AG Hamburg verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.7.2015 – 33a C 171/15 –

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute geben wir Euch ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.7.2015 bekannt. Wieder ging es um gekürzte Sachverständigenkosten, die die eintrittspflichtige Kfz.-Haftpflichtversicherung dem Geschädigten vorenthalten wollte. Bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich um die HUK-COBURG, wie sollte es auch anders sein? Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus dem Unfall vom 28.8.2014 erfüllungshalber gemäß § 398 BGB an den Kfz-Sachverständigen abgetreten worden war, machte dieser die restlichen Sachverständigenkosten bei dem Amtsgericht Hamburg direkt gegenüber dem Schädiger, also der VN der HUK-COBURG,  geltend, nachdem die eintrittspflichtige Versicherung nicht in der Lage war, den Restschadensersatz zu erstatten. Das angerufene Gericht gab dem klagenden Sachverständigen in vollem Umfang Recht. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Hamburg

AZ.: 33a C 171/15

Urteil

IM  NAMEN  DES  VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Herrn Sachverständigen H.R. aus T.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: RAe. R., H. u. K. aus H.

g e g e n

Frau M. B. aus H. (Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG)

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. C., S., J., S. aus H.

erkennt das Amtsgericht Hamburg – Abteilung 33a – durch den Richter am Amtsgericht Dr. H. am 28.7.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht:

1.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 141,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sseit dem 4.12.2014 zu zahlen.

2.  Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand wegen § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung weiterer 141,03 € als Schadensersatz nach §§ 7, 17, 18 StVG infolge des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles vom 28.8.2014 auf einem Parkplatz in der Kieler Straße in Hamburg, für die die Beklagte dem Grunde nach voll haftet.

Der Anspruch ist mit der in Anlagenkonvolut K 1 enthaltenen Abtretungserklärung wirksam von der Geschädigten an den Kläger abgetreten worden. Die von Beklagtenseite vorgelegte, zeitlich vorgehende Abtretungserklärung (Anlage B 1) ist zu unbestimmt und deshalb nicht wirksam.

Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ersatz von Sachverständigenkosten im Rahmen von § 249 BGB (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – und Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – [= BGH NJW 2014, 1947 und BGH NJW 2014, 3151]) kann der Kläger unter Anrechnung bereits vom Haftpflichtversicherer der Beklagten geleisteter Zahlungen Erstattung der gesamten Kosten verlangen, wie sie in der Sachverständigen-Rechnung vom 11.9.2014 (Anlagenkonvolut K 1) zugrunde gelegt wurden.

Der dort ausgewiesene Rechnungsbetrag von 591,03 € brutto (496,67 € netto) indiziert die erforderlichen Kosten zur Schadensbeseitigung. Umstände, die belegen, dass dieser (Gesamt-)Betrag nicht auch für den Geschädigten, der keine Marktforschung vor Beauftragung des Sachverständigenbüros betreiben musste, deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt, sind nicht ersichtlich. Auf einzelne Rechnungsposten kommt es dabei nicht an (vgl. Heßeler, Anm. zum BGH-Urt. v. 22.7.2014, NJW 2014, 1916, 1917).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das Urteil des BGH vom 22.7.2014 (BGH aaO). Danach ist die Grenze der Erstattungsfähigkeit dann überschritten, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten und von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Dann sollen sie nicht mehr geeignet sein, den erforderlichen Aufwand abzubilden (BGH Urt. v. 22.7.2014, aaO.). Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass der BGH in seinem Urteil vom 11.2.2014 (BGH aaO:) bei einem Reparaturschaden von 1.500,– € netto Sachverständigenkosten von 534,55 €, die sich aus 260,– € Grundhonorar, 22,40 € Lichtbildkosten, 75,– € Telefon-, Porto- und Schreibkosten sowie 91,80 € Fahrtkosten /Zeitaufwand zusammensetzten, nicht beanstandet und nicht als erkennbar überhöht angesehen hat. Mit Urteil vom 22.7.2014 (BGH aaO.) hat der BGH lediglich die pauschale Beschränkung der Nebenkosten in einem Unfallschadens-Sachverständigengutachten auf § 100,– € (im Rahmen des § 287 ZPO) durch die Vorinstanz (LG Saarbrücken) beanstandet und den Istanzengerichten aufgegeben, im jeweiligen Einzelfall tragfähige Anknüpfungspunkte für eine Schätzgrundlage auch im Hinblick auf die einzelnen Nebenkosten und die Folge der erkennbaren Überhöhung festzustellen.

Vorliegend verteilen sich die in Rechnung gestellten Gutachterkosten auf 349,14 € Grundhonorar, 19,53 Fremdleistung Datenbank, 17,50 € anteilige Stadtfahrtpauschale, 18,– € Post- und Telekommunikationspauschale, 36,– € für Digitalfotos, 17,50 € und 15,– € Schreibkosten sowie 24,– € Kopierkosten, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Der voraussichtliche Brutto-Reparaturschaden lag laut Gutachten bei 1.955,86 €.

Nach Maßgabe dieser vorgenannten BGH-Rechtsprechung sind im vorliegenden Streitfall die Netto-Sachverständigenkosten auch unter Berücksichtigung der dort angesetzten Nebenkosten aus Sicht eines Verkehrsunfallgeschädigten nicht erkennbar überhöht. Die Erstattungsfähigkeit nach § 249 II 1 BGB ist somit zu bejahen.

2.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 II, 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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Eine Antwort zu AG Hamburg verurteilt VN der HUK-COBURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 28.7.2015 – 33a C 171/15 –

  1. Iven Hanske sagt:

    Vorbildliche Entscheidung.

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