AG Berlin-Mitte verurteilt mit lesenswertem Urteil die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urtei vom 18.3.2015 – 112 C 3023/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

kurz vor den Pfingstferien, in denen ich auch gedenke, ein paar Tage auszuspannen, veröffentlichen wir für Euch hier ein umfangreich begründetes Urteil aus Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung AG. Die Allianz Versicherung AG beanstandete jede Nebenkostenposition aus der Rechnung des Sachverständigen. So wurden Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten, Porto- und Telefonkosten und EDV-Kosten der Höhe nach bestritten. Dem ist jedoch das Gericht entgegengetreten. Die Argumentation des Gerichts zu den Fotokosten kann auch als Argumentationshilfe in sonstigen Rechtsstreiten dienen. Man kann die Argumentation des Gerichts 1:1 für andere Prozesse übernehmen. Auch die Argumentation zu den Fahrtkosten ist schlüssig. Lest selbst das Urteil aus Berlin-Mitte und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Mitte

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 112 C 3023/14                                         verkündet am: 18.03.2015

In dem Rechtsstreit

des Herrn …,

Klägers,

gegen

die Allianz Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Severin Moser, An den Treptowers 3, 12435 Berlin,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 112, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2015 durch die Richterin am Amtsgericht K.

f ü r  R e c h t  e r k a n n t :

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2013 zu zahlen.

2.   Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung eines Tatbestands wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 7.5.2013 in Berlin zwischen dem im Eigentum der Geschädigten Janine Tews stehenden Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … über die von der Beklagten vor Rechtshängigkeit bereits gezahlten 346,83 € Gutachterkosten hinaus noch ein Anspruch auf Zahlung von restlichen Gutachterkosten in Höhe von 149,52 € aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 823 ff BGB, i.V.m. § 426 BGB zu.
Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die dem Geschädigten aus dem vorgenannten Verkehrsunfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

Bedenken hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Grundhonorars des Klägers bestehen nicht. Die Abrechnung erfolgte zulässigerweise in prozentualer Abhängigkeit zur festgestellten Schadenshöhe. Die Berechnung einer Grundgebühr für die Gutachtertätigkeit ist nicht zu beanstanden. Nach der Entscheidung des BGH vom 23.1.2007, AZ VI ZR 67/06 überschreitet ein Kfz-Sachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung. Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars trägt dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Denn die Schadenshöhe korreliert regelmäßig mit dem Arbeitsaufwand des Gutachters, da bei einem höheren Schaden grundsätzlich größere und umfassendere Schäden vorliegen, die einen höheren Feststel-lungs- und Kalkulationsaufwand erfordern.
Das vom Kläger in Rechnung gestellte Grundhonorar entspricht einer üblichen Vergütung für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Mangels anderweitiger Abreden zwischen dem Geschädigten und dem Kläger hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist auf die Üblichkeit der Vergütung gemäß § 632 Abs. II BGB abzustellen.
Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Grundhonorar und gutachterlicher Leistung ist nicht festzustellen. Die Berechnung eines Grundhonorars von 265,00 € netto für die Begutachtung eines Schadens von 1.038,54 € netto stellt mit einem Prozentsatz von 26 % kein vergleichsweise hohes Honorar dar. Es bewegt sich im Rahmen der im Land Berlin/Brandenburg üblichen Sachverständigenvergütungen. Das Gericht, das seit zehn Jahren ausschließlich mit Verkehrssachen befasst ist, kann aufgrund der Vielzahl der bisher zu entscheidenden vergleichbaren Klagen mit Sicherheit feststellen, dass der vom Kläger geforderte Prozentsatz im durchschnittlichen Bereich der allgemein geforderten Sachverständigenvergütungen rangiert.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass für die vorangegangene Gegenüberstellung zur Ermittlung eines etwaigen Missverhältnisses nicht diejenigen Beträge maßgebend sind, die letztendlich von der Haftpflichtversicherung des Schädigers gezahlt werden, sondern diejenigen, die im Gutachten ausgewiesen sind. Denn bei Erstellung des Gutachtens kann der Sachverständige nicht wissen, ob der Geschädigte fiktiv oder konkret auf Reparaturkostenbasis abrechnet, wie z. B. die Rechtsfrage, ob bei fiktiver Abrechnung Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erstattungsfähig sind zu entscheiden ist, u. ä. Er kann sich daher nur an den von ihm ermittelten Nettoreparaturkosten bzw. einem etwaigen geringeren Wiederbeschaffungswert orientieren.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass der Behauptung der Beklagten, durch den Unfall sei der Querträger hinten nicht beschädigt worden, so dass die für die Reparatur des Querträgers angesetzten Kosten bei der Ermittlung des Grundhonorars des Sachverständigen außer Ansatz zu bleiben haben, jegliche Substanz fehlt. Der Kläger hat in seiner Funktion als Sachverständiger das beschädigte Fahrzeug selbst in Augenschein genommen und auf dieser Grundlage das Gutachten gefertigt. Demgegenüber hat der interne Gutachter der Beklagten lediglich auf der Grundlage des vom Kläger erstellten Gutachtens ein Prüfgutachten erstellt. Eine tatsächliche Begutachtung des klägerischen Fahrzeugs hat der interne Sachverständige der Beklagten dagegen nicht vorgenommen. Das Gericht hält daher das klägerische Gutachten, dem eine tatsächliche Begutachtung des klägerischen Fahrzeugs zu Grunde liegt, für nachvollziehbarer als das von der Beklagten aufgrund von Fotos am Schreibtisch gefertigte Gutachten.

Es unterliegt auch keinen Bedenken, dass der Kläger ein Grundhonorar berechnet und daneben Nebenkosten für Schreibkosten, Porto/Telefonkosten, Schreibkosten sowie Fotokosten abgerechnet. Wie bereits aus den Begriffen Grundhonorar und Nebenkosten zu entnehmen ist, wird einmal eine Vergütung für die Kerntätigkeit des Sachverständigen, nämlich seine geistige Tätigkeit bei der Begutachtung eines Schadens mit der Berechnung des Grundhonorars abgerechnet und darüber hinaus die daneben anfallenden Kosten für die Erstellung des Gutachtens abgerechnet, die sogenannten Nebenkosten. Dies ist nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Fahrtkosten trägt der Kläger substantiiert vor, dass er das Fahrzeug der Geschädigten in der Werkstatt in B. besichtigt hat. Vom Sitz des Klägers in C. musste der Kläger damit insgesamt 78 km für die Hin- und Rückfahrt zurücklegen. Eine einfache Suche im Internet nach Kfz-Sachverständigen in der Region B. zeigt, dass eine Entfernung von 36,5 km zwischen der Werkstatt, in der das beschädigte Fahrzeug stand und dem Sitz eines Sachverständigen der durchschnittlichen Entfernung in dieser Region entspricht. Das Gericht hat auch keine Bedenken hinsichtlich der angesetzten Fahrtkostenpauschale von 0,95 € pro Kilometer. Nur weil das Finanzamt lediglich 0,30 € pro Kilometer ansetzt und damit, wie jeder weiß, die tatsächlichen Fahrtkosten gerade nicht abgedeckt sind, muss dieser Ansatz nicht richtig sein. Ein Wert von 0,95 € dürfte den tatsächlich anfallenden Kosten wesentlich näher sein, § 287 ZPO.
Soweit sich die Beklagte gegen die Höhe der für die Fotos veranschlagten Kosten wendet, ist zu berücksichtigen, dass in dem angesetzten Betrag die Gesamtkosten für die Erstellung der Fotos enthalten sind. Das Gericht hat auch nicht den Eindruck, dass die angesetzten Kosten überhöht sind. Wenn man zum Vergleich heranzieht, dass man für Passfotos in einem Fotostudio oder sogar für Passfotos an einem Foto-Fix-Automaten mindestens 5,00 € pro Foto zahlen muss, dann sind auch die vom Kläger angesetzten Kosten von 2,50 € pro Foto nicht übersetzt.
Schreibkosten schließlich sind nicht gleichzusetzen mit Kopierkosten, denn das in der Regel mündlich abgefasste Gutachten muss auch in Text umgesetzt werden, wofür eine Schreibkraft oder ein kostenintensives Diktiersystem erforderlich ist.
Schließlich hält das Gericht eine Kosten pauschale für Porto/Telefon/EDV in Höhe von 18,00 € netto nicht für unangemessen hoch, § 287 ZPO.

Der Zinsanspruch ist gemäß den §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. IV ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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