Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Pirmasens zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands, die trotz voller Haftung keinen vollen Schadensersatz leisten konnte oder wollte. Dementsprechend mussten die nicht erfüllten Schadensersatzansprüche des Unfallopfers, auch im Wege der abgetretenen Forderung, geltend gemacht werden. Das angerufene Amtsgericht hat im Ansatz zwar richtig entschieden, fiel dann aber bei der Urteilsbegründung wieder in die „Angemessenheitsprüfung“, obwohl es im Schadensersatzprozess nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte ankommt. Entscheidend ist die Erforderlichkeit aus der Ex-ante-Sicht des Geschädigten. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Aktenzeichen:
5 C 42/15
Amtsgericht
Pirmasens
IM NNAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch d. Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstrasse 30, 51063 Köln
– Klägerin –
gegen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy und Jörn Sandig, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Pirmasens durch die Richterin K. am 16.03.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.02.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch als Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 18 StVG, § 115 11 Nr. 1 VVG i. V. m. § 398 BGB zu.
1. Nach §§ 7, 18 StVG sind Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, den einem anderen bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein inhaltsgleicher Direktanspruch besteht nach § 115 11 Nr. 1 VVG auch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers.
Diese Voraussetzungen sind hier dem Grunde nach gegeben. Dazu ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass der hier streitgegenständliche Verkehrsunfall vom 22.12.2014 von dem Versicherungsnehmer der Beklagten alleine schuldhaft verursacht wurde.
2. Die Klägerin ist auch gemäß § 398 BGB aufgrund der erfolgten Abtretung berechtigt, den hier streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch nunmehr geltend zu machen.
a) Dazu ist zwischen den Parteien zunächst unstreitig geblieben, dass der Geschädigte des Verkehrsunfalls, der Zeuge … , den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zunächst an den von ihm beauftragten Sachverständigen … und dieser wiederum den Schadensersatzanspruch an die Klägerin abgetreten hat.
b) Die Wirksamkeit der entsprechenden Abtretungen begegnet auch keinen Bedenken. Insbesondere kann nicht von einer Unwirksamkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen die Regelungen des RDG ausgegangen werden. Zwar ist nach §§ 1, 3 RDG die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nur in demjenigen Umfang zulässig, wie sie ausdrücklich durch die Regelungen des RDG erlaubt ist. Für den Fall dass der entsprechenden Person keinerlei Erlaubnis explizit erteilt wurde, so ist die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 5 RDG lediglich zulässig, soweit es sich um eine reine Nebenleistung handelt, die zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehört und eher eine untergeordnete Stellung einnimmt. Um eine Rechtsdienstleistung handelt es sich nach § 2 I RDG dann, wenn eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten erfolgt und eine konkrete Prüfung des Einzelfalles erfordert.
Insofern ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass die Geltendmachung fremder Schadensersatzansprüche in ihrer Gesamtheit (d.h., begrenzt nicht lediglich auf eine einzelne Schadensersatzposition wie beispielsweise Sachverständigenkosten) durchaus ein Tätigwerden in einer konkreten fremden Angelegenheit darstellt, welches durchaus auch eine konkrete Prüfung des Einzelfalles erfordert.
Zu berücksichtigen ist im konkreten Fall jedoch, dass ein solches Tätigwerden in fremden Angelegenheiten im vorliegenden Falle lediglich von der Klägerin und nicht von dem Sachverständigen … ausgeführt wird und wurde. Der Sachverständige … ist im Rahmen der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten … nicht in einer Weise tätig geworden, welche eine rechtliche Prüfung im Einzelfall erforderte. Vielmehr hat sich der Sachverständige … lediglich die Schadensersatzansprüche des Geschädigten abtreten lassen und diese ohne eine weitere Tätigkeit nach außen hin und ohne eine Prüfung der Ansprüche im Einzelfall unmittelbar wiederum an die Klägerin abgetreten.
Bei der Klägerin handelt es sich dabei aber um eine Person, welche über eine Erlaubnis zur Erbringung von Inkassoleistungen verfügt und die entsprechend auch registriert ist.
3. Der Geschädigte kann im Rahmen eines Verkehrsunfalles diejenigen Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten ersetzt verlangen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 249 II BGB).
a) Ob und in welchem Umfang Sachverständigenkosten notwendig und erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie sich im Rahmen desjenigen halten, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten für zweckmäßig halten darf (BGH, VersR 2007, 560). Grds. ist der Geschädigte dabei im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen gehalten, einen wirtschaftlichen Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen. Umgekehrt wird aber von einem Geschädigten nicht verlangt, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, VersR 2014, 474 m. w. N.). Dies wird der besonderen Unfallsituation gerade nicht gerecht. Im Hinblick auf diese besondere Unfallsituation ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH VersR 2014, 474 m. w. N.).
Der Geschädigte ist grds. vor der Beauftragung eines Sachverständigen nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben. Es ist ihm vielmehr im Normalfall gestattet, denjenigen Sachverständigen zu beauftragen, der für ihn in seiner konkreten Situation einfach erreichbar ist (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; LG Zweibrücken, AZ 3 S 3/11). Da es dem Geschädigten im Bereich von Sachverständigengutachten in der Regel an Einsichtsnahmemöglichkeiten in allgemein anerkannte Preislisten fehlt, wird der durchschnittliche Geschädigte in der Regel von der Angemessenheit der abgerechneten Gutachterkosten ausgehen dürfen. Erst wenn auch für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er auf Grund eines Verstoßes gegen seine Schadensminderungspflicht von dem Schädiger nicht mehr den vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen.
b) Danach steht der Klägerin vorliegend ein Anspruch auf Ersatz restlicher Gutachterkosten in Höhe von 35,28 € zu. Das geltend gemachte Sachverständigenhonorar hält im Rahmen des zur Begutachtung des geschädigten Fahrzeuges Erforderlichen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Geschädigten ein Auswahlverschulden bzgl. des Sachverständigen … zur Last gelegt werden könnte, oder dass die seitens der Klägerin geltend gemachte Vergütung in mehreren Punkten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schadenshöhe liegt, welches dem Geschädigten hätte ins Auge fallen müssen, bestehen nicht.
c) Eine Orientierung der Abrechnung an der Schadenshöhe ist unbedenklich (vgl. BGH VersR 2007, 560 m. w. N.). Eine solche an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.
d) Das Gericht legt seiner nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung die von dem BVSK vorgenommene Mitgliederbefragung zu Grunde und orientiert sich insofern an dem Honorarkorridor, in dessen Rahmen 50 – 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Dem Gericht erscheint es dabei nunmehr gerechtfertigt, sich nicht nur hinsichtlich der Grujndvergütung, sondern auch hinsichtlich der Nebenkosten an der Gebührentabelle des BVSK zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Tabelle als „Gesamtkonzept“ zu verstehen ist. Sie enthält einerseits die typischerweise im Rahmen eines Sachverständigengutachtens anfallenden Kosten. Andererseits wird aus der Auflistung von Nebenkosten aber auch deutlich, dass diese gerade üblicherweise noch zusätzlich zu dem ebenfalls geltend gemachten Grundhonorar anfallen und gerade nicht von diesem abgedeckt werden sollen. Dazu hat er auch das OLG Saarbrücken in einer neueren Entscheidung geltend gemacht, dass eine Kappung der sachverständigerseits geltend gemachten Nebenkosten auf einen Pauschalbetrag von 100 € nicht in Betracht kommt (vergleiche OLG Saarbrücken, AZ 4 U 61/13).
e) Eine Gegenüberstellung derjenigen Kosten, die vorliegend von dem Sachverständigen … geltend gemacht wurden mit denjenigen Kosten, welche von Sachverständigen ausweislich der BVSK-Honorarbefragung üblicherweise verlangt werden, ergibt, dass sich die Abrechnung des Sachverständigen … deutlich im Rahmen des Üblichen hält. Es ergibt sich unter Berücksichtigung eines Nettoreparaturbetrages von 1.666,47 € folgende Gegenüberstellung:
Honorar des Sachverständigen … Honorar nach BVSK
Grundhonorar 340,00 € 317,00 – 352,00 €
Fahrtkosten je km 0,70 € 0,92 – 1,16 €
Fotokosten je Foto 2,00 € 2,21 – 2,55 €
Schreibkosten je Seite 2,00 € 2,45 – 2,86 €
Auslagenpauschale 15,00 € 14,48 -18,17 €
f) Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten nicht lediglich ein Grundhonorar, sondern daneben auch verschiedene Nebenkosten geltend machen. Aus der seitens von dem Berufsverband der Sachverständigen durchgeführten Befragung und der dortigen Preistabellen ergibt sich klar und eindeutig, dass es gerade üblich ist, neben dem Grundhonorar weitere Kosten in Rechnung zu stellen. Die gesamte, übliche Höhe des Sachverständigenhonorars ergibt sich dabei erst aus einem Zusammenspiel dieser Grund- und Nebenkosten. Das Grundhonorar deckt dabei nur die Arbeitsausführung des Sachverständigen an sich ab, wohingegen die weiter anfallenden Beträge über die Nebenkosten abgedeckt werden.
aa) Anzusetzen sind dabei Fahrtkosten für insgesamt 24 km. Dabei hat die Klägerin angegeben und ergibt sich auch aus dem erstellten Gutachten, dass eine Besichtigung des Fahrzeuges in Landstuhl erfolgte. Vom Sitz des Sachverständigen aus ist danach eine Fahrtstrecke von insgesamt 24 km noch äußerst gering angesetzt.
bb) Bezüglich der geltend gemachten Fotokosten verkennt das Gericht nicht, dass sich die hier seitens des Sachverständigen abgerechnete Höhe durchaus nicht unerheblich über demjenigen Betrag befindet, welcher von einer durchschnittlichen Person üblicherweise in einem Fotogeschäft gezahlt werden müsste. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Sachverständige beruflich bedingt gerade darauf angewiesen ist, besonders hochwertige Fotografien anzufertigen und dazu auch entsprechend hochwertiges Material benötigt. Insofern erscheinen die geltend gemachten Beträge auch unter Berücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung gerade noch angemessen. Ausweislich des Gutachtens ergibt sich darüber hinaus, dass der Sachverständige im Rahmen des streitgegenständlichen Falles insgesamt 6 Fotografien angefertigt und ausgedruckt hat.
cc) Soweit die Klägerin daneben eine Pauschale für Telefon, Porto und sonstiges geltend macht, war die Klägerin nicht gehalten, weiteren Vortrag dazu zu halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Sinn und Zweck der Annahme einer solchen Pauschale gerade darin besteht, den Betroffenen vom Erfordernis eines detaillierten Vortrages und einer konkreten Abrechnung einzelner Leistungen freizustellen.
Nach alledem belief sich der ursprüngliche Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten auf 485,28 € brutto. Der entsprechende Betrag ist durch die Zahlung der Beklagten (nur) in Höhe von 450,00 € gemäß § 362 I BGB erloschen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711
713 ZPO.
Hallo, Leute, auch hier wieder eine Honorar“befragung“, zu der wohl kaum ein Richter die ominösen Hintergründe kennt oder zu hinterfragen versucht, gegenüberstellend wie eine GEBÜHRENORDNUNG zu handhaben, ist schadenersatzrechtlich abwegig und wieso sollte die ex post Schätzung eines Richters gleichzusetzen sein mit der ex ante Sicht eines Geschädigten und dessen Erkenntnismöglichkeiten ? Die Erstattungsverpflichtung entstandener Gutachterkosten – jedenfalls für ein verkehrsfähiges und versicherungsunabhängiges BEWEISSICHERUNGS-Gutachten – hat sich zu orientieren an der Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das ist kein ANDERER Zustand nach Vorstellungen der Versicherer und auch nicht glaubhaftter interpretierbar mit dem Begriff der Nichterforderlichkeit. Was soll das sein ? Die VORSTÄNDE der so agierenden Versicherer mögen das einem Gericht schadenersatrechtlich einmal erklären und ich wette beim letzten Zahn meiner Schwiegermutter darum, dass sie dazu nicht in der Lage sind. Mit welchen Hirngespinsten werden hier eigentlich die Gerichte beschäftigt. Aus guten Gründen und mit reiflichen Überlegungen hat der BGH deshalb auch überhöhte Honorare als schadenersatzpflichtig in Betrcht gezogen und das gilt erst recht für die als überhöht behaupteten Honorare. Wenn die Erkennbarkeitsgrenze für einen Geschädigten in einer sittenwidrigen Überhöhung oder an der Wuchergrenze angesiedelt wird, so zeigt sich die Widersinnigkeit von „Vergleichen“, wie im vorliegenden Fall, die auch ohne weiteres darauf hinauslaufen können, einem Geschädigten einen Teil seiner Schadenersatzansprüche rechtswidrig abzusprechen.
Kurios ist im vorliegenden Fall, dass das Gericht hier „von dem Berufsverband der Sachverständigen“ spricht, obwohl bekannt sein sollte, dass es mehr als ein halbes Dutzend solcher Berufsverbände gibt. Und war der Sachverständige des Geschädigten überhaupt Mitglied in diesem Berufsverband ? Die Honorarbefragung des BVSK ist deshalb auch nicht als „Grundkonzept“ für die Beurteilung der Schadenersatzverpflichung zu verstehen und aus einer Vielzahl von Gründen dazu ebenso ungeeignet, wie Honorarbefragungen anderer Berufsverbände. Und wenn man dann liest, „Dem Gericht erscheint es dabei nunmehr gerechtfertigt, sich nicht nur hinsichtlich der Grundvergütung, sondern auch hinsichtlich der Nebenkosten an der Gebührentabelle des BVSK zu orientieren“ , so sträuben sich die Haare, sofern man solche noch besitzt. „Gebührentabelle des BVSK“ ? Gibt es da noch eine Steigerung für mangelnde Beurteilungskompetenz ? Wenn Fotokosten von 2,00 € dem Gericht „gerade noch angemessen“ erscheinen, so zeigt sich das ganze Elend und Unverständnis, denn schon sind wir mit einen solchen Beurteilungsansatz mit dem Begriff „angemessen“ schon wieder abschweifend in eine werkvertraglich ausgerichtete Bewertung gerutscht. Das um so unverständlicher, weil in der nicht veranlassten Gegenüberstellung Fotopreise zwischen 2,21-2.55 € abgreifbar sind und auch noch deutlich darüber liegende Fotopreise nicht auf Argwohn oder Infragestellung stoßen müssten und dass allein schon vor dem Hintergrund, dass Versicherer beispielweise Werkstätten Fotopreise bezahlen, die bis zu einem 4-fachen des Betrages von 2,00 € ausmachen, wenn dadurch ein Gutachten verhindert werden kann und auch ansonsten zu berücksichtigender Honorarbandbreiten. Wenn man glaubt, schon über Fotopreise sprechen zu müssen vor dem Hintergrund von „Argumenten“ mit dem Ziel einer Klageabweisung, dann wären sicherlich vor jedweder (überflüssigen) Beurteilung Fragen veranlaßt, wie beispielsweise nach Fotogröße und Fotoqualität, weil sich dies aus einer Honorarbefragung des BVSK gerade nicht ergibt. Fotopreise auf einen bis fünf Cent genauen Betrag geben mir sowie ganz erheblich zu denken, angesichts der nahezu immer gerundeten Fotopreise für Fachfotografien. Das sind in meinen Augen Scheingenauigkeiten, die ein besonderes Maß an Sorgfalt bei der Erhebung signalisieren sollen, zumal es im BVSK Großbüros gibt, die deutlich unter der 2,00-Grenze abrechnen (weil man den Versicherern ja schonmal was bieten muß, um weitehin beauftragt zu werden). Letzlich ein fast dilettantisch anmutende Frage.“Warum muss denn seitens eines Gerichts überhaupt noch geschätzt werden, wenn eine Rechnung vorliegt und gerade mit der Rechtfertigung einer angeblich noch veranlaßten Schätzung die Gefahr besteht, dass das „Ergebnis“ einer solchen Schätzung dann wieder endet in einer nur teilweisen „Zubilligung“ von Schadenersatz ?“ Angesicht der trefflichen Einleitung der Entscheidungsgründe völlig unverständlich, denn da war doch völlig verständlich zunächst zu lesen:
„Dies wird der besonderen Unfallsituation gerade nicht gerecht. Im Hinblick auf diese besondere Unfallsituation ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH VersR 2014, 474 m. w. N.).
Der Geschädigte ist grds. vor der Beauftragung eines Sachverständigen nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben. Es ist ihm vielmehr im Normalfall gestattet, denjenigen Sachverständigen zu beauftragen, der für ihn in seiner konkreten Situation einfach erreichbar ist (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; LG Zweibrücken, AZ 3 S 3/11). Da es dem Geschädigten im Bereich von Sachverständigengutachten in der Regel an Einsichtsnahmemöglichkeiten in allgemein anerkannte Preislisten fehlt, wird der durchschnittliche Geschädigte in der Regel von der Angemessenheit der abgerechneten Gutachterkosten ausgehen dürfen. Erst wenn auch für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er auf Grund eines Verstoßes gegen seine Schadensminderungspflicht von dem Schädiger nicht mehr den vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen.
b) Danach steht der Klägerin vorliegend ein Anspruch auf Ersatz restlicher Gutachterkosten in Höhe von 35,28 € zu. Das geltend gemachte Sachverständigenhonorar hält im Rahmen des zur Begutachtung des geschädigten Fahrzeuges Erforderlichen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Geschädigten ein Auswahlverschulden bzgl. des Sachverständigen … zur Last gelegt werden könnte, oder dass die seitens der Klägerin geltend gemachte Vergütung in mehreren Punkten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schadenshöhe liegt, welches dem Geschädigten hätte ins Auge fallen müssen, bestehen nicht.
c) Eine Orientierung der Abrechnung an der Schadenshöhe ist unbedenklich (vgl. BGH VersR 2007, 560 m. w. N.). Eine solche an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.“
Seeadler