Aus der Leipziger Reihe: Amtsrichter des AG Leipzig verurteilt mit Urteil vom 16.4.2015 – 105 C 5170/14 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir setzen, wie angekündigt, unsere Urteilsreihe mit Urteilen des AG Leipzig gegen die HUK-COBURG fort und veröffetlichen heute die diesjährige Nr. 7  der Urteilsreihe aus der  Zivilabteilung 105 C des AG Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.  Bei der großen Anzahl der bereits gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile vor dem Amtsgericht Leipzig hätte man als wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der betroffenen Versicherung denken können und müssen, dass nunmehr die rechtwidrigen Kürzungen beendet werden. Das Gegenteil ist der Fall. Die HUK-COBURG sucht bewußt den unwirtschaftlicheren Weg der Schadensregulierung, indem sie von einer gerichtlichen Niederlage in die nächste gerät. Mit jeder gerichtlichen Verurteilung sind zusätzlich zu dem ohnehin zu zahlenden Urteilsbetrag noch Zinsen und Kosten für Gericht und Anwalt zu zahlen. Ein wahrlich unwirtschaftliches Unterfangen. Aus der Vielzahl der gegen die HUK-COBURG ergangenen Urteile ist aber auch die Beratungsresistenz derselben gut deutlich zu erkennen. Die gerichtlichen Entscheidungen werden bewußt und damit vorsätzlich ignoriert. Derartige Versicherungen müssen von der Versicherungsaufsicht einmal näher untersucht werden, denn es werden mit jedem bewußt provoziertem Prozess Versichertengelder veruntreut. Die Prämien der Versicherten sind dem Versicherer nur anvertraut. Er muss wirtschaftlich mit diesen im Sinne der Versichertengemeinschaft umgehen. Das aber nur zur Einführung auf den Rechtsstreit vor dem AG Leipzig. Wieder einmal hat die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Wieder einmal musste der Sachverständige, an den der Restschadensersatz auf Erstattung der Sachverständigenkosten erfüllungshalber gemäß § 398 BGB abgetreten worden war, diesen gegen die regulierungspflichtige HUK-COBURG Allg. Vers. AG gerichtlich geltend machen. Wieder einmal zog die HUK-COBURG Allg. Vers. AG bei Gericht den Kürzeren. Schon allein die Einleitung der Urteilsgründe spricht Bände. Das Gericht versucht die beklagte HUK-COBURG Allg. Vers. AG auf die bestehende Rechtslage hinzuweisen. Von der Beklagten Versicherung wird darauf hin nur erwidert, dass die Rechnung des Sachverständigen überhöht sei, ohne darzulegen und zu beweisen, wie der Geschädigte die eklatante Überhöhung, wie behauptet, hätte ekennen können. Derartiger Sachvortrag ist unsubstantiiert und daher für das Gericht unbeachtlich. Der BGH hat nämlich – zu Recht – darauf hingewiesen, dass der Schädiger für die Behauptung der erkennbaren Überhöhung darlegungs- und beweisverpflichtet ist (vgl. BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – Ls. c)). Lest aber selbst das Leipziger Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.   

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 105 C 5170/14

Verkündet am: 16.04.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

–  Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 am 16.04.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 142,37 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2010 zu zahlen sowie die Klägerin von weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung der     Rechtsanwälte … i.H.v. € 70,20 (netto) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2011 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt € 142,37.

Tatbestand

entfällt gem. § 313a Abs. 1 ZPO

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff. StVG, 823 BGB, 115 VVG i. V m. § 249 BGB begründet.

Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 (Az.: 105 C 8014/06), 28.06.2007 (Az.: 105 C 643/06), 14.06.2007 (Az.: 105 C 203/07), 14.06.2007 (Az.: 105 C 204/07), 12.07.2007 (Az.: 105 C 2159/07), 19.02.2009 (Az.: 105 C 1288/08), und 18.08.2011 (Az.: 105 C 667/11) sowie vom 15.01.2015 (Az.: 105 C 5162/14) entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.
Es wird ergänzend hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.
Andererseits ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 ff. BGB zurückgegriffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet.
Er hat weiter in den Gründen ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegen steht, dass sich an einem bestimmten Orte eine feste Übung nicht gesondert feststellen lässt.
Nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt haben Herr … und die Klägerin unstreitig
beim Vertragsschluss vereinbart, dass die im Sachverständigenbüro ausliegende Honorartabelle Vertragsbestandteil des Sachverständigenauftrags vom 14.07.2010 ist und als Abrechnungsgrundlage des Sachverständigenhonorars dienen soll.
Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhen der Bruttoreparaturkosten gestaffelt, wobei ggf. bei einer Wertminderung diese hinzu zu addieren ist, im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens der Brutto-Wiederbeschaffungswert.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist; vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob die getroffene Bestimmung des Sachverständigenhonorars sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.
Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 16 S 238/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 113 C 7019/04 und vom 19.02.2006 (Az.: 12 S 549/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.
Anhaltspunkte, von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts als auch von den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig bzw. der Berufungskammern abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auch die weiterführenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg, da ein Missverhältnis zwischen den entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin nicht erkennbar ist.
Ausführungen der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ gehen fehl.
Gerade bei der sachverständigen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr auch ein erhebliches – technisches – Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Fall des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde festgestellt und untersucht wird.

Pauschalierungen der Beklagten auf anderweitige unter gerichtliche Entscheidungen überzeugen nicht.

Insbesondere wird auch im Hinblick auf die von der Beklagten gerügten Nebenkosten auf die Entscheidung diese Gerichtes vom 28.06.2007 (Az.: 105 C 10643/06) verwiesen. Die weitergehenden ausführlichen Ausführungen der Parteien zum Sachverständigenhonorar und auch den neueren Entscheidungen sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Oberlandesgerichts Dresden führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

Der Klage musste daher stattgegeben werden.

Die zuerkannten Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen fußen in §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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