AG Zweibrücken urteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil zu den Schadensersatzansprüchen nach unverschuldetem Verkehrsunfall und spricht gegen HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und deren VN als Gesamtschuldner nur einen Teil des Schadensersatzanspruchs zu mit Urteil vom 12.3.2015 – 3 C 94/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachstehend geben wir Euch hier ein fehlerhaftes Urteil aus Zweibrücken zu den Sachverständigenkosten bekannt. Das Unfallopfer klagte gegen die HUK-COBURG und deren VN auf fiktiven Schadensersatz einschließlich Sachverständigenkosten. Ob die Schadenshöhe durch den Gerichtssachverständigen korrekt ermittelt wurde, oder die Kalkulation des außergerichtlichen zutreffend war, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Bei den Sachverständigenkosten liegt die erkennende (junge) Richterin jedoch völlig daneben. Indem sie die SV-Kosten an den geringeren Reparaturkosten gemäß Gerichtsgutachten bemisst, werden dem Geschädigten letztendlich anteilige SV-Kosten (und anteilige Verfahrenskosten) auferlegt. Dem Geschädigten können aber nur anteilige SV-Kosten auferlegt werden, sofern er selbst dies zu vertreten hat, das heißt, wenn er aus eigenem (Mit-)Verschulden für einen Teil des Schadens verantwortlich ist. Mit anderen Worten bedeutet das, dass er, wenn er die mögliche Fehlkalkulation des Sachverständigen und die daran festgemachte, in Relation zur Schadenshöhe orientierte Sachverständigenrechnung als Laie erkennen konnte. Ansonsten gehen mögliche Fehler des Sachverständigen zu Lasten des Schädigers, denn es ist fast einhellige Rechtsprechung, dass der vom Unfallopfer beauftragte Sachverständige nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist. Im Übrigen ist zu fragen, ob der Geschädigte als Laie hätte erkennen können, dass die Reparaturkosten geringer ausfallen? Nein, das konnte er nicht – und musste er auch nicht können. Diese Gedankengänge hätte sich auch die erkennende Richterin stellen müssen. Da sie das offenbar nicht getan hat, ist das Urteil schlichtweg als fehlerhaft zu bezeichnen. Das  Gericht hätte die Sachverständigenkosten voll zusprechen müssen. Gleichwohl wären die Beklagten nicht rechtlos gewesen, denn ihnen bliebe der Weg des Vorteilsausgleichs (vgl. Imhof / Wortmann DS 2011, 149 ff.). Was hier nur noch Kopfschütteln hervorruft, ist, dass aus dem Urteil auch hervorgeht, dass wieder eine Restwertbörse durch den Sachverständigen bemüht wurde. Für freie und unabhängige Kfz-Sachverständige ist das regelmäßig ein absolutes no go, wie wir meinen. Im Übrigen hat auch der BGH bereits entschieden, dass der Sachverständige nur die Preise angeben darf, die auch sein Kunde, also der Geschädigte, zugrunde legen darf, nämlich die Werte am allgemeinen regionalen Restwertmarkt (vgl. BGH VI ZR 205/08 – = BGH ZfS 2009, 327). Damit verstößt die vom Sachverständigen vorgenommene Restwertbestimmung gegen die BGH-Rechtsprechung und macht den Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig, da das Gutachten insoweit unbrauchbar ist. Lest selbst das kritisch zu betrachtende Urteil aus Zweibrücken und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Aktenzeichen:
3 C 94/14

Amtsgericht
Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

1.  … (Versicherungsnehmer der HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse )

– Beklagter –

2.   HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., verterten durch d. Vorsitzenden, Bahnhofplatz 1, 96444 Coburg

– Beklagter –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Zweibrücken durch die Richterin K. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 für Recht erkannt:

1.        Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.661,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2014 zu zahlen.

2.        Die Beklagten wenden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 23.2.2015 freizustellen.

3.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.        Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 % zu tragen.

5.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Kläger is Eigentümer eines PKW Audi. Er befuhr am xx.12.2013 mit seinem Fahrzeug die Gottlieb-Daimler-Straße in Zweibrücken. Der Beklagte zu 1) verließ mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW das Betriebsgelände der Firma Burger King, überfuhr den Bürgersteig und kollidierte mit dem klägerischen Fahrzeug an der hinteren rechten Fahrzeugseite. Der streitgegenständliche Unfall wurde dabei durch den Beklagten zu 1) alleine verursacht.

Der Kläger macht nunmehr folgende Schadenspositionen geltend:

Fahrzeugschaden netto                                               3,511,73 €
Gutachterkosten                                                             818,66 €
Wertminderung                                                               250,00 €
Auslagenpauschale                                                           25,00 €

Er forderte den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung bis zum 10.012014 zur Zahlung des Schadensbetrages auf.

Der Kläger behauptet, zur Reparatur einzig und allein des unfallbedingten Schadens seien Reparaturkosten in Höhe von 3.511,73 € netto erforderlich. Dabei sei insbesondere auch der Austausch einzelner Teile gemäß Gutachten des Sachverständigen W. notwendig. Die Wertminderung des Fahrzeuges betrage 250,00 €. Der Kläger behauptet weiter, der Sachverständige sei zur Begutachtung des Fahrzeuges aus Neunkirchen angereist Des Weiteren habe er insgesamt 3 Ausfertigungen des Gutachtens angefertigt. Sämtliche in der Rechnung des Gutachters vorgesehenen Nebenkostenpositionen seien tatsächlich angefallen.

Der Kläger beantragt mit der am 22.02.2014 zugestellten Klage,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.605,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten ober dem Basiszinssatz seit 11.01.2014 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 492,54 €, verzinslich zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten zur Schadenshöhe, an dem klägerischen Fahrzeug sei lediglich ein Streifschaden entstanden, sodass der Austausch von Tür, Stoßfänger und Scheibenrad nicht erforderlich sei. Die Beklagten sind der Ansicht, die Kosten der Erstellung des Sachverständigengutachtens seien nicht erforderlich. Darüber hinaus sei das Gutachten unbrauchbar.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.05.2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen F. vom 21.01.2015 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 3.661,75 € gemäß §§ 7, 18 StVG i. V. m. § 115 I 1 Nr. 1 VVG zu.

1. Nach §§ 7, 18 StVG sind Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, den bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges einem anderen entstandenen Schaden zu ersetzen. Ein inhaltsreicher Direktanspruch besteht daneben nach § 115 I 1 Nr. 1 VVG auch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers. Versicherer und Fahrer bzw. Halter haften dabei nach § 116 I VVG als Gesamtschuldner.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Dazu ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der hier streitgegenständliche Verkehrsunfall vom 04.12.2013 einzig und allein durch den Beklagten zu 1) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW verursacht wurde.

2. Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach §§ 249 ff BGB. Der Schädiger ist dabei grds. verpflichtet, denjenigen Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Zu ersetzen ist derjenige Geldbetrag, der zur Wiederherstellung dieses ursprünglichen Zustandes erforderlich und angemessen ist.

a) Zu den im Rahmen eines Verkehrsunfalles erstattungsfähigen Schaden gehört dabei nächst derjenige Betrag, den der Geschädigte zur Wiederherstellung seines PKW aufwenden muss. Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitspostulats hat der Geschädigte dabei grds. die Wahl, ob er die Wiederherstellung durch eine Reparatur oder im Wege einer Ersatzbeschaffung durchführt. Auch ist der Geschädigte berechtigt, seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Basis eines Gutachtens abzurechnen.

Danach war dem Kläger als erforderliche Reparaturkosten seines Fahrzeuges ein Betrag in Höhe von 2.672,81 € netto zu ersetzen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zur Reparatur einzig und allein des unfallbedingten Schadens (lediglich) Reparaturkosten in der genannten Höhe anfallen.

Zwar geht das von dem Kläger vorgerichtlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen W. noch von einem Reparaturkostenbetrag in Höhe von 3.511,73 € netto aus. Der gerichtlich bestellte Sachverständige F. hat im Rahmen seines Gutachtens vom 21.01.2015 jedoch nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass Reparaturkosten in entsprechender Höhe nicht anfallen.

Dazu hat der Sachverständige nach eingehender Besichtigung des Fahrzeuges zunächst festgestellt, dass zwar durchaus eine Erneuerung einzelner Teile des Fahrzeuges (hinteres Aluscheibenrad, Stoßleiste, Dämpfung der hinteren Tür und der Einstiegsleiste) erforderlich sei. Umgekehrt sei es jedoch möglich, den hinteren Stoßfänger ebenso wie die Seitenwand und die hintere Tür instandzusetzen. Deren Erneuerung sei daher entgegen der Kalkulation des Sachverständigen W. gerade nicht erforderlich. Auch die Schachtleiste sei aus- und einbaufähig und daher nicht zu erneuern. Da die hintere rechte Tür des Fahrzeuges instandgesetzt werden könne, sei auch eine Beilackierung der Beifahrertür nicht erforderlich.

Weiterhin hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass auf Grund der an dem Fahrzeug vorhandenen Unfallspuren und deren örtlicher Einordnung eine Beschädigung des Aufpralldämpfers aufgeschlossen werden könne, sodass auch insoweit keine Reparaturkosten anfielen.

Schließlich sei auch eine Einstellung der Spur der Hinterräder nicht ohne weiteres erforderlich.

Umgekehrt hat der Sachverständige F. daneben aber auch ausgeführt, dass für die Instandsetzung der Seitenwand des Fahrzeuges ein (etwas) höherer Arbeitswert anzusetzen sei.

Unter Berücksichtigung eines Abzuges Neu für Alt seien danach zur sach- und fachgerechten Reparatur der unfallbedingten Schäden Kosten in Höhe von 2.672,81 € netto erforderlich.

b) Der Kläger kann daneben gegen den Beklagten eine Wertminderung in Höhe von 250,00 € geltend machen. Auch bei der Wertminderung handelt es sich um einen Schaden, welcher typischerweise im Rahmen des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall erstattungsfähig ist. Dies rechtfertigt sich dabei daraus, dass auf dem Fahrzeugmarkt ein unfallgeschädigter PKW auch bei sach- und fachgerechter Instandsetzung typischerweise nur einen geringeren Wert erzielt als ein vergleichbares, unfallfreies Fahrzeug.

Dazu hat der Sachverständige F. nach Untersuchung des klägerischen Fahrzeuges dargelegt, dass infolge des Verkehrsunfalles von einer Wertminderung in Höhe des genannten Betrages auszugehen sei.

c) Weiterhin kann der Kläger gegen den Beklagten Gutachterkosten in Höhe von 713,94 geltend machen.

Auch diejenigen Kosten, die ein Unfallgeschädigter zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aufwenden muss, sind typischerweise unfallbedingt zu erstattende Kosten, insbesondere ist der Geschädigte – abgesehen von Bagatellschäden – grds. zur Einholung eines Gutachtens bereits aus dem Gesichtspunkt der Schadensermittlung typischerweise angewiesen (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 249, Rn. 58).

aa) Der Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten steht nicht entgegen, dass der Sachverständige W. im Rahmen des von ihm erstellten Gutachtens dabei noch von überhöhten Reparaturkosten ausgegangen ist. Bei dem Geschädigten handelt es sich typischerweise um einen technischen Laien, welcher eventuelle Fehler eines eingeholten Gutachtens nicht ohne weiteres erkennen kann. Selbst im Fall eines grob fehlerhaften Gutachtens ist daher der Schädiger grds. zur Erstattung der erforderlichen Gutachterkosten verpflichtet. Anderes gilt nur in denjenigen Fällen, in denen der Geschädigte selbst durch falsche Angaben gegenüber dem Gutachter (beispielsweise durch Verschweigen von Vorschäden) zur Fehlerhaftigkeit des Gutachtens beigetragen hat, (Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 249, Rn, 58). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich.

bb) Der Geshädigte kann dabei im Rahmen eines Verkehrsunfalles diejenigen Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten ersetzt verlangen, die zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 249 II BGB).

Ob und in welchem Umfang Sachverständigenkosten notwendig und erforderlich sind, richtet sich danach, ob sb sich im Rahmen desjenigen halten, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten für zweckmäßig halten darf (BGH, VersR 2007, 560). Grds. ist der Geschädigte dabei im Rahmen des ihm Zumutbaren und Möglichen gehalten, einen wirtschaftlichen Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen. Umgekehrt wird aber von einem Geschädigten nicht verlangt, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, VersR 2014, 474 m. w. N.). Dies wird der besonderen Unfallsituation gerade nicht gerecht. Im Hinblick auf diese besondere Unfallsituation ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöjglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, VersR 2014, 474 m. w. N.).

Der Geschädigte ist grds. vor der Beauftragung eines Sachverständigen nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben. Es ist ihm vielmehr im Normalfall gestattet, denjenigen Sachverständigen zu beauftragen, der für ihn in seiner konkreten Situation einfach erreichbar ist (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029; LG Zweibrücken, AZ 3 S 3/11). Da es dem Geschädigten im Bereich von Sachverständigengutachten in der Regel an Einsichtsnahmemöglichkeiten in allgemein anerkannte Preislisten fehlt, wird der durchschnittliche Geschädigte in der Regel von der Angemessenheit der abgerechneten Gutachterkosten ausgehen dürfen. Erst wenn auch für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, kann er auf Grund eines Verstoßes gegen seine Schadensminderungspflicht von dem Schädiger nicht mehr den vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen.

Danach steht dem Kläger vorliegend ein Anspruch auf Ersatz von Gutachterkosten in Höhe von 713,94 € zu. Das geltend gemachte Sachverständigenhonorar hält sich jedenfalls gerade noch im Rahmen des zur Begutachtung des geschädigten Fahrzeugs Erforderlichen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ein Auswahlverschulden bzgl. des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen zur Last gelegt werden konnte, oder dass von dem Sachverständigen geltend gemachte Vergütung in mehreren Punkten in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Schadenshöhe liegt, welches dem Kläger hätte ins Auge fallen müssen, bestehen nicht.

Eine Orientierung der Abrechnung an der Schadenshöhe ist unbedenklich (vgl. BGH, VersR 2007, 560 m. w. N.). Eine solche an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist.

Das Gericht legt seiner nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung die von dem BVSK vorgenommene Mitgliederbefragung zu Grunde und orientiert sich insofern an dem Honorarkorridor, in dessen Rahmen 50 – 60 % der BVSK-Mitgüeder ihr Honorar berechnen. Dem Gericht erscheint es dabei nunmehr gerechtfertigt, sich nicht nur hinsichtlich der Grundvergütung, sondern auch hinsichtlich der Nebenkosten an der Gebührentabelle des BVSK zu orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Tabelle als „Gesamtkonzept“ zu verstehen ist. Sie enthält einerseits die typischerweise im Rahmen eines Sachverständigengutachtens anfallenden Kosten. Andererseits wird aus der Auflistung von Nebenkosten aber auch deutlich, dass diese gerade üblicherweise noch zusätzlich zu dem ebenfalls geltend gemachten Grundhonorar anfallen und gerade nicht von diesem abgedeckt werden sollen. Dazu hat auch das OLG Saarbrücken in einer neueren Entscheidung geltend gemacht, dass eine Kappung der sachverständigerseits geltend gemachten Nebenkosten auf einen Pauschalbetrag von 100 € nicht in Betracht kommt (vergleiche OLG Saarbrücken, AZ 4 U 61/13).

Die Gegenüberstellung der seitens des Sachverständigen geltend gemachten Vergütungsansprüche mit der BVSK-Befragung belegt, dass sich die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge wenn auch deutlich am oberen Rand, so doch im Rahmen des Erforderlichen halten.

Es ergibt sich dabei folgende Gegenüberstellung zwischen den klägerseits geltend gemachten Kosten und den ausweislich der BVSK-Honorarbefragung typischerweise geltend gemachten Kosten.

Bei der Bemessung des Grundhonorars ist dabei jedoch von einem Nettoreparaturbetrag von lediglich 2.672,31 € auszugehen. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen F. handelt es sich dabei um denjenigen Betrag, der zur Wiederherstellung des klägerischen Fahrzeuges tatsächlich erforderlich ist. Dieser Betrag ist dann aber auch bei der Bemessung des nach § 249 BGB erforderlichen Grundhonorars des vorgerichtlich tätigen Sachverständigen zu Grunde zu legen. Andererseits bestünde jedenfalls die Gefahr, dass durch die Zugrundelegung überhöhter Reparaturkosten auch eine Überhöhung der Gutachterkosten herbeigeführt wird.

Honorar des Klägers                                                BVSK-Befragung

Grundhonorar 519,00 €                                           397,00 € – 431,00 €
1. Fotosatz 8 Stück x 2,55 €                                        2,21 € – 2,55 €
2. Fotosatz 8 Stück x 1,65 €                                        1,32 € – 1,67 €
Fahrkosten pauschal 26,70 €                                     22,89 € – 26,73 €
Porto/Telefon 18,15 €                                                14,48 € – 18,17 €
Schreibkosten 10 Seiten je 2,85 €                                2,45 € – 2,86 €
Schreibkosten 30 Kopien x 1,40 €                                1,11 € – 1,43 €
Restwertbörse 20,00 €                                              20,00 €

Der Sachverständige kann dabei nicht lediglich ein Grundhonorar, sondern daneben auch verschiedene Nebenkosten geltend machen. Aus der seitens von dem Berufsverband der Sachverständigen durchgeführten Befragung und der dortigen Preistabellen ergibt sich klar und eindeutig, dass es gerade üblich ist, neben dem Grundhonorar weitere Kosten in Rechnung zu stellen. Die gesamte, übliche Höhe des Sachverständigenhonorars ergibt sich dabei erst aus einem Zusammenspiel dieser Grund- und Nebenkosten. Das Grundhonorar deckt dabei nur die Arbeitsausführung des Sachverständigen an sich ab, wohingegen die weiter anfallenden Beträge über die Nebenkosten abgedeckt werden.

Bezüglich der geltend gemachten Fotokosten verkennt das Gericht nicht, dass sich die hier seitens des Sachverständigen abgerechnete Höhe durchaus nicht unerheblich über demjenigen Betrag befindet, welcher von einer durchschnittlichen Person üblicherweise in einem Fotogeschäft gezahlt werden müsste. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Sachverständige aufgrund seines Berufes gerade darauf angewiesen ist, besonders hochwertige Fotografien anzufertigen und dazu auch entsprechend hochwertiges Material benötigt. Insofern erscheinen die geltend gemachten Beträge auch unter Berücksichtigung der BVSK-Honorarbefragung gerade noch angemessen. Ausweislich des Gutachtens ergibt sich darüber hinaus, dass der Sachverständige im Rahmen des streitgegentändlichen Falles insgesamt 8 Fotografien angefertigt hat. Auch das Erfordernis eines 2. Fotosatzes ist durchaus verständlich und rechtfertigt sich daraus, dass das fragliche Gutachten häufig nicht nur dem Unfallgeschädigten, sondern darüber hinaus weiteren Personen zur Verfügung gestellt werden muss.

Bezüglich der seitens des Sachverständigen abgerechneten Kopierkosten ist ebenfalls nachvollziehbar und verständlich, dass insofern verschiedene Durchschläge des Gutachtens erforderlich sind. Das Gutachten muss – wie gerichtsbekannt ist – nicht nur dem Unfallgeschädigtsn, sondern in der Regel auch dem Unfallgegner, der gegnerischen Versicherung sowie häufig auch einem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt werden. Das Gutachten besteht dabei ersichtlich aus insgesamt 10 Seiten.

Unabhängig von der Frage, ob der Sachverständige die Besichtigung des verunfallten Fahrzeuges von Neunkirchen aus vorgenommen hat oder nicht, ist zu berücksichtigen, dass dieser in seiner Abrechnung gerade keine Abrechnung der Fahrtkosten auf Basis der gefahrenen Kilometer, sondern umgekehrt eine Pauschale geltend macht. Ebenso wie bei der Auslagenpauschale des Geschädigten selbst ist es gerade der Zweck einer solchen Pauschale, den Sachverständigen von der konkreten Darlegung der tatsächlich zurückgelegten Strecke zu befreien und ihm unabhängig davon einen durchschnittlichen Betrag zuzubilligen.

Gleiches gilt bzgl. der für Porto, Fax, Telefon und Mail geltend gemachten Pauschale.

Schließlich kann der Sachverständige auch die Kosten einer Audatex-Abfrage geltend machen. Dabei handelt es sich um Fremdkosten, welche dem Sachverständigen zusätzlich entstehen und gerade nicht mit dem Grundhonorar abgegolten sind. Ausweislich Blatt 10 des vorgelegten Gutachtens war dabei im konkreten Fall eine entsprechende Abfrage erfolgt.

d) Schließlich kann der Kläger daneben eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend machen. Dieser Betrag erscheint dem Gericht dabei erforderlich, aber auch angemessen zu sein.

3. Der Kläger kann weiterhin diejenigen Kosten geltend machen, welche ihm durch die vorgerichtliche Beauftragung seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Auch dabei handelt es sich im Rahmen eines Verkehrsunfalls um Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Palandt/Grüneberg, 74. Auflage 2015, § 249, Rn. 57). Diese berechnen sich dabei aus einem berechtigterweise geltend gemachten Betrag von 3.661,75 € und belaufen sich auf 413,64 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 286 BGB.

II.

Die Kostenenscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO i, V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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19 Antworten zu AG Zweibrücken urteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil zu den Schadensersatzansprüchen nach unverschuldetem Verkehrsunfall und spricht gegen HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und deren VN als Gesamtschuldner nur einen Teil des Schadensersatzanspruchs zu mit Urteil vom 12.3.2015 – 3 C 94/14 -.

  1. SV Streubel sagt:

    Wo liegt das Problem bei der Verwendung einer Restwertbörse ? Es geht doch nirgendwo raus hervor, daß kein regionales Restwertangebot herangezogen wurde… Ich kann regionale Restwertangebote auch über Restwertbörsen einholen…

  2. RA Schepers sagt:

    Restwertbörse ist ein Sondermarkt, kein allgemein zugänglicher Markt. Vergleiche BGH VI ZR 316/09, dort unter II.2.

  3. Mister L sagt:

    Sehr geehrter SV Streubel,

    Sie als SV müssen den Restwert auf dem dem Geschädigten zugängigen regionalen Markt ermitteln. So der BGH mit seiner Rechtsprechung.
    Ein „normaler“ Geschädigter hat aber keinen Zugang zu den Internet-Restwertbörsen.
    Und genau darin liegt Ihr Denkfehler…

  4. Karle sagt:

    @SV Streubel

    „Ich kann regionale Restwertangebote auch über Restwertbörsen einholen…“

    … und damit die Restwertbörsen der Versicherer wirtschaftlich unterstützen
    … und damit gegen die BGH-Rechtsprechung verstoßen
    … und damit ein unbrauchbares Gutachten anfertigen

    … und damit den Versicherern voll auf den Leim gehen.

    Herzlichen Glückwunsch.

  5. Ulrich W. sagt:

    Die junge Richterin vom AG Zweibrücken hätte mal bei der erfahrenen Richterin des AG Hamburg-Barmbek (siehe Bericht von heute nachmittag) in die Schule gehen sollen. Da kann sie noch viel lernen.

  6. Graf Zahl sagt:

    @SV Streubel
    Ohne Worte. Hoffentlich steht das SV nicht für Sachverständiger, denn das setzt ja Sachverstand voraus.

    Es ist halt sehr bequem vom Schreibtisch aus die Daten in die Börse zu klimpern anstatt mal die örtlichen Aufkäufer zu kontaktieren.
    Was meinen Sie, was wir durch dieses lokale Netzwerk schon an Aufträge bekommen haben?!
    Die kaufen nicht nur auf, die haben auch mal selbst einen Unfallschaden oder kennen jemanden der gerade einen hat.

    Ist es einfach nur Faulheit oder Unwissen?…ich denke beides. Na dann, gute Nacht!

  7. Vaumann sagt:

    Der Streubel ist ja auch Mitglied im BVDSV!!
    Auf deren HP kann man nachlesen,was Streubel predigt:
    „Im Bereich des Kfz-Schadenmanagement bestreben wir Verhandlungen mit Versicherern an,die Abrechnungsverfahren in der Schadenregulierung erleichtern und beschleunigen.“
    Vermutliche Übersetzung:
    Restwert nach Börse entgegen der BGH-Rechtsprechung im Interesse der Versicherung zur erleichterten Beschleunigung der Regulierung auch der Gutachterkosten.
    Gutachten nach Gusto der Versicherung,da kommt bei der Pfefferminzia die Regulierungsfreude auf!
    Dazu der BGH:“Der KFZ-Sachverständige HAT auf denjenigen Kaufpreis abzustellen,den der Geschädigte auf dem IHM zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug erzielen kann.“( BGH I ZR 68/08 Rz.28).
    Dazu der BGH: „Auch unter der Kenntnis,dass sein Gutachten im Regelfalle als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann,HAT der Sachverständige sein Gutachten NUR unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen zu erstellen.“(BGH NJW 2009,1265 Tz.8).
    Daher,Herr Streubel,gehen Sie in sich!

  8. Gast sagt:

    …und wenn man auf seiner HP schaut sieht man, dass er DESAG geprüft ist…
    Ausbildung bei GFU, AWG o.ä. und SV-Büro wäre natürlich besser und…

  9. SV Streubel sagt:

    @Gast (warum eigentlich anonym?)
    Es ist schon interessant, nach welchen Kriterien Ihre Bewertung ausfällt. Ja, ich habe meine SV-Ausbildung bei der DESAG gemacht – was ist daran so schlimm?
    Ich nehme auch regelmßig an Weiterbildungsangeboten auch von GFU, AWG, u.ä. teil.
    Ich habe nach meiner DESAG-Ausbildung auch ein mehrmonatiges Praktikum in einem seit 32 Jahren bestehenden SV-Büro gemacht und arbeite für dieses seitdem auch regelmäßig als freier Mitarbeiter.
    Achja, wieviele Kfz-SV hier haben den eine grundlegende fachliche Ausbildung im Kfz-Bereich ? Mann wird überrascht sein, wer hier alles so als Kfz-Sachverständiger unterwegs ist und bereits mit einem Ölwechsel überfordert ist…

    @Vaumann
    Bitte machen Sie deutlich, daß der von Ihnen zitierte Text vom BVDSV stammt und nicht von meiner Seite !

    @all
    Da die regionalen Restwertaufkäufer fast alle in der Restwertbörse vertreten sind, gibt es keinen Grund, diese Angebote einzeln, manuell einzuholen. Die genannten Urteile lassen reichlich Interpretationsspielraum zu und machen Gutachten nicht grundsätzlich falsch und unbrauchbar. Bisher hat weder mir noch dem Büro irgendjemand eine Nähe zu den Versicherungsgesellschaften auch nur vorgeworfen. Hier herrscht allerdings eine negative Grundeinstellung gegenüber jeden „neuen“ SV und es wird gleich immer auf diese verbal eingeschlagen nur weil er den allgemeinen Tenor hier nicht uneingeschränkt immer teilt. Ich schalte meinen Sachverstand regelmäßig ein und konnte meine Gutachten, wenn es mal vor Gericht nötig war, bisher immer entsprechend verteidigen.

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr SV Streubel,
    das mit der Restwertbörse, so wie Sie es offenbar praktizieren, ist eindeutig falsch. Die entsprechenden BGH-Urteile sind bereits in den Kommentaren angegeben worden. Selbst wenn die Gutachten dadurch nicht unbrauchbar würden, so macht sich der SV dadurch schadensersatzpflichtig, denn auch der Geschädigte muss keinen Sondermarkt für Restwertaufkäufer in Anspruch nehmen. Für ihn ist – ebenso wie für den von ihm beauftragten Sachverständigen der allgemeine regionale Markt maßgeblich (vgl. nur BGH VersR 2000, 467; BGH VersR 2005, 381; BGH DS 2007, 188; BGH DS 2007, 346 m. Anm. Wortmann).
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  11. Karle sagt:

    @Willi Wacker

    Hat der Geschädigte einen Zugang zur Restwertbörse? Nein hat er nicht. Demzufolge hat der SV dieses Medium auch nicht zu verwenden (BGH-Rechtsprechung). So einfach ist das.

    Aber viele Sachverständige sind ja so was von stinkendfaul.

    Anstatt ein paar E-Mails per cc an die örtlichen Restwertaufkäufer zu schicken (wie es der Geschädigte auch kann), ist es ja viel bequemer, freiwillig „Big Brother“ der Versicherer mit urheberrechtlich geschützten Daten zu füttern, damit der Geschädigte am Ende über den Tisch gezogen wird. Denn wie wir alle wissen, bieten Versicherer unter falscher Flagge (im Namen von Restwertaufkäufern!) kräftig mit bei den Börsen. Derweil lachen sich die Versicherer kaputt über diejenigen Sachverständigen, die dieses infame Spiel mitspielen und den Restwertbörsen dann zusätzlich noch Geld hinterherwerfen für Leistungen, die man mit einer eigenen örtlichen Abfrage für Umme bekommt.

  12. Hirnbeiss sagt:

    @ SV Streubel
    „Achja, wieviele Kfz-SV hier haben den eine grundlegende fachliche Ausbildung im Kfz-Bereich ? Mann wird überrascht sein, wer hier alles so als Kfz-Sachverständiger unterwegs ist und bereits mit einem Ölwechsel überfordert ist…“

    Technisch sind die Wenigsten überfordert!
    Mit den Anforderungen persönliche Eignung, wo u. a. eine gewisse Charakterstärke gefordert ist, hapert es gewaltig.
    Für seinen Kunden das umsetzen, was Rechtsprechung ist, wird grob vernachlässigt (85% der SV), weil das die Versicherungen gar nicht mögen.
    Rückgrat zeigen ist nicht angesagt, sondern wie ein Würmchen kriechen und ja nicht Unmut erregen.
    Wir bei C-H lieben solche Leute.

  13. Rüdiger sagt:

    @Karle

    Seriöse und rechtskonform arbeitende Kfz-Sachverständige respektieren die BGH-Rechtsprechung und benutzen keine Restwertbörsen. Außerdem sind denen die Hintergründe dieser Systeme und die Querverbindungen der einzelnen Unternehmen völlig klar. Die faulen Stinker werden jedoch genau so weitermachen wie bisher. BGH Rechtsprechung interessiert die doch nicht. Die Interessen des Geschädigten kommen, wenn überhaupt, sowieso immer nur am Schluss. Genau wie bei den Werkstätten. Hauptsache der eigene Mammon stimmt. Größtmöglicher Profit mit dem geringsten Aufwand.

    Einige Geschädigte sind jedoch schon aufgewacht. Die fragen gleich vorab, auf welchem Weg der Restwert für das Gutachten denn ermittelt werden soll. Die lesen offensichtlich mit und sortieren nach und nach die faulen Eier aus dem Gutachterkorb aus. Hierbei hilft oftmals auch ein Blick auf die Webseite des „Experten“. Viele Aufträge kommen so erst gar nicht mehr an. Gut Ding muss eben Weile haben. Wir haben Weile.

  14. Bösewicht sagt:

    @SV Streubel

    Ihr Praktikum haben Sie nicht zufällig bei einer SSH-Station gemacht ? Dies würde jedenfalls zu Ihrem „Arbeitskonzept“ passen …

  15. SV Streubel sagt:

    Die Restwertaufkäufer in unserer Region kann ich an einer Hand zählen und sind persönlich bekannt. An welcher Stelle entsteht also für den Auftraggeber der Schaden, wenn das Restwertangebot per Email oder auf Anfrage des Kunden Vorort identisch mit dem in der Restwertbörse ist?
    Es gibt auch SV außerhalb des Ruhrgebiet oder Berlin! Also nicht die dortige Situation auf ganz Deutschland projezieren. Das der SV aus dem Urteil in seiner Rechnung die Position Restwertbörse ausführt, grenzt jedoch schon an Dummheit.

  16. Buschtrommler sagt:

    „Der gerade Weg ist nicht immer der bequemste“
    (eigene Lebenserfahrung)

    Wozu sollte man sich in Netzwerke von Börsen und deren unbekannten Teilnehmern begeben, das einem später heftig auf die Füsse fallen kann?
    Diese betrachte ich nur als geschickte Testvariante, inwieweit sich jemand verbiegen lässt, sich in Abhängigkeiten begibt und danach noch dazu „danke“ sagt.

    Man pflegt als kompetenter Sv diesbezüglich seine Umgebung, redet mit den Leuten „vor Ort“ und man knüpft Kontakte. Live und ungefiltert.
    Es lassen sich die „faulen Eier“ bestens herausfinden, die nur einen Briefkasten haben und im „Nirwana“ existieren.
    Als kompetenter Sachverständiger muss man sich eben die Mühe machen, seine Geschäftspartner zu analysieren im Hinblick auf Korrektheit und Zuverlässigkeit.
    Genau dieses ist bei Börsen nicht der Fall und wer nicht ganz blind ist, der sieht sich auch einmal um, wer die Betreiber/Ersteller von RW-(Netzwerk)-Börsen sind und sollte sich spätestens dann einem Gesinnungswechsel unterziehen.

  17. SV Streubel sagt:

    @Buschtrommler
    Welche unbekannten Teilnehmer ?
    Alle regionale, relevante Aufkäufer sind eingesessene Autoverwerter und Gebrauchtwagenhändler. Diese sind in meiner Liste „Regionale Käufer“ gespeichert und werden automatisch über meine neuen Restwertausschreibungen informiert. Zusätzlich wird die Werkstatt, bei der das jeweilige Fahrzeug steht, mit in die Restwertermittlung einbezogen, wenn diese Interesse bekundet hat.
    Es werden zwar meist auch noch weitere Angebote von anderen Anbietern abgegeben, diese sind in der Regel aber nicht relevant für den regionalen Markt und somit nicht zu berücksichtigen.
    Diese Vorgehensweise ist mit den genannten BGH-Urteilen uneingeschränkt vereinbar.

    @all
    Von welchen Restwertbörsen redet Ihr überhaupt ?

    Einige sollten hier mal von Ihrem Ballungszentren- und Metropolregion-Denken runterkommen ! Es gibt da draußen auch viele unabhängige Kfz-SV im eher ländlichen Bereich, die bis zu 50 oder 100km zu einem Auftrag fahren. Wenn ich ein Schadenfall in Weimar habe, kommen ganz andere regionale Aufkäufer in Frage als für einen Schadenfall in Naumburg oder Zwickau. Welcher SV kann da behaupten, immer alle regionale Aufkäufer persönlich zu kennen ? Vielmehr können gute Restwertbörsen dazu beitragen, neue persönliche Kontakte zu relevanten Restwertaufkäufern zu vermitteln. Taucht ein mir unbekannter Bieter aus der Region auf, wird dieser bei nächster Gelegenheit, wenn ich in der Gegend bin, mal besucht. Nicht selten gibt es Nachfolger in alteingesessenen oder lange leerstehenden Werkstätten oder es hat gar eine Neue aufgemacht. Hier hat man als unabhängiger SV noch die Chance einen Fuß in die Tür zu bekommen, was bei den großen Autohäusern mit ihren eigenen Schadenmanagement nahezu unmöglich ist, wenn der Kunde es nicht ausdrücklich verlangt.

    Ich finde es schon interessant, wie „objektiv“ die Einschätzung meiner Person und Arbeit einiger hier ist, ohne mich oder meine Arbeit überhaupt nur ansatzweise zu kennen.
    Dem gegenüber stehen sehr zufriedene Auftraggeber (ausnahmslos Privat) und, selbst für mich überraschend, bis auf einen Auftrag eine bisher problemlose und vollständige Kostenerstattung, die an die aktuelle VKS/BVK Honorartabelle angelehnt ist.
    Inwieweit ich mich also verbiegen lassen soll und insbesondere von wem, erschließt sich mir aus den Kommentaren nicht wirklich.

  18. Buschtrommler sagt:

    @SV Streubel….falls zeitlich möglich, meinen Text noch mal genau lesen….!

  19. SV Streubel sagt:

    @Buschtrommler
    Ich habe den Text genau gelesen!
    Auch habe ich mir die Betreiber der von mir verwendeten Restwertbörse (die Gebrüder Kiefel) sehr genau angeschaut und konnte keine Verbindungen zur Versicherungswirtschaft herstellen. Wer hier andere Informationen hat, darf diese hier an dieser Stelle gern belegen.

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