In den Sachverständigenhonorarprozessen hat die HUK-Coburg eine erneute Schlappe hinnehmen müssen. So hat das Amtsgericht Gardelegen mit Urteil vom 24.01.2008 (Aktenzeichen 31 C 343/07) die Schädigerin und die HUK-Coburg als Gesamtschuldner verurteilt, an den klagenden Sachverständigen restliches nicht erstattetes Gutachterhonorar in Höhe von 154,75 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt worden. Weiterhin haben die Beklagten 5,00 € Mahnkosten sowie 39,00 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Im Nachfolgenden die Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagten schulden dem Kläger aus abgetretenem Recht seiner Kundin, also der Unfallgeschädigten, gem. den §§ 398, 631, 632 BGB, 7 Abs. 1 StVG i. V. m. 249 BGB und für die Beklagte zu 2. i. V. m. § 3 Nr. 1 des PflichtVersG Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 21.04.2007 in Höhe der restlichen, nicht erstatteten, Gutachterkosten in Höhe von 154,75 €.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die materiellen Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignisses steht unter den Parteien nicht im Streit. Der Kläger ist auch aktiv legitimiert. Die Sicherungsabtretung vom 24.04.2007 ist wirksam, der Sicherungsfall ist eingetreten. Die Kundin des Klägers und Verkehrsunfallgeschädigte hat auf eine Zahlungserinnerung des Klägers hin der von der Haftpflichtversicherung des Beklagten nicht regulierten Teilbetrages seines Sachverständigenhonorars mit Zahlungsverweigerung reagiert. Nach Eintritt des Sicherungsfalles ist die gerichtliche Geltendmachung und des nicht gezahlten Teilbetrages gegen den Haftpflichtversicherer nicht rechtsmißbräuchlich und entspricht wirtschaftlichen Gegebenenheiten (vergl. OLG Naumburg NJW RR 2006, Seite 1030). Da die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu 100 % haften, haben sie sämtliche geltend gemachten Sachverständigenkosten zu übernehmen. Gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger wegen Beschädigung einer Sache statt Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Zu den gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB notwendigen Aufwendungen gehören nach einhelliger Rechtsprechung auch die Kosten, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen entstehen. Die Beauftragung eines Sachverständigen in dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Weitergehend schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Naumburg (in NJW RR 2006, Seite 1029 ff) an. Danach können die Beklagten nicht damit gehört werden, die Sachverständigenkosten seien im Umfang der hier noch geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten überteuert. Für einen Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht gegen die Beklagten ist lediglich entscheidend, ob der Geschädigten ein entsprechender Schadensersatzanspruch in Höhe der hier noch geltend gemachten Sachverständigenkosten gegen die Beklagten zustand. Den Beklagten ist es im Verhältnis zum Geschädigten und damit auch im Verhältnis zum Kläger, der aus abgetretenem Recht vorgeht, verwehrt, sich auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen, solange für den Geschädigten nicht erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar gerade zu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten sonst ein Auswahlverschulden zur Last fällt. Diese Grundsätze gelten ausdrücklich auch dann, wenn nicht die Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht, denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche der Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers oder ein auffälliges Missverhältnis des geltend gemachten bzw. hier noch geltend gemachten Honorars zur Schadenshöhe oder zur Höhe der späteren Reparaturkosten, so dass der Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen, sind nicht gegeben. Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Raum Gardelegen/Stendal/Salzwedel sehr häufig beauftragten SV, der bei Verkehrsunfällen zur Schadensbegutachtung von Kraftfahrzeugen herangezogen wird. Dem Auftrag lag auch ein sogenanntes „Preisblatt“ zugrunde, auf dem die Kundin des Klägers erkennen konnte, in welcher finanziellen Höhe sich das Grundhonorar des Klägers und die Nebenkosten befinden. Auch ein auffälliges Missverhältnis des geltend gemachten Honorars zur Schadenshöhe liegt nicht vor. Das verlangte Grundhonorar von 292,00 € liegt -und dies wurde von den Beklagten nicht bestritten- bei einer Schadenshöhe von 2.339,53 € im Bereich des Honorarkorridors, der sich aus einer Honorarbefrage des BVSK aus dem Jahr 2005/2006 ergibt. Nach dieser Befragung liegt der Honorarkorridor bei einer Schadenshöhe von 2.320,00 € brutto bei 280,00 – 315,00 €. Die von dem Kläger verlangten 292,00 € als Grundhonorar können daher nur als üblich bezeichnet werden. Ebenso verhält es sich mit dem Kilometeransatz von 1.40 € (inklusive Fahrzeit). Dies gilt auch für die geltend gemachten Fotokosten, Schreibkosten und Kopierkosten. Auch der Anfall von 12,80 € für die Fremdleistung Datenbank ADP-Audatex/DAT ist nur als üblich zu bezeichnen. Ebenso gilt dieses für die anteiligen Büromaterialien in Höhe von 2,50 € und die Telekommunikationskosten in Höhe von 8,00 €. Auch vom Standpunkt eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen gibt es damit keine Anhaltspunkte, gegen die Honorarrechnung des Klägers vorzugehen. Da sich das vom Kläger errechnete Sachverständigenhonorar im Rahmen des absolut Üblichen hält, ist auf das weitere Vorbringen der Beklagten, die Kundin des Klägers hätte durch die Beauftragung des Kläger gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, nicht weiter einzugehen.
Den Verzugsschaden haben die Beklagten gem. §§ 286, 288 BGB zu tragen.
So das überzeugende Urteil des AG Gardelegen. Eigentlich ist dem nichts mehr hinzuzufügen. Offenbar will die HUK-Coburg mit den Honorarkürzungen mit „dem Kopf durch die Wand“. Sie bedenkt allerdings nicht, dass bei einem derartigen Vorgehen „Blessuren“ zurückbleiben.
Da sind die Richter oft bei der HUK versichert und verurteilen die HUK dann wegen rechtswidrigen Verhaltens.
Ob sich das die Verantwortlichen bei der HUK so vorgestellt haben?
@ Peacemaker Freitag, 01.02.2008 um 12:56
Teils-Teils,
die Vorstellung war sicherlich eine Andere.
Man hat nach m.M. zwar schon damit gerechnet, unterschwellig vielen im Gericht tätigen VNs(Richtern) und Verantwortlichen diese einzigartige Honorarlüge verkaufen zu können. Aber man hat das überwiegende Rechtsbewußtsein unserer Richter unterschätzt. Man kann eben nicht von sich auf andere schließen.
Auch haben sie nicht damit gerechnet , dass sie von ein paar Dutzend Sachverständigen und Verkehrsanwälten dermaßen vorgeführt werden, wie es in den schlimmsten Alpträumen nicht vorkommt. Ja täglich wird das sich ankündende Inferno für die Huk-Coburg größer.
Hallo zusammen,
wenn ich hier die Urteile so lese, Halberstadt, Osterburg, Gardelegen, Stendal, Magdeburg und Naumburg – alles Gerichte in Sachsen-Anhalt.
Eine schöne klare und einheitliche Rechtssprechung.
Das freut mich sehr. Denn das zeigt, der Aufwand bis zum OLG Naumburg zu gehen, hat sich gelohnt. Und das nicht nur für unser Büro, sondern auch für die Berufskollegen.
Schönes Wochenende wünscht
Chr. Zimper
Hallo Frau Chr. Zimper,
So muß es sein. Nicht nur in Sachsen-Anhalt, auch in Nordrhein-Westfalen, im Saarland und Bayern. Auch in anderen Bundesländern muß zum Halali geblasen werden, damit die Strecke reichlich groß wird.
MfG
Willi Wacker