AG Wiesbaden verurteilt mit Urteil vom 13.3.2015 – 93 C 4653/14 (17) – die LVM zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach dem gestrigen „Schrotturteil“ nun wieder ein positives Urteil  zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die LVM Versicherung. In diesem Fall musste das AG Wiesbaden über die von der LVMM gekürzten Sachverständigenkosten entscheiden. Weshalb die Klagepartei allerdings 2,48 € zuviel gefordert hatte, erschließt sich mir nicht. Wenn lediglich ein Rechenfehler vorlag, hätte gegebenenfalls das Gericht einen Hinweis auf den Rechenfehler geben können. Wenn allerdings Beträge eingeklagt wurden, die mit den Nebenkosten nichts zu tun hatten, dann ist das auf alle Fälle ärgerlich unter dem Gesichtspunkt der anteiligen Kosten. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Wiesbaden

Aktenzeichen: 93 C 4653/14 (17)

Urteil
I m   N a m e n   d e s   V o l k e s

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägerin,

gegen

LVM Landwirtschaftl.Versieherungsverein Münster aG vertr. d. d. Vorstand -Herrn Jochen Herwig-, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Wiesbaden
durch den Richter am Amtsgericht W.
im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO am 13.03.2015
ohne mündliche Verhandlung

für    Recht   erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 12,51 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, über dem Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 83% und die Klägerin zu 17%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Das Gericht sieht von der -nach § 313 a I ZPO entbehrlichen- Darstellung des Tatbestandes ab.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wiesbaden folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 13, 32 ZPO.

Die Klägerin hat in der Sache einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 12,51 € nebst Zinsen hieraus aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 I, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG.

Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.07.2014 ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Höhe nach hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 12,51 € für den Ersatz der restlichen Sachverständigen-Nebenkosten. Die Kosten waren zur Schadensbeseitigung in dieser Höhe erforderlich und sind daher ersatzfähig.

Grundsätzlich sind die Kosten, die der geschädigten Partei durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen entstanden sind, gemäß § 249 Abs. 2 S.1 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zur Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt-Grüneberg, § 249 Rn 59). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 249 BGB ist es, dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zu gewähren (vgl. Steffen, NJW 1995, 2057, 2062). Der Unfallgeschädigte darf sich bei der Beauftragung eines Kraftfahrzeugsachverständigen daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Vielmehr ist anhand der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und der speziellen Situation des Geschädigten eine subjektive Schadensbetrachtung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13; Urteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12). Der Geschädigte genügt dabei seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig bereits durch Vorlage einer Rechnung des von ihm in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung des Gerichts nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13; Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13; Urteil vom 15.
Oktober 2013 – VI ZR 471/12). Die in Anspruch genommene Versicherung muss demnach Umstände vortragen, aus denen hervorgeht, dass für den Geschädigten von vomeherein erkennbar war, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Grundhonorars wie auch der Nebenkosten.

Sofern die Beklagte einzelne Posten der Nebenkostenrechnung als überhöht ansieht, kann dahinstehen, ob tatsächlich eine erhebliche Überhöhung gegeben ist. Die Beklagte trägt nämlich jedenfalls nicht vor, dass die Klägerin dies von vornherein hätte erkennen können. Es werden auch keine Anhaltspunkte dargelegt, die auf eine subjektive Kenntnis der Klägerin schließen lassen. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war die Klägerin darüber hinaus gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet.

Die Klageforderung ist in Höhe von 2,48 € unbegründet, da die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, inwiefern der Betrag mit den geltend gemachten Sachverständigennebenkosten in Zusammenhang steht. Die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Sachverständigen und der beklagtenseits geleisteten Zahlung beträgt lediglich 12,51 €.

Der Zinsanspruch hinsichtlich des begründeten Teils der Klage folgt aus §§ 288, 286 BGB , da die Beklagte durch die Ablehnung der weiteren Kostenerstattung in ihrem Schreiben von 29.07.2014 gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Eine Mahnung seitens der Klägerin war demnach entbehrlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 11 , 713 ZPO, da die Beschwer für eine Berufung nach § 511 Abs. 2 Nr.1 ZPO nicht erreicht wird.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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