AG Halle (Saale) verurteilt die HUK 24 AG in einem durch Klagehäufung zusammengefassten Verfahren mit Urteil vom 11.3.2015 – 102 C 192/13 – zur Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 653,58 € aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Hohenstein-Ernstthal geht es heute auf der Urteilsreise weiter nach Halle an der Saale. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein Urteil der Amtsrichterin der 102. Zivilabteilung des Amtsgerichts Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Es handelt sich um eine durch objektive Klagehäufung zusammengefasste Klage. Zusammengefasst wurden vier Schadensfälle. Einer davon war verjährt. Bei einem anderen wurden Positionen gekürzt, da diese nicht in der BVSK-Liste enthalten sind. BVSK hat nun also den Status einer „Gebührenordnung“ für Sachverständige, nach der sich alle zu richten haben? Genauso, wie es der Geschäftsführer schon immer angestrebt hatte. Und das, obwohl gerade einmal 5-6 % der Kfz-Sachverständigen (wenn überhaupt)  dort organisiert sind? Dabei hat das Gericht die Rechtsprechung des BGH ignoriert. Denn der hat bereits 2007 entschieden, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt ist, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstelllung Erforderlichen gewahrt hat (BGH NJW 2007, 1450). Immer wieder wird diese BVSK-Honorarbefragung als Massstab angenommen. Der BGH hat aber gerade hinsichtlich dieser BVSK-Honorarbefragung entschieden, dass der Geschädigte das Ergebnis einer BVSK-Honorarbefragung nicht kennen muss (BGH NJW 2014, 1947 Rdn. 10). Entscheidend ist einzig und allein auf die subjektbezogene Ex-ante-Sicht des Unfallopfers bei Beauftragung des Sachverständigen abzustellen. Soweit von der beklagten Versicherung als Massstab sogar das Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-Coburg ins Gespräch gebracht wurde, so ist dieses auf Grund der Mitwirkung der Versicherung schon als Massstab für eine Schadenshöhenschätzung völlig unbrauchbar. Lest aber selbst das kritisch zu betrachtende Urteil aus Halle an der Saale und gebt bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

102 C 192/13                                                                               Verkündet am 11.03.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK24 AG, ges.vertr. d. d. Vorstandsmitglieder Detlef Frank, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2015 durch die Richterin am Amtsgericht F. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 653,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten üper dem Basiszinssatz seit 09.01.2014 zu zahlen.

2.    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3.    Von den Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70%.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.    Die Berufung wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 901,45 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen (Gutachterkosten) aus abgetretenem Recht geltend.

Der Kläger betreibt ein Kfz – Sachverständigenbüro und hat in den 4 hier zu Grunde liegenden Schadensfällen die Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe erstattet. Bei der Beklagten handelt es sich um die Kfz – Haftpflichtversicherung des jeweiligen Unfallgegners. Die hundertprozentige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht in den jeweiligen Fällen zwischen den Parteien außer Streit.

1. Schadensfall (K.):

Am 27. 3. 2009 ereignete sich in Halle zwischen dem Pkw Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … ein Verkehrsunfall. Bei diesem wurde der PKW Opel nicht unerheblich beschädigt. Der Kläger kalkulierte im Auftrag der Frau M. K. dafür die voraussichtlichen Reparaturkosten und legte für die Gutachtenerstattung am 01,04.2009 Rechnung i.H.v. 440,07 € (Anl. K3) Frau M. K. unterzeichnete am 31.03.2009 eine Sicherungsabtretungserklärung (Anl. K1). Die Beklagte zahlte auf die Rechnung des Klägers an diesen 298,98 €. Den Differenzbetrag i.H.v. 141.09 € macht der Kläger hier geltend.

2. Schadensfall (T. GmbH):

Am 20.112010 ereignete sich in Halle zwischen dem Fahrzeug Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw des T. B. ein Verkehrsunfall. Bei diesem wurde der Mercedes Benz nicht unerheblich beschädigt. Der Kläger kalkulierte im Auftrag der T. GmbH die voraussichtlichen Reparaturkosten und legte für die Gutachtenerstattung am 23.11.2010 Rechnung über 395,65 € (netto). Ein Vertreter der T. GmbH unterzeichnete am 23.11.2010 eine Sicherungsabtretungserklärung (Anl. K4). Die Beklagte zahlte auf die Rechnung des Klägers an diesen 160,50 €. Den Restbetrag i.H.v. 235,15 € macht der Kläger vorliegend geltend.

3. Schadensfall (C.):

Am 12.112010 ereignete sich in Halle zwischen dem Pkw Mitsubishi mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug des Halters W. Verkehrsunfall. Bei diesem wurde der Pkw Mitsubishi nicht unerheblich beschädigt. Der Kläger kalkulierte im Auftrag des Zeugen C. C. die voraussichtlichen Reparaturkosten und legte für die Gutachtenerstattung am 29.11.2010 Rechnung i.H.v. 412,13 € (Anl. K9). Der Zeuge C. C. unterzeichnete am 25.11.2010 eine Sicherungsabtretungserklärung (Anl. K7). Die Beklagte zahlte auf die Rechnung des Klägers an diesen 242,00 €. Den Restbetrag i.H.v. 170,13 € macht der Kläger hier geltend.

4. Schadensfall (S.):

Am 07.01.2010 ereignete sich zwischen dem Pkw Audi A6 dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw … des Halters M. E. in Halle ein Verkehrsunfall. Bei diesem wurde der Pkw Audi nicht unerheblich beschädigt. Der Kläger kalkulierte im Auftrag des Zeugen O. S. die voraussichtlichen Reparaturkosten und legte für die Gutachtenerstattung am 14.01.2010 Rechnung i.H.v. 482,58 € (Anlage K12). Hierauf zahlte die Beklagte an den Kläger am 09.02.2010 einen Betrag i.H.v. 175,50 €. Den Differenzbetrag i.H.v. 307,08 € macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend. Der Zeuge O. S. unterzeichnete am 13.01.2010 eine Sicherungsabtretungerklärung (Anlage K10).

Der Kläger mahnte die ausstehenden Beträge mehrfach bei der Beklagten an, wofür er insgesamt 48,00 € Mahnkosten geltend macht.

Darüber hinaus beauftragte er bereits vorprozessual einen Rechtsanwalt. Auf die ihm dadurch entstandenen Kosten bezieht sich der Klageantrag zu Ziff. 2.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.12.2013 weitere Abtretungserklärungen (KS 10a, KS 10b, KS 10c und KS 10 d) vorgelegt. Hierzu behauptet er, diese seien durch die Zeugen M. K., den Geschäftsführer der T. GmbH – den Zeugen U. L. -, den Zeugen C. C. sowie den Zeugen O. S. unterzeichnet worden und bei diesem Zeugen handele es sich jeweils um die Eigentümer der beschädigten und von ihm begutachteten Fahrzeuge.

Der Kläger beantragt,

1.        die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 901,45 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 141,09 € seit dem 05.05.2009, aus 235,15 € seit dem 01.01.2011, aus 170,13 € seit dem 01.01.2011 und aus 307,08 € seit dem 19.02.2010 sowie auf 48,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.        die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 59,15 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Des Weiteren stellt sie die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede und meint insoweit, die Abtretungserklärungen Anlagen K1, K4, K7 und K10 seien unwirksam da unbestimmt. Bezüglich der nachträglich vom Kläger vorgelegten Abtretungserklärungen KS 10 a, KS 10 b, KS 10 c und KS 10 d bestreitet sie, dass diese jeweils von den Geschädigten unterschrieben worden sind. Sie bestreitet weiter das Eigentum der jeweiligen Zedenten an den beschädigten Fahrzeugen. Sie behauptet überdies, der Kläger und die jeweiligen Zedenten hätten von vornherein vereinbart, dass die Auftraggeber/Zedenten die Gutachterrechnung nicht zahlen müssen, weshalb diesen auch kein Schaden entstanden sei. Schließlich meint die Beklagte, der Kläger habe überhöht abgerechnet, so dass den jeweiligen Geschädigten ein Auswahlverschulden vorzuwerfen sei. Zur Feststellung der üblichen Vergütung könne nicht die Honorarbefragung der BVSK zugrunde gelegt werden. Die Beklagte habe vielmehr auf Grundlage des Gesprächsergebnisses der BVSK 2007 (K.) bzw. BVSK 2009 (T., C., S.) reguliert.

Das Gericht hat zur Frage der Unterzeichnung der neuen Abtretungserklärungen KS 10 a, KS 10 c und KS 10 d und zur Frage des Eigentums an den beschädigten Fahrzeugen aus den Fällen 2, 3 und 4 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U. L., C. C. und O. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 02.07.2014 und 2101.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Erstattung der in den Schadensfällen die T. GmbH, C. und S. entstandenen (restlichen) Gutachterkosten aus abgetretenem Recht in Höhe von insgesamt 653,58 € aus §§ 7,17 StVG, 115 VVG, 249 ff., 398 BGB.

Im Einzelnen:

Schadensfall M. K.:

Der Kläger kann von der Beklagten keine Zahlung auf die Gutachterrechnung vom 27.03.2009 i.H.v, 141,09 € aus abgetretenem Recht der Frau M. K. verlangen, weil etwaige Ansprüche des Klägers verjährt sind und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen verjähren gemäß §§ 194 Abs. 1, 195 BGB, § 14 StVG in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der hier in Rede stehende Verkehrsunfall ereignete sich 27.03.2009. Die Geschädigte bzw. der Kläger hatten ausweislich des vorprozessualen Schriftverkehrs bereits im Jahre 2009 von der Beklagten als Versicherer des Unfallgegners Kenntnis. Die Verjährungsfrist begann damit am 31.12.2009 zu laufen und endete am 31.12.2012. Verhandlungen der Parteien, welche den Lauf der Verjährungsfrist hätten hemmen können, gab es nicht.

Auch durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs (Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vom 17.12.2012) ist keine Hemmung der Verjährung eingetreten, da der Kläger, welcher den Mahnbescheid beantragt hat, im Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides nicht aktivtegitimiert war. Vielmehr ist die Abtretungsvereinbarung vom 31.03.2009, aus der der Kläger seinerzeit seine Forderungsinhaberschaft abgeleitet hat, unwirksam. Diese Abtretungsvereinbarung entspricht nicht dem Bestimmtheits- bzw. Bestimmbarkeitserfordernis. In der genannten Vereinbarung heißt es: „Zur Sicherung des Anspruchs des oben genannten Gutachten Büros auf Bezahlung der Gutachtenkosten trete ich gleichzeitig meinen Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner und dessen Versicherungsgesellschaft in Höhe der Gutachterkosten ein oben genanntes Gutachten Büro ab.“ Nach der zitierten Formulierung hat die Geschädigte nicht nur ihren Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten abgetreten, sondern eben sämtliche aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schadensersatzansprüche, diese jedoch nicht in voller Höhe, sondern begrenzt auf die Gutachterkosten. Da dabei jedoch nicht erkennbar ist, welcher Teil aus welchem Schadensersatzanspruch jeweils abgetreten werden soll, fehlt es an dem Erfordernis der Bestimmbarkeit oder Bestimmtheit der abgetretenen Forderung. Nach der Entscheidung des BGH vom 07.06.2011 (VI ZR 260/10) fehlt es an dem Erfordernis der Bestimmbarkeit oder Bestimmtheit immer dann, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll. So liegt der Fall hier. So sieht es im übrigen auch das Landgericht Halle bezüglich der hier in Rede stehenden Abtretungsformulierung (2 S 98/13 vom 06.11.2013).

Im Ergebnis ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger zwar nunmehr aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 28.11.2013 (KS 10b), welche dem Bestimmtheitserfordernis hinsichtlich der abgetretenen Forderung entspricht, Anspruchsinhaber geworden und damit aktivlegitimiert ist. Jedoch ist diese Abtretung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt, so dass diese den Lauf der Verjährung nicht mehr zu hemmen vermochte.

Die zwischen den Parteien weiterhin streitigen Fragen, ob die Zedenten im vorliegenden Fall Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges war und ob der Kläger überhöht abgerechnet hat, kann aufgrund der Verjährung etwaiger Ansprüche dahinstehen.

Schadensfall T. GmbH:

Hier greift die Verjährungseinrede nicht, da sich der Unfall im November 2010 ereignet hat und die Verjährungsfrist somit erst am 31.12.2013 abgelaufen wäre. Noch vor Ablauf der Verjährungsfrist hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 17.12.2013 (Eingang bei Gericht am 17.12.2013), dem Beklagtenvertreter spätestens zugegangen am 03.01.2014 (Bl. 156 Bd. 2 der Akte) die neue Abtretungserklärung vom 08.11.2013 (Anlage KS 10 c) eingereicht und damit den Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.

Dieser Klageantrag ist begründet i.H.v. 235,15 €. Die Abtretungserklärung vom 08.11.2013 (Anlage KS 10 c) ist wirksam. Sie genügt zum einen dem Bestimmtheitserfordernis, da klar erkennbar ist, welche Forderung abgetreten werden soll und zudem ist sie auch durch einen Vertretungsberechtigten der ursprünglichen Forderungsinhaberin unterzeichnet worden. Dies steht im Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge U. L. hat glaubhaft bekundet, diese Abtretungsurkunde selbst unterzeichnet zu haben und Geschäftsführer der oben genannten GmbH zu sein. Das Gericht sieht keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln. Darüber hinaus hat der Zeuge bekundet, das beschädigte Fahrzeug habe sich zwar nicht im Eigentum der GmbH befunden, dieses sei entweder geleast oder fremdfinanziert gewesen. So wie bei allen anderen Fahrzeugen dieser GmbH sei es jedoch auch hier so gewesen, dass die GmbH aufgrund der Vertragsvereinbarungen mit dem Leasingunternehmen bzw. der finanzierenden Bank zur Instandhaltung der Fahrzeuge verpflichtet gewesen sei, weshalb es auch ihr oblag, die Haftpflichtschäden feststellen zu lassen. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei den Gutachterkosten, welche im Zusammenhang mit der Schadensfeststeliung entstanden sind, um einen Schaden der T. GmbH handelte, so dass sie gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §§ 7 StVG, 823 BGB hatte, welchen sie schließlich am 08.11.2013 an den Kläger abgetreten hat.

Auch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Preisgestaltung, welche deutlich aus dem Rahmen fällt und für die Zedentin Anlass hätte sein müssen, einen günstigeren Gutachter zu beauftragen, sind nicht ersichtlich. Der Gesamtpreis des Klägers bewegt sich etwa in dem Bereich, welchen die gerichtsbekannte BVSK-Honorarbefragung im Jahre 2010/2011 ergeben hat Gravierende Abweichungen nach oben sind – auch hinsichtlich der Nebenkosten – nicht zu erkennen. Legt man jeweils die oberen Werte des in der Befragung festgestellten Honorarkorridors bezüglich des Grundhonorars und der Nebenkosten zu Grunde und vergleicht dies mit der Rechnung des Klägers, ist festzustellen, dass der Gesamtbetrag, welcher sich aus der Honorarbefragung ergibt, sogar über dem Preis liegt, welchen der Kläger hier in Rechnung gestellt hat. Die geltend gemachten Kosten fallen deshalb nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs, 2 S. 1 BGB.
Soweit andere Gutachter möglicherweise aufgrund des Gesprächsergebnisses BVSK – HUK Coburg im streitgegenständlichen Zeitraum niedrigere Preise ansetzten, ist dies nicht ausschlaggebend. Die Beklagte kann sich zur Begründung der Schadensminderungspflichtverletzung der Geschädigten bzw, bezüglich der Frage der notwendigen Herstellungskosten nicht auf dieses Gesprächsergebnis berufen. Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob die vom Kläger berechneten Preise weit über das übliche hinausgehen, können nur die Preise bilden, welche andere Gutachter in der Region ohne Einflussnahrne der Haftpflichtversicherer ansetzen. Diese Preise spiegelt die Tabelle der BVSK – Honorarbefragung und nicht das Gesprächsergebnis BVSK -HUK Coburg, auf welche sich die Beklagte beruft, wieder.

Schadensfall C. C.:

Auch dieser Anspruch ist nicht verjährt. Auch in diesem Fall hat der Kläger die neue – wirksame – Abtretungserklärung (Anl. KS 10 d) vom 22.112013 noch vor Eintritt der Verjährung vorgelegt. Der Unfall hatte sich am 12.11.2010 ereignet, so dass die Verjährungsfrist erst am 31.12.2013 abgelaufen wäre. Die Abtretungserklärung ist noch im Dezember 2013 bei Gericht eingegangen und dem Beklagtenvertreter Anfang Januar 2014 zugestellt worden, so dass Hemmung eingetreten ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Schadensfall T. GmbH Bezug genommen.

Auch diese Abtretungserklärung ist wirksam, da sie dem Bestimmtheitserfordernis genügt.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem fest, dass der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges – nämlich der Zeuge C. C. – die Abtretungsurkunde vom 22.112013 unterzeichnet hat. Der Zeuge K. hat glaubhaft bekundet, das Fahrzeug bar bezahlt zu haben und im Unfallzeitpunkt Eigentümer gewesen zu sein. Auch am Wahrheitsgehalt dieser Aussage bestehen nicht die geringsten Zweifel.

Allerdings ist die Klage hinsichtlich dieses Schadensfalles nur teilweise begründet, da der Kläger hier Kosten abgerechnet hat, welche der Geschädigte dem Kläger aus dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag nicht schuldet, weshalb ihm insoweit auch kein Schaden entstanden ist.
In der streitgegenständlichen Rechnung vom 29.11.2010 (Anl, K9) rechnet der Kläger neben einem Grundhonorar i.H.v. 196,95 €, welches sich bereits im oberen Bereich dessen befindet, was die BVSK – Befragung ergeben hat, weiterhin Kosten für die Restwertermittlung i.H.v. 30,80 € und Kalkulation-Kosten (Datenbank) i.H.v. 16,30 € ab. Dies sind Positionen, welche die im Rahmen der Honorarbefragung befragten Gutachter nicht zusätzlich neben dem Grundhonorar berechnen, weil diese Aufwendungen ganz offensichtlich durch das Grundhonorar abgedeckt sein sollen. Damit verlässt der Kläger den Bereich der üblichen Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB i.H.v. 49,40 € (netto) bzw. 58,78 € brutto, weshalb er diesen Betrag nicht von dem Geschädigten verlangen kann. Da sich der Kläger bei Vertragsschluss mit dem Geschädigten nicht auf eine bestimmte Vergütung geeinigt hat, kann er nur die Vergütung berechnen, welche angemessen und ortsüblich ist. Das Gericht stützt sich zur Feststellung der üblichen Vergütung insoweit gemäß § 287 ZPO auf die BVSK-Honorarbefragung und gelangt zu dem oben beschriebenen Abzug. Im Ergebnis ist die Rechnung vom 19.11.2010 über 412,13 € demzufolge um 58,78 € zu reduzieren, was dazu führt, dass nach der vorprozessualen Zahlung i.H.v. 242 € noch ein Betrag i.H.v. 111,35 € offen steht. Dies ist der Betrag, welchen der Kläger von dem Geschädigten aufgrund des mit diesem geschlossenen Werkvertrages verlangen könnte, weshalb dem Geschädigten in diesem Umfang ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte erwachsen ist, welchen nunmehr der Kläger aufgrund der Abtretung von der Beklagten verlangen kann.

Schadensfall O. S.:

Die Einrede der Verjährung greift auch hier nicht. Die neue Abtretung vom 11.12.2013 (KS 10 a) ist vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingegangen und dem Beklagtenvertreter bereits Anfang Januar 2014 zugestellt worden. Damit wurde die Verjährungsfrist gehemmt. Auch insoweit wird wieder auf die Ausführungen zum Schadensfall T. GmbH Bezug genommen.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Gericht auch hier feststellen, dass der Geschädigte die Abtretungserklärung vom 11.12.2013 unterzeichnet hat. Dies hat er im Rahmen der Beweisaufnahme glaubhaft bekundet, Der Zeuge O. S. war auch Anspruchsinhaber, als er die Abtretung unterzeichnet hat. Im Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich zwar ergeben, dass er im Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges war, da das Fahrzeug fremdfinanziert war. Er hat jedoch auch angegeben, dass das Fahrzeug inzwischen abgezahlt und er, sowie mit der Bank von vornherein vereinbart, mit vollständiger Bezahlung des Fahrzeuges Eigentümer geworden sei. Das bedeutet, der Zeuge S. war im Zeitpunkt des Unfalls zumindest Inhaber eines dinglichen Anwartschaftsrechts. Aufgrund dieser Rechtsposition hatte er – neben der finanzierenden Bank ~ einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen der Substanzverletzung des Fahrzeuges. Dies ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vergl. LG Hamburg vom 7. Dezember 2001, 331 O 118/01 m.w.N.). In welcher Höhe der Inhaber eines Anwartschaftsrechts gegenüber dem Schädiger einen eigenen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten hat, was in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist (vgl. LG Hamburg, a.a.O.), kann hier dahinstehen. Auf jeden Fall hat der Inhaber des Anwartschaftsrechts ein Interesse an der Feststellung der Schadenshöhe, weshalb er selbst und nicht nur die finanzierende Bank im Rahmen der Schadensabwicklung einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragen kann – und zwar unabhängig davon, welche schuldrechtlichen Regelungen die finanzierende Bank und der Anwartschaftsberechtigte in ihrem Innenverhältnis zur Schadensabwicklung gefunden haben.

Im Ergebnis sind die dem Zedenten durch die Beauftragung des Klägers entstandenen Kosten somit von der Beklagten an diesen bzw. aufgrund der Abtretung dem Kläger zu erstatten.

Damit ist die Klage in Höhe der begehrten 307,08 € in dem hier vorliegenden Schadensfall S. begründet, und zwar in vollem Umfang. Die in diesem Fall vom Kläger berechneten Preise bewegen sich in dem Bereich, weiche die BVSK – Honorarbefragung im Jahre 2010/2011 ergeben hat. Gravierende Abweichungen nach oben sind hier nicht zu erkennen. Eine Vergieichsrechnung mit den Preisen, welche dem Honorarkorridor aus dieser Befragung zu entnehmen sind ergibt, dass der Kläger hier sogar etwas unter dem Preis bleibt, welchen einige seiner Kollegen nach dieser Honorarbefragung berechnet hätte. Die Tatsache, dass er auch hier Kalkulationskosten, welche grundsätzlich durch das Grundhonorar abgegolten sein dürften, i.H.v. 16,30 € in seiner Rechnung eingestellt hat, wirkt sich hier nicht so aus wie im Schadensfall C. C., da der Kläger mit seinem Gesamtrechnungsbetrag nicht über den Preisen der BVSK-Befragung liegt.

Für alle Schadensfälle gilt zudem:

Die Schadensersatzansprüche scheitern auch nicht etwa daran, dass der Kläger und die Geschädigten vereinbart hätten, dass der Kläger allein die Beklagte in Anspruch nehmen wird. Ihre diesbezügliche Behauptung hat die Beklagte nicht substantiiert. Zudem steht einer solchen Abrede die schriftlich fixierte Vereinbarung in den Abtretungsurkunden entgegen, wonach die persönliche Haftung der Geschädigten für die Gutachterkosten bestehen bleiben soll. Es ist deshalb nicht erkennbar, wie die Beklagte darauf kommt, der Kläger würde seine werkvertraglichen Ansprüche gegenüber den Geschädigten nicht verfolgen.

Verzugsschaden

Soweit der Kläger vorgerichtliche Mahngebühren, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen für die Zeit vor dem 09.01.2014 geltend macht, ist die Klage unbegründet.

Die Beklagte ist nicht vor dem 09.01.2014 in Verzug geraten, da die ursprünglichen Abtretungen nicht wirksam waren, so dass der Kläger gegenüber der Beklagten bis zur Unterzeichnung der neuen Abtretungserklärungen durch die Geschädigten keinen Anspruch aus den in Rede stehenden Schadensfällen hatte. Die Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten aus den streitgegenständlichen Schadensfällen sind erst mit Übersendung der neuen Abtretungserklärungen an den Beklagtenvertreter, weiche im Januar 2014 erfolgt ist, fällig geworden. Mit Schriftsatz vom 03.01.2014, eingegangen bei Gericht ani 08,01.2014 hat der Beklagtenvertreter schließlich endgültig die Erfüllung dieser Ansprüche verweigert, wodurch die Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 Ziff. 3 BGB ab dem 09.01.2014 in Verzug geraten ist. Daraus folgt ein Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Halle, Hansering 13, 06108 Halle (Saale).
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt Ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Urteilsliste “Sachverständigenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

4 Antworten zu AG Halle (Saale) verurteilt die HUK 24 AG in einem durch Klagehäufung zusammengefassten Verfahren mit Urteil vom 11.3.2015 – 102 C 192/13 – zur Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 653,58 € aus abgetretenem Recht.

  1. G.v.H. sagt:

    Hi, Wiili Wacker,
    soweit sich da Gericht bei Nebenkosten auf die BVSK-Honorarbefragung beruft und sich insoweit darauf abstützt, dass nach dieser Erhebung entweder die angesprochenenen Nebenkosten dort nicht aufgeführt oder aber schon durch das Grundhononar berücksichtigt seien, wäre zu prüfen, ob und ggf. inwieweit
    eine Schadenersatzforderung gegen des GF des BVSK anhängig gemacht werden sollte. denn er hat bei den Gerichten diese unwahren Behauptungen verbreitet, um u.a. auch den Mitgliedern seines Berufsverbandes hierduch Wettbewerbsvorteile zu verschaffen, was Aufträge aus der Versicherungswirtschaft angeht.

    G.v.H.

  2. Franz H. sagt:

    Sehr geehrter Herr G.v.H.,
    der BGH hat mit dem im Vorspann von Willi Wacker genannten Urteil VI ZR 225/13 zum BVSK alles gesagt. Der Geschädigte muss das Ergebnis der Honorarumfrage des BVSK nicht kennen. Auch zu einer Recherche nach einemm Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot ist der Geschädigte nicht verpflichtet.

  3. G.v.H. sagt:

    @Franz H.
    Danke Franz für diesen Hinweis. Man kann garnicht genug darauf aufmerksam machen, aber nach Möglichkeit schon mit der Klage, bevor es zu spät ist. Die Glocken müssen beim Kirchgang läuten, wenn Du weißt, was ich damit meine. Übrigens jede Gram über die ehrenwerten „Kollegen“ ist nicht nur vergebliche Liebesmühe, sondern auch verschwendete Zeit. Wir schaffen die uns angetragenen Aufgabenstellungen auch ohne diese „Kameraden“, weil wir unabhängig sind und auch bleiben wollen.

    Frohes Schaffen für die kommende Woche.-

    mit freundlichen Grüßen
    in den Süden

    G.v.H.

  4. Iven Hanske sagt:

    „Wir schaffen die uns angetragenen Aufgabenstellungen auch ohne diese “Kameraden”, weil wir unabhängig sind und auch bleiben wollen.“

    So sehe ich dass auch, denn bevor ich mich vergewaltigen bzw. prostituieren lasse, hoffe ich auf unser Rechtsystem und verklage die Verbrecher und Zuhälter, egal ob die Schlips oder Robe tragen, denn auch in Halle wird bekannter Weise die Robe bei 18 Monaten Strafe aberkannt!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert