Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
heute veröffentlichen wir für Euch hier ein Sachverständigenkosten-Urteil aus dem Ruhrgebiet. Das Amtsgericht Hattingen an der Ruhr hatte darüber zu entscheiden, ob die von der Generali-Versicherung AG vorgerichtlich vorgenommene Kürzung der berechneten Sachverstänigenkosten rechtens war oder nicht. Auf Seiten des Beklagten war die Generali Versicherung mit ihren Rechtsanwälten dem Rechtsstreit beigetreten. Gleichwohl konnte sie es nicht verhindern, dass der Beklagte verurteilt wurde, die restlichen Sachverständigenkosten zu zahlen. Lest selbst das Urteil, bei dem mir allerdigs nicht gefällt, dass zunächst Werkvertrag gemäß der §§ 631 ff. BGB geprüft wurde. Meines Erachtens kommt es nur auf die schadensersatzrechliche Seite gemäß §§ 249 ff. BGB an. Allerdings hat sich das Gericht dann intensiv mit dem BGH-Urteil vom 22. 7. 2014 – VI ZR 357/13 – und der Rechtsprechung der Berufungskammer 13 S des LG Saarbrücken bezüglich der Nebenkosten auseinandergesetzt. Gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
5 C 39/15
Amtsgericht Hattingen
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn P.B. aus W.
– Klägers –
Prozessbevollmächtigter: RA. B.R. aus H.
g e g e n
Herrn H.-J. T. aus S.
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte: RAe. H & N. aus W.
Generali Versicherungs AG, Adenauer-Ring 7, 81737 München, vertreten d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden …
– Streitverkündete –
Prozessbevollmächtigte: RAe. T. aus E.
hat das Amtsgericht Hattingen im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 29.5.2015 durch den Richter am Amtsgericht K. für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 62,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.1.2015 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.2.2015 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Absetzen eines Tatbestandes war gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO entbehrlich.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von weiteren 62,65 € gem. § 631 I BGB zu.
Durch die Beauftragung vom 3.12.2014 seitens des Beklagten ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag hinsichtlich der Erstellung eines Gutachtens zustande gekommen.
Dabei ist die Honorartabelle des Klägers Gegenstand der Auftragserteilung gewesen. Die Parteien haben also die Geltung der Honorartabelle ausdrücklich vereinbart. Dadurch haben die Parteien eine konkrete Preisvereinbarung getroffen, so dass die Forderung des Klägers ohne weiteres begründet ist, ohne dass die Höhe des Anspruchs einer weiteren Kontrolle durch das Gericht unterliegt.
Selbst wenn dem nicht so wäre, ist an der Berechnung des Sachverständigenhonorars nach der Schadenshöhe nichts auszusetzen. Der BGH führt hierzu in seinem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – aus, ein Kfz-Sachverständiger überschreite allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornehme, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienten i.d.R. dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages werde als Erfolg geschuldet; hierfür hafte der Sachverständige. Deshalb trage eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten sei.
Dabei könne könne jedoch der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen seien. Er sei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicherern Weg der Schadensbehebung zu wählen, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne. Dabei sei bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich sei, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Auch sei der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibe, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftage, der sich später im Prozess als zu teuer erweise.
Die Frage, ob das von dem Kläger berechnete Honorar zu teuer ist, muss entweder durch Durchführung einer Beweisaufnahme mit Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ermittelt oder von dem Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.
Vorliegend hält das Gericht eine Schätzung anhand der sogenannten BVSK-Honorarbefragung 2013 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V. und des VKS/BVK -Honorarumfrage 2012/2013 der Verbände der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V. und des Bundesverbandes öffentlich bestellter, vereidigter oder anerkannter qualifizierter Kfz-Sachverständiger e.V. für angemessen.
Das Gericht kommt unter Berücksichtigung der genannten Honorarumfragen zu folgendem Ergebnis:
Nach der aktuellen Honorarumfrage 2013 des BVSK berechnen 90 % der BVSK-Mitglieder oberhalb des Wertes HB II und 95 % unterhalb des Wertes HB III. Innerhalb dieses Bereiches wird also ganz überwiegend abgerechnet. Außerdem wird der sog. HB V Korridor angegeben, in dem immerhin 50 % bis 60 % der Mitglieder ihr Honorar berechnen, also ebenfalls die Mehrheit.
Die von dem Kläger abgerechneten Kosten liegen aber innerhalb dieser Werte, also unterhalb HB III bzw. innerhalb des HB-Korridors. Auszugehen ist insoweit von der Brutto-Schadenshöhe in Höhe von insgesamt 3.307,46 €. Danach beträgt das Grundhonorar nach HB III 450,– € netto. Der Kläger hat 471,43 € netto berechnet, liegt also knapp darüber.
Wenn die VKS/BVK-Honorarumfrage 2012/13 zugrunde gelegt wird, sieht es etwas anders aus. Bei einem Gegenstandswert bis 3.500,– € brutto ergibt sich ein Grundhonorar-Korridor von 370,– € bis 504,– €. Mit einem Grundhonorar i.H.v. 471,43 € liegt der Kläger dabei im Rahmen.
Ein Durchschnittswert der beiden genannten Honorarumfragen läge bei maximal 477,– € (450,– € + 504,– € geteilt durch 2), so dass das Grundhonorar des Klägers am oberen Ende liegt, letztlich aber nicht zu beanstanden ist.
An diesem Ergebnis ändert auch die von der Streitverkündeten zitierte Rechtsprechung des BGH in dem Urteil vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – nichts. Zwar hat der BGH entschieden, dass revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht Saarbrücken die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten (Hervorhebung durch das Gericht!) verlässlich abzubilden. Das Landgericht Saarbrücken, so der BGH, hat das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits deshalb nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und relevante Fragen offen lasse. Allerdings hat der BGH auch ausgeführt, dass das LG Saarbrücken unter Hinweis auf die von ihm geführten zahlreichen Parallelverfahren ergänzend ausgeführt habe, die Sachverständigen würden auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen. Das LG Saarbrücken hat also die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden, da das LG Saarbrücken aufgrund vor ihm geführter zahlreicher Parallelverfahren festgestellt hat, dass die Sachverständigen auf dem regionalen Markt im Bereich Saarbrücken mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen.
Dieses hat das Amtsgericht Hattingen für den hiesigen regionalen Markt bislang nicht feststellen können. Insofern betrifft die Rechtsprechung des LG Saarbrücken und des BGH in dem mit dem Urteil vom 22.7.2014 entschiedenen Fall eine Entscheidung, die die spezifischen Besonderheiten des regionalen Marktes in Saarbrücken berücksichtigt, auf den vorliegenden Fall aber nicht zwingend anzuwenden ist. Außerdem hat der BGH auch in seinem Urteil vom 22.7.2014 eindeutig festgestellt, dass das Gericht die Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 I ZPO schätzen kann, wenn der Schätzung tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Vorliegend hat das Gericht sowohl die BVSK-Honorarbefragung 2013 berücksichtigt als auch die VKS/BVK-Honorarumfrage 2012/2013. Damit hat das Gericht tragfähig Anknüpfungspunkte für seine Schätzung zur Verfügung gehabt (vgl. auch LG Arnsberg Urt. v. 21.1.2015 – 3 S 210/14 -).
Im Ergebnis sind auch die geltend gemachten Nebenkosten nicht zu beanstanden. Das LG Saarbrücken (vgl. Urt. v. 10.2.2012 – 13 S 109/10 – ) hat Nebenkosten in Höhe von pauschal 100,– € als erstattungsfähig anerkannt. Nach der Entscheidung des LG Saarbrücken sind Nebenkosten, soweit sie diesen Betrag von 100,– € übersteigen, quasi willkürlich überhöht und „Preis und Leistung stehen erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander“. Nebenkosten bis pauschal 100,– € sind dagegen nicht zu beanstanden.
Dieser Rechtsprechung hat sich das AG Hagen in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 C 29/14 angeschlossen, in dem Nebenkosten i.H.v. 218,88 € als überhöht angesehen wurden, dagegen wurden entsprechend der Auffassung des LG Saarbrücken Nebenkosten in Höhe von 100,– € als erstattungsfähig anerkannt. Die Klägerin hat vorliegend jedoch lediglich Nebenkosten in Höhe von 91,22 € netto geltend gemacht, die auch brutto nur leicht über 100,– € liegen.
Die geltend gemachten Nebenkosten sind daher nicht zu beanstanden.
Nach alledem ist die Klage hinsichtlich der Hauptforderung begründet.
Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 286, 288 I BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.
Eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache kann genauso wenig festgestellt werden wie die Notwendigkeit einer Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Soweit das Amtsgericht Hattingen. Und jetzt bitte Eure sachlichen Kommentare.
Hallo, W.Wacker !
Sind vor dem Hintergrund der Schadenersatzgrundsätze diese ganzen „Vergleiche“ mit irgendwelchen anderen Zahlenwerten überhaupt plausibel, wenn der BGH insoweit deutlicht gemacht hat, dass selbst überhöhte Honorare einer Regulierungsverpflichtung unterliegen ? Hier zeigt sich doch ganz deutlich, dass manche Gerichte immer wieder der Verführung unterliegen, sich auf Grund einer behaupteten aber keineswegs konkret nachgewiesenen Überhöhung, zu einer Überprüfung veranlasst zu sehen, die der BGH auch verboten hat unter den bekannten Voraussetzungen, zumal der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallopfers ist. Ein Verstoss gegen die Schadengeringhaltungspflicht kann auch nicht greifen vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte die Kosten eines Gutachtens nicht beeinflussen kann. Bereits 2008 hat auch schon der AG-Direktor des AG-Essen-Steele (hier veröffentlicht) die Beurteilungskriterien richtig zugeordnet und das Ansinnen der HUK-Coburg zurückgewiesen. Warum ansonsten dann noch soviel Lärm um nichts, wenn das Urteil auch zum richtigen Ergebnis kommt.
Scouty
Ei, ei, die HUK-Coburg verarscht mit ihren geschickt ausgeklügelten Finten eine ganze Nation und das muss man sich mal reinziehen. Mit mehr als billigen Tricks versucht sie sich ihrer nach dem Gesetz bestehenden Schadenersatzverpflichtung mit der unsubstantiierten Behauptung zu entziehen, ein Teil der abgerechneten Gutachterkosten sei nicht erforderlich, obwohl sie nicht einmal ansatzweise einen Beweis dafür erbringen kann, weil eben werkvertraglich möglicherweise greifenden Argumente schadenersatzrechtlich themaverfehlend sind. Mit diesem Taschespielertrick erkennt sie ihre Wiederherstellungsverpflichtung generell nicht an und kümmert sich einen Dreck um die richtungweisende BGH-Rechtsprechung. Sie bezieht sich zwar auch darauf, aber gezielt sinnentstellt aus dem Zusammenhang gerissen und somit verbleibt nur eine Mogelpackung reinsten Wassers. Das gilt es aufzudecken und ad absurdum zu führen. Wir alle zusammen sind auf dem besten Wege, wie das auch die Mehrzahl der Urteile inzwischen zeigt.
Scouty´s Sohn
War hier Abtretung erfüllungsstatt, weil Werkvertrag und Üblichkeitsprüfung trotz Preisvereinbarung? Wenn nicht wird hier viel Unsinn erklärt!
Gut finde ich, wenn erfüllungsstatt abgetreten wurde, die Beachtung von mehreren Verbänden, da mir der BVSK Versicherung Klüngelverband -Verein schlicht, wegen der unseriös abgemahnten Preisabsprachen, auf die Nerven geht. Egal ob die BVSKer wegen eigener wirtschaftlicher Not, also aus Unfähigkeit selbständigen Lebens, am Tropf Namens Versicherer sich in Abhängigkeit befinden, die sind nicht mehr objektiv und dadurch leidet die Verkehrssicherheit auf deutschen Straßen. Oder wer will die geklebte Stoßstange bei Autobahntempo in seiner Frontscheibe, nur weil der Versicherer unfachmännisch sparen wollte. Also, werdet nicht indirekt zum Mörder nur weil der Versicherer seine BVSK Wasserholer auf dem Markt platzieren will um den seriösen Fachmann-Gutachter zu enthaupten.
Gut an der Entscheidung:
„Vorliegend hat das Gericht sowohl die BVSK-Honorarbefragung 2013 berücksichtigt als auch die VKS/BVK-Honorarumfrage 2012/2013. Damit hat das Gericht tragfähig Anknüpfungspunkte für seine Schätzung zur Verfügung gehabt (vgl. auch LG Arnsberg Urt. v. 21.1.2015 – 3 S 210/14 -).“
Ich wünsche ein schönes Wochenende, Iven