Mit Urteil vom 31.03.2010 (52 C 1629/09) hat das Amtsgericht Duisburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 2.106,26 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde, Fraunhofer wird abgelehnt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2.106,20 € gemäß §§7 Abs 1,17 Abs. 1 StVG, § 115 VVG i.Vm. § 1 PfIVG.
Der Kläger ist insbesondere aktivlegitmiert, da er unstreitig seine Ansprüche lediglich in Form einer Sicherungsabtretung an die Firma A GmbH abgetreten hat. Anhaltspunkte für eine Abtretung an Erfüllungs statt sind nicht gegeben und behauptet die Beklagte auch nicht. Im Falle der Sicherungsabtretung bleibt der Zedent jedoch weiterhin Forderungsinhaber, da die Forderung nur für den Fall abgetreten wird, dass der Zedent nicht an den Gläubiger zahlt.
Darüber hinaus hat die Firma A GmbH die Forderung unstreitig an den Kläger zurückabgetreten.
Der Versicherungsnehmer der Beklagten hat bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs den im Eigentum des Klägers stehenden Pkw beschädigt. Unstreitig haftet die Beklagte haftet für die bei dem Unfall entstandenen Schäden des Klägers zu 100 %.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Gläubiger in den Fällen, in denen wegen der Beschädigung einer Sache Schadenersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 29 m. w. N.). Der Schädiger hat Mietwagenkosten allerdings nicht unbegrenzt zu ersetzen, sondern nur insoweit, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen wurde. Zur Herstellung erforderlich sind dabei nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2005, 51; NJW 2006, 360). Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel des „Schwacke-Automietpreis-Spiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten, bzw. am Ort der Anmietung des Mietwagens zurückzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07).
Es ist nicht Aufgabe des Prozessgerichts, allgemein gehaltenen Angriffen gegen diese Schatzgrundlage nachzugehen. Im Hinblick auf ihr Vorbringen, einen aktuellen und neutralen Überblick über die realen Marktpreise biete lediglich der Marktpreisspiegel 2008 des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation, haben die Beklagte keine konkreten Fehler der Schwacke-Liste 2006 als Schätzungsgrundlage dargetan. Zwar liegen die Durchschnittspreise der Tarife dieser Studie unter den sich aus der Schwacke-Liste errechnenden Normaltarifen. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Ergebnisse des Preisspiegels des Fraunhofer Instituts auf einer anonymen Befragung beruhen, während die Tarife der Schwacke-Liste aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis dessen, dass die Angaben zur Grundlage einer Marktuntersuchung gemacht werden, zustande gekommen sind. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, der Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-Instituts sei der Schwacke-Liste überlegen und stehe deren Anwendung entgegen Grundlage des vom Fraunhofer-Institut erstellten Marktpreisspiegels ist eine Erhebung von Daten über Telefon und Internet. Die Datenerfassung hat sich auf Situationen beschränkt, in denen ein Mietwagen per Telefon oder über das Internet gebucht wird. Ermittelt worden sind die Preise ausschließlich auf der Grundlage einer einwöchigen Vorbuchungsfrist. Zudem ist die Recherche auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Dem Vorteil, den die Anonymität der Anfragen bieten mag, steht somit das im Verhältnis zur Schwacke-Liste geringere Ausmaß der Datenerfassung gegenüber (vgl. OLG Köln, Urteil vom 03.03.2009, Az. 24 U 6/08). Der Hinweis auf die Fraunhofer-Tabelle reicht demnach nicht aus, um dem Schwacke-Mietpreisspiegel die Grundlage geeigneten Schätzungsmaßstab zu entziehen.
Die erforderlichen Mietwagenkosten berechnen sich grundsätzlich nach dem gewichteten Mittel („Modus“) des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Berücksichtigung der Dreitages- und Wochenpauschale.
Vorliegend ist auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahre 2009 abzustellen, da die Erhebungen aus dem Jahre 2009 zeitlich näher an dem Unfallereignis und der Anmietung des Ersatzwagens liegen als die Erhebungen des Schwacke-Mietpreisspiegels aus dem Jahre 2006. Weiterhin ist das Postleitzahlengebiet des Ortes der Anmietung entscheidend, da der Kläger dazu berechtigt war, sein Fahrzeug zu einer Werkstatt seines Vertrauens in der Nähe seines Wohnortes abzuschleppen und von dort einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen. Anhaltspunkte für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Klägers bestehen insoweit nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ergibt sich nach der Schwacke-Liste „Automietpreisspiegel“ 2009 bezüglich des Postleizahlengebiets „479…“ eine Wochen pauschale in Höhe von jeweils 833,00 € brutto, also 700,59 € netto Das Gericht hält zudem einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 15 % für angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif sollen Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte Rechnung getragen werden. Wie bei speziellen Unfallersatztarifen ist auch hier entscheidend, ob die Mehrkosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation – etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen – einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Situation veranlasst sind (BGH NJW 2006, 360, 2621; 2007, 2758, 2916; NJW-RR 2008, 689; NJW2009, 58). Im vorliegenden Fall ist ein Aufschlag besonders dadurch gerechtfertigt, dass die Autovermietung keine Sicherheit verlangt hat, desweiteren keine Sofortzahlung nach Rückgabe des Fahrzeuges vereinbart wurde. Darüber hinaus stand die Fahrleistung bei Anmietung noch nicht fest und es war keine Vorreservierung gegeben, was grundsätzlich zu einer schlechteren Auslastung des Fuhrparks führte, da eine Anschlussreservierung nicht planbar war.
Da die Klägerin ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hat, sind vorliegend auch keine ersparten Eigenaufwendungen im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen. Da die Normaltarife der Schwacke-Liste keine Nebenkosten enthalten, werden diese ebenfalls hinzugerechnet, soweit sie tatsächlich angefallen sind. Die hier angefallenen Kosten für die Vollkaskoversicherung sowie die Kosten für die Zustellung und Abholung sind berücksichtigungsfähig. Für die Berechnung der erforderlichen Kosten ist wiederum von einem Fahrzeug auszugehen, welcher eine Klasse unter dem beschädigten Fahrzeug liegt.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben schätzt das erkennende Gericht den erstattungsfähigen Aufwand wie folgt:
3 x Wochenpauschale netto (3 x 700,59): 2.101,77 €
+ pauschaler Aufschlag 15% (315,27 €) 2.417,04 €
+ Vollkaskoversicherung netto (458,82 €) 2.875,86 €
+ Zustellung netto (19,33 €) 2.895,19 €
+ Abholung netto (19,33 €) 2.914,52 €
+ 19% MwSt. (573,72 €) 3.468,28 €
Der Zahlungsanspruch ist infolge der vorprozessualen Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.295.01 € gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen, so dass jedenfalls noch ein Restanspruch in Höhe des geltend gemachten Betrages von 2.106,20 € besteht.
Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs aus §§ 280 Abs.1, Abs.2. 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB
2.
Die Klägerin kann ferner Ersatz von noch ausstehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229.30 € verlangen.
Die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung stellen einen infolge des Unfalls entstandenen und von der Beklagten zu ersetzenden Schaden dar, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Eine 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Kostenpauschale entsprechen bei einem Gegenstandswert von 2.106.20 € einem Betrag von 229,30 €.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1.101 Abs. 1 ZPO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S 1. und 2 ZPO.
Soweit das AG Duisburg.