Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
wir setzen unsere Reihe mit den Leipziger Urteilen gegen die HUK-COBURG fort und stellen Euch hier das vierte Urteil aus der Leipziger Reihe vor. Wieder ging es um restliche Sachverständigenkosten, die die HUK-COBURG vorgerichtlich rechtswidrig gekürzt hatte, obwohl bereits unzählige Urteile in gleicher Sache gegen sie ergangen waren. Das ist Beratungsresistenz in höchster Potenz, wie wir meinen. Der erkennende Amtsrichter hat auch auf die Vielzahl der Urteile hingewisen, die in ein und derselben Sache, immer ging es um rechtswidrig gekürzte Sachverständigenkosten, gegen die beklagte HUK-COBURG allein in seinem Dezernat ergangen sind. Die geneigte Leserschaft soll aber durchaus auch erkennen, dass es offenbar diese Versicherung aus Coburg nicht begreift, dass irgendwann auch bei den geduldigsten Richtern das Maß voll ist. Die Versicherungsaufsicht sollte sich einmal dieses Verhaltens der HUK-COBURG annehmen. Denn durch diese sinnlosen Kürzungen und die sich daraus ergebenden Rechtsstreite gegen diese Versicherung wird die teure Arbeitskraft der Richterschaft gebunden, wodurch sinnvollere Rechtsstreite auf die lange Bank geschoben werden müssen. In dem Rechtsstreit, der dem nachfolgenden Urteil zugrunde lag, musste der Sachverständige den abgetretenen Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die HUK-COBURG klageweise geltend machen, weil die HUK-COBURG nicht gewillt war, den Schaden zu einhundert Prozent zu regulieren, obwohl sie zu einhundert Prozent haftete. So werden Versichertengelder vergeudet. Auch diese Vergeudung von Versichertengeldern müsste einmal von der Versicherungsaufsicht kontrolliert werden. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 105 C 5167/14
Verkündet am: 16.04.2015
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 am 16.04.2015
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 97,00 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2010 zu zahlen sowie die Klägerin von weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung der Rechtsanwälte … i.H.v. € 70,20 (netto) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2011 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt € 97,00.
Tatbestand
entfällt gem. § 313a Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff. StVG, 823 BGB, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB begründet.
Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 (Az.: 105 C 8014/06), 28.06.2007 (Az.: 105 C 643/06), 14.06.2007 (Az.: 105 C 203/07), 14.06.2007 (Az.: 105 C 204/07), 12.07.2007 (Az.: 105 C 2159/07), 19.02.2009 (Az.: 105 C 1288/08), und 18.08.2011 (Az.: 105 C 667/11) sowie vom 15.01.2015 (Az.: 105 C 5162/14) entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.
Es wird ergänzend hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.
Andererseits ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 ff. BGB zurückgegriffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet.
Er hat weiter in den Gründen ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegen steht, dass sich an einem bestimmten Orte eine feste Übung nicht gesondert feststellen lässt.
Nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt haben Frau … und die Klägerin unstreitig beim Vertragsschluss vereinbart, dass die im Sachverständigenbüro ausliegende Honorartabelle Vertragsbestandteil des Sachverständigenauftrags vom 16.07.2010 ist und als Abrechnungsgrundlage des Sachverständigenhonorars dienen soll. Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhen der Bruttoreparaturkosten gestaffelt, wobei ggf. bei einer Wertminderung diese hinzu zu addieren ist, im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens der Brutto-Wiederbeschaffungswert.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist; vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob die getroffene Bestimmung des Sachverständigenhonorars sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.
Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 16 S 238/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 113 C 7019/04 und vom 19.02.2006 (Az.: 12 S 549/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.
Anhaltspunkte, von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts als auch von den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig bzw. der Berufungskammern abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auch die weiterführenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg, da ein Missverhältnis zwischen den entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin nicht erkennbar ist.
Ausführungen der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ gehen fehl.
Gerade bei der sachverständigen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr auch ein erhebliches – technisches – Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Fall des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde festgestellt und untersucht wird.
Pauschalierungen der Beklagten auf anderweitige unter gerichtliche Entscheidungen überzeugen nicht.
Insbesondere wird auch im Hinblick auf die von der Beklagten gerügten Nebenkosten auf die Entscheidung diese Gerichtes vom 28.06.2007 (Az.: 105 C 10643/06) verwiesen. Die weitergehenden ausführlichen Ausführungen der Parteien zum Sachverständigenhonorar und auch den neueren Entscheidungen sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Oberlandesgerichts Dresden führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Der Klage musste daher stattgegeben werden.
Die zuerkannten Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen fußen in §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Ich glaube, bei der HUK-Coburg ist Hopfen und Malz verloren.
Da können noch so viele Urteile gegen die HUK-Coburg ergehen, die lernen nimmer.
Eher wird nach dem Staat und den Steuerzahlern gerufen, wenn es dieser Versicherung so richtig schlecht geht. Nein, bei der Versicherung will ich nicht versichert sein. Niedrige Tarife ist nicht alles. Geiz macht nicht unbedingt geil!
Man denke nur, dass demnächst nicht mehr die HUK-Coburg, sondern der VN oder der Unfallverursacher verklagt wird. Dann erfährt der von dem ganzen Schlamassel seiner Versicherung!
Nein Danke. Es reicht!!
Ich habe gerade wieder einmal einen 50seitigen Schriftsatz eines HUK-Anwalts vorliegen, welche hauptsächlich aus den Wortlauten „wird mit Nichtwissen bestritten“ und „unter Protest gegen die Beweislast“ besteht.
Man kennt sich nicht aus, bestreitet alles und protestiert gegen eine auferlegte Beweislast. Also im Grunde wie immer.
Hei Mister L.,
ich sag es doch immer: Die von der HUK-Coburg, die lernen es nimmer. Die HUK-Anwälte auch nicht!!!!