Amtsrichterin des AG Homburg folgt im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG nicht der Rechtsprechung der Berufungskammer Saarbrücken unter Vorsitz des Herrn Freymann, sondern richtet sich nach OLG Saarbrücken und BGH und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.10.2014 – 4 C 49/14 (10) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir ein positives Urteil aus Homburg zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Bekanntlich liegt Homburg an der Saar – und damit im Landgerichtsbereich Saarbrücken. Die erkennende Amtsrichterin des AG Homburg hat jedoch der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Saarbrücken unter Vorsitz des Herrn Richter Freymann die Gefolgschaft verweigert. Damit stellt sich heraus, dass die nachgeordneten Amtsgerichte im Saarland nicht unbedingt der – unsinnigen – Rechtsprechung der Freymann`schen Berufungskammer folgen. Zwar sind Richterinnen und Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Aber es gehört schon eine Menge Mut dazu, von der Rechtsprechung des direkt übergeordneten Gerichts abzuweichen, es sei denn, der erkennende Richter bzw. die erkennende Richterin hält die Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts für gesetzeswidrig. So ist es offensichtlich hier geschehen, als die erkennende Amtsrichterin – zu Recht und mit Recht – auf die zutreffende Rechtsprechung des OLG Saarbrücken abstellte und den diversen Entscheidungen des BGH folgte. Lest selbst das Urteil aus dem Saarland und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

4 C 49/14(10)

Amtsgericht Homburg

Urteil

Im  Namen  des  Volkes

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagte

hat das Amtsgericht Homburg
durch die Richterin am Amtsgericht K.
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO
am 21.10.2014

für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.06.2014 zu zahlen.

2.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung der mit der Klage verfolgten Sachverständigenkosten.

Rechtsgrundlage §§ 7 Abs., 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG.

Unstreitig hat die Beklagte vollumfänglich für die Folgen des von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Unfallereignisses vom 15.05.2013 in Bexbach einzustehen. Die vollumfängliche Haftung der Beklagten umfasst auch die zur Feststellung der Schadenshöhe von dem Kläger als Geschädigtem aufgewandten Sachverständigenkosten, soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war. Dies entspricht der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2007, 1451 ff.; BGH Urteile vom 15.10.2013, – VI ZR 471/12 – und – VI ZR 528/12 -; BGH Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 -; BGH Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 -).
Da dem Geschädigten die Auswahl der Mittel zur Schadensbehebung zusteht, ist er berechtigt, einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Ermittlung des eingetretenen Fahrzeugschadens zu betrauen. Da er hierbei die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, hat er sich in den Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu bewegen. Dies bedeutet, dass der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur die Kosten vom Schädiger erstattet verlangen kann, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen würde, wobei die spezielle Situation des Geschädigten und dessen individuelle Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind (BGH a.a.O.). Wird das Wirtschaftlichkeitsgebot durch den Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen gewahrt, steht es weder dem Schädiger noch dem Gericht im Rahmen des Schadensersatzprozesses zu, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH a.a.O). Anders als bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich vor Beauftragung eines Sachverständigen über die üblichen oder durchschnittlichen Vergütungen der Sachverständigen im örtlich zugänglichen Bereich zu informieren, also Marktforschung zu betreiben, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH a.a.O, Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. vom 08.05.2014 – 9 0 251/11 -; LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008 – 13 S 108/08 -; Urteil vom 29.08.2008 – 13 S 112/08 -; Urteil vom 10.02.2011 – 13 S 109/10 – und 13 S 26/11). Dies ist damit zu begründen, dass es, anders als bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten bei Sachverständigengutachten fehlt und auch nicht die Entwicklung eines „Unfalltarifes“ festzustellen ist. Dem Geschädigten ist daher, auch mangels verbindlicher Richtgrößen für die Honorarbemessung, die Möglichkeit eines Vergleiches der voraussichtlich anfallenden Kosten genommen (vgl. Hörl, NZV 2003, 305, 309 f.). Folglich ist der Geschädigte bei der Beauftragung eines Sachverständigen berechtigt, einen in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O., Saarländisches Oberlandesgericht a.a.O.). Er darf hierbei grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgeben und genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bildet die tatsächliche Rechnungshöhe ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, denn in dieser schlagen sich die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls als auch die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH a.a.O., Saarländisches Oberlandesgericht a.a.O.). Die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung stellt ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten dar, sofern für den Geschädigten als Laie nicht deutlich erkennbar ist, dass diese erheblich über den üblichen Preisen liegt. Dem Wissenstand und der Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten kommt mithin bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands eine entscheidende Rolle zu, mit der Folge, dass ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung grundsätzlich unzureichend ist, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Etwas anderes gilt dann, wenn sich bereits aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Kosten nehmen (BGH a.a.O.; Saarländisches Oberlandesgericht a.a.O.).

Der von der Beklagten gehaltene Vortrag ist mithin nicht geeignet, eine Kürzung der von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten zu begründen. Der Umstand, dass sich die Abrechnung des Grundhonorars an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagten ist auf Grund einer Vielzahl von vor dem erkennenden Gericht geführten und durch Urteil entschiedenen Rechtsstreitigkeiten die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich der Gebührenbestimmung durch den Kfz-Sachverständigen bekannt. Diese entspricht bzgl. des Grundhonorars der höchstrichterlichen Rechtsprechung, als auch der Ansicht der zuständigen Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken (BGH a.a.O., BGH-Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05 -; BGH-Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 8O/05 -; Landgericht Saarbrücken a. a. O. sowie Urteil vom 23.05.2008 – 13 S 20/08 -).

Selbst für den für den hier nicht vorliegenden Fall, dass das vereinbarte und berechnete Grundhonorar den auf der Grundlage einer Honorarbefragung eines Sachverständigenverbands ermittelten Preiskorridor überschreiten würde, käme eine Kürzung des Grundhonorars nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte bereits bei Auftragserteilung erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung berechnet, die die in diesem Verkehrskreis üblichen Preise deutlich übersteigt. Nur dann ist der Geschädigte im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O.).

Hinsichtlich der zusätzlich zum Grundhonorar berechneten Nebenkosten folgt das erkennende Gericht, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, der nunmehr in den Entscheidungen des BGH vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 – und des Saarländischen Oberlandesgericht vom 08.05.2014 – 9 0 251/11 – zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung, wonach eine Deckelung bzw. Pauschalisierung von Nebenkosten auf einen Betrag in Höhe von 100,00 € (so in bisher ständiger Rechtsprechung Landgerichtes Saarbrücken Urteile vom 10.02.2011 – 13 S 109/10 – und – 13 S 26/11 -; Urteil vom 13.09.2013 – 13 S 87/13 -) mit den Grundsätzen der Bemessung der Schadenshöhe durch den Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nicht vereinbar ist, da ihr keine tragfähigen Anknüpfungstatsachen bezogen auf den konkreten Einzelfall zugrunde liegen, sondern eine abstrakte Bemessung z. T. losgelöst von den tatsächlich angefallenen Aufwendungen des Sachverständigen erfolgt.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die von der Klägerin auf der Grundlage der Rechnung vom 31.05.2013 mit der Klage verfolgten Nebenkosten zuzusprechen sind, denn die Beklagte hat keine Umstände vorgebracht die, anknüpfend an die Erkenntnismöglichkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Sachverständigen, dieser Rechnung bezüglich der Nebenkosten die Indizwirkung für deren Erforderlichkeit nehmen. Dass die berechneten Nebenkosten tatsächlich angefallen sind, hat die Beklagte nicht ausreichend substantiiert bestritten.

Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.

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6 Antworten zu Amtsrichterin des AG Homburg folgt im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG nicht der Rechtsprechung der Berufungskammer Saarbrücken unter Vorsitz des Herrn Freymann, sondern richtet sich nach OLG Saarbrücken und BGH und verurteilt zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 21.10.2014 – 4 C 49/14 (10) -.

  1. Karle sagt:

    „Aber es gehört schon eine Menge Mut dazu, von der Rechtsprechung des direkt übergeordneten Gerichts abzuweichen,..“

    Damit wäre das Rätsel wohl gelöst, weshalb einige Gerichte dem F. hinterherschleimen?

    Rechtswidrig hin, Schadensersatzrecht her, Hauptsache man schwimmt immer schön mit dem Strom. Denn gegegen den Strom könnte es ja Wellen geben?

  2. Jan Stoffel sagt:

    Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom, die gesunden stellen sich dem entgegen. Die Wasserleichen gibt es leider in der Überzahl und gehören zur Kategorie der Brunnenfrösche, mit denen man nicht über den Ozean sprechen kann.

    Jan Stoffel

  3. Iven Hanske sagt:

    Das Urteil bräuchte ich im Original, denn hier wird menschlich – geistige Größe erkennbar, welche unbedingt Beachtung finden sollte. Toll das es wieder solche Juristen gibt, die Deutschland, auch zur Besserung der Korroptionsliste, braucht. Unbekannter Freyman, Dein Job ist in Gefahr, mal sehen ob die Behukten dich dann immernoch interessant finden, denn was Sie heute verdauten muss morgen nicht mehr schmecken und wer gibt schon Geld für Geschmackloses aus. Gute und unabhaengig serioese Reise euch allen.

  4. Limerick sagt:

    Hi, Willi,
    da lese ich eingangs:
    „Da er hierbei die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, hat er sich in den Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu bewegen.“

    Ist das nicht ein zumindest irrtümlicher Begründungszusammenhang, abgesehen davon, dass er die angesprochenen aber noch nicht bekannten Kosten gerade deshalb nicht beeinflussen kann. Das ergibt sich letztlich aber auch aus den weiteren Entscheidungsgründen oder sehe ich den Begründungszusammmenhang etwa falsch ?

    Limerick

  5. HUK-Observer sagt:

    Hallo, W.W.
    heute auf Frontal 21 u.a.:

    „Die Ausbeuter von der Post – Dumpinglöhne trotz Milliardengewinn

    An normalen Tagen stellt die Deutsche Post DHL Group 3,4 Millionen Pakete und Päckchen deutschlandweit zu. Mit einem Marktanteil von 42,3 Prozent ist das Unternehmen der führende Paketdienstleister in Deutschland. Zwei Drittel seines Gesamtgewinns erwirtschaftet der Konzern durch die Paketzustellung – im vergangenen Jahr waren das vor Zins und Steuern knapp über zwei Milliarden Euro. Das sind gute Geschäfte, die auch den Bund freuen. Denn er ist über die KfW-Bank mit 21 Prozent an der Post beteiligt.
    Doch der Konzern will mehr. Deshalb wurden Anfang dieses Jahres unter dem Dach der DHL Delivery 49 Regionalgesellschaften mit mittlerweile rund 6000 Zustellern gegründet. Doch für sie gilt nicht der Haustarif der Post, sondern die Tarifverträge der Logistikbranche. Und so müssen diese für wesentlich weniger Geld Pakete schleppen als ihre Kollegen – vor allem deshalb, weil sie deutlich niedrigere Sonderzahlungen und Zulagen erhalten. Was laut DHL-Group die Wettbewerbsfähigkeit verbessern soll, ist für die Gewerkschaft ver.di vor allem eines: Lohndumping um bis zu 30 Prozent.“

    Übertrage das mal auf die Referenzwerkstätten,eigene Honorarliste der HUK-Coburg usw., dann wirst Du feststellen . dass die Strickart ähnlich ist. 96,50 €/Std. wäre der Normaltarif einer großen Autolackierei und Karosseriewerkstatt südlich von Hamburg. Darauf wird der HUK-Coburg ein Nachlass
    von 30 % eingeräumt. Das sind 28,95 €/Std. Verbleiben also 67,55 €/Std. ohne weitere Kostenberücksichtigung für eine Reihe von „Nebenleistungen“, die nicht abgerechnet werden dürfen, weil sie im Stundenverrechnungssatz angeblich schon enthalten sein sollen. Merkt Ihr die Parallelen ?
    Sind die Referenzwerkstätten schon so hypnotisiert, dass deren Besitzer nicht mehr klar denken können ?

    Euer
    HUK-Observer

  6. Willi Wcker sagt:

    Hallo HUK-Observer,
    ich nehme deine Vergleiche auf. Bei der Post bzw. DHL stellt sich die Gerwerkschaft verdi dagegen.
    Wer stellt sich bei den Machenschaften der Versicherer dagegen? Die „Gewerkschaft“ der Sachverständigen, wenn es um das Sachverständigenhonorar geht? – Nein, denn des gibt keine Gewerkschaft der Sachverständigen. – Aber die Berufsverbände der Sachverständigen könnten etwas unternehmen. Bisher handelten sie wie zahnlose Papiertiger. Hier sind die Verbände aufgerufen, etwas zu tun.

    Da es eine Gewerkschaft der Unfallopfer auch nicht gibt, müssen die Damen und Herren Rechtsanwälte als Interessenvertreter der Geschädigten agieren. Nur leider kneifen da auch zu viele.

    Bei den Referenzwerkstätten kann durchaus Druck erzeugt werden, obwohl es auch dort keine Gewerkschaft der Werkstätten gibt. Aber ohne mitwirkende Werkstätten fliegt den Versicherern das Partnerwerkstattnetz um die Ohren. Was nützt ein Partnerwerkstattnetz, wenn es keine Partnerwerkstätten mehr gibt? – Nichts!

    Also, es gibt genug Möglichkeiten, gegen das Schadensmanagement der Versicherer zu agieren. Man muss es nur wollen!

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