Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
als „leichte“ Wochenendlektüre veröffentlichen wir für Euch hier ein weiteres Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung AG. Die Allianz Versicherung hatte wohl „vergessen“, sich zu verteidigen? Peinlich, peinlich, würden wir sagen. Genützt hat der Widerspruch der Allianz Versicherung AG gegen das Versäumnisurteil dann aber trotzdem nichts mehr. Das – zutreffend – ergangene Versäumnisurteil blieb aufrecht erhalten. Auch die Begründung des zurückweisenden Widerspruchs – und damit die Bestätigung des Versäumnisurteils – überzeugt. Lest selbst und gebt auch über das Wochenende bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 108 C 6075/14
Verkündet am: 01.06.2015
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
Allianz Versicherungs AG, Königinstraße 28, 80802 München, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Alexander Vollert
– Beklagte –
wegen Gutachterkosten
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2015 am 01.06.2015
für Recht erkannt:
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Leipzig vom 09.01.2015 bleibt aufrechterhalten.
2. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 109,45 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Vom Tatbestand wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Höhe von 28,62 EUR nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249, 398 BGB.
1.
Nach diesen Vorschriften ist zum Schadensersatz verpflichtet, wessen Kraftfahrzeug bei dem Betrieb eine Sache geschädigt oder einen Menschen verletzt hat. Dabei ist die Ersatzpflicht des Halters ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht ist.
Unstreitig wurde am 07.06.2014 der Pkw VW Passat, amtliches Kennzeichen … durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges allein schuldhaft im Straßenverkehr beschädigt, weswegen die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten unstreitig ist.
Die Klägerin machte Gutachterkosten in Höhe von 635,20 Euro Netto geltend, davon Nebenkosten in Höhe von netto 100,20 Euro. Die Beklagte zahlte vorprozessual 525,75 Euro.
2.
Die Geschädigte hat nach § 398 BGB die Schadensersatzforderung wirksam an die Klägerin abgetreten. Danach kann durch Vertrag mit einem anderen eine Forderung auf diesen übertragen werden (Abtretung, § 398 S. 1 BGB) und mit dem Vertragsabschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen (Satz 2 der Norm).
Der Zedent unterschrieb die vom Kfz-Sachverständigenbüro vorgelegte Sicherungsabtretung über den Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges. Die Erklärung des Kfz-Sachverständigenbüros enthielt das Angebot auf Abschluss des Abtretungsvertrages, das der Zendent annahm, so dass die Klägerin als neuer Gläubiger an die Stelle des Zedenten trat und vorliegend aktivlegitimiert ist (Anlage K8).
Dabei bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das Erfordernis der Bestimmtheit der Abtretung, da nur die Schadensersatzforderung der Gutachterkosten abgetreten worden ist.
3.
Generell sind Sachverständigenkosten dem Grunde nach erstattungsfähig, da sie mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind und nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu den auszugleichenden Vermögensnachteiien gehören, da die Begutachtung zur Geltendmachung des vorliegenden Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig war (so auch BGB, Urt. v. 30. November 2004; 6. ZR 112/87; BGH, Urt. vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 7; vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 13).
Die streitgegenständlichen Kosten können nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlicher Herstelleraufwand geltend gemacht werden. Seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen.
Dabei ist aber nicht ein vom Geschädigten bezahlter Rechnungsbetrag zu erstatten, sondern der Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen (Urteile des BGH vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 13; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, VersR 2014, 474 Rn. 8). Der Geschädigte ist nach Schadens rechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (Urteil des BGH vom 18. Januar 2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559; zit. nach Juris). Denn Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Urteil des BGH vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 18 mwN).
Das Gericht ist im Schadensersatzprozess nicht berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (Urt. des BGH v. 29.06.2004; VI ZR 211/03, ), auch hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 348; vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, VersR 2013, 1590 Rn. 19; vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13, aaO Rn. 7 f., jeweils mwN). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 17; vom 11. Februar 2014- VI ZR 225/13).
Liegen die vom Sachverständigen berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH, Urteile vom 22. Dezember 1987 – VI ZR 6/87, VersR 1988, 466, 467; vom 11. Mai 1993 – VI ZR 207/92, VersR 1993, 969, 970, vom 17. Januar 1995 – VI ZR 62/94, VersR 1995, 422, 424; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9; BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – X ZR 54/93, NJW-RR 1995, 1320, 1321; BVerfG NJW 2010, 1870 Rn. 19; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 287 Rn. 7 f.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 35; BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 357/13 -).
Die vorliegend geltend gemachten Kosten des Sachverständigen in Relation zur Schadenshöhe sind nach den Urteilen des BGH vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06 und vom 11. Februar 2014 – VI ZR 225/13 beanstandungsfrei. Schließlich ist der Geschädigte nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (BGHZ 162, 165 f.), so dass er einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen kann. Der Geschädigte ist dabei nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, hat aber das Risiko zu tragen, dass sich dieser ausgewählte Sachverständige mit seinen Forderungen im Prozess als zu teuer erweisen kann (BGHZ 163, 362, 367 f.).
Gerade dies ist hier nicht festzustellen. Der Rechnungsbetrag in Höhe von 635,20 EUR wurde unstreitig in Höhe von 525,75 EUR durch die Beklagte beglichen. Streitgegenständlich sind demnach 109,45 EUR. Aus Sicht eines wirtschaftlichen denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten lässt sich aus dieser Reaktion keine Unzweckmäßigkeit oder Unangemessenheit der Kosten des Sachverständigen herleiten, wonach die Kosten somit als erforderlicher Herstellungsaufwand geltend gemacht werden konnten.
4.
Die Nebenkosten in Relation zum Grundhonorar betragen nicht mehr als 25%, so dass diese erstattungspflichtig sind nach der ständigen Rechtsprechung des OLG Dresden. Bedenken gegen die geltend gemachten einzelnen Kostenpositionen bestehen insoweit nicht, da die Abrechnung im Rahmen deses Verhältnisses bleibt.
II. Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidungen auf § 91 ZPO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. § 709 S. 3 ZPO war deshalb nicht anzuwenden.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt § 3 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 511 Abs. 4 ZPO dient.
Hallo, Willi Wacker,
da lese ich mal wieder in den Entscheidungsgründen:
„Der Geschädigte ist dabei nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, hat aber das Risiko zu tragen, dass sich dieser ausgewählte Sachverständige mit seinen Forderungen im Prozess als zu teuer erweisen kann (BGHZ 163, 362, 367 f.).“
Ja, in welchem Prozess eigentlich ? Und was bedeutet „mit seinen Forderungen“ ? Gemeint kann damit wohl kein Prozess sein, im dem es um eine Schadenersatzforderung gegenüber der Schädigerseite geht, sondern um die Höhe einer Werklohnforderung des Sachverständigen gegenüber seinem Auftraggeber.
Denn schadenersatzrechtlich relevant wären ein Auswahlverschulden und ein Verstoß des Geschädigten gegen die Schadengeringhaltungspflicht. Die subjektive Schadenbetrachtung ist damit auch nicht in Übereinstimmung zu bringen und ebensowenig die Nichtverpflichtung zur Markerforschung und das Überprüfungsverbot.
Vor diesem Hintergrund ist das dem Geschädigten zugeordnete Risiko in einem Schadenersatzprozeß fehl am Platze, worauf ausdrücklich in jedem Fall hingewiesen werden sollte, sofern angesprochen.
Ein schönes Wochenende
G.v.H.
Sehr geehrter Herr G.v.H.,
das ist genau der ominöse Halbsatz, den der BGH in seinem Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – verwandt hat, der immer wieder für Fehlinterpretationen gesorgt hat.
Da im Schadensersatzprozess es keine Preiskontrolle gibt (BGH Urt. v. 23.1.2007 ; BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann), wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat, kann sich dieser Halbsatz mit der Verweisung auf einen späteren Prozess nur auf einen Prozess aus werkvertraglichen Gesichtspunkten beziehen. Ansonsten wäre tatsächlich ein Widerspruch vorhanden. M. E. muss deshalb der Schädiger die vollen Gutachterkosten im Wege des Schadensersatzes erstatten, hat allerdings nach Abtretung des Bereicherungsanspruchs des Geschädigten einen (abgetretenen) Anspruch aus Werkvertrag gegen den Sachverständigen gem. § 255 BGB analog. Der Schädiger ist daher nicht rechtlos, wenn er auch vermeintlich überhöhte Sachverständigenkosten erstatten muss, denn ihm bleibt dann die Möglichkeit des Vorteilsausgleichs. Das könnte der BGH mit seinem Halbsatz gemeint haben.
Nur die Versicherer gehen ungern diesen Weg, denn dann obliegt ihnen die Darlegungs- und Beweislast. Einfacher ist es die Kosten – rechtswidrig – zu kürzen und sich verklagen zu lassen, als die Kosten voll zu erstatten und dann den Vorteilsausgleich zu suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149).
Der „ominöse Halbsatz“ in VI ZR 67/06 ist vielleicht gar nicht so ominös, wie viele denken. Insbesondere wenn man etwas über den Tellerrand der Honorarprozesse hinausschaut und die versicherungslastige Rechtsprechung des BGH zu den Mietwagenkosten bzw. zur fiktiven Abrechnung seit der Ära Wellner etwas genauer analysiert. Dieser „ominöse Halbsatz“ war möglicherweise nichts anderes, als die strategische Vorbereitung auf VI ZR 357/13. Nicht umsonst wurde das rechtsdogmatisch völlig korrekte Urteil VI ZR 225/13 von Richter W. verteufelt (bei dem er ja nicht mitwirken konnte) und deshalb „Rache geschworen“ hatte, die ja dann in Form von VI ZR 357/13 – in „Kooperation“ mit Richter F. aus Saarbrücken – umgesetzt wurde. In VI ZR 357/13 gibt es ja eine Fortsetzung ominöser Bemerkungen, die dem Schadensersatzrecht völlig zuwider laufen. Und nachdem bei Urteilen mit ominösen Inhalten immer der gleiche Name auftaucht, läuft der „Halbsatz“ aus dem Urteil VI ZR 67/06 bei mir ab sofort unter der Bezeichnung „Wellnerscher Halbsatz“.
Denn Ehre, wem Ehre gebührt!!
Hi, Karle, siehe Seminare, Referent Wolfgang Wellner – 31.10. Hamburg, 21.11 München und 28.11.15 Berlin:
Samstagsseminar Fachanwaltsfortbildung § 15 FAO: Neueste Rechtsprechung des BGH zum Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen
Referent
Wolfgang Wellner
Richter im VI. Zivilsenat (Haftungssenat) des BGH
Inhalt
Praxisnah, aktuell und fallbezogen wollen wir die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Schadenersatzrecht darstellen.
A) Kfz-Sachschaden
I. Konkrete und fiktive Schadensabrechnung
II. Halter- und Fahrerhaftung
III. Mietwagen
IV. Prozessrecht und Anwaltskosten
weiter hier: http://www.mwv-seminare.de/seminar-1424-Samstagsseminar+Fachanwaltsfortbildung+%C2%A7+15+FAO%3A+Neueste+Rechtsprechung+des+BGH+zum+Schadenersatzrecht+bei+Verkehrsunf%C3%A4llen.html
Der Halbsatz zu den SV Kosten vom BGH VI ZR 67/06 stellt nach meinen Wissen ein Vergleich zum BGHZ 163, 362, 367 f. dar, wobei dort die Restwertproblematik erklärt wurde. Also der Geschädigte hat Pech, wenn er selbst verkauft ohne den ermittelten Restwert abzuwarten. Es wurde also hier eine völlig falsche Darstellung zu den SV Kosten erklärt. Das wurde hier auf CH mal ausführlich von einer Richterin durchleuchtet, oder?
Schön das hier mal der BVSK im Urteil nicht erwähnt wurde, aber dass mit den 25% zum OLG Dresden ist genauso daneben wie der Halbsatz.
@ G.v.H.
@ Willi Wacker
@ Karle
Der „Wellnerscher Halbsatz“ passt dann aber auch nicht zum Kostenrisiko (Werkstattrisiko), das sich der Geschädigte gerade nicht anrechnen lassen muss, denn der BGH hat auch „überhöhte“ Gutachterkosten für schadenersatzpflichtig erklärt, zumal der Geschädigte die Entstehung solcher Kosten nicht beeinflussen kann, wie vergleichsweise auch nicht die Reparaturkosten. Von daher erklärt sich auch das Überprüfungsverbot. Eigenartigerweise wird bei nicht vollständiger Zuerkennung entstandener Gutachterkosten fast regelmäßig in den Entscheidungsgründen weder auf die Frage eines Auswahlverschuldens eingegangen noch auf eine verständliche Darlegung,warum hier ein Verschulden des Geschädigten gegen die ihm angeblich anzutragende Schadengeringhaltungspflicht unterstellt werden müsste. § 249 BGB ist auch nicht dahingehend interpretierbar, dass die Herstellung des Zustandes ersetzt werden könnte durch die Herstellung eines anderen Zustandes nach den Vorstellungen des Schädigers oder seiner Haftpflichtversicherung. Das wäre in der Tat eine verwegene Interpretation, die sich bei allem Fantasiereichtum auch ein lässiger BGH-Richter nicht unters Volk bringen sollte.
D.H.
Das Leben und die berufliche Praxis schereiben immer wieder die besten Geschichten und wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
Honorarvampir
@D.H.
im wellnerschen Halbsatz wurde damals ein „nicht“ vergessen.
Bedauerliches redaktionelles Versehen!
Nur wenn man hier ein „nicht“ einfügt,wird die Entscheidung insgesamt schlüssig.
Die höheren Chargen der Justiz vertreten die Interessen der Justiz und nicht das Recht, was gelegentlich – und offenbar versehentlich – auch vorkommen soll. Jener Herr W. ist dafür ein schönes Exemplar. Und wie Korruption heute geht wurde ja schon dargelegt. Ein Seminar hier – ein Seminar dort – eine Vortrag hier – eine Präsenz dort…usw. Ja ja, für Geld tun sie fast alles.
@Vaumann
Der „Wellnersche Halbsatz“ (ohne das „nicht“) war wohl nichts weiter als der berühmte Fuß in der Tür. Nämlich der Fuß der Versicherer in der Tür zur Kürzung der Sachverständigenkosten (siehe auch die nächsten „redaktionellen Fehler“ in VI ZR 357/13 oder bei den Mietwagenkosten oder bei der fiktiven Abrechnung …). Ausgelöst durch die Formulierung dieses (völlig unnötigen) Halbsatzes und durch das geschickte Weglassen des Wortes „nicht“. Uuups – redaktioneller Fehler. Seis drum; Hauptsache die Versicherungswirtschaft kann sich die nächsten 10 oder 20 Jahre daran laben. Zufall, redaktioneller Fehler? Wohl kaum!!
Damit sich der Kreis schließt, muss man dann nur noch die Kürzungsschreiben der Versicherer lesen. Die finden den „Wellnerschen Halbsatz“ nämlich ganz, ganz toll. Denen ist es völlig wurscht, ob das Urteil „schlüssig“ ist oder nicht. Hauptsache man kann genügend Honig aus einem redaktionell fehlerhaften „Halbsatz“ ziehen.
Danke Wolfgang – bis zum nächsten Versicherungsseminar.
Hallo Kollege Vaumann,
an das redaktionelle Versehen glaube ich zwar nicht. Wäre es so gewesen, hätte der zuständige VI. Zivilsenat ausreichend Gelegenheit gehabt, diesen redaktionellen Fehler, wenn er ein solcher gewesen wäre, in den aktuellen Urteilen, die ebenfalls die Sachverständigenkosten zum Gegenstand hatten, zu korrigieren.
Nein! das ist nicht erfolgt. Vielmehr nimmt der VI. Zivilsenat eine Preiskontrolle im VI ZR 357/13 vor, die er in VI ZR 67/06 noch untersagt hatte. Im Übrigen verstößt die Kontrolle einzelner Rechnungspoasitionen gegen die gesetzliche Bestimmung des § 287 ZPO. Der Gesamtbetrag kann nur durch den besonders freigestellten Tatrichter geschätzt werden.
Nein,nein! Das Märchen von dem redaktionellen Versehen glaube ich nicht. Vielmehr werden – wie bei den Mietwagenkosten – Urteil für Urteil immer mehr die Rechte des Geschädigten aufgeweicht zum Wohle der Versicherer. Denn eines ist doch klar, die Seminare des Bundesrichters W. sind nicht kostenlos. Wenn Veranstalter Versicherungen oder versicherungsnahe Institutionen sind, ist die Gefahr der Nähe zu den Versicherungen doch groß. Wie heißt es noch: „Wes Brot ich ess, des Lied ich spiel“. Jeder mag sich selbst Gedanken machen, ob es nicht sinnvoll ist, LG-, OLG- oder BGH-Richtern kostenpflichtige Seminare zu untersagen.
Hallo Doppelagent,
es scheint so, als ob Du bereits den am 17.8.2015 ausgestrahlten Fernsehbeitrag vorab gesehen hättest, denn auch dort wurde im Fall der beiden Bundesrichter, unter anderem Richter am BGH W. Wellner, genau auf das hingewiesen, was Du bereits erwähnt hast! Du scheinst auf der richtigen Spur zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Der Halbsatz ist wie auch das Verschweigen von der Abtretung erfüllungsstatt in BGH VI ZR 357/13 aus 07.2014 kein redaktioneller Fehler, sondern ein vorsätzlicher und hinterhältiger Angriff auf unser BGB. So sagte der viel reisende Wellner auch zum sehr guten BGH VI ZR 225/13 aus 02.2014 „das hätte ich nicht unterschrieben“. Die Fernsehsendung war mir viel zu harmlos im Bezug auf Wellners Tätigkeit, welche wohl nur als Schein beim BGH suggeriert wird. Bekommt (nicht verdient) er nun mehr Gehalt vom Steuerzahler oder von der Versicherungslobby (über 40.000 Seminar-Km im Jahr)?
Iven Hanske says:
19. August 2015 at 08:28
“ Bekommt (nicht verdient) er nun mehr Gehalt vom Steuerzahler oder von der Versicherungslobby (über 40.000 Seminar-Km im Jahr)?“
Was soll er denn da schon verdienen bei 31 Cent pro Km und keine Seminarabrechnungen. Oder doch?
Ich denke wenn jemand sich schon mit dem Saarländischen Gerichtspräsidenten abspricht oder darüber einig ist, dass in der freien Wirtschaft selbstständige KFZ.-Sachverständige nur zum Selbstkostenpreis zu entschädigen sind (Nebenkosten), der wird es doch bestimmt nicht wagen, schon wegen des Rechtsfriedens als gut bezahlter Beamter, zu dessen Gehalt auch die Kfz.-SV beitragen, Seminarkosten welche über seinen Selbstkosten liegen zu verlangen. Es kann sich also nur um kleinere Beträge, in einer Größenordnung von ein paar hundert € pro Seminar handeln.
Im übrigen, kann es nur sittenwidrig sein, mehr Geld nebenberuflich zu verdienen, als die von seinem Berufskollegen und Seminarbegleiter (Freymann) noch oben gedeckelten Honorare von selbstständigen Kfz.-Sachverständigen, obwohl diese die Betriebskosten mit dem entsprechenden Löhnen nebst Gewinn als Gewerbetreibende und Funktionsträger einer gesunden Wirtschaftsgemeinschaft „Deutschland“ erwirtschaften müssen.
Diese Richter handeln so zynisch, neidisch und egoistisch und schaden eindeutig dem deutschen Volk.
In der Hauptsache schädigen sie aber das deutsche Rechtssystem.
Jagt sie doch aus den Ämtern unter Einsatz aller Möglichkeiten.