AG Hamburg-St. Georg spricht gegen die Allianz Versicherung AG die Kosten der sachverständigen Stellungnahme zu (AG Hamburg-St. Georg Urteil vom 19.6.2015 – 910 C 61/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von Ibbenbüren geht es weiter nach Hamburg. Nachstehend veröffentlichen wir hier ein Urteil aus Hamburg-St. Georg zu den Kosten einer sachverständigen Stellungnahme gegen die Allianz Versicherung AG. Mit dem nachfolgend dargestellten Urteil liegt eine prima Entscheidung des AG Hamburg-St. Georg vor, wie wir meinen. Denn schon das Prinzip der Waffengleichheit gebietet es, dass der Geschädigte als technischer Laie sich der sachverständigen Hilfe bedient, wenn ihm der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer ein Gegengutachten bzw. einen in ihrem Auftrag und nach ihren Vorgaben erstellten Prüfbericht eines Prüfdienstleisters übersandt hat. Die dadurch entstehenden (Mehr-)Kosten des Sachverständigen sind notwendige Rechtsverfolgungskosten bzw. erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 II BGB. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße und noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg-St. Georg
Az.: 910 C 61/15

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Allianz Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Karsten Crede, Großer Burstah 3, 20457 Hamburg

– Beklagte

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 910 – durch die Richterin H. am 19.06.2015 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2015 für Recht:

1.         Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 142,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.10.2014 zu zahlen und den Kläger von Honoraransprüchen für die außergerichtliche Tätigkeit der EHB Rechtsanwälte in Höhe von 83,54 € freizustellen.

2.         Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.         Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 142,80 € festgesetzt.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 142,80 € aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 249, 398 BGB, 115 VVG.

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, unter Umständen auch die Kosten eines Ergänzungsgutachtens (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 249 Rn. 58).

Das ist hier der Fall. Die vorliegend geltend gemachten weiteren Gutachterkosten waren erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB. Nachdem die Beklagte das Ursprungsgutachten des Klägers angegriffen bzw. Kürzungen vorgenommen hatte, durfte der Geschädigte eine entsprechende Ergänzung beauftragen. Die diesbezüglichen Kosten hat die Beklagte als unfallbedingten Schaden zu ersetzen (so auch LG Frankfurt, Urteil vom 03. April 2012 – 2-31 O 1/11, 2/31 O 1/11 – , Rn. 27). Muss der Geschädigte demgegenüber damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde, fehlt es an der Ersatzfähigkeit (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 22. Juni 2012 – 13 S 37/12 -,  Rn. 51). Hier ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Geschädigte und die Beklagte sich hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes in einem Rechtsstreit befinden.

Entgegen der Behauptung der Beklagten wurde der Kläger mit der Prüfung technischer Einwendungen, insbesondere zur Reparaturdauer, Ofentrocknung und zu den Kosten für Lackmaterial beauftragt. Dass der Kläger die entsprechende Prüfung auch vorgenommen hat, ergibt sich schon aus dem klägerseits vorgelegten Fax-Schreiben vom 12.02.2014, Bl. 44 der Akte.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Volistreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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