AG Dortmund verurteilt VHV-Versicherung mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 30.4.2015 – 424 C 790/15 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach den hervorragenden Urteilen aus Hamburg und Neuss stellen wir Euch praktisch zur „Abschreckung“ hier ein „Schrotturteil“ aus Dortmund zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die VHV Versicherung vor. Das Gericht folgt im Blindflug der (falschen) Rechtsprechung des Berufungsgerichts. Angemessenheit nach BVSK beim Grundhonorar – bei den Nebenkosten dann wieder nicht, usw. Das Ganze lecker garniert mit Fehlinterpretationen der BGH-Rechtsprechung und einigen „Müllurteilen“. Das ist keine ordentliche juristische Arbeit eines gestandenen Amtsrichters. Was meint ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab!

Viele Grüße
Willi Wacker

424 C 790/15

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch den Vorstand, Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstraße 30, 51063 Köln,

gegen

die VHV Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorstandssprecher Thomas Voigt, VHV-Platz 1, 30177 Hannover,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Dortmund
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 30.04.2015
durch den Richter am Amtsgericht Dr. S.
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 178,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt 212,05 €

– Die Darstellung des Tatbestands entfällt gemäß § 313a ZPO –

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 2, 398 BGB aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 07.11.2014 ein Anspruch auf Erstattung der restlichen unfallbedingten Sachverständigenkosten in Höhe von 178,49 € zu.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses steht außer Streit.

Hinsichtlich der Schadenshöhe schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund als Berufungskammer an.

Das Landgericht Dortmund hat im Rahmen seiner berufungsgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil vom 20.1.2015 Az. 21 S 27/14) zu der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten, die im Wege des abgetretenen
Rechts geltend gemacht werden, folgendes vertreten.

„Zur Ermittlung des erforderlichen Grundhonorars im Rahmen der Sachverständigenkosten kann auf die BVSK-Honorartabelle 2013 als taugliche Schätzgrundlage im Sinne von § 287 ZPO rekurriert werden (ebenso: LG Saarbrücken, NJW 2012, 3658, 3660; LG Baden-Baden, Urteil vom 06.07.2012, BeckRS 2012, 20215; AG Münster, Urteil vom 25.09.2012, Az. 28 C 1999/12, abrufbar unter juris).“

Die Angemessenheit des Grundhonorars ist von der Beklagten im Sinne der vorstehenden Ausführungen bestritten worden.

Soweit das Grundhonorar den BVSK V Korridor übersteigt, ist es auf den Höchstwert von 411,00 € zu reduzieren.

Hinsichtlich des Anfalls und der angemessenen Höhe der Nebenkosten hat das Landgericht Dortmund als Spezialkammer für Verkehrssachen im Rahmen ihrer erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Tätigkeit feststellen, dass üblicherweise keine Pauschalhonorare berechnen werden, sondern gesonderte Nebenkosten ausgewiesen werden (ebenso LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321, 322; OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12, BeckRS 2014, 06732). Zudem stehen die Anzahl der Fotos, der Umfang des Gutachtens und die Höhe der Nebenkosten nicht zwingend im Zusammenhang mit der Schadenshöhe.

Weiter hat es ausgeführt:

„Zur Bemessung der erforderlichen Nebenkosten kann indes nicht auf die BVSK-Honorarbefragung abgestellt werden (ebenso LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, Az. 13 S 37/12, abrufbar unter juris; OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12, BeckRS 2014, 06732; a.A. LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321). Dies bereits deshalb nicht, weil fraglich ist, was sich hinter den einzelnen als Nebenkosten in der BVSK-Tabelle aufgeführten Begriffen verbirgt (dazu ausführlich LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, Az. 13 S 37/12, abrufbar unter juris). Eine Definition des Begriffes der Nebenkosten erfolgt nicht. Die Aussagekraft dürfte daher bereits deshalb infrage zu stellen sein, da die befragten BVSK-Mitglieder unter den genannten Begrifflichkeiten nicht das Gleiche verstanden haben dürften. Auch die Wechselwirkung zwischen den aufgeführten Nebenkosten bleibt offen (so auch OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12, BeckRS 2014, 06732).

Eine Orientierung an den Grundsätzen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger ist aufgrund der unterschiedlichen Haftung gerichtlicher und privater Sachverständiger ebenfalls nicht angebracht (für Mietwagenkosten BGH, NJW 2007, 1451, 1452).
Demnach gilt es, die erforderlichen Sachverständigenkosten im Wege tatrichterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles festzustellen.

Bei dieser Beurteilung war auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung, BGH, NJW 1992, 302, 303; BGH, NJW 2014, 1947; BGH, NJW 2014, 3151, 3152). Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen folglich bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwands eine maßgebende Rolle (BGH, NJW 2014,1947). Nur wenn der Geschädigte von vornherein erkennen konnte, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige teilweise Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet es das Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Geschädigte von vornherein den Schluss hätte ziehen können, dass der Sachverständige im Verhältnis zum konkret entstandenen Unfallschaden ein Honorar verlangt, das die in der Branche üblichen Sätze deutlich übersteigt (BGH, NJW 2014, 1947, 1948; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, 4 U 61/13, BeckRS 2014, 10591; LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, Az. 13 S 54/14, BeckRS 2014, 14267). Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich nicht zur Ausforschung des zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Es verbleibt für ihn allerdings das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, NJW 2007, 1450 ff.).

Dabei ist nach Auffassung der Kammer auf den Geschädigten und nicht etwa auf die Klägerin als Zessionarin abzustellen. Die Frage der Erforderlichkeit stellt sich schließlich im Zeitpunkt der Entstehung des Schadens beim Geschädigten. Daher ist auch allein dessen Sicht bei der Beurteilung maßgeblich (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2014, Az. 13 S 54/14, BeckRS 2014, 14267). Die Abtretung vermag den Inhalt des abgetretenen Rechts nicht zu tangieren. Daran ändert vorliegend auch der Umstand, dass eine Abtretung an den Sachverständigen und sodann an die Klägerin vorliegt, nichts. Teilweise wird in der Rechtsprechung angenommen, in dieser Konstellation könne dahinstehen, ob der Geschädigte selbst hätte erkennen können und müssen, dass das Honorar des Sachverständigen überhöht ist (OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, 7 U 111/12, OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az. 7 U 111/12, BeckRS 2014, 06732). Jedenfalls stünde der beklagten Versicherung gegenüber dem Zessionar die Möglichkeit zu, dem Schadensersatzanspruch das erhöhte Honorar gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (,,dolo-agit“-Einrede). Dieser Gegenanspruch folge daraus, dass der Sachverständige bei Abrechnung eines überhöhten Sachverständigenhonorars gegen eine Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB gegenüber dem Geschädigten verstoßen habe, indem er diesen nicht darüber aufklärte, dass sein Honorar gegebenenfalls über den üblichen Abrechnungssatz liege und daher nicht in vollem Umfang erstattet werde (OLG Dresden, aaO). Nach Ansicht der Kammer ist aber für die Frage der Üblichkeit des Abrechnungsatzes wiederum auch ein subjektives Element einzubeziehen, so dass auch hier die Perspektive des ursprünglich Geschädigten virulent wird.

Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend die vom Sachverständigen berechneten Preise im folgenden Umfang erforderlich waren:

– Für die Lichtbilder hält die Kammer für den ersten Fotosatz pro Lichtbild Kosten von 1,50 EUR netto für erforderlich. Für den zweiten Satz hält die Kammer Kosten von 1,- EUR netto für erforderlich. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass in aller Regel keine ausgedruckten Lichtbilder, sondern Digitalbilder angefertigt werden, die vom Sachverständigen in das Gutachten
eingefügt werden. Demnach war der vorliegend erforderliche Aufwand für Fotokosten vorliegend von den angesetzten 23,04 EUR netto auf 20,- EUR netto zu reduzieren.

– Die angesetzten Schreibkosten für den ersten Satz hält die Kammer für angemessen. Dabei kann zumindest indiziell auf die Honorarbefragung 2013 der BVSK abgestellt werden. Demnach liegen die vorliegend angesetzten Kosten von 2,14 EUR netto unterhalb des HB-V-Korridors. Bei der Bemessung galt zu berücksichtigen, dass in diesen Kosten auch die Kosten für die Anschaffung der entsprechenden technischen Geräte und Software enthalten ist. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der Kosten für die Kopien. Diese sind vorliegend mit 2,12 EUR netto pro Seite abgerechnet. Die Kammer schätzt die erforderlichen Kosten für die Kopien hingegen gemäß § 287 ZPO lediglich auf 1,- EUR netto. Hier galt es zu berücksichtigen, dass in aller Regel lediglich ein weiterer Ausdruck des Dokuments anzuordnen ist. Anstelle der angesetzten 23,32 EUR, hält die Kammer somit Kosten i.H.v. 11,- Euro für erforderlich.

– Die angesetzten Nebenkosten von 9,73 EUR netto hält die Kammer für erforderlich. Hierbei sind die Kosten für Rücksprachen mit Werkstätten und Restwertanfragen und auch die Kosten für die Gutachtenversendung zu berücksichtigen.

Diese festgestellten Überschreitungen des objektiv Erforderlichen, waren nach Ansicht der Kammer auch für den Geschädigten erkennbar. Ein Indiz im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zur Bestimmung des erforderlichen Betrages bildet zwar regelmäßig die tatsächliche Rechnungshöhe, d.h. die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden Preisvereinbarung (BGH, NJW 1996, 1958, 1959 f.; BGH, NJW 2007, 1450, 1451; BGH, NJW 2014, 1947, 1948; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az. 4 U 61/13, BeckRS 2014, 10591). In dieser schlagen sich schließlich die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls nieder (BGH, NJW 2014, 1947, 1948 m. weit. Nachw.). Die Preisvereinbarung ist hier die Honorartabelle 2011. Deren Korridore sind allesamt eingehalten. Allerdings ist vorliegend eine doppelte Abtretung gegeben. Anders als im Fall BGH NJW 2014, 1947 klagt nicht der Geschädigte se.lbst, sondern der Zessionar. Eine maßgebliche indizielle Bedeutung der vom Geschädigten zu keinem Zeitpunkt beglichenen Rechnung ist hingegen nicht anzunehmen (BGH, NJW 2014, 3151, 3153).

Wie hoch die Kosten für Lichtbilder sind, ist nach Ansicht der Kammer auch für einen Laien einschätzbar. Es handelt sich dabei um Kosten, die jedem aus dem täglichen Leben bekannt sind. Dabei stellt die Kammer bewusst nicht auf die Kosten für den einfachen Ausdruck eines Farbbildes ab, sondern wie ausgeführt, auf die Kosten für digitale Fotos, die in ein Dokument eingeflochten werden und sodann in Farbe ausgedruckt werden. Für einen wirtschaftlich denkenden Menschen erkennbar, dass die angesetzten Kosten von 1,80 EUR und 1,08 EUR nicht die Lebenswirklichkeit wiedergeben und übersetzt sind.

Gleiches gilt für die Schreibkosten. Auch wenn es sich um einen Farbausdruck handelt, liegen diese Kosten erkennbar nicht bei 2,12 EUR. Die angesetzten Kosten sind insofern mit der Lebenswirklichkeit nicht vereinbar. Insbesondere dürfte auch für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen erkennbar sein, dass nicht nachvollziehbar ist, dass die Schreibkosten für das Duplikat nur unwesentlich unter den Schreibkosten für das Original liegen. Dies obwohl es genügt, einen zweiten Ausdruck vorzunehmen.

…Im Zeitpunkt der Beauftragung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage der Erkennbarkeit musste der Geschädigte vorliegend somit sogar noch von höheren Kosten ausgehen als tatsächlich berechnet wurden.

Eine ex ante-Einschätzung der Erforderlichkeit war dem Geschädigten vorliegend auch möglich, insbesondere da ihm die Honorartabelle, nach der abgerechnet wurde, offen gelegt war. Zur Einschätzung, ob die angesetzten Kosten erforderlich sind, konnte er auf allgemein zugängliche Quellen zurückgreifen (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, 13 S 37/12, abrufbar unter juris). Im Unterschied zu den Mietwagenkosten und Reparaturkosten vermag zwar kein vergleichbar breit gefächerter Markt mit allgemein zugänglichen Preislisten für Kfz-Sachverständige bestehen, im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung obliegt dem Geschädigten allerdings auch nicht etwa eine Marktforschung oder eine Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot (BGH, NJW 2007, 1450, 1452; BGH, NJW 2014, 1947, 1948; BGH, NJW 2014, 3151, 3152). Es genügt, wenn der Geschädigte ex ante ein Preisgefühl an den Tag legt, wie dies ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Mensch anzuwenden pflegt. Das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die zu erwartenden Nebenkosten vermag den Laien schließlich nicht von jeglicher Plausibilitätskontrolle zu entheben (LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2012, Az. 13 S 37/12, abrufbar unter juris Tz. 38). Dass für den Einzelnen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten bestehen, ergibt sich für die Kammer auch daraus, dass ihr aus ihrer Tätigkeit als Spezialkammer für
Verkehrssachen bekannt ist, dass oftmals auch derselbe Sachverständige bei unterschiedlichen Gutachten unterschiedliche Nebenkostensätze verwendet.

Der Auffassung der Kammer steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2014 entgegen (BGH, NJW 2014, 1947). Zwar ging es auch in dem zu entscheidenden Fall ausschließlich um die Nebenkosten. Nach dem Bundesgerichtshof ist indes lediglich zu beanstanden, wenn das Tatgericht eine Kürzung der geltend gemachten Sachverständigenkosten allein aufgrund der Überschreitung der Korridore aus der BVSK-Honorarbefragung vornimmt. Zu der Frage, ob der geschädigte Kläger von vornherein hätte erkennen können, dass überhöhte Nebenkosten angesetzt würden, hat der BGH jedoch ausdrücklich keine Stellung genommen (BGH, NJW 2014, 1947, 1948). Eine Wertung der Sachverständigenkosten als erkennbar überhöht, ist in dem dieser Entscheidung nachfolgenden Urteil vom 22.07.2014 auch ausdrücklich nicht beanstandet worden (BGH, NJW 2014, 3151, 3153).“

Angewandt auf den vorliegenden Fall sind daher die Sachverständigenkosten wie folgt abzurechen:

Grundhonorar:                               298,00 € netto

Nebenkosten

1. Fotosatz 12 x 1,50 €                  19,00 € netto

2. Fotosatz 12 x 1,00 €                  12,00 € netto

Fahrtkosten                                    25,00 € netto

Porto/Telefon                                  18,00 € netto

Schreibkosten 21 x 2,80 €              58,80 € netto

Schreibkosten Kopie 21 x 1,00 €    21,00 € netto

Summe netto                                450,08 €

Zzgl. Ust                                         85,65 €

Summe brutto                               536,45 €

Abzgl. Zahlung Beklagte               357,96 €

Offen                                             178,49 €

Das pauschale Bestreiten des Anfalls von Fahrkosten durch die Beklagte greift nicht durch, da ausweislich des Gutachtens die Besichtigung am Wohnort des Geschädigten stattgefunden hat. Zu einer Vorführung beim Sachverständigen ist der Geschädigte nicht verpflichtet gewesen.

Hinsichtlich der EDV-Kosten für Abrufe liegt ebenfalls eine Erstattungsfähigkeit vor, da die Klägerin substantiiert dargelegt hat, dass es sich nicht um eigene Entgelte des Sachverständigen, sondern um Auslagen für die Inanspruchnahme von anderen Dienstleistern handelt. Ausweislich des Gutachtens hat sich der Sachverständige der DAT Bewertung bedient. Diese Auskünfte sind nicht kostenfrei.

Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 511 Abs. 2 und 4, 708 Nr. 11, 713 ZPO, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.

Im Hinblick auf die detaillierte und umfassende Berücksichtigung der von diesem Rechtsstreit berührten Problematik durch die berufungsgerichtliche Rechtsprechung des Landgericht Dortmund ist die Zulassung der Berufung nicht geboten gewesen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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15 Antworten zu AG Dortmund verurteilt VHV-Versicherung mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 30.4.2015 – 424 C 790/15 – zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Franz511 sagt:

    Als Nichtjurist frage ich mich, wie es möglich ist, dass als Richter „befähigte“ Juristen solch einen Mist im Namen des Volkes verzapfen dürfen, ohne dass deren Hammelbeine einmal lang gezogen werden.
    Dieser Richter hat wohl keine Ahnung noch irgendwelche Grundkenntnisse vom Schadenersatzrecht.
    Setzen – Note ungenügend
    Gruß Franz511

  2. Iven Hanske sagt:

    Hier frag ich mich, warum der Richter (der nicht blöd ist) solchen Schrott zur Freude der Versicherung und angeblich im Namen des Volkes verbreitet.

  3. Bösewicht sagt:

    Vielleicht trinken die immer alle zusammen Kaffee in der Saarlandstr. ?

  4. Dortmunder Stadttaube sagt:

    Hallo, Willi,

    zumindest Insider wissen um die versicherunsseitige Orientierung der Dortmunder Justiz. Das wird schon daraus deutlich, dass sowohl div. Abteilungen des AG Dortmund und als auch das LG Dortmund in der Niederlassung der HUK-Coburg in Dortmund keine handlungsbevollmächtigte Geschäftsstelle sehen. Mehr an Verarschung geht kaum noch. Aber sieh dir doch nur die Elite der Sachverständigen im Großraum Dortmund an und versuche mal die Frage zu beantworten, wer von denen denn noch tatsächlich versicherungsunabhängig ist? Ich kenne nicht einen „Experten“. Wer will da qualifizierte Rechtsprechung erwarten ?

    Dortmunder Stadttaube

  5. Asylant in der Saarlandstrasse sagt:

    Guten Tag W.W.,
    Habe ich vielleicht in den Entscheidungsgründen etwas überlesen ?

    Mir fällt immer wieder bei dieser Strickart von Urteilen auf, dass die Sequenz Auswahlverschulden/Verstoß gegen die Schadengeringhaltungspflicht ebensowenig abgehandelt wird, wie die konkrete Hinterfragung der angeblichen Nichterforderlichkeit bzw. Überhöhung, wofür die behauptende Versicherung beweisbelastet ist. Dann gleitet die schadenersatzrechtlich einzuhaltende Betrachtung auch noch ab auf werkvertragliche Gesichtpunkte mit dem Begriff der „Angemessenheit“ und genau darauf ist die Strategie der honorarkürzenden Versicherungen auch ausgerichtet. Das Gericht soll vergleichsweise eine „Überprüfung“ vornehmen, die der BGH verboten hat. Eine solche wäre auch unsinnig, weil der BGH im beurteilungsrelevantenm Zusammenhang gleichzeitig deutlich gemacht hat, dass selbst überhöhte Honorare einer Regulierungsverpflichtung unterliegen. 3x darf man raten, warum ?
    Fazit: Vor diesem Hintergrund und auf dieser Basis muss aber auch eine Klage schlüssig und plausibel aufgebaut sein.

    Mit besten Grüßen
    Asylant in der Saarlandstrasse

  6. Wolfgang sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion,
    für einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB ist ausschließlich die Beklagte beweispflichtig (VI ZR 225/13)! Es bedarf also – wie im beurteilungsrelevanten Zusammenhang hier an anderer Stelle schon einmal angesprochen – keiner Unschuldsargumente vorab durch die Klägerseite.

    Das Landgericht hat vollkommen zu Recht festgestellt, dass ausschließlich auf die Gesamtsumme der Kostenrechnung des Sachverständigen abzustellen ist. Die Unterscheidung und die damit verbundene Prüfung der Höhe der Grund- / Nebenkosten ist schlichtweg unzulässig, da es keine verbindlichen Vorschriften zur Erstellung von Kostenrechnungen gibt und der Sachverständige im Rahmen der gesetzlich garantierten Vertragsfreiheit völlig frei ist, ob er die Kosten seiner Tätigkeit mit einem geringen Grundhonorar berechnet und die Auskömmlichkeit seiner Rechnung anhand der Nebenkosten berücksichtigt. Der Schadensgutachter ist bekanntlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Vielmehr ist die sachverständige Schadenfeststellung grundsätzlich Teil der vom Schädiger gemäß § 249 BGB geschuldeten Herstellung. Das Risiko des Fehlschlages der Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2006 – I-1 U 61/06. Hierzu gibt das Urteil in den Entscheidungsgründen nichts her.

    Wolfgang

  7. BORIS sagt:

    Hallo, Willy Wacker,

    die schadenersatzrechtliche Relevanz der Entscheidungsgründe ist für mich aus folgenden Gründen fragwürdig:

    Zunächst sollte man einmal zwischen Erstattungsfähigkeit und Erstattungsverpflichtung gemäß § 249 BGB deutlich unterscheiden, denn bei dem hier angesprochenen Verfahren wurden rechtswidrig gekürzte Gutachterkosten im Wege des abgetretenen Rechts geltend gemacht.

    Auch in diesem Fall hat sich der hier verantwortliche Amtsrichter Dr. S. wiederum durch den eigentlich bekannten Vortrag der hier eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung dazu verleiten lassen, eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, die thematisch hier nicht veranlasst war, da eine solche Überprüfung auf werkvertragliche Gesichtspunkte abstellt und überdies der BGH mit guten Gründen eine solche Überprüfung einerseits verboten hat und auch die Erstattungsverpflichtung überhöhter Honorare zugestanden hat. Ob klägerischerseits hierzu ein Vortrag erfolgt ist, kann allerdings nicht beurteilt werden.

    Allerdings hätte der Rückgriff auf eine BVSK-Honorartabelle aus 2013 allein schon deshalb auf Bedenken stoßen müssen, da der Sachverständige sein Honorar im Jahr 2015 abgerechnet hat.

    Allein dieser Zeitversatz hätte schon Anlass zu der Frage sein müssen, ob das, was in einer Honorartabelle 2013 abgreifbar ist, auch noch im Jahr 2015 Bestand hat.

    Wieso hier wieder eine Ermittlung des erforderlichen Grundhonorars veranlasst gewesen sein sollte in Abstellung auf eine in Insiderkreisen fragwürdige BVSK-Honorartabelle 2013 ist schadenersatzrechtlich bei bestem Willen nicht nachvollziehbar und die Infragestellung der Angemessenheit eines Grundhonorar wäre meines Erachtens ein nicht erheblicher Einwand angesichts von Zahlenwerten, die nicht mehr als aktuell gelten dürften.

    Hier hat der verantwortliche Amtsrichter seine Kompetenz überschritten, wenn er auf einen „Höchstwert“ abgestellt hat und damit einer BVSK-Honorartabelle 2013 die Verbindlichkeit einer Gebührenordnung zuordnet.

    Auch Überlegungen zu der „angemessenen Höhe der Nebenkosten“ sind thematisch verfehlt, denn eine solche Betrachtungsweise stellt wiederum ab auf die vergleichende Betrachtung von Einzelpositionen einer Rechnung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten.

    Da eine Rechnung vorlag, war meines Erachtens die Anwendung des § 287 ZPO unter Berücksichtigung der besonderen Rückstände des Einzelfalls nicht erforderlich, wie die dann folgenden Überlegungen zur Rücksichtnahme auf die spezielle Situation des Geschädigten zutreffend verdeutlichen.

    Es verbleibt nämlich für den Geschädigten keinesfalls ein Risikoverbleib (welches Risiko sollte das denn sein?), dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist, weil dies allenfalls dann ein Prozess wäre, bei dem wiederum nach werkvertraglichen Gesichtspunkten eine Entscheidung gesucht würde.

    „Zu teuer“ wurde schadenersatzrechtlich inzwischen bekanntlich mit dem Begriff der Sittenwidrigkeit in Verbindung gebracht und Insidern ist inzwischen auch geläufig, dass dieses angebliche Risiko nicht zu Lasten des Geschädigten geht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der von ihm beauftragte Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist. Die Begründungsverpflichtung liegt also auf der Seite der rechtswidrig kürzenden Versicherung, wobei angemerkt werden darf, dass es einen „üblichen Abrechnungssatz‘“ nicht geben kann und somit die Angemessenheitsbetrachtung in den Entscheidungsgründen thematisch verfehlt ist, denn tatsächlich ignoriert der hier verantwortliche Richter Dr. S. die spezielle Situation des Geschädigten, indem er ihm ex post eine Erkenntnismöglichkeit unterstellt, ohne zu berücksichtigen, dass der Geschädigte die angesprochene Honorartabelle eines Berufsverbandes nicht kennen muss, wie auch nicht irgendeine andere Honorartabelle eines anderen Berufsverbandes oder auch das HUK-Coburg-Honorartableau 2012.

    Auch in diesem Fall wird wieder nicht berücksichtigt, dass sich die insgesamt angestellte Betrachtung nur auf den Prognoseteil eines verkehrsfähigen Beweissicherungsgutachtens beziehen kann, der aber ebenso wichtige beweissichernde Teil bzw. die beweissichernde Tatsachenfeststellung sich einer Beurteilung entziehen.

    Die abschließende Beurteilung unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung vom 22.07.2014 lässt unberücksichtigt, dass hierbei eine Abtretung an Erfüllung statt die Grundlage der Entscheidungsgründe waren.

    Dieses Urteil zeigt aber wieder einmal in seiner Struktur recht deutlich, wie einfach es doch manchmal den Versicherungen gemacht wird, was die scheinbar unumgängliche Überprüfung einer behaupteten Überhöhung bzw. Nichterforderlichkeit angeht.

    Mit freundlichen Grüßen

    BORIS

  8. Bösewicht sagt:

    @Dortmunder Stadttaube
    Es gibt doch doch noch den ein oder anderen, der absolut unabhängig arbeitet. Allerdings ist das alles ein Kampf gegen Windmühlen … zumal dann die Versicherer Nachbesichtigigungen anstrengen, welche von bekannten Ingenieurbüros ausgeführt werden (Kunde mit eigenem Anwalt, der so dämlich ist und das zulässt). Hier kommen regelmäßig absolute Gefälligkeitsgutachten pro Versicherung zustande. Nun hat der absolut neutrale Gutachter gleich mehrere Probleme: 1. der unfähige Anwalt des Geschädigten versucht seine eigene Unfähigkeit dem Gutachter anzulasten und 2. das von der Versicherung beauftragte Ing.-Büro erstellt als ö.b.u.v SV Gerichtsgutachten und ist dem Richter „gut bekannt“ … da ergeben sich herrliche Erkenntnisse.

    Gruß
    der Bösewicht

  9. HUKFLÜSTERER sagt:

    Genau so ist es, Bösewicht.-

    HUKFLÜSTERER

  10. Wolfszahn sagt:

    @ Bösewicht

    Du meinst doch nicht etwa die SSH-Experten ?

    Wolfszahn

  11. DerHukflüsterer sagt:

    Wenn ich den erwische, der sich mit meinen leicht abgeänderten Nicknamen meldet und postet, bekommt so einen Tritt in die Weichteile, dass er tatsächlich nur noch flüstern kann.
    Die Redaktion würde ich bitten, solchen Vollidioten u. Fälschern das Handwerk zu legen bzw. bloßzustellen.

  12. Knurrhahn sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    In der schadenersatzrechtlichen Auseinandersetzung geht es letztlich doch nur darum, ob der Geschädigte eine mögliche Überhöhung irgendwelcher Nebenkosten hätte erkennen können und diese Erkenntnisfähigkeit und Erkenntnismöglichkeit kann nicht plakativ damit begründet werden, dass ein Gericht ex post auf die Honorartabelle eines Berufsverbandes mit Vergangenheitsdaten abstellt und damit vom Geschädigten erwartet, die gleiche Erleuchtungsfähigkeit haben zu müssen, wie der besonders frei gestellte Tatrichter.

    Ist nicht in einem solchen Schadenersatzprozess sogar die Versicherung beweisbelastet für einen möglichen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadengeringhaltungspflicht und nicht umgekehrt (BGH VI ZR 225/13)?

    Knurrhahn

    Mit freundlichen Grüßen
    in den Ruhrpott

  13. G.v.H. sagt:

    Mit Interesse habe ich die aktuellen Kommentare und die damit zum Ausdruck gebrachten Überlegungen zur Kenntnis genommen. Danach sollte ein Gericht doch zunächst einmal sehr sorgfältig prüfen, ob der Einwand der Nichterforderlichkeit für den gekürzten Betrag überhaupt plausibel bzw. ausreichend konkret nachvollziehbar als tragfähige Begründung verstanden werden kann ?

    Vor dem Hintergrund, dass der BGH schadenersatzrechtlich mit nachvollziehbaren Argumenten die Erstattungsverpflichtung auch für überhöhte bzw. nicht erforderliche Honorare deutlich gemacht hat, erhebt sich generell die Frage einer Überprüfungsnotwendigkeit, für die zumindest schadenersatzrechtlich die Substanz fehlt.

    Auswahlverschulden und Verstoß gegen die Schadengeringshaltungspflicht stehen jedoch im Vordergrund für die darzulegenden Entscheidungsgründe. Wo gerechnet und dem Geschädigten trotz seiner weiter bestehenden Zahlungsverpflichtung die entstandenen Gutachterkosten nicht voll zuerkannt werden, scheint das Verständnis für den Inhalt des § 249 BGB nicht besonders ausgeprägt zu sein, denn ein damit verbundener anderer Zustand sollte dann schon erklärt werden können. Die einfache Heranziehung des § 287 ZPO als missverstandenen Schätzungsmöglichkeit berücksichtigt gerade nicht die besondere ex ante Position des Unfallopfers, sondern eine andere ex post Perspektive des Gerichts und bescheinigt damit abwertend dem Unfallopfer auch noch, ein unvernünftiger und „nicht wirtschaftlich“
    denkender Mensch zu sein.Ich meine, dass mit einer solchen leichtfertigenden Handhabung auch eine Diskriminierung des Unfallopfers einhergeht, wie aber gleichzeitig auch eine willkommende Diskriminierung des von diesem beauftragten Sachverständigen. Dass bisher in vielen gerichtlichen Entscheidungen dem keinen Einhalt geboten wurde, wird umfassende Bedenken verständlich machen, denn damit ist auch ein Angriff auf unsere Demokratie und auf unseren Rechtsstaat verbunden, wie auch auf die Unabhängigkeitsbemühungen der qualifizierten Kfz.-Sachverständigen.

    G.v.H.

  14. Bösewicht sagt:

    @ Wolfszahn

    Die „SSH-Experten“ sowieso. Dann noch die GTÜ-Fritzen. Bei diesen Leuten in den Büro´s sind ja irgendwie alle öffentlich bestellt und vereidigt (Vater, Sohn, Ehefrau, Engel und wat weiß ich noch wer). Hängen alle seit 20 Jahren mit der IHK zusammen. Da soll man mal von „außen“ versuchen auch bestellt zu werden. Ein Ding der Unmöglichkeit. Vor Kurzem wurde bei einem meiner Fälle nachbesichtigt. Ein herrliches Gutachten des öffentlich bestellten SV. Mit Restwerten aus CZ im GA. Auszahlung der Vers. am Ende 350.-€ !

    Gruß
    Bösewicht

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo Knurrhahn,
    Du hast Recht. Will der Schädiger oder dessen Versicherer dem Geschädigten die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht vorwerfen, so muss er dies darlegen und ggfls. beweisen (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – Rn. 11). Mit dem vorerwähnten Urteil hat der VI. Zivilsenat des BGH die Darlegungs- und Beweislast im Falle der behaupteteten Verletzung der Schadensgerinhaltungspflicht geregelt und dabei Bezug genommen auf die allgemeinen Beweislastregeln. Derjenige, der eine für sich positive Tatsache vorträgt und in Anspruch nimmt, muss dies auch substantiert darlegen und beweisen.
    Dieser Grundsatz wird von den Versicherern häufig ins Gegenteil umgekehrt, was absolut falsch ist.
    Ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

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