Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
zum Wochenbeginn geht es auch bayerisch weiter nach dem Motto „un no a moal bayrisch“. Nachfolgend geben wir Euch hier ein Urteil aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. Das Urteil findet nicht meine ungeteilte Zustimmung. Die Begründung ist teilweise „unter aller Sau“ und zeigt auch in diesem Fall, dass einige Amtsrichter in München wohl „sauer“ sind, nachdem wir denen – dem OLG sei Dank – empfindlich in die Parade getreten sind. Nachdem JVEG in München und anderen oberbayerischen Gerichten nicht mehr läuft, wurde im Rahmen der Angemessenheit und Üblichkeit auf Grundlage von BVSK der Schadensersatzanspruch gekürzt, mit teilweiser Kostenfolge für den Kläger. Auch der Hinweis zu den Mietwagen auf Grundlage der Fraunhofer-Liste zeigt, in welchem Lager dieser Richter seine Berufung sieht? Dabei verkennt er aber die Rechtsprechung des BGH, der bereits in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) entschieden hat, dass die neuere Rechtsprechung des BGH zu den Mietwagenkosten nicht auf die Sachverständigenkosten anwendbar ist. Auch die vom Gericht vorgenommene Schätzung nach § 287 ZPO ist rechtsfehlerhaft, weil das Gericht nicht auf den Gesamtbetrag abgestellt hat, sondern auf einzelne Rechnungsposten. Das widerspricht jedoch der Schadenshöhenschätzung. Dass BVSK angewandt wurde, obwohl der BGH in VI ZR 225/13 in Randnummer 10 eindeutig festgestellt hat, dass der Geschädigte das Ergebnis der BVSK-Honorarumfrage nicht kennen muss, ist ein weiterer Fehler. Entscheidend ist nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung, ob der Geschädigte erkennen konnte, dass die in der Branche üblichen Preise erheblich bzw erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (vgl. BGH VI ZR 225/13 Rn. 9; BGH VI ZR 357/13 Rn. 17), obwohl der Geschädigte zu einer Markterforschung nicht verpflichtet ist (BGH VI ZR 67/06). Und das wäre im entschiedenen Fall wohl nicht der Fall gewesen. Die Beweislast für die Erkennbarkeit der behaupteten Überhöhung trägt nämlich der Schädiger. Insoweit ist das Urteil bayerischer Murks. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht München
Az.: 345 C 29469/14
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
HUK24 AG, vertreten durch d. Vorstand, Martin-Greif-Str. 1, 80336 München
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht München durch den Richter am Amtsgericht S. am 20.05.2015 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 617,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2014, sowie 16,90 € Mahnkosten und weitere 101,40 € aussergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 87 % zu tragen und die Klagepartei zu 13%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagtenpartei und die Klagepartei können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 704,23 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Schadensersatzforderungen aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend der sich in München ereignet hat. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung ist unstreitig. Es werden nunmehr noch geltend gemacht restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 704,23 €.
Die Klagepartei beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 704,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 13,9 % hieraus ab dem 16.3.2014, 16,90 € an Mahnkosten sowie 101,40 € an außergerichtlichen Kosten zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Die Beklagte macht geltend, dass die Sachverständigenkosten ausreichend erstattet wurden und soweit noch geltend gemacht überhöht sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klagepartei hat auch hinsichtlich der hier geltend gemachten Sachverständigenkosten gemäß § 249 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht.
Nach § 249 II 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (BGHZ 61, 56 [58] = NJW 1973, 1647) Das Sachverständigengutachten dient der Ermittlung des Schadensumfangs. Die Kosten hierfür hat der Ersatzpflichtige als Sachfolgeschaden gem. § 249 II 1 BGB zu tragen. Durch das Sachverständigengutachten wird der Geschädigte häufig erst in die Lage versetzt, zu entscheiden, welche konkrete Schadensabrechnungsart er wählen will. Darüber hinaus dient das Gutachten auch der Beweissicherung.
Eine mögliche Bagatellschadensgrenze ist bei Reparaturkosten über EUR 700,00 jedenfalls überschritten (s. BGH NJW 2007 S. 1450 Landgericht München I Urteil vom 19.4.2012 Az.19 S 23766/11). Ob diese existiert kann hier offen bleiben (LG Nürnberg-Fürth NZV 2009, S. 244).
Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über einen Kraftfahrzeugunfallschaden ist ein Werkvertrag. Die Vergütung für ein Verkehrsunfallgutachten eines Sachverständigen richtet sich, wenn keine bestimmte Vergütung vereinbart worden ist mangels einer Taxe i.S.v. § 632 II BGB nach der üblichen Vergütung. (BGH Urteil vom 10.10.2006 AZ. X ZR 42/06) Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II 1 BGB verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450). Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472).
Bei der Beurteilung welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten abzustellen. (BGHZ 61,346,348) Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. (BGH Urteil vom 22. 7. 2014 Aktenzeichen VI ZR 357/13).
Dies ist allerdings erst dann gegeben, wenn eine augenfällige Überteuerung vorliegt. (LG München I Urteil vom 25.7.2014 Az. 17 S 4738/14).
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. OLG München, NJW 2004, 3326) Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen, VersR 2000, 68; AG Siegburg, ZfS 2003, 237).
Zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, ist ein Geschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH NJW 2007, 1450; OLG Nürnberg SP 2002, 358 = VRS 103 [2002] 321 = OLGR 2002, 471 = NV-wZ-RR 2002, 711, OLG München 10 U 3258/09).
Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (OLG München Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90).
„Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. OLG München Urteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.)… Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN)…
Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte.“ (Oberlandesgericht München Beschluss vom 12.3.2015 AZ. 10 U 579/15).
Hat der Geschädigte den Sachverständigen mithilfe eines Anwalts oder einer Kfz.-Werkstatte beauftragt, das Gutachten und/oder die Sachverständigenrechnung nicht erhalten, ist – wie oben ausgeführt – eine subjektive Schadenbetrachtung nicht sachgerecht. Der Geschädigte kann in diesem Fall lediglich die von ihm darzulegende und ggf. nachzuweisende branchenübliche Vergütung i.S.d. § 632 II BGB verlangen. (Oberlandesgericht München Beschluss vom 12.3.2015 AZ. 10 U 579/15).
Nach Auffassung des Landgerichts München I ist bei Geltendmachung durch den Sachverständigen selbst, bei substantiiertem Bestreiten stets auf die Marktüblichkeit abzustellen. Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 18.5.2015 war daher ohne jeden Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens.
Dabei ist das Gericht gemäß § 287 ZPO vorgegangen. Das Gericht war im Rahmen seiner Schätzung gemäß § 287 ZPO bei vorliegender Schätzgrundlage nicht gehalten ein Sachverständigengutachten zu erholen, welches mindestens das Fünfzigfache des Streitwertes kosten würde. Dabei ist in im Rahmen des § 287 ZPO der jeweilige Richter besonders freigestellt, ob er eine Schätzgrundlage für ausreichend und geeignet hält. Selbstverständlich wäre es wünschenswert durch anonyme Befragungen, wie bei Mietwägen durch das Fraunhofer-Institut, weiteres Zahlenmaterial zu erlangen. Im Gegensatz zu Mietwagen ist jedoch eine anonyme Anfrage über die Kosten eines Sachverständigengutachtens vollkommen unüblich und entsprechende Anfragen würden zweifellos den befragten Sachverständigen deutlich machen, was der Zweck der Befragung ist. Beim Amtsgericht München werden in mehreren hundert Verfahren Streitigkeiten über die Höhe von Sachverständigenkosten geführt. Die Streitwerte sind häufig unter 150 €. In all diesen Verfahren, periodisch und regional unterschieden, entsprechend teure Sachverständigengutachten zu erholen, deren Kosten völlig außer Verhältnis zum Streitwert stehen, wäre dem Rechtsuchenden schwer vermittelbar. Demgegenüber erscheint dem Gericht im Rahmen seines Ermessens gemäß § 287 ZPO die Honorarbefragung des BVSK eine geeignete Schätzgrundlage.
Im Rahmen des § 287 ZPO ist das richterliche Ermessen so auszuüben, dass wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen nicht außer Acht gelassen werden und der Schätzung keine unrichtigen Maßstäbe zu Grunde gelegt werden. Dementsprechend ist die Überprüfung der Schätzung auch darauf beschränkt, ob Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden, (so BGH NJW 2011, S. 852, 853). Der BGH hat explizit ausgeführt, dass „die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters sei. Es sei insbesondere nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dem Tatrichter eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben“.
Das Gericht hat zur Schätzung der Üblichkeit die Honorarbefragung des BVSK 2010/11 herangezogen. Das Oberlandesgericht München hat durch durch Beschluss vom 12.3.2015 AZ. 10 U 579/15 festgestellt: „der Senat hält es jedoch für rechtsfehlerfrei, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird.“
Auch insoweit verweist das Gericht auf die nunmehr herrschende Rechtsprechung, dass auch die Schadenshöhe als Berechnungsgrundlage für die Sachverständigenkosten anzunehmen ist. Dies umso mehr, nachdem es immer noch keine Honorarverordnung für die Sachverständigen im Kfz-Gewerbe gibt (LG Hamburg Urteil vom 23.07.2007 – 331 S 15/07; LG Leipzig Urteil vom 20.07.2007 – 9 O 354/07). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung ein wesentliches lndiz.(BGH Urteil vom 11.2.2014 Az. VI ZR 225/13).
Die hier geltend gemachte Höhe der Sachverständigenkosten ist im Grundhonorar nicht unüblich hoch. Nach der Honorarbefragung des BVSK 2010/11 ist die hier geltend gemachte Summe noch in der dort aufgeführten Spanne, so dass sie als üblich anzusehen ist. Dabei ist das Gericht gemäß § 287 ZPO vorgegangen. Selbstverständlich kommen neben der Befragung des BVSK auch andere Maßstäbe für die gerichtliche Beurteilung in Frage, die Befragung des BVSK ist nur eine von mehreren möglichen Grundlagen der Schätzung. Dementsprechend ist die Überprüfung der Schätzung auch darauf beschränkt, ob Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt wurden, (so BGH NJW 2011, S. 852, 853).
Aber hinsichtlich der geltend gemachten Nebenkosten ist, nach tatrichterlicher Schätzung gemäß § 287 ZPO, die Üblichkeit überschritten, so dass die Gesamtrechnung des Sachverständigen, wie sie die Klagepartei hier vorgelegt hat zu beanstanden ist. Entscheidend ist, dass nach Auffassung des OLG München selbst einzelne überhöht erscheinende Nebenpositionen dann nicht zu beanstanden sind, wenn kein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Gesamtpreis des Sachverständigen und seiner Leistung besteht (vgl. LG Bochum NJW 2013, 3666; AG Westerwede DV2014, 126, 127; Heßeler, NJW 2014, 1916, 1917).
Es muss deshalb grundsätzlich auf den Gesamtbetrag ankommen. Dabei hat das Gericht auch wieder die Honorarbefragung des BVSK 2010/11 berücksichtigt. Nach Ansicht des Gerichts ist es nur konsequent Haupt- und Nebenforderung nach dem gleichen Bewertungsmaßstab zu beurteilen also der Honorarbefragung des BVSK. Die Versicherungswirtschaft hat häufig vorgebracht, dass hinsichtlich der Nebenkosten lediglich die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden könnten. Dies hat das Oberlandesgericht München eindeutig abgelehnt und dargestellt, dass auch hinsichtlich der Nebenkosten auf die Üblichkeit abzustellen ist. Da nach der Darstellung des Oberlandesgerichts München auch eine Gesamtschau von Hauptforderung und Nebenkosten vorzunehmen ist, kann denklogisch die Honorarbefragung des BVSK nur insgesamt eine geeignete Grundlage zur Schätzung der Üblichkeit darstellen oder gar nicht. Das Oberlandesgericht München hat durch durch Beschluss vom 12.3.2015 AZ. 10 U 579/15 festgestellt: „der Senat hält es jedoch für rechtsfehlerfrei, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Honorar, das sich im Bereich des BVSK-Korridors befindet, als branchenüblich angesehen wird.“
Wie bereits dargestellt, kommen selbstverständlich auch andere Beurteilungsgrundlagen in Frage. Weiterhin hat das Gericht auch eine Gesamtschau von Grundhonorar und Nebenkosten vorgenommen, da bei entsprechend niedrigem Grundhonorar eine etwas höhere Kalkulation der Nebenkosten denkbar ist. Die übliche Spanne der Sachverständigen nach BVSK wurde hinsichtlich Fahrtkosten und Fotokosten überschritten. Das Gericht hat zur Schätzung hier einen niedrigeren Korridor herangezogen, da nicht Sachverständige privilegiert werden sollen, die überzogen hohe Werte ansetzen. Für die Fahrtkosten wurden 18,45 € für den ersten Fotosatz 50,40 € für den zweiten Fotosatz 30,24 € angesetzt. Es handelt sich dabei jeweils um die Nettobeträge. Das Gericht hat auf die Honorarbefragung des BVSK 2010/11 abgestellt da das Gutachten im Jahr 2011 erstellt wurde. Da es auf die Üblichkeit im Jahr 2011 ankam spielt es auch keine Rolle, ob zum Zeitpunkt der Erstellung der Rechnung diese Werte bereits veröffentlicht waren.
Das Gericht hat die Honorarbefragung des BVSK 2011 und nicht das JVEG herangezogen. Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 23. Januar 2007 ausgeführt: „Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05).“ Jedenfalls ist nach der Rechtsprechung die Honorarbefragung des BVSK eine geeignete Schätzgrundlage. „Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn die Sachverständigenkosten ganz oder weitgehend im Rahmen der BVSK-Tabelle liegen.“(so Landgericht München I Urteil vom 25.7.2014 AZ. 17 S 4738/14).
Nunmehr hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 12.3.2015 AZ. 10 U 579/15 entsprechend der bestehenden Rechtsprechung des BGH festgestellt: „der Bundesgerichtshof hat die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation mehrfach abgelehnt…..Das Justizvergütungs-und Entschädigungsgesetz stellt keine Orientierungshilfe bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten der privaten Sachverständigen dar.“
Nach Auffassung des OLG München ist der Schädiger in allen anderen Fällen dadurch ausreichend geschützt, dass er bzw. seine Versicherung einen Anspruch hat, sich Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen (vgl. OLG Nürnberg SP 2002, 358 = VRS 103, 321; OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029; OLG Düsseldorf DAR 2008, 523; LG Kaiserslautern DV 2014, 246).
Eine Zulassung der Berufung war nicht angezeigt, da das Gericht ausdrücklich der neuesten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München gefolgt ist. Der kurzeitig aufgekommene Meinungsstreit, ob das JVEG geeignete Schätzgrundlage ist, wurde durch das Oberlandesgericht München durch Beschluss vom 12.3.2015 AZ. 10 U 579/15 eindeutig entschieden.Das Gericht hat wie von der Klagepartei geltend gemacht die Honorarbefragung des BVSK herangezogen.
Der Schadensersatzanspruch der Klagepartei war gemäß §§ 286, 288 I, 187 I BGB zu verzinsen.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich aus dem verminderten Gegenstandswert. Bei Ansatz einer 1,3 Gebühr zuzüglich Nebenkostenpauschale errechnen sich die Rechtsanwaltskosten.
Diese stellen einen ersatzfähigen Schaden der Klagepartei dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Weicheientscheidung im abgesicherten Modus bei infiziertem sehr gutem Betriebssystem (BGB). Virus: „……..herangezogen, da nicht Sachverständige privilegiert werden sollen, die überzogen hohe Werte ansetzen. Für die Fahrtkosten wurden 18,45 € für den ersten Fotosatz 50,40 € für den zweiten Fotosatz 30,24 € angesetzt. Es handelt sich dabei jeweils um die Nettobeträge. Das Gericht hat auf die Honorarbefragung des BVSK 2010/11 abgestellt da das Gutachten im Jahr 2011 erstellt wurde.“
So lieber Richter, jetzt erkläre dem Volk mal deine Krankheit (Schätzung) denn der (dem Geschädigten vielleicht bekannter) VKS ist auch da und die Befragung des BVSK inkl. der abgemahnten Preisabsprachen (Gesprächsergebnisse) mit der beklagten Versicherung erfolgte ab 2010 und dort wurden die Wasserträgerabrechnungen auch aus 2009 und 2010 abgefragt. Was hat das nun mit 2011 zu tun? Die alten Hasen wissen, dass der BVSK die Fotokopie und die Fahrtkosten (welche zu 2009 entgegen der Logik billiger wurden) fingiert hat, oder?
Servus Richterlein,ich gratuliere zum Hauptgewinn des zweiten Staatsexamens beim letzten Neckermann-Preisausschreiben.
Wenn das Bundeskartellamt den BVSK schon ermahnt, warum dürfen dann so viele Richter diese rechtswidrigen Veröffentlichungen des BVSK aufgreifen, hoffähig machen und danach ihre Fehlurteile sprechen? Erkennen das Richter nicht oder sind sie tatsächlich etwas beschränkt?
Was habe ich mit dem Honorarspiegel gemein , welcher der Versicherungsfreundlichste SV-Verband BVSK incl. SSH für seine Auftraggeber erstellt hat?
Warum können so etwas Leute mit angeblich akademischer Bildung nicht begreifen?