Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
nach dem BGH-Urteil veröffentlichen wir für Euch hier noch ein „Sonntags-Urteil“ aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Wieder meinte die HUK-COBURG, die berechneten Sachverständigenkosten nach eigenen Vorstellungn kürzen zu können. Wieder einmal erlitt die HUK-COBURG mit dieser rechtswidrigen Schadensersatzkürzung Schiffbruch. Wieder einmal war das Ureil aus Leipzig eine runde Sache für den Geschädigten bzw. den aus abgetretenem Recht klagenden Sachverständigen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und einen schönen Sonntag
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 109 C 5195/14
Verkündet am: 18.03.2015
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht … gemäß § 495a ZPO
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2015 am 18.03.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 473,56 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zins über Basiszinssatz seit 25.12.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte … in Höhe von 70,20 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zins über Basiszinssatz seit 08.01.2011 durch Zahlung an die Prozeßbevollmächtigen der Klägerin freizustellen.
3. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch aus abgetretenem Recht auf die hier noch offen gebliebenen restlichen Sachverständigenkosten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis.
Die Bedenken der Beklagten hinsichtlich einer fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin teilt das erkennende Gericht nicht.
Eine Berufung auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin muß der Beklagten schon wegen deren vorheriger eigener Teilzahlung an die Klägerin aus dem rechtlichen Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt bleiben.
Etwaige Mängel der Abtretung sind zudem mit der wiederholten Abtretung geheilt.
Wie der Beklagten bereits wiederholt in den Urteilen des Amtsgerichtes, auch des hier erkennenden Referates erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Höhe der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.
Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, dass sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.
Der Rechtsauffassung, wonach die Heranziehung der Schadenshöhe ein ungeeignetes Kriterium sei, um eine Vergütungshöhe zu bestimmen, folgt das Gericht nicht.
Zwar wird insoweit eingeräumt, dass es durchaus denkbar erscheint, dass insbesondere bei der Begutachtung von Schäden hochwertigster Fahrzeuge sich eine Diskrepanz zwischen der tatsächlich vom Sachverständigenbüro erbrachten Leistung und der Rechnungshöhe ergeben kann. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Hinzu tritt, dass gerichtsbekannt ist, dass die Beklagte mit dem Berufsverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen (BVSK) eine Vereinbarung geschlossen hat, wonach die Berechnung der Sachverständigengebühren anhand der jeweiligen Schadenshöhe zu erfolgen hat.
Vor dem Hintergrund dieser Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem BVSK zeigt die Beklagte hier ein rechtlich unzulässiges, widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium), wenn sie sich im Verfahren auf den Rechtsstandpunkt stellt, die Schadenshöhe sei für die Ermittlung eines Sachverständigenhonorars kein brauchbares Kriterium.
Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit der geschädigten Partei bestehen Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die hier zum streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.
Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden.
Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.
Beschluß:
Streitwert: 473,56 Euro (§ 3 ff. ZPO)