Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
auf unserer Urteilsreise geht es heute von Stade elbaufwärts nach Hamburg zum Amtsgericht Hamburg-Harburg. Der dortige Amtsrichter musste in einem Zivilrechtsstreit zu den restlichen Reparaturkosten, den Kosten für die Reparaturbestätigung sowie zur merkantilen Wertminderung gegen die Allianz Versicherung entscheiden. In Sachen Reparaturkosten und Reparaturbestätigung ist das Urteil insoweit in Ordnung. Allerdings sind die Leistungen im Urteil bezüglich der merkantilen Wertminderung völlig daneben. So wird unter anderem Bezug genommen auf eine Methusalem-Rechtsprechung, die schon lange überholt ist. Der Richter hat keine Ahnung vom Wertverlust eines Fahrzeuges nach einem Unfall, wenn er meint, dass bei dieser Schadenshöhe keine merkantile Wertminderung anfalle. Außerdem sind 175,– € viel zu wenig bei dieser Schadenshöhe. Die vom 1. Sachverständigen verwendete „BVSK-Berechnung“ bringt in der Regel nur versicherungsfreundliche Werte – und ist daher nicht objektiv. Sofern der erkennende Richter meint, dass bei Pkws, die älter als 5 Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen, eine Wertminderung entfällt, so ist diese Rechtsansicht bereits seit längerem überholt. Das auch vom Gericht angewandte Grundargument von Sanden, Danner, Küppersbusch stammt aus einer Zeit, als ein Fahrzeug nach 10-12 Jahren auf den Schrott gewandert ist. Diese These ist schon über 40 Jahre alt und hat mit dem heutigen Fahrzeugmarkt überhaupt nichts mehr zu tun. Deshalb wendet auch die zeitgemäße Rechtsprechung dieses Uraltargument mit den 5 Jahren und 100.000 km nicht mehr an. Denn mit der neueren Rechtsprechung ist diese Grenze schon lange aufgehoben worden. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Anmerkungen ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Hamburg-Harburg
Az.:641 C 47/13
Verkündet am 12.12.2014
Urteil
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
Allianz Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstands-vorstizenden Severin Moser, Königinstraße 28, 80802 München
– Beklagte –
erkennt das Amtsgericht Hamburg-Harburg – Abteilung 641 – durch den Richter am Amtsgericht B. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 für Recht:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.642,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.
Am 20.01.2012 wurde auf dem Parkplatz der … in Hamburg-Finkenwerder ein
im Eigentum der Klägerin stehender Pkw VW Polo durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw VW Golf Variant im hinteren rechten Bereich beschädigt. Der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs stieß bei einem Ausparkmanöver gegen das geparkte Fahrzeug der Klägerin. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für die unfallbedingten Schäden am klägerischen Fahrzeug ist dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht streitig. Die Parteien streiten um die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes.
Unter dem 06.02.2012 erstellte das Sachverständigenbüro … im Auftrag der Klägerin ein Schadengutachten (Anlage K1), welches Reparaturkosten von 3.607,32 EUR und eine merkantile Wertminderung von 175,- EUR auswies. Ebenfalls unter dem Datum des 06.02.2012 – nach Vortrag der Klägerin tatsächlich am 08.02.2012 – erstellte das Büro … eine weitere Reparaturkostenkalkulation, die Bruttoreparaturkosten von nunmehr 4.470,44 EUR auswies (Anlage Klägerschriftsatz vom 13.03.2014, Bl. 127 ff. d.A). Für die Erstellung des Schadengutachtens stellte das Büro … der Klägerin mit Schreiben vom 06.02.2012 (Anlage K5) einen Betrag von 616,43 EUR brutto in Rechnung.
Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug durch das Autohaus … reparieren. Mit Schreiben
vom 16.02.2012 (Anlage K3) stellte das Autohaus der Klägerin für die Reparatur 4.502,33 EUR brutto und mit Schreiben vom 13.02.2012 (Anlage K4) für einen Mietwagen für 6 Tage 638,74 EUR brutto in Rechnung.
Nach Aufforderungsschreiben vom 20.02.2012 zahlte die Beklagte einen Betrag von 3.000,- EUR auf die Reparaturkosten, die Kosten des Schadengutachtens in voller Höhe, die Mietwagenkosten in voller Höhe und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,- EUR.
Unter dem Datum des 04.02.2012 erstellte das Büro unter Bezugnahme auf einen Auftrag vom 06.06.2012 eine Reparaturbestätigung (Anlage K6). Mit Schreiben vom 16.07.2012 (Anlage K7) stellte das Büro … der Klägerin unter Bezugnahme auf eine Beauftragung vom 06.06.2012 Kosten in Höhe von 83,30 EUR für eine Reparaturbestätigung in Rechnung. Das Autohaus … stellte der Klägerin mit Schreiben vom 17.07.2012 (Anlage K8) Kosten von 57,12 EUR für eine Schadennachbesichtigung in Rechnung.
Die Klägerin trägt vor:
Die Beklagte sei verpflichtet, auch die noch offenen Reparaturkosten aus der Rechnung des Autohauses … in Höhe von 1.502,33 EUR, die vom Schadengutachter ausgewiesene merkantile Wertminderung von 175,- EUR sowie die Kosten der Nachbesichtigung in Höhe von (83,30 EUR + 57,12 EUR =) 140,42 EUR zu erstatten. Die Kosten der Nachbesichtigung seien durch die Beklagte aufgrund ihrer Zahlungsverweigerung unter Hinweis auf Zweifel an einer fachgemäßen Reparatur notwendig geworden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.817,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Aufgrund der Mitteilung ihres, der Beklagten, Versicherungsnehmers über den Unfallhergang (Anlage B1) seien Zweifel an der Erforderlichkeit der Reparaturkosten angebracht gewesen, insbesondere dass sämtliche Reparaturarbeiten unfallbedingte Schäden betroffen hätten und dass sämtliche in die Rechnung des Autohauses … eingestellten Arbeiten überhaupt durchgeführt worden seien. Die Klägerin habe die Schadenregulierung behindert, weil sie eine Nachbesichtigung ihres Fahrzeugs durch die Beklagte verweigert habe. Für eine Nachbesichtigung durch den Schadengutachter habe sie, die Beklagte, keine Veranlassung gegeben, da schon Zweifel am Schadenumfang und nicht nur am Umfang der Reparaturmaßnahmen geäußert worden seien und daher auch keine Reparaturbestätigung angefordert worden sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin … und Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und auf das Gutachten des Dipl.-Ing. … vom 29.01.2014 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 18.09.2014 verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang auch in der Sache Erfolg.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten weiteren Schadensersatz in Höhe von 1.502,33 EUR verlangen.
Die Beklagte hat bisher auf die unfallbedingten Schäden am Fahrzeug VW Polo der Klägerin lediglich Ersatz in Höhe 3.000,- EUR geleistet. Tatsächlich sind der Klägerin nach Maßgabe der Rechnung der Autohaus … vom 11.02.2012 (Anlage K3) Reparaturkosten in Höhe von 4.502,33 EUR entstanden. Das Bestreiten der Reparaturkostenhöhe durch die Beklagte ist mit Blick auf die von der Klägerin als Anläge K3 vorgelegte Reparaturrechnung unsubstantiiert und in der Folge unerheblich. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die in der Rechnung ausgewiesenen Kosten von den tatsächlichen Kosten abweichen. Die Kosten aus der Reparaturrechnung stehen ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 29.01.2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom 18.09.2014 auch in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Reparatur des streitgegenständlichen Unfallschadens. Dass die Reparatur des rechten Unterholms nebst damit in Zusammenhang stehender Reparaturmaßnahmen nach Auswertung der Schadenfotos nach Einschätzung des Sachverständigen … nicht erforderlich gewesen ist, steht der Erstattungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht entgegen. Die Ersatzpflicht des Schädigers erstreckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden sind (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 249 Rn. 13 m.w.N.). Das Fehlverhalten Dritter, die der Geschädigte bei der Beseitigung des Schadens hinzuzieht, werden dem Schädiger zugerechnet, unterbrechen namentlich nicht den Zurechnungszusammenhang (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 47 m.w.N.). Damit kann im Ergebnis auch offen bleiben, ob die vom Autohaus … abgerechneten Reparaturen tatsächlich ausgeführt worden sind. Sie sind der Klägerin jedenfalls in Rechnung gestellt worden und damit im Rahmen einer konkreten Schadenabrechnung von der Beklagten zu erstatten. Es ist dann Sache der Beklagten sich ggf. nach – von der Klägerin mehrfach angebotener – Abtretung von Regressansprüchen mit dem Autohaus auseinanderzusetzen.
Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch auf Erstattung der Nachbesichtigungskosten in Höhe von (83,30 EUR + 57,12 EUR =) 140,42 EUR. Diese Kosten sind nach § 249 BGB dann zu erstatten, wenn sie für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn entweder der Versicherer eine solche Nachbesichtigung verlangt oder die Ordnungsgemäßheit der Reparatur streitig und für die Abrechnung zudem erheblich ist. Letzteres ist vorliegend der Fall gewesen. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass die Beklagte am 05.03.2012 telefonisch angezweifelt habe, dass der Unterholm am klägerischen Fahrzeug im Rahmen der Reparatur tatsächlich erneuert worden sei. Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass eine Nachbesichtigung für die Durchsetzung ihrer Ansprüche zum Nachweis der Schadenhöhe erforderlich ist. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin – nach ihrem ebenfalls unbestritten gebliebenem Vortrag – durch anwaltliches Schreiben vom 07.03.2014 angekündigt hat, die Reparaturdurchführung mittels Nachbesichtigung nachzuweisen, ohne dass die Beklagte diesem angekündigten Vorgehen ersichtlich entgegengetreten wäre.
Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB.
2. Soweit die Klägerin Schadensersatz über den tenorierten Betrag hinaus begehrt hat, ist die Klage unbegründet und in der Folge abzuweisen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung einer merkantilen Wertminderung in Höhe von 175,- EUR. An dem klägerischen Fahrzeug ist durch den streitgegenständlichen Unfall kein erstattungsfähiger merkantiler Minderwert entstanden.
Beim merkantilen Minderwert handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht; diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (zuletzt BGH Urt. v. 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03). Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht; wobei Fortschritte der Reparaturtechnik einerseits, aber auch die durch die technische Entwicklung im Fahrzeugbau bedingten höheren Anforderungen an die Reparaturtechnik zu berücksichtigen sind (BGH a.a.O.). Der merkantile Minderwert ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen (KG in NZV 2005, 46; BGH VersR 1959, 549); dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen wie Fahrleistüng, Alter, Zustand, Art des Schadens, Vorschäden sowie Art des Neuschadens, Zahl der Vorbesitzer und evtl. Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage (KG a.a.O.). Regelmäßig entfällt bei Pkw die älter als 5 Jahre sind oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweisen eine Wertminderung (Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 251 Rn. 16 m.w.N.).
Nach den vorgenannten Grundsätzen ist am VW Polo der Klägerin keine merkantile Wertminderung eingetreten. Das Fahrzeug ist – gemäß den Angaben im Schadengutachten vom 06.02.2012 – zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls älter als sechs Jahre gewesen und hat zudem eine (abgelesene) Laufleistung von 122.216 km aufgewiesen. Darüber hinaus ist das klägerische Fahrzeug durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen nicht erheblich, insbesondere nicht an tragenden Teilen beschädigt worden, so dass ein Risiko höherer Schadensanfälligkeit nicht besteht. Soweit der Schadengutachter in seinem Gutachten vom 06.02.2014 eine merkantile Wertminderung ausgewiesen hat, fehlt es an einer überzeugenden Begründung. Der Gutachter hat insoweit lediglich nichtssagende Floskeln und einen unzutreffenden Reparaturweg angeführt. So nimmt er zum einen auf eine Rechtsprechung des BGH und eine vom BVSK empfohlene Berechnungsmethode Bezug ohne diese nachvollziehbar zu konkretisieren. Zum anderen werden zur Begründung unfallbedingte Richtarbeiten angeführt ohne dass diese in der eigenen Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen auftauchen.
Ein weiteres, gerichtliches Sachverständigengutachten ist schließlich auch nicht veranlasst. Auch Sachverständige können den merkantilen Minderwert nicht zuverlässig quantifizieren (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 251 Rn. 17, dort mit Hinweis auf einen Testfall, bei dem 80 Sachverständige bei der Beurteilung desselben Schadens den merkantilen Minderwert auf Beträge von 400 – 2.500 DM veranschlagt haben).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO. Soweit die Klage in Höhe von 175,- EUR abgewiesen worden ist, führt dies nicht zu einer anteiligen Kostentragung der Klägerin, da es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Teilabweisung handelt, die zudem keine weiteren Kosten veranlasst hat.
Sehr geehrte CH-Redaktion,
der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte zunächst die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3607,32 €, später auf Grund einer wohl erforderlichen Nachbesichtigung auf 4470, 44 €, während schließlich 4502,33 € lt. Rechnung belegt wurden. Das Zahlenwerk verdeutlicht die Schadenfeststellungsrisiken mit der daraus möglicherweise entstehenden Kostenfolge.
Dass damit ein offenbarungspflichtiger Unfallschaden vorlag, wird wohl kaum bezweifelt werden können, wie auch die Tatsache, dass solche Fahrzeuge am Gebrauchtwagenmarkt wohl noch in erheblichem Umfang gehandelt werden.
Dass der merkantile Minderwert zu schätzen ist, ergibt sich allein schon aus dem Umstand der für den Minderwert maßgeblichen Bezugsgröße. Das ist der zu unterstellende Fahrzeugwert, der auf Grund eines offenbarungspflichtigen Unfallschadens gemindert wird und der auch eine Schätzgröße ist.
Der Sachverständige hat also schlüssig darzulegen, unter welchen beurteilungsrelevanten Randbedingungen er einen Minderwert dem Grunde und der Höhe nach in Ansatz gebracht hat.
Alle vorgebenden Berechnungsmethoden sind dazu nicht geeignet, zumal unter den Teilnehmern am Gebrauchtwagenmarkt in der Regel auch unbekannt.
Nun stellt sich die Frage, ob die Teilnehmer am Gebrauchtwagenmarkt, für ältere Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit einer Betriebsleistung von mehr als 100.000 km keine Unterscheidung mehr treffen zwischen unfallfreien und unfallinstandgesetzten Fahrezeugen, was die Preisvorstellung angeht ?
Das ist bekanntlich nicht der Fall. Ein solche Beurteilung ist demnach praxisfremd und entspricht nicht den Ergebnissen aus beurteilungsrelevanten Recherchen.
Allerdings ist die hier angesprochenen Berechnungsmethode und insbesondere das „Ergebnis“ mit 175,00 € aus guten Gründen bei dem hier zuständigen Dezernenten des AG Hamburg-Haarburg auch nicht auf Gegenliebe gestoßen, denn solche Vereinfachungen entsprechen auch nicht der Praxis und einer qualifizierten und unabhängigen Beurteilung und sind deshalb denkbar ungeeignet als tragfähige Begründung herhalten zu können.
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum + Tangendorf
Behauptungen der Mithaftungen der Anspruchsteller am Unfallgeschehen seitens der Allianz häufen sich.
Neben der rechtswidrigen Kürzung des SV-Honorars kommen uns zusehends Fälle unter, wo dem Geschädigten ungeniert eine Mithaftung „untergeschoben“ wird. Es ist daher jedem involvierten Sachverständigen zu empfehlen, seinen Kunden bei Unfallereignissen mit Allianz-Beteiligung die Beauftragung eines Rechtsanwalts ans Herz zu legen.
@ virus
Das sollte der Sachverständige nicht nur bei Beteiligung der Allianz machen, sondern immer. Genauso, wie der Rechtsanwalt dem Geschädigten immer die Beauftragung eines Sachverständigen ans Herz legen sollte…
Herr Schepers, Sie bringen es auf den Punkt …
@ „Soweit der Schadengutachter in seinem Gutachten vom 06.02.2014 eine merkantile Wertminderung ausgewiesen hat, fehlt es an einer überzeugenden Begründung. Der Gutachter hat insoweit lediglich nichtssagende Floskeln und einen unzutreffenden Reparaturweg angeführt. So nimmt er zum einen auf eine Rechtsprechung des BGH und eine vom BVSK empfohlene Berechnungsmethode Bezug ohne diese nachvollziehbar zu konkretisieren. Zum anderen werden zur Begründung unfallbedingte Richtarbeiten angeführt ohne dass diese in der eigenen Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen auftauchen.“
Sehr geehrte Diskutanten,
wie soll das Gericht „richtig“ entscheiden, wenn sich in der heutigen Zeit noch angeblich qualifizierte Kfz.- Sachverständige auf eine, mehrere, oder Mittelwerte aus 20 falschen Rechenformeln berufen, welche angeblich eine merkantile Wertminderung hervorbringt.
1. Gerichte verlassen sich auf Sachverständige.
2. Sachverständige (überwiegend) plappern zielgerichtete Manipulationsformeln nach, ohne darüber nachzudenken und sind noch stolz darauf, die falschen Rechenergebnisse als angebliche“merkantile Wertminderung“ den Gerichten zu präsentieren.
3. Insbesondere die im Kollegenkreis bekannt praxisfremden Gerichtssachverständigen sorgen für Fehlurteile bei den Getrichten. Nur deshalb kommen solche Kalauer in den Urteilen vor.
4. Die Mehrzahl der Kfz.-Sachverständigen ist aber nicht bereit, für ihre Weiterbildung insbesondere beim Marktgeschehen etwas zu tun.
5. Es sind Studien über merkantile Wertminderungen (HTS) vorhanden, welche alle Wertminderungsmethoden als Manipulatoren für KFZ.-SV erkennen lassen.
6. Warum fordern Juristen /Anwälte für diese Marktforschung der Wertminderungen nicht Spezialisten der HTS Studie an (über den VKS) sondern lassen es zu, dass KFZ.-SV ohne entsprechende Marktkenntnisse vom Gericht benannt werden und falsche Rechenergebnisse präsentieren.
7. Auch RA sollten langsam umdenken und erkennen , dass keine Rechenformel zu einem richtigen Ergebnis führt und vor allen Dingen, dass sie den Sachverständigen solche Schätzungen überlassen.
Es reicht schon wenn viele SV ohne Nachzudenken diese falschen Formeln verwenden.
Wie sagte der BGH schon vor zig Jahren so schön ? „Eine merkantile Wertminderung entsteht aus dem Handelsbrauch der beteiligten Verkehrskreise“.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 03.10.1961 = BGHZ 35, 396 = BGH NJW 1961, 2253 = VersR 1961, 1043 die Rechtslage für die Entstehung der merkantilen Wertminderung festgestellt.
Zur Definition führt der Bundesgerichtshof aus, dass die merkantile Wertminderung ein Schaden ist, der sofort eintritt und der die Vermögenslage des Geschädigten sofort nachteilig beeinflusst.
Bis zu dieser klarstellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes war die nun aufgegebene Auffassung vertreten worden, die Eigenschaft der merkantilen Wertminderung bestehe darin, mit dem weiteren Gebrauch des Fahrzeugs parallel zu seinem Wert in sich abzusinken, und sich auf den Wert 0 zu reduzieren, wenn der Wagen bis zur Schrottreife im Besitz des ursprünglichen Eigentümers verbleibt.
In seiner Entscheidung erhebt der Bundesgerichtshof die Verkehrsanschauung und den Handelsbrauch zu den wesentlichen Kriterien für die Entstehung und für die Bemessung des merkantilen Minderwerts.
Der Bundesgerichtshof spricht von dem „Odium eines Unfallwagens“.
Da die Höhe der merkantilen Wertminderung eines vollständig reparierten gebrauchten Kraftfahrzeuges im Wesentlichen nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes von der Verkehrsanschauung der künftigen Käufer solcher Fahrzeuge und vom Handelsbrauch abhängt, muss jede Berechnungsmethode / Berechnungsformel, die eine merkantile Wertminderung der Höhe nach ermitteln soll, von vorneherein versagen.
Um die Verkehrsanschauung und den Handelsbrauch zu kennen und richtig umzusetzen, müssen Marktstudien sowohl auf Seiten der Erwerber gebrauchter und neuer Kraftfahr-zeuge als auch auf Seiten der Verkäufer gebrauchter und neuer Kraftfahrzeuge durchgeführt werden.
Die merkantile Wertminderung resultiert damit im Ergebnis aus den marktbildenden Erfahrungswerten, dass auch vollständig fachgerecht reparierte Unfallfahrzeuge im Fall ihres späteren Verkaufs oder ihrer anderweitigen Bewertung beziehungsweise Verwertung geringwertiger eingeschätzt werden als ansonsten gleichwertige Fahrzeuge, die bis zum Verkauf unfallfrei genutzt worden sind.
Mit Grüßen
von dem Fachgremium HTS,
für marktkonforme Wertminderungen.
Da soll CH zur Reklameplattform, Selbstdarstellung und Beweihräucherung der eigenen, angeblich wissenschaftlichen Methode HTS (HTS steht u.a.für Hiltscher) herhalten. Solcherlei Reklame sollte m.E. hier nicht stattfinden können.
Da wollen einige selbsternannten Experten in Sachen Wertminderung andere auf die Seminarleimrute locken – und natürlich auch die eigenen Taschen füllen. Geht es schon so schlecht?
Ich bezweifele dass einer der beteiligten Herren von statistischer Mathematik und anderen Voraussetzungen auch nur ansatzweise etwas versteht. Die können ja noch nicht einmal die Erfolgschance bei den Lottozahlen darlegen.
Die Allianz umschreibt ihre Kürzungen der Wertminderung in deren neuerlichen Kürzungsberichten (die alle übrigens von Controlexpert stammen) wie folgt:
„Der im GA angesetzte Wertminderungsbetrag ist zu hoch bemessen. In Anbetracht der vorliegenden Beschädigung ergibt sich eine merkantile Wertminderung von maximal XY €. Eine höhere Minderung des Verkaufserlöses ist nicht zu erwarten.“
Und jetzt kommt’s…
„Die praxistaugliche und zeitgemäße Rechenmethode Marktrelevanz- und Faktorenmethode bestätigt dies.“
Na, hört sich das nicht gut an?!
@ Juri
„Da soll CH zur Reklameplattform, Selbstdarstellung und Beweihräucherung der eigenen, angeblich wissenschaftlichen Methode HTS (HTS steht u.a.für Hiltscher) herhalten. Solcherlei Reklame sollte m.E. hier nicht stattfinden können.
Hi Juri,
niemand hat behauptet, dass es sich um eine neue Methode handelt. Es sind die Ergebnisse einer Studie !
Natürlich steht HTS auch für Hiltscher, denn unter diesen Namen habe ich auch gepostet.
Sie „Juri“ haben so gehandelt wie sie schreiben, hinterhältig, feige und anonym.
Aber wie heisst es doch so trefflich, Feigheit und Neid, sind die Brüder der Hirnlosen.
Wer das sich verändernde Marktgeschehen, welches als zwingende Weiterbildung für Kfz.-SV ansteht, mit Reklame verwechselt und als Qualifikation nur dumme Sprüche labert, hat sich selbst disqualifiziert.
Weiter so.
MfG
F. Hiltscher
@ Juri 9.7.2015 at 12.53
Ich glaube nicht, dass der allseits geschätzte Herr Hiltscher hier auf diesem Blog Reklame machen und sich selbst beweihräuchern wollte, nur weil er u.a. eine wissenschaftliche Methode zur Feststellung des „richtigen“ Wertminderungsbetrages entworfen hat. Ich glaube, dass er das nicht nötig hat. Insoweit nehme ich Herrn Hiltscher, den ich im Übrigen sehr schätze, in Schutz.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann