Amtsrichter des AG Bad Schwalbach verurteilt die Württembergische Versicherung AG im Kaskoschadensfall zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Schadenspositionen mit Urteil vom 22.1.2013 – 3 C 14/10 (70) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute nachmittag veröffentlichen wir noch ein Urteil aus Bad Schwalbach zur fiktiven Abrechnung bei einem Vollkaskoschaden gegen die Württembergische Versicherung AG. Aus diesem Urteil kann man gut erkennen, wie knallhart auch an der Kaskofront um Schadensersatzansprüche gerungen wird. Man kann davon ausgehen, dass sich 99% der Kaskokunden solche Kürzungen gefallen lassen und es – leider –  nur in Ausnahmefällen zu einem Prozess, wie diesem hier, kommt. Daher unser Rat, auch bei Kaskoschäden anwaltliche Beratung suchen und gegebenenfalls mit einem qualifizierten Rechtsanwalt, der im Schadensersatzrecht erfahren ist, auch gerichtliche Hilfe suchen. Denn die Versicherer haben nur ein Interesse, nämlich ihre Schadensersatzleistungen unter allen Umständen zu minimieren. Das gilt sowohl im Haftpflichtfall als auch im Kaskoschadensfall. Mich verwundert, dass seitens der Versicherung plötzlich eingewandt wird, dass Grundsätze des Schadensersatzrechtes nicht im Kaskoschadensrecht gelten sollen. Schon in dieser Argumentation sieht man, dass sich die Versicherer, wie hier die Württembergische Versicherung AG, bemühen, mit jedweder Argumentation sich vor berechtigten Schadensersatzansprüchen zu drücken. Lest aber selbst das Urteil aus Bad Schwalbach und gebt danach bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Bad Schwalbach
Aktenzeichen: 3 G 14/10 (70)

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s
U r t e i l

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Württembergische Versicherung AG, Gutenbergstr. 30, 70176 Stuttgart

Beklagte

hat das Amtsgericht Bad Schwalbach durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund des Sach- und Streitstandes unter Berücksichtigung der bis zum 21.01.2013 eingereichten Schriftsätze am 22.01.2013 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,- € zuzüglich

a) Zinsen in Höhe von 13 % für die Zeit vom 24.03. – 30.03.2009

b) Zinsen in Höhe von 12,75 % aus …

(es folgt eine detaillierte Aufstellung …..)

c) Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus …

(es folgt eine detaillierte Aufstellung …..)

zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von. 600,– € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag.

Es ist unstreitig, dass zwischen den Parteien ein Versicherungsvertrag über eine Vollkaskofahrzeugversicherung des PKW des Klägers bestand und die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet war, dem Kläger aus dem Versicherungsfall vom 05.01.2009 Leistungen zu zahlen. Streitig ist lediglich die Höhe der dem Kläger zustehende Leistung.

Schließlich ist auch unstreitig, dass der Kläger grundsätzlich berechtigt war, seinen PKW-Schaden fiktiv aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Büros … vom 16.02.2009 abzurechnen.

Die Beklagte war nicht berechtigt, Abzüge bezüglich der Höhe der Stundenverrechnungssätze aus dem Gutachten der Sachverständigen … vorzunehmen und um die UPE-Aufschläge zu kürzen.

Nach den grundlegenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofes darf der Geschädigte bei seiner Schadensbezifferung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer Vertragswerkstatt der Herstellermarke zu Grunde legen, die ein Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Dies gilt insbesondere für die fiktive Schadensabrechnung (BGH, NJW 2003, 2086; NJW 2010, 606; NJW 2010, 2113; NJW 2010, 2725; NJW 2010, 2727; NJW 2010, 2941).

Der Schädiger/Versicherer hat aber nach der neueren BGH-Rechtsprechung die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen Verstoß des Geschädigten gegen dessen Schadensminderungspfiicht einzuwenden. Es ist Sache des Schädigers, einen Verstoß des Geschädigten gegen dessen Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB darzulegen und nachzuweisen (BGH, NJW 2010, 606; NJW 2010, 2118; NJW 2010, 2725; NJW 2010, 2941).

Hingegen hat der Geschädigte Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für ihn unzumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das beschädigte Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls nicht älter als 3 Jahre war (BGH, NJW 2010, 606).

Diese Grundsätze sind zwar von dem Bundesgerichtshof für die Abwicklung von Verkehrsunfallschäden zwischen Geschädigtem und Schädiger/Versicherer entwickelt worden. Es kann dahinstehen, ob – wie von der Beklagten vorgetragen – diese Grundsätze auf das Versicherungsvertragsverhältnis nicht unmittelbar übertragbar sind. Denn nach Auffassung des Gerichts können jedenfalls die Grundsätze entsprechend bei der Ermittlung der für die Reparatur erforderlichen Kosten, welche die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag zu zahlen hat, herangezogen wird.

Denn derjenige, der seine eigene Versicherung in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter gestellt werden, als derjenige, der gegen die Haftpflichtversicherung eines Dritten Ansprüche geltend macht. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer gewöhnlicherweise unter Aufbürdung einer Selbstbeteiligung regelmäßig nicht unerhebliche Versicherungsprämien für eine Fahrzeugvollversicherung entrichten muss. Zudem besteht die Möglichkeit des Versicherers, bereits bei Abschluss des Kaskoversicherungsvertrages dem Versicherungsnehmer eine Versicherung mit niedrigeren Prämien anzubieten, wenn dieser sich verpflichtet, sein Fahrzeug im Schadensfall in einer vom Versicherer zu benennenden Werkstatt reparieren zu lassen.

Nach alledem ist nicht ersichtlich, weshalb die dem Kläger, der einen Versicherungsvertrag ohne Werkstattbindung abgeschlossen hat, im Rahmen der Kasko-Regulierung erfolgte Leistung gegenüber derjenigen, aus einem Haftpflichtfall zurückstehen sollte.

Demnach kann der Kläger bei seiner Schadensbezifferung den Stundenverrechnungssatz einer Vertragswerkstatt der Herstellermarke zugrundelegen, den der Sachverständige … in seinem Gutachten vom 06.01.2008 ermittelt hat, da unstreitig der Sachverständige die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, nämlich der VW-Werkstatt Firma A.-R. in Wiesbaden, zugrundegelegt hat. Dieser Stundenverrechnungssatz beträgt einheitlich für Karosseriearbeiten und Lackierarbeiten 102,50 €. Dieser war somit der Abrechnung zugrundezulegen.

Soweit der Kläger von der Firma A. S. GmbH vom 09.09.2009 mitgeteilten Stundenverrechnungssätze für Lackierarbeiten in Höhe von 108,– € und Karosseriearbeiten in Höhe von 103,20 € zugrundelegt, sind diese noch höheren Stundenverrechnungssätze nicht berechtigt. Denn der Kläger rechnet fiktiv aufgrund des Sachverständigengutachtens … ab, sodass auch die in diesem Gutachten ermittelten Stundenberechnungssätze zugrundezulegen sind. Da es sich bei der Firma A.-R. Wiesbaden um eine Vertragswerkstatt der Herstellermarke im regionalen Bereich des Klägers handelt, kann der Kläger nicht die höheren Verrechnungssätze der Firma A. S. GmbH verlangen. Insoweit hat der Kläger weiter selbst vorgetragen, dass es sich bei der Firma A.-R. in Wiesbaden um eine markengebundene Fachwerkstatt seines Wohnortes handelt.

Nach alledem ergibt sich bezüglich der Karosserie- und Lackierarbeiten folgende Abrechnung:

102 AW x 102,50 €= 1.045,50 €

69 AW x 102,50 € = 707,25 €.

Demnach waren bezüglich der Karosserie- und Lackierarbeiten 1,752,75 € anzusetzen.

Da die Beklagte nicht bestritten hat, dass ein Betrag in Höhe von 1.241,45 € auf die Karosserie- und Lackierarbeiten bei der Zahlung angerechnet worden ist, errechnet sich insoweit eine noch offene Forderung des Klägers in Höhe von 511,30 €.

Der Kläger hat gegen die Beklagte im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auch einen Anspruch auf Zahlung des in dem Gutachten des Sachverständigen … enthaltenen Ersatzteilaufschlag von 10 %, also 163,17 €, welche sie bei der Abrechnung nicht berücksichtigt hat.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass Ersatzteilaufschläge auch bei fiktiver Schadensabrechnüng dann zu dem erstattungsfähigen Schaden gehören, wenn sie in dem Sachverständigengutachten aufgeführt sind und deshalb davon auszugehen ist, dass sie in den örtlichen Fachwerkstätten auch anfallen. Dann hätte der Geschädigte diese auch im Fäll einer Reparatur zahlen müssen. Da der Sachverständige … unstreitig seine Kalkulation nach den Preisen der Firma A.-R. in Wiesbaden vorgenommen hat, ist demnach davon auszugehen, dass bei einer Reparatur die Ersatzteilpreisaufschläge auch anfallen würden.

Wie voranstehend bereits ausgeführt, ergeben sich insoweit auch keine Unterschiede bei der Abrechnung eines Unfallschadens mit der Fahrzeugvollversicherung.

Nach alledem ergibt sich rechnerisch ein noch dem Kläger zustehender Betrag in Höhe von 674,47 €, sodass ihm jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung aus dem Versicherungsverhältnis in Höhe von 600,– € zusteht.

Der Zinsanspruch und der Zahlung der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 2,55 € ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280, 286, 288 BGB).

Da der Kläger die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 12.04.2009 gemahnt habe, findet sich diese gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls seit dem 24.03.2009 in Verzug.

Bei den Kosten für den Mahnbescheid und den Portokosten handelt es sich um einen erstattungsfähigen Verzugsschaden, da die Einleitung eines Mahnverfahrens zweckentsprechender Rechtsverfolgung entsprach.

Der Zinsanspruch ist auch der Höhe nach gemäß § 288 Abs. 1 und Abs. 4 BGB begründet.

Unter Berücksichtigung des Schreibens der Wiesbadener Volksbank vom 30.03.2012 und 25.05.2012 und der von dem Kläger vorgelegten Kontoauszügen über die jeweiligen Quartalszinsbelastungen ist davon auszugehen, dass dem Kläger ein Kreditrahmen in Höhe von 7.200,– € auf seinem Girokonto, eingeräumt war, welcher bei Inanspruchnahme für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis 31.03.2009 mit 13 % und seit dem 01.04.2009 mit 12,75 % zu verzinsen war.

Schließlich geht das Gericht aufgrund der Kontoauszüge über die jeweiligen Quartals-Zinsbelastungen davon aus, dass der Kläger den Kontokredit auch in Anspruch genommen hat. Insoweit hat der Kläger im Einzelnen substantiiert die Zeiträume für die Inanspruchnahme von Bankkredit nach Dauer und Beträgen dargelegt Dem ist die Beklagte im Einzelnen nicht entgegengetreten, sondern sie bestreitet lediglich den Vortrag des Klägers pauschal. Ein pauschales Bestreiten einer ganzen Zusammenstellung von Rechnungsposten ist aber unbeachtlich, ebenso die Floskel „Zinsen werden dem Grunde und der Höhe nach bestritten“ (BGH Report 2001, 955).

Demnach ist davon auszugehen, dass der Kläger jeweils Bankkredit in der angegebenen Höhe zu dem vorgetragenen Zinssatz in Anspruch genommen hat, den er bei rechtzeitiger Zahlung der Beklagten entsprechend zurückgeführt hätte.

Soweit die Beklagte vorträgt, die Klageanträge 1 b) sowie 1 c) schlössen sich gegenseitig aus, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn insoweit differenziert der Kläger nachvollziehbar zwischen den Zeiträumen, in denen der gesetzliche Verzugszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB erstattungsfähig ist und den Zeiträumen, in denen wegen der Verzugszinsen in Höhe der aufgewandten Kreditzinsen ein höherer Schaden gemäß § 288. Abs. 4 BGB entstanden ist.

Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist den §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO entnommen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür gemäß § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung“ zum Download >>>>>

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