Mit Urteil vom 01.04.2015 (647 C 150/14) hat das Amtsgericht Hamburg-Harburg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten in Höhe von 91,66 € nebst Zinsen verurteilt.
Das übliche Procedere: Die HUK-Coburg kürzt dem Sachverständigen einen Teil der Gutachtenkosten, der Halter wird zur Zahlung verurteilt. Nach meinen Informationen wird sich am Regulierungsverhalten der HUK in naher Zukunft wohl auch nichts ändern. Wohlan, es gibt weiter was zu tun.
Erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile, hier die Urteilsbegründung:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus abgetretenem Recht aus §§ 823 BGB, 7, 17, 18 StVG i. V. m. § 398 ZPO zu. Der Beklagte haftete gegenüber der Geschädigten X in voller Höhe aus einem Verkehrsunfall vom xx.xx.2014 in der W. Straße in Hamburg. Dort fuhr der Beklagte mit dem von ihm gehaltenen Fahrzeug (amtliches Kennzeichen xx-xx …) aus Unachtsamkeit auf das Fahrzeug der Geschädigten auf und beschädigte es hierbei.
Hierdurch verstieß er gegen seine Sorgfaltspflichten aus § 1, 4 Abs. 1 S. 1 StVO und hat für den hieraus resultierenden Schaden mit einer Quote von 100 % einzustehen. Zum ersatzfähigen Schaden gehören auch die Kosten, die durch die Einholung eines Schadensgutachtens durch die Geschädigte entstanden. Diese werden vorliegend geltend gemacht. Auch der Höhe nach ist die geltend gemachte Forderung nicht zu beanstanden.
Zunächst steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Anlagen K 1 und K 6 fest, dass die Geschädigte, vertreten durch ihren Ehemann, das Schadensgutachten bei dem Kläger in Auftrag gab verbunden mit einer Sicherungsabtretung bzw. den Vertragsabschluss jedenfalls genehmigte. Es lag auch nicht etwa ein Eigengeschäft des Ehemannes der Geschädigten vor, da im Vertrag die Geschädigte selbst als Auftraggegerin ausdrücklich genannt wurde. In dem Auftrag wurde auch durch Bezugnahme auf die Preisliste auf der Rückseite des Vertragsformulars die Honorarhöhe konkret vereinbart. Auftragsgemäß erstellte der Kläger das Schadensgutachten, aus dem sich Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.631,01 EUR ergaben. Entsprechend der Vereinbarung und der eigenen Preisliste rechnete der Kläger unter dem 14.2.2014 ab und stellte der Geschädigten insgesamt 530,81 EUR netto zuzüglich 100,85 EUR Mehrwertsteuer in Rechnung (Anlage K 4). Hierauf wurden lediglich 540,- EUR brutto gezahlt. Es sind mithin noch 91,66 EUR zur Zahlung offen. Dieser Anspruch besteht auch. Die Geschädigte konnte vom Beklagten nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in ihrer Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dazu zählen auch die Kosten der Erstellung eines Schadensgutachtens. Dabei ist die Geschädigte nicht verpflichtet, den ihr zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Die getroffene Honorarvereinbarung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden auch unter Berücksichtigung des Zeitraumes, der zwischen Schadensfall und Auftragserteilung lag. Ihr ist aus der Sicht der Geschädigten nicht zu entnehmen, dass sie unüblich oder unangemessen überhöht wäre. Zum einen ist eine Berechnung des Grundhonorars gestaffelt nach Schadenshöhe nicht zu beanstanden (vgl. etwa BGHZ 167, 139 ff.). Zum anderen erscheint auch die Relation zwischen Sachschadenshöhe und Honorarhöhe einschließlich Nebenkosten (die Gutachterkosten betragen lediglich 20,18 % der Reparaturkosten) nicht „verdächtig“, sondern vielmehr gemäß § 287 Abs. 1 ZPO als erforderlich und angemessen anzusehen, so dass auch eine verständige wirtschaftlich denkende Geschädigte sich nicht veranlasst sehen musste, die Honorarvereinbarung anzuzweifeln und einen preisgünstigeren Sachverständigen zu suchen, sondern die vereinbarten Honorare für zweckmäßig und angemessen halten durfte. Daran ändert sich auch nichts durch die Empfehlungen des BVSK, da diese der Geschädigten zum einen nicht bekannt sein mussten und zum anderen vorliegend auch keine Indizwirkung haben. Ebenso rechtfertigt das eigene Honorartableau der Beklagten (Anlage B 1) keine andere Beurteilung. Auch die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der Nebenkosten verfangen nicht. Diese wurden ebenfalls im Werkvertrag explizit vereinbart und sind im Übrigen bereits in der Abwägung bei der Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO mit berücksichtigt worden. Insofern ist auch das Vorliegen einer Aufklärungspflicht des Klägers in Bezug auf die Honorarhöhe nicht ersichtlich.
II.
Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Zinszahlungsanspruch als Verzugsschadensersatzanspruch aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Mit Regulierungsschreiben vom 4.3.2014 der Haftpflichtversicherung des Beklagten, das sich der Beklagte zurechnen zu lassen hat, erfolgte eine Ablehnun g einer weitergehenden Regulierung, so dass der Beklagte ab dem Folgetag Verzugszinsen zu zahlen hat, deren Höhe sich direkt aus § 288 Abs. 1 BGB ergibt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Urteils ergeht aufgrund §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO.
Soweit das AG HH-Harburg.