AG Otterndorf verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.4.2015 – 2 C 444/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Leipzig geht es noch einmal nach Otterndorf. Nachstehend veröffentlichen wir für Euch heute noch ein Urteil zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Leider enthält das Urteil wieder einmal den unsäglichen BVSK-Vergleich, dafür aber auch interessante Ausführungen zu den Fotokosten, wobei die berechnten Kosten pro Lichtbild wohl zu niedrig angesetzt sein dürften, sofern hier noch „Lizenzgebühren“ für die Nutzung der Lichtbilder mit der Übersendung des Schadensgutachtens enthalten sind. Auf alle Fälle bildet diese Argumentation des Gerichts aber ein gutes Argument gegen die Billig-Fotokosten aus dem Supermarkt. Die vorgerichtlichen RA-Kosten wurden leider nicht zugesprochen. Lest selbst das Urteil aus Otterndorf an der Unterelbe und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Otterndorf

2 C 444/14                                                                                   Verkündet am 23.04.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, vertr. d.d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann u.a., Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Otterndorf im schriftlichen Verfahren gem. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 09.04.2015 durch die Richterin K. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 96,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 42 % und die Beklagte 58 %.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.    Der Streitwert wird auf 96,44 EUR festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Kläger begehren aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz aus einer unerlaubten Handlung. Der Verkehrsunfall hat sich in Steinau, mithin im Bezirk des angerufenen Gerichts, ereignet.

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung und der Zinsen auch begründet, im Übrigen unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 96,44 € aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 823 BGB, 7 StVG i.V.m. § 398 BGB.

Die Kläger können Ersatz des gesamten von ihnen berechneten Sachverständigenhonorars in Höhe von insgesamt 1.078,44 € verlangen. Abzüglich der von der Beklagten gezahlten Summe in Höhe von 982,00 € verbleibt noch ein Anspruch der Kläger in Höhe des zuerkannten Betrages.

Die alleinige Haftung der Beklagten für die Schäden aus dem Unfaliereignis vom 22.10.2014 in Steinau ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Die Kläger sind aktivlegitimiert. Der Geschädigte, Herr … , hat seinen Ersatzanspruch für die durch die Gutachtenerstellung der Kläger angefallenen Sachverständigenkosten am 22.10.2014 an die Kläger abgetreten (Anlage K3). Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Kläger bestreitet, weil die Unterschrift aus dem zu Gunsten der Kläger erteilten Auftrag nicht mit der Unterzeichnung auf dem Reparaturauftrag übereinstimme, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. In der Akte findet sich lediglich die Unterschrift auf der vorgelegten Abtretungserklärung vom 22.10.2014, so dass ein Vergleich nicht möglich ist. Im Übrigen ist, da es sich um zwei Kläger handelt, nicht dargelegt, dass beide Unterschriften von derselben Person geleistet worden sind.

Maßgeblich ist, in welcher Höhe dem Geschädigten (dem Zedenten) ein Schaden entstanden ist, denn nur in dieser Höhe konnte eine Forderung abgetreten werden.

Der Geschädigte kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die objektiv erforderlich waren. Als erforderlich sind nach der st. Rspr. des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde.

Die Aufwendungen des Geschädigten müssen sich im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (BGH NJW, 2000, 80). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt von dem Geschädigten jedoch nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteil vom 11.2. 2014 – VI ZR 225/13 = NJW 2014, 1947). Bei der Frage, ob der Geschädigte einen vernünftigen Aufwand zur Schadensbehebung betrieben hat, ist auf die individuellen Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen (BGH a.a.O.). Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf der Geschädigte einen für ihn ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen beauftragen, ohne zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständiger zu betreiben (BGH a.a.O.). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, weiche die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O.).

Die Kläger sind der Pflicht zur Darlegung der Schadenshöhe durch Vorlage der Rechnung vom 23.10.2014 ausreichend nachgekommen. Die ausgestellte Rechnung bildet ein Indiz für die Bestimmung des erforderlichen Betrages bei einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der „erforderliche“ Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB auch durch die rechtliche Verpflichtung des Geschädigten gegenüber dem von ihm mit der Schadensbehebung Beauftragten bestimmt wird: Die geschuldete Vergütung bildet die Obergrenze des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.11.2014 – 8 O 1426/14). Nur zur Zahlung des geschuldeten Betrages ist der Geschädigte gegenüber dem von ihm mit der Schadensbehebung Beauftragten rechtlich verpflichtet. Die Zahlung eines höheren Betrages wäre nicht „erforderlich“ im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12). Ist, wie hier, eine bestimmte Vergütung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen nicht vereinbart, kann dieser vom Besteller nur die übliche Vergütung verlangen (§ 632 Abs. 2 BGB). Das Gericht orientiert sich bei der Überprüfung der Üblichkeit der Sachverständigenkosten an der BVSK-Honorarbefragung 2013 (vgl. auch LG Arnsberg, Urteil vom 21.01.2015 – 3 S 210/14; LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.). Dabei wird der Honorarkorridor HB V zu Grunde gelegt wird, innerhalb dessen Rahmen zwischen 50 % und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Wegen der größeren örtlichen Genauigkeit wird die Erhebung betreffend den Postleitzahlenbereich 2 herangezogen. Soweit die Beklagte die Anwendung dieser Erhebung ablehnt, kann sie mit ihrem Vortrag nicht gehört werden. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann einer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich die geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (st. Rspr. des BGH, vgl. Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09 und vom 17.05.2011 – VI ZR 142/10). Hierzu fehlt substantiierter Vortrag der Beklagten. Der BGH hat zwar in seinem Urteil vom 22.07.2014 ausgeführt, dass das Berufungsgericht im zu entscheidenden Fall das Ergebnis der BVSK-Umfrage in nicht zu beanstandender Weise nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen hatte, er hat jedoch nicht über die Frage entschieden, ob die BVSK-Honorarumfrage grds. als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten ausscheidet.

Der Höhe nach liegt zwar das abgerechnete Grundhonorar, welches zulässigerweise von den Klägern nicht nach Zeitaufwand berechnet wurde, sondern sich an den Netto-Reparaturkosten in Höhe von 8.829,52 € orientiert, mit 828,75 € etwa 3 % über dem Höchstsatz des HB V Korridors der BVSK-Teilerhebung für den Postleitzahlenbereich 2 (743 € – 803 €). Bei einer so geringen Abweichung vom Honorarkorridor bestand für den Geschädigten jedoch weder eine Veranlassung, die Liquidation der Sachverständigen zu beanstanden, noch könnte dem Geschädigten ein Auswahlverschulden vorgeworfen werden, das zu einer Minderung seiner Ersatzansprüche führt.

Die in Rechnung gestellten Nebenkosten bewegen sich allesamt innerhalb bzw. unterhalb sowohl des HB V Korridors der BVSK-Erhebung als auch innerhalb der Teilerhebung für den Postleitzahlenbereich 2:

Position                                    Abrechnung Kläger     BVSK                                 BVSK PLZ 2

Fahrtkostenpauschale             10,00 €                        22,89-26,73                      15,88-19,80
Lichtbilder (10 St. x 2,30 €)     23,00 €                          2,21-2,55 (je Lichtbild)      2,06-2,38 (je Lichtbild)
Porto/Telefon/Auslagen           15,50 €                        23,46-29,87                      19,36-27,37
2. SatzLiBi (10 St. x 1,50 €)     15,00 €                          1,32-1,67 (je Lichtbild)      1,15-1,96 (je Lichtbild)
Schreibgebühren                     14,00 €                          2,45-2,86 je Seite             3,54-3,89 je Seite

Soweit die Beklagte beanstandet, dass die Herstellung der Lichtbilder deutlich weniger Kosten verursache als abgerechnet, verkennt sie, dass es nicht nur um die reinen Druckkosten geht, sondern auch um Lizenzgebühren für die Nutzung der gemäß § 72 i.V.m. § 2 UrhG geschützten Lichtbilder. Hinsichtlich der Schreibkosten ist zu berücksichtigen, dass auch bei computergestützten Schreibleistungen Kosten für Hard-, Software und wiederkehrende Aktualisierungen in eine Kostenkalkulation einfließen dürfen. Die Kläger haben exakt die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Lichtbilder abgerechnet. Dass sie diese auf zehn Seiten zusammengefasst und nicht pro Lichtbild eine Seite verwendet haben, ist dabei unerheblich, da die Anzahl der Bilder gleich bleibt. Auch auf den Lichtbildern Nr. 15 und 16 ist der Schaden an dem Kfz des Geschädigten dargestellt. Dieser erstreckt ausweislich des Gutachtens der Kläger auf der linken Fahrzeugseite bis hin zum hinteren Stoßfänger.

2.   Darüber hinaus können die Kläger Zinsen ab Rechtshängigkeit gemäß den §§ 280, 288 Abs. 1, 291 BGB verlangen. Die Klage ist der Beklagten am 07.01.2015 zugestellt worden, so dass Zinsen ab dem 08.01.2015 zu zahlen sind (vgl. § 187 BGB).

3.   Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €. Die Kläger haben das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Tätigwerdens ihres Prozessbevollmächtigten am 11.11.2014 nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr handelt es sich bei dem Schreiben vom 11.11.2014 um eine den Verzug erst begründende Mahnung.

4.   Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu AG Otterndorf verurteilt die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 23.4.2015 – 2 C 444/14 -.

  1. LAS CORUJAS sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    zwar hat die Klägerin obsiegt, jedoch wird auch hier wieder vergleichend gerechnet, obwohl die Klägerin eine Erhebung mit zumindest bei Insidern fragwürdigen Daten nicht kennen musste. Wurde hier auf Vergangenheitsdaten und „Mittelwerte“ zurückgegriffen? Falls das zutreffen sollte, warum „Mittelwerte“? War denn der beauftragte Kfz-Sachverständige überhaupt BVSK-Mitglied? Wahrscheinlich ja, denn hier wird von Lizenzgebühren für die Lichtbildnutzung gesprochen. Diese Kostenposition hat aber eine ganz andere Bedeutung. Sie dient Versicherern als eine Art „Erkennungszeichen“ dafür, dass der Sachverständige den Versicherern erlaubt, die Fotos in die Restwertbörse zur Restwertmaximierung einzustellen. Eine Idee des BVSK und seines GF RA Elmar Fuchs. Mit solchen Klagen hält man dann die BVSK-Erhebung bei Gerichten populär, ohne dass die noch kritisch hinterfragt wird. Man muss halt wissen, wie es geht.- Preisvergleiche jedweder Art sind jedoch obsolet, weil schadenersatzrechtlich nicht veranlasst. Die Behauptung einer Überhöhung ist regelmäßig nicht ansatzweise konkret und allein schon deshalb schadenersatzrechtlich verfehlt, weil der beauftragte Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist. Werkvertragliche Beurteilungskriterien, wie hier wiederum ausgiebigst dargelegt, haben aber in einem Schadenersatzprozess wegen rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten nichts zu suchen und trotzdem fallen Richterinnen und Richter immer wieder auf die ins Blaue hinein behaupteten erheblichen Überhöhungen (vorprozessual ist regelmäßig von der Nichterforderlichkeit des gekürzten Betrages die Rede) herein. Uns ist bisher jedenfalls nicht bekannt, dass eine Richterin oder ein Richter schon einmal kritisch die HUK-Coburg-Versicherung aufgefordert hätte, das Zustandekommen dieses gekürzten Betrages in Einzelheiten und in Abstellung auf den konkreten Fall darzulegen, denn mit einer Nichterforderlichkeit und einer Überhöhung sind unterschiedliche Begrifflichkeiten verbunden. Soweit die HUK-Coburg-Versicherung und auch die angeschlossenen Bruderhilfe-Versicherung, sich zur Rechtfertigung ihrer Vorgehensweise auf das HUK-Honorartableau 2012 beziehen, ergibt sich allein schon eine eklatante Fehlhandhabung daraus, dass

    a) hier mit nicht nachvollziehbaren Vergangenheitsdaten operiert wird,

    b) sämtliche Nebenkosten gerade nicht auf die Schadenhöhe zu beziehen sind, sondern auf die Qualität und den Umfang der Beweissicherung. Was die HUK-Coburg hier als „Gebührenordnung“ mit Hilfe von Gerichtsurteilen durchsetzen will, ist auch kartellrechtlich fragwürdig.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 – X ZR 122/05 grundsätzlich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist. Er hat später eine Überprüfung dieser Art verboten, da ansonsten der zu würdigenden ex ante Position des Geschädigten ebenso wenig Rechnung getragen würde, wie den Bemühungen um einen vollständigen Schadenersatz im Sinne §§ 249 BGB ff. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das HUK-Honorartableau 2012 aus verständlichen Gründen mit dem Bundeskartellamt hinsichtlich der Datenerhebung und der ihm zugedachten Anwendung nicht abgestimmt worden ist, wohl aber die aktuelle Honorarerhebung des VKS/BVK, wie uns das bestätigt wurde, die aber von den vorgenannten Berufsverbänden bei den Gerichten in der BRD bisher nicht verteilt wurde.

    Mit freundlichen Grüßen
    LAS CORUJAS

  2. Paco Jimenez sagt:

    Olá, LAS CORUJAS,
    das habt ihr aber verständlich und zutreffend dargelegt. Vielen Dank dafür. Wäre vielleicht noch zu ergänzen, was die trickreiche HUK-Coburg Versicherung außerdem permanent ignoriert:

    –> Die Erforderlichkeit der Gutachterkosten ist “ex ante” aus der Sicht des Unfallopfers zu beurteilen,vgl.BGH v.30.11.2004, VI ZR 365/03.

    –> Immer wieder wird diese BVSK-Honorarbefragung als Maßstab angenommen. Der BGH hat aber gerade hinsichtlich dieser BVSK-Honorarbefragung entschieden, dass der Geschädigte das Ergebnis einer BVSK-Honorarbefragung nicht kennen muss (BGH NJW 2014, 1947 Rdn. 10).

    –> „Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass diese Kosten objektiv überhöht wären, sind sie bei der gebotenen subjektiven Schadenbetrachtung regelmäßig als der “erforderliche” Aufwand anzuerkennen. Einwendungen gegen die Höhe des Sachverständigenkosten können dem Geschädigten gegenüber nur dann erhoben werden, wenn ihn bezüglich der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden trifft (OLG Düsseldorf I-1 O 246/07). Nur bei einer ihm persönlich ohne weiteres erkennbaren Überteuerung muss sich der Geschädigte Kürzungen gefallen lassen (OLG Düsseldorf a.a.O.).

    Paco Jimenez

  3. H.U. sagt:

    Nicht zu vergessen:

    Sytematisch bemängelte die HUK-COBURG vor Gericht völlig unsubstantiiert, dass die vom Sachverständigen berechneten Kosten überhöht seien. Lt. Rechtsprechung des BGH (NJW 2014, 1947) ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet, will er dem Geschädigten die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 BGB vorhalten.

    H.U.

  4. BORIS sagt:

    Hi, W.W., Du hast Fotokosten angesprochen. Mit welchen hirnrissigen Argumentationen wurde die Höhe schon infrage gestellt? Auch „Knipsbilder“ müssen verarbeitet/bearbeitet werden und das gilt in weitaus größerem Umfang für Fachfotografien. Über welche Größe und Qualtät reden eigentlich die „Experten“ einiger Versicherungen ? Mit unqualifizierten Fotodokumentationen schneiden sie sich ins eigene Fleisch und fördern obendrein fahrlässig den Versicherungsbetrug. Das wird jeder berufserfahrene Kfz.-Sachverständige unbesehen unterschreiben können. Sich damit schadenersatzrechtlich auseinandersetzen zu wollen, grenzt an pure Zeitverschwendung, weil bei der unsubstantiierten Behauptung einer exorbitanten Überhöhung mit nicht praxisorientierten Vergleichen manipulativ agiert wird.

    BORIS

  5. Willi Wacker sagt:

    @ H. U. 10.07.2015 17.22 h

    Hallo H. U.,
    völlig korrekt! Die HUK-COBURG dreht die Darlegungs- und Beweislast bewußt um. In verschiedenen Abrechnungsschreiben der Coburger Versicherung kann man lesen, dass der Geschädigte die Erforderlichkeit der berechneten Sachverständigenkosten beweisen müsse. Das ist in Anbetracht der BGH-Rechtsprechung (BGH VI ZR 225/13 und VI ZR 357/13 Rn. 16) schlichtweg falsch und vorsätzliche Irreführung des Geschädigten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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