten Betrages kommt selbst bei „überhöhten“ Sachverständigenkosten nur in Betracht, wenn der Abschluss des entsprechenden Vertrages, bzw. die Bezahlung der Rechnung dem Geschädigten als Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann. Die hierfür erforderlichen Tatsachen sind vom Schädiger vorzutragen und – im Falle des Bestreitens – auch zu beweisen.

Keinesfalls ausreichend ist hierbei der Vortrag des Schädigers, die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten seien im Vergleich mit Honorarbefragungen der Sachverständigenverbände (deutlich) überhöht. Die (bloße) Überhöhung rechtfertigt eine Kürzung der Sachverständigenkosten grundsätzlich nicht, hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte auch in der Lage war, zu erkennen, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH, VI ZR 225/13). Nur dann gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, VI ZR 528/12, aaO Rp. 19 mwN).

Dass die Geschädigte das vom Kläger geltend gemachte Honorar (Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten) ohne weiteres als krass überhöht hätte erkennen müssen, ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Der Kläger hat für den Geschädigten ein Gutachten erstellt, mit welchem der unfallbedingte Fahrzeugschaden ermittelt werden sollte. Das Honorar setzt sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin aus einem an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zusammen. Diese Form der Abrechnung ist nicht zu beanstanden. Gegen die Bestimmung eines pauschalierten Grundhonorars in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshöhe bestehen keine Bedenken. Vielmehr ist dies weit verbreitete Praxis – auch in anderen Berufsgruppen. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das der Klägerin hätte auffallen können und müssen. Dies gilt nicht nur für das vereinbarte Grundhonorar, sondern auch für die von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten.

Soweit sich die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten richten, ist dies unerheblich, da wie ausgeführt das Gericht nicht befugt ist, eine allgemeine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. hierzu auch BGH, VI ZR 225/13), die Prüfung vielmehr sich darauf beschränken muss, ob ein auffälliges – für den Auftraggeber erkennbares – Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was allerdings weder im Bezug auf das Grundhonorar noch im Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten der Fall ist. Das ist freilich durch die Beklagte nicht vorgebracht worden.

Nebenkosten sind als Teil der üblichen Vergütung für die vom Sachverständigen zu erbringende Werkleistung ohne weiteres abrechnungsfähig. Dass der Geschädigte bei Auftragserteilung in der Lage gewesen war, zu erkennen, dass die hier anfallenden Nebenkosten deutlich überhöht sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen, erscheint angesichts der Tatsache, dass sich die vom Sachverständigen abgerechneten Kosten auch innerhalb der üblichen Höhe (unter Zugrundelegung der Honorarbefragung des BVSK) bewegen, auch als eher unwahrscheinlich.

Da erhebliche Einwände gegen die Klageforderung nicht geltend gemacht worden, war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

Die vom Sachverständigen dem Geschädigten in Rechnung gestellte Vergütung beträgt insgesamt 554,30 €. Hierauf hat die Beklagte 385,56 € vorgerichtlich bezahlt, verbleiben 168,74 €.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus Verzug. Unstreitig wurde die Beklagte unter dem 29.05.2013 mit einer Zahlungsfrist bis zum bis zum 08.06.2013 gemahnt. Ab dem 09.06.2013 befand sich die Beklagte daher in Verzug.

Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger hier Erstattung von Kosten für selbst erstellte Mahnungen von der Beklagten verlangte. Zwar sind grundsätzlich als Verzugsschaden auch die Kosten für die in der Zeit nach Verzugseintritt durch den Gläubiger verschickten Mahnungen zu ersetzen. Diese Erstattungspflicht wird jedoch durch die Problematik der „Notwendigkeit“ begrenzt. Nicht notwendige Aufwendungen des Gläubigers sind auch durch den Schuldner nicht zu erstatten. Hierzu gehören – unter anderem – Mahnungen gegenüber dem Schuldner, der bereits dem Gläubiger ernsthaft und endgültig von seiner Zahlungsunwilligkeit unterrichtete, wie vorliegend unstreitig der Beklagte mit ihrem Schreiben vom 06.05.2013. Die Mahnungen des Klägers vom 29.05.2013, 19.06.2013 und 03.07.2013 waren vor diesem Hintergrund unnötig und daher nicht erstattungsfähig.

Die prozessualen Nebenentscheidungen in den Folgen aus § 92 Abs. Abs. 2 S. 1 ZPO (Kostenentscheidung) und § 713 ZPO (die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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