Das Amtsgericht Stollberg/Sachsen hat mit Endurteil vom 04.10.2007 – 3 C 0545/06 – der Klägerin hinsichtlich ihres restlichen Vergütungsanspruchs aus dem Gutachtenauftrag gegen den Beklagten Recht gegeben. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin, ein Sachverständigenbüro, 378,22 € nebst Zinsen sowie weitere 35,10 € außergerichtliche Kosten zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Vergütungsansprüche in Höhe von 378,22 € aufgrund des geschlossenen Gutachterauftrages gem. §§ 631 Abs. 1, 632 BGB. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob die Gutachterkosten nach billigem Ermessen festzusetzen sind und ob es sich in diesem Zusammenhang um angemessene Kosten einer Rechtsverfolgung im Rahmen einer Schadensregulierung handelt. Es ist unstreitig unter den Parteien, dass der Beklagte den Gutachterauftrag an die Klägerin erteilt hat und somit aus dem geschlossenen Vertragsverhältnis verpflichtet ist die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Die Vergütung, die die Klägerin gegenüber dem Beklagten abrechnet, ist vertraglich vereinbart. Unstreitig hat der Beklagte die Klägerin mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt und insoweit die ihm gegen Dritte zustehenden Schadensersatzansprüche in Höhe der anfallenden Honorargebühren durch Sicherungsabtretung vom 25.9.2004 abgetreten. Aus dieser Sicherungsabtretung ergibt sich, dass die AGB auf der Rückseite dieser Sicherungsabtretung abgedruckt sind und vom Beklagten auch eingesehen wurden. Dies hat der Beklagte mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Beklagte wusste somit bei Abtretung und damit auch bei Beauftragung des Sachverständigenbüros, dass die Klägerin ihr Honorar nach dieser pauschalierten Gebührentabelle abrechnet. Damit war sowohl die Berechnungsart als auch die Höhe der Vergütung vereinbart (§ 631 Abs. 1 in Verbindung mit § 632 Abs. 1 BGB). Entsprechend dieser Gebührentabelle hat die Klägerin abgerechnet. Das Gericht hat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 18.2.2007 darauf hingewiesen, dass die Rechnungslegung der Klägerin nicht nach § 259 BGB zu beanstanden ist. Darüber hinaus ist das pauschale Bestreiten des Beklagten, bei dem es geblieben ist, unerheblich. Der Beklagte vermag nicht einmal darzustellen, in welcher Höhe er denn überhaupt bereit wäre, eine Vergütung an die Klägerin zu bezahlen. Angesichts des Auftrages und der Gesamtumstände war kaum zu erwarten, dass die Klägerin kostenlos für den Beklagten arbeitet. Die geltend gemachten Nebenforderungen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 BGB). Der Beklagte war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO antragsgemäß zu verurteilen. Für eine Berufungszulassung sieht das Gericht keine Veranlassung. Im vorliegenden Fall geht es nicht um Regulierungsansprüche gegenüber einem Haftpflichtversicherer, sondern um die Leistung einer vertraglich vereinbarten Vergütung. Auf die insoweit wechselseitig zitierten Rechtsprechungen kommt es zur Entscheidung dieses Falles nicht an. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, wie es bei dem hier streitigen Sachverhalt von einer herrschenden Gesetzeslage bzw. einer herrschenden Rechtsprechung abweichen würde. So das Urteil des AG Stollberg. In diesem Fall ging es um vertragliche Vergütungsansprüche aus dem unstreitig abgeschlossenen Gutachtervertrag.
Einen guten Start in die Woche wünscht Euch
Euer Willi Wacker
Es wurde Zeit, das es so einen deutlichen Richterspruch gibt
= Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, wie es bei dem hier streitigen Sachverhalt von einer herrschenden Gesetzeslage bzw. einer herrschenden Rechtsprechung abweichen würde. =
Das Gericht hat den Werkvertrag erkannt und sich nicht auf Gebührenvorgaben von Vereinen eingelassen.
Hallo Steinwerfer,
Urteil gut aber Kommentar tw. daneben.
Seit wann schreibt denn ein Verband was vor? Noch dazu „Gebühren“? Sind doch alles nur Spannbreiten oder hab ich was verpasst?
Ein Grund“honorar“ wird doch von jedem SV Büro eigenständig mit betriebswirtschaftlichen Firmenfaktoren ermittelt.
Die Absprache HUK BVSK ist doch ein verfrühter „Faschingsscherz“ und ist überhaupt nicht relevant.
Oder siehst Du das anders?
Hallo Sie da von der HUK-Coburg, die Sie hier täglich lesen,
wann geht Ihnen endlich ein Licht auf, damit Sie erkennen können, dass es Ihnen nicht zusteht, Sachverständigenhonorare in den von Ihnen festgelegten Höhen für üblich und angemessen zu erachten. Den erforderlichen Aufwand, so wieder und immer wieder von den Gerichten Land auf und Land ab geurteilt, bestimmt der Gutachter aus seinen betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten heraus und keine wie auch immer geartete Billigtabelle ist hier von Ihnen anzuwenden.
Ihre Aufgabe ist und bleibt es, den Geschädigten ihre Aufwendungen zu erstatten. In den Haftpflichtbedingungen kann dies nachgelesen werden.
Sehr geehrte Damen und Herren der HUK-Coburg, sicher kennen Sie den Ausspruch: Wissen heißt, wissen wo es steht. Also einfach mal die Paragraphen aus der untersten Schublade vorholen. Oder lesen Sie hier unter Urteile – die Liste Ihrer verlorenen Prozesse scheint nicht enden zu wollen.
Daher, die freien und unabhängigen Gutachter erwarten umgehend die noch unzählig ausstehenden Honorare spätestens bis zum 11.02.2008.
Sollte Sie keine Frist gerechten Zahlungen vornehmen, freuen sich unsere Rechtsvertretungen auf das nunmehr immer leichter zu verdienende Geld.
Freundlichst Ihr “Treffpunkt Gericht”
Hallo Treffpunkt Gericht,
nicht schreiben, sondern handeln. Die im Forum aufgeführten versierten Anwälte warten auf Sie! Auf ein Halalie!
MfG
Willi Wacker
Wie wärs damit,
…wir Versicherungsnehmer halten die Versicherungsprämie für überzogen. Nach unserem Ermessen sind 50 % der Prämie als ausreichend anzusehen. Wir überweisen daher den Betrag von xxxx € ohne Präjutiz……usw. usw. usf..
Im Hinblick auf die bisher verschleuderten Prämien behalten wir uns das Recht der Rückforderung vor.
@Frank
Das wäre schön. Aber ich glaube, dann würden die Versicherungen den Versicherungsschutz verweigern.
@leser
unberechtigte abzüge bei der regulierung stellen eine verweigerung des versicherungsschutzes dar!
sie beschreiben die realität,nicht die zukunft!
@downunder
Wenn der Schädiger/VN mit der Versicherung mitverklagt wird, der prozess vom Kläger gewonnen wird, dann hat der VN durch die rechtswidrige Zahlungsverweigerung doch zumindest eine Belästigung erlitten. Ist er dann nicht auch durch seine Versicherung geschädigt worden und hat eine Rückforderungsrecht von Versicherungsbeiträgen oder einen Anspruch auf Schmerzensgeld?
@Leser / @downunder
Was heißt hier = Wenn der Schädiger/VN mit der Versicherung mitverklagt wird = ???
Nur den VN verklagen !! Warum denn die Versicherung ?? Soll der VN doch mal sehen wo er da versichert ist !!
Außerdem, – die Vers. sitzt sowieso per PflVers.G. mit im Boot.
borsti
Mal noch nicht so ganz ausgereifte Gedankengänge.
Wenn eine Versicherung abgeschlossen wird, dann kauft der Versicherungsnehmer eine Leistung bei einer Versicherung ein. Nämlich die, dass der Schaden laut Vertrag von der Versicherung reguliert wird.
Das Problem bei den Verträgen ist, dass den Zugriff auf die Finanzen nur ein Vertragspartner – die Versicherung -hat.
Daher wäre es überlegenswert, ob hier nicht ein „Konto“ eingerichtet wird, ähnlich wie bei der Unfallopferhilfe, über das der Versicherungsnehmer verfügen kann. Am Beispiel von SV-Honoraren wäre dies dann so, dass hier der VN die Versicherung auffordern kann – aufgrund der eindeutigen und höchstrichterlichen Rechtssprechung, denn Fehlbetrag an den Geschädigten auszugleichen. Ist dann der Versicherer der Meinung, einen Vertrag übererfüllt zu haben, so bleibt ihm die Klage gegen seinen Vertragspartner.
Schnell trennt sich dann die Spreu vom Weizen und der Vertragspartner – der Kunde – überlegt sich genau, mit wem er in Zukunft einen Vertrag eingeht.
virus