Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil des Amtsgerichts Mitte in Berlin zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung. Die zuständige Richterin des AG Mitte liefert mit dem nachfolgend dargestellten Urteil ein weiteres „Angemessenheitsurteil“ auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung. Schon allein die Bezugnahme auf BVSK widerspricht der BGH-Rechtsprechung, denn der BGH hatte bereits in seinem Grundsatzurteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90 = DAR 2014, 194) entschieden, dass der Geschädigte das Ergebnis der Umfrage der BVSK-Mitglieder nicht kennen muss. Wenn der Geschädigte die Honorarbefragung des BVSK nicht kennen muss, dann kann auch das Gericht diese Umfrage nicht als Grundlage der Schätzung gemäß § 287 ZPO machen. Es kommt auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung an. Lest daher selbst dieses unzulängliche Urteil aus Berlin und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 116 C 3215/14 verkündet am: 28.04.2015
In dem Rechtsstreit
des Herrn … ,
Klägers,
gegen
die Allianz Versicherung AG,
vertreten durch d. Vorstand,
An den Treptowers 3, 12435 Berlin,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 116, Littenstraße 12 -17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 13.03.2015 durch die Richterin Dr. H.
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 266,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2012 zu zahlen.
2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.07.2012 zu zahlen.
3) Die Beklagte wird verurteilt, an die Rechtsanwälte … 70,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.03.2014 als vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Mitte gem. §§ 281 Abs. 2, 12, 17 ZPO örtlich zuständig.
Die Klage ist weit überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von restlichen Sachverständigenkosten in beantragter Höhe aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 398 ff. BGB. Vorgerichtliche Kosten kann der Kläger ebenfalls in beantragter Höhe verlangen.
Der Kläger ist zunächst aktivlegitimiert. Soweit die Beklagte die Wirksamkeit der Abtretung bestreitet, kann sie damit nicht durchdringen. Unstreitig hat die Beklagte mit Abrechnungsschreiben vom 12. Juli 2012 (Anlage K6, Bl. 12 d. A.) die Sachverständigenkosten gegenüber dem Kläger teilweise reguliert. Dieses vorprozessuale Verhalten der Beklagten kann unter Beachtung des Empfängerhorizonts nur dahingehend verstanden werden, dass sich die Beklagte bezüglich ihrer Ersatzverpflichtungen in der Weise bewusst festgelegt hat, dass die Haftungsfrage inkl. Aktivlegitimation abschließend geklärt werden sollte und sie mithin insoweit keine Einwendungen mehr erheben wollte, die ihr zu dieser Zeit bekannt waren oder mit denen sie zumindest rechnen muss-te. Im Übrigen begegnet die im Streitfall verwendete Abtretungserklärung (Anlage K2, Bl. 8 d. A.) im Hinblick auf die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung keinen Bedenken. Der Geschädigte hat die Gutachterkosten in der Abtretungserklärung ausreichend bestimmbar abgetreten. Es ist gerade nicht eine Mehrzahl von Schadenspositionen betroffen. Die Abtretung beschränkt sich konkret auf den möglichen Schadensposten der Gutachterkosten. In der Abtretungserklärung heißt es, dass der Geschädigte „den Teil“ des „Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten“ „in Höhe der Gutachterkosten“ abtritt. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Zu den ersatzfähigen Schäden im Sinne der §§ 249 ff. BGB gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schätzung der Schadenshöhe an dem durch den Unfall beschädigten PKW (st. Rspr des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13; Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12 mwN). Er ist nach dem – dem Zweck des Schadensrechts und dem Rechtsgedanken der §§ 242, 254 BGB entsprechenden – Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06).
Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, wegen des Grundgedankens des Schadensrechts, wonach der Schaden des Geschädigten im Falle voller Haftung des Schädigers möglichst umfassend auszugleichen ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, st. Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Der Geschädigte ist daher grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, a.a.O.). In der Regel genügt der Geschädigte daher diesbezüglich seiner Darlegungslast durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der süb-jektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH a.a.O.).
Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Zwar reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der geltend gemachten Gutachtenkosten nicht aus (BGH, a.a.O), eine Nachprüfung der Gutachtenkostenhöhe steht dem Schädiger – wegen der dem Geschädigten obliegenden Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB – selbstverständlich frei.
Für die Ermittlung der branchenüblichen Preise ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts im Streitfall die BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 (online abrufbar unter www.bvsk.de) zugrunde zu legen. Anhand der Befragung ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Gutachterkosten „erheblich über den üblichen Preisen“ liegen. Ist dies nicht der Fall, bildet dieser Umstand ein wesentliches Indiz dafür, ob sich die Kosten noch als erforderlich zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB darstellen.
Die in der BVSK-Befragung festgehaltenen Ergebnisse basieren auf der Befragung von 635 Sachverständigenbüros und den von ihnen angesetzten Kosten. Sie geben daher ein realistisches Bild der Marktlage in diesem Bereich wieder. Maßstab ist dabei grundsätzlich der Honorarkorridor HB V, weil in diesem Bereich 50-60 % der Sachverständigen abrechnen. Zugunsten des Geschädigten ist insoweit von dem höchsten Wert auszugehen.
Dass das Gutachten des Sachverständigen erhebliche Mängel aufgewiesen habe, insbesondere überzogene Kosten ausgewiesen seien (z.B. Kosten der Dacherneuerung) ist für das Gericht nicht ersichtlich. Insoweit ist zu beachten, dass in dem von dem Kläger im Auftrag des Geschädigten zu erstellenden Schadensgutachten nur die voraussichtlichen Reparaturkosten kalkuliert werden. Dazu stand dem Kläger das Fahrzeug des Geschädigten nur im unzerlegten Zustand zur Verfügung, so dass etwaige Abweichungen (z.B. mehr oder weniger Reparaturaufwand, hier: Dachinstandsetzung doch möglich) im Falle der tatsächlichen Reparatur in der Natur der Sache liegen und Ausfluss des zu Lasten des Schädigers streitenden Prognoserisikos sind. Entsprechend war bei der Berechnung der branchenüblichen Preise von den in dem Gutachten des Klägers ausgewiesenen Nettoschadensbetrag in Höhe von 9.707,06 € auszugehen.
Vorliegend betrüge das Honorar nach den Sätzen der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 (oberer Wert des Honorarkorridors HB V, Schadensbetrag bis 10.000,00 € netto) 1.210,54 €:
Grundgebühr: 814,00 €
1. Fotosatz 12 Stück à 2,57 €: 30,84 €
2. Fotosatz 12 Stück à 1,80 €: 21,60 €
Porto/Telefon: 18,88 €
Schreibkosten 18 Seiten à 3,75 €: 67,50 €
Schreibkosten Kopie 18 Seiten à 2,80 €: 50,40 €
Fahrtkosten 13 km à 1,08 €: 14,04 €
= 1.017,26 €
+ 19%MWst: 193,28 €
. 1.210.54 €
Der von dem Geschädigten ausgewählte Sachverständige, hier der Kläger, hat 1.216,95 € brutto berechnet, so dass die üblichen Preise nur um wenige Euro überschritten werden, was keine wesentliche Überschreitung im Sinne der oben aufgeführten Grundsätze darstellt.
Es ist nicht ersichtlich, weswegen man neben einer Grundpauschale keine Nebenkosten verlangen dürfen sollte, zumal dies offensichtlich der Üblichkeit (vgl. BVSK Befragung) entspricht. Dem steht insbesondere nicht die Entscheidung des BGH vom 22. Juli 2014 (VI ZR 357/13) entgegen. Darin hatte der BGH lediglich revisionsrechtlich nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht die BVSK-Honorarbefragung als für nicht geeignet erachtet hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden, da die Sachverständigen aus dem dortigen regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechneten. Eine Aussage dahingehend, dass der BGH der Befragung hinsichtlich der Nebenkosten generell die Eignung als Schätzgrundlage absprechen wollte, enthält das vorstehende Urteil nach Auffassung des erkennenden Gerichts gerade nicht, so dass die Honorarbefragung auch bezüglich der Nebenkosten weiterhin eine taugliche Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO darstellt. Konkrete Tatsachen, die diese Eignung infrage stellen, sind nicht substantiiert vorgetragen und für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Grundpauschale, die sich zulässigerweise an der festgestellten Schadenshöhe orientieren kann, umfasst offensichtlich in solchen Fällen nur die Arbeiten des Gutachters zur Schadensfeststellung am Fahrzeug. Es ist zudem auch im Ergebnis gleichgültig, ob man die Nebenkosten gesondert ausweist oder die Grundpauschale dementsprechend erhöht. Die einzelnen Nebenkostenpositionen übersteigen die aus dem Honorarkorridor der BVSK-Befragung ersichtlichen üblichen Kosten nicht.
Der Zinsanspruch des Klägers hinsichtlich der restlichen Sachverständigenkosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 2, 187 analog BGB. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers, welcher somit gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, wurde die Beklagte bereits mit Schreiben vom 07.06.2012 (Anlage K3, Bl. 9 d. A.) unter Fristsetzung zum 17.06.2012 zur Zahlung aufgefordert.
2. Der Kläger kann außerdem für die zwei nach Verzugseintritt erfolgten Mahnschreiben vom 28.06.2012 (Anlage K4, Bl. 10 d.A.) und vom 11.07.2012 (Anlage K5, Bl. 11 d.A.) Mahnkosten in Höhe von 2,50 € je Mahnschreiben (§ 287 ZPO), insgesamt in Höhe von 5,00 € zzgl. Zinsen gem. §§ 286, 288, 187 analog BGB verlangen.
3. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Freistellung bzw. direkte Zahlung an seine Prozessbevollmächtigten in Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Ausgehend von einem Gegenstandswert bis 300,00 € ergibt sich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG a.F. in Höhe 58,50 €. Zuzüglich Kostenpauschale in Höhe von 11,70 € ergeben sich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 70,20 € (netto). Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war vorliegend erforderlich: Zwar hat die Beklagte vorgerichtlich gegenüber dem Kläger eine weitere Zahlung abgelehnt. Dieser durfte jedoch davon ausgehen, dass die Beklagte auf ein anwaltliches Mahnschreiben hin doch noch leisten würde.
4. Soweit der Kläger die Feststellung zur Verpflichtung der Verzugszinszahlung auf verauslagte Gerichtskosten begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Sache nach macht der Kläger hier einen Schadensersatz in Form entgangenen Gewinns für den verauslagten Betrag geltend. Dass ein solcher konkreter Zinsschaden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz tatsächlich entstanden ist und auch bis zum Eingang des Kostenfeststellungsantrags entstehen wird, ist nicht ersichtlich.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Auch hier konnte ich die Zinsen für die Einzahlung der Gerichtskosten nicht durchsetzen. Zinsen sind doch keine Strafe, sondern nur der Ausgleich eines Vermögensvorteil bzw. Vermögensnachteil. Der Vermögensnachteil ist doch logisch durch Einzahlung der Gerichtskosten, welche durch die rechtswidrig Kürzung erforderlich wurde. Wann gibt es endlich eine BGH Entscheidung die für Rechtsfrieden sorgt?
@Iven Hanske
Also hiermit hatten wir selten Probleme:
“
V. Feststellungsinteresse
Das Feststellungsinteresse ergibt sich bereits dadurch, dass zum Zeitpunkt der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses die Dauer des Verfahrens nicht absehbar war und eine Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses erst nach Eingang des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht möglich ist (vgl. § 104 ZPO). „
Es ist und bleibt zum Mäusemelken. Was macht denn im konkreten Fall das Gericht so ausreichend sicher, das die Schadenersatzverpflichtung sich nach einer Honorarerhebung mit Vergangenheitsdaten zu richten hat und weniger als 7% aller freiberuflichen Kfz-Sachverständigen mi ihren angeblichen Abrechnungsmodalitäten repräsentativ sein soll für den Rest des Berufsstandes?
Weil eine unsubstantiierte und noch nicht einmal ansatzweise konkretisierte Behauptung der Beklagtenseite im Raum steht, wird die vermeinlich notwendige Prüfung zwischen „Ist“ und „Soll“ auch hier wieder durchgeführt. Die enleitend durchaus richtige Betrachtung zur Schadenersatzverpflichtung entpuppt sich dann als ein nicht verstandenes Plagiat und steht der richtigen Überlegung des AG Leipzig entgegen, die hier zuletzt dezidiert herausgestellt wurden.
@RA Schwier
Danke, aber dass wird leider auch in Halle ignoriert.
Das AG Mitte wurde ja personell nach dem Hilfeschrei des Richters Beckmann kräftig aufgerüstet und hat nun einige Kammern mehr. Allein die Qualität der „Neuen Entscheider“ läßt Schlimmes befürchten. Man stelle sich mal vor – die machen da nur Verkehr und sonst gar nichts. Und was kommt da für ein Schrott raus? Eigentlich zum K…..