Hier nun das immer wieder von Versicherungen zitierte nicht rechtskräftige, kritisch zu betrachtende Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 -, das im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG ergangen ist.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wie bereits gestern angekündigt, veröffentlichen wir heute noch ein weiteres kritisch zu betrachtendes Urteil aus dem Saarland. Nachfolgend geben wir Euch das immer wieder von den Versicherungen angeführte Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – bekannt. Dieses gegen die Rechtsprechung des BGH verstoßende Berufungsurteil der Berufungskammer unter Vorsitz des Herrn Präsidenten Freymann ist bereits in verschiedenen juristischen Zeitschriften veröffentlicht, obwohl es noch nicht rechtskräftig ist. Das Revisionsverfahren ist bei dem BGH in dem VI. Zivilsenat anhängig. Wie sehr das Berufungsurteil des LG Saarbrücken gegen Recht und Gesetz verstößt, wird dadurch ersichtlich, dass die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten sämtlich im Bereich dessen liegen, was der BGH mit dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = BeckRS 2014, 04270 = MDR 2014, 401 = r + s 2014, 203 = NZV 2014, 255) nicht beanstandet hat. Aber die Berufungskammer des LG Saarbrücken erdreistet sich, gegen die Rechtsprechung des BGH zu entscheiden. Auch die Beurteilung der Nebenkosten nach JVEG verstößt gegen die BGH-Rechtsprechung. Bereits im Jahre 2007 hatte der BGH entschieden, dass die vom damaligen LG Frankfurt / Oder (15 S 179/05) vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlich bestellter Sachverständiger auf Privatgutachter nicht anwendbar ist (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann). Der BGH hatte in dem dortigen Verfahren die JVEG-basierte Überprüfung des Grundhonorars und der Nebenkosten durch das LG Frankfurt / Oder insgesamt für nicht angebracht erachtet, weil eben die gerichtlich bestellten Gutachter und die privat beauftragten Kfz-Sachverständigen nicht gleichgesetzt werden können und weil unterschiedliche Haftungsnormen bestehen. Eine Übertragung ist daher weder direkt noch analog angezeigt. Im Übrigen unterfallen die Privatgutachter nicht der Personengruppe des § 1 JVEG. Denn nur für die in § 1 JVEG Genannten gilt der Anwendungsbereich des JVEG. Die Begründung des LG Saarbrücken, dass der BGH mit dem Urteil VI ZR 67/06 nur die Ingenieurtätigkeit, nicht die Nebekosten, gemeint hätte, ist schlichtweg falsch, wie eine Sicht auf das angefochtene Urteil des LG Frankfurt / Oder leicht zeigt. Aber weil es so gut in die von Herrn Freymann in Seminaren propagierte Kürzung der Sachverständigenkosten passte, wurde das BGH-Urteil VI ZR 67/06 kurzer Hand nur auf das Grundhonorar bezogen. Ein eklatanter Verstoß gegen die Beachtung höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insoweit verstößt das nicht rechtskräftige Urteil des LG Saarbrücken gegen die Rechtsprechung des BGH VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13. Aber selbst die Rechtsprechung des ihm übergeordneten Saarländischen OLG wird plump ignoriert (z.B. 4 U 61/13 u. 4 U 46/14). Nunmehr muss der VI. Zivilsenat des BGH erneut über die Sachverständigenkosten entscheiden. Eine Abkehr von VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 wird so ohne Weiteres nicht möglich sein, denn anders als VI ZR 357/13 handelt es sich bei den beiden benannten Urteilen um Grundsatzentscheidungen. Bei VI ZR 357/13 wurden saarlandspezifische Gegebenheiten entschieden, so dass insofern von einer Einzelfallentscheidng auszugehen ist. Lest selbst dieses nicht rechtskräftige „Schrotturteil“ aus Saarbrücken und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.   

Viele Grüße und eine – trozdem noch eine schöne Woche.
Willi Wacker

13 S 41/13                                                                                     verkündet am 19.12.2014
14 C 43/12 (20)
Amtsgericht Lebach

LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

HUK Coburg

Beklagte, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte

gegen

Kläger, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken
auf die mündliche Verhandlung vom 28.11.2014
durch den Präsidenten des Landgerichts Freymann, den Richter am Landgericht Dr. Lafontaine und den Richter am Landgericht Dr. Wern

für  R e c h t  erkannt

1.   Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 22.02.2013 – 14 C 43/12 (20) – abgeändert, und die Besagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 429,01 € sowie vorgerichtliche Rechtsnwaltskosten von 70,20 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen. Im Übrigen werden die Berufungen des Klägers und der Beklagten zurückgewiesen.

2.   Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25% und die Beklagte zu 75%.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.   Die Revision wird zugelassen.

5.   Der Streitwert wird für die Zeit ab dem 01.09.2014 (Verfahren nach Zurückverweisung) auf 209,66 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Kfz-Sachverständiger, begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 20.12.2012 ereignet hat. Bei dem Unfall wurde der Pkw der Zedentin beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Die Zedentin beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der zum Vorsteuerabzug berechtigte Kläger ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten von 3.326,66 € inkl. 19% MwSt, eine merkantile Wertminderung von 250,- € sowie einen Wiederbeschaffungswert von 8.000,- € inkl. 2,5% MwSt. (Differenzbesteuerung). Für seine Tätigkeit stellte er der Zedentin insgesamt 787,01 € brutto in Rechnung, davon 434,- € netto an „Grundhonorar“ und insgesamt 227,35 € netto an Nebenkosten. Die Netto-Nebenkosten hat der Kläger wie folgt aufgeschlüsselt:

„EDV-Abrufgebühr                                             € 20,00
Nebenkosten/Porto/Telefon                              € 15,00
Fahrzeugbewertung                                          € 20,00
Fotos 12 Stck. x € 2,45                                      € 29,40
Fahrtkosten 27 Km x € 1,05                               € 28,35
Schreibgebühren 18 Seiten x € 3,00                  € 54,00
Fotokopien 36 Seiten x € 1,00                           € 36,00
Fotokosten 2. Satz 12 Stück x € 2,05                € 24,60“.

Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat auf die Sachverständigenkosten insgesamt vorprozessual 252,50 € gezahlt.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn 534,51 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen.

2.    die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu bezahlen.

3.    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 502,77 € nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen verurteilt, der Feststellungsklage stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Mit ihrer vom Amtsgericht zugelassenen Berufung haben die Parteien zunächst ihre Anträge in der Hauptsache weiter verfolgt, soweit sie erstinstanzlich unterlegen sind.
Die Beklagte hat hierzu im vorangegangenen Berufungsverfahren beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des AG Lebach vom 22.02.2013 Az.: 14 C 43/12 (20) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise, das oben bezeichnete Urteil des AG Lebach aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Lebach zurückzuverweisen.

Der Kläger hat beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten die Beklagte zu verurteilen, an ihn 534,51 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen.

Die Kammer hat durch Urteil vom 29.07.2013 – 13 S 41/13 (auszugsweise veröffentlicht in juris) – das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 382,96 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 70,20 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen. Im Übrigen hat sie die Berufungen der Beklagten und des Klägers zurückgewiesen.

Auf die zugelassene Revision des Klägers hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil der Kammer insoweit aufgehoben, als die Klage auf Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 119,81 € abgewiesen, und soweit die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage in Höhe von weiteren 31,74 € zurückgewiesen worden ist. Auf die beschränkte Anschlussrevision der Beklagten hat der Senat das Urteil der Kammer aufgehoben, soweit die Beklagte zum Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von mehr als 324,65 € verurteilt worden ist. Die Revision des Klägers gegen die Abweisung seines Feststellungsantrages hat der Senat zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache an die Kammer zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151; im Folgenden: Revisionsurteil).

Die Beklagte beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Lebach vom 22.02.2013 – 14 C 43/12 (20) – und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als 324,65 € Sachverständigenkosten und mehr als 70,20 € vorgerichtliche Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen seit dem 18.02.2011 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten die Beklagte zu verurteilen, an ihn 534,51 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen.

Der Kläger hält daran fest, dass nicht nur sein „Grundhonorar“, sondern auch die von ihm abgerechneten Nebenkosten schadensrechtlich erforderlich gewesen seien, und vertieft hierzu seinen bisherigen Vortrag. Er hat sich ergänzend auf ein Gutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. , München, vom 03.10.2014 zur ortsüblichen Vergütung und auf ein undatiertes Gutachten des Dipl.-lng. A. H. zur Höhe von Fotokosten berufen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass neben einem „Grundhonorar“ von 434,– € netto lediglich Nebenkosten von 51,- € netto (36,– € für Fotokopie- und Fotokosten und 15,– € für Porto-, Versand- und Telefonkosten) erforderlich gewesen seien.

II.

Die Berufung der Beklagten hat – soweit hierüber noch zu entscheiden war – teilweise Erfolg. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

1.    Dem Kläger, an den der Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 249 BGB) wirksam abgetreten worden ist (vgl. Revisionsurteil Tz. 9/10), steht zunächst nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz des von ihm abgerechneten Grundhonorars in voller Höhe zu (434,– € zzgl. MwSt), wie die Kammer – insoweit unbeanstandet – bereits in ihrem Urteil vom 29.07.2013 festgestellt hat.

2.    Unbeanstandet geblieben ist ferner die Feststellung der Kammer, dass mit der getroffenen Honorarvereinbarung die Ingenieurleistung des Klägers durch das Grundhonorar abgegolten und mit der Abrechnung der (einzelnen) Nebenkosten nur Ersatz von tatsächlich angefallenen Aufwendungen verlangt wird.

3.    Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der Nebenkosten ist im Übrigen ausweislich der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren von Folgendem auszugehen:

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB neben dem Grundhonorar weitere Aufwendungen seines Sachverständigen, die im Zusammenhang mit der Gutachtenerstellung entstanden sind (Nebenkosten), erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen, mithin erforderlich sind (Revisionsurteil Tz. 15). Welche Nebenkosten im Einzelfell zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu bestimmen. Im Rahmen dieser Schadensschätzung ist zwar zu berücksichtigen, dass eine vom Geschädigten vorgelegte Rechnung seines Sachverständigen über die von diesem abgerechneten Leistungen ein wichtiges Indiz für die Erforderlichkeit dieser Leistungen darstellt. Indes ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Rechnet der Sachverständige – wie hier – seine Nebenkosten nicht pauschal, sondern nach ihrem tatsächlichen Anfall ab, ist eine pauschale Schadensschätzung durch das Gericht unzulässig. Vielmehr sind in einem solchen Fall bei der Schadensschätzung die tatsächlich angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen (Revisionsurteil Tz. 17, 21).

4.    Nach diesen Grundsätzen steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen Nebenkosten zu, wenn und soweit sie nicht deutlich überhöht sind und dies für den Geschädigten erkennbar ist.

a)   Ob eine Nebenkostenabrechnung deutlich überhöht ist, bestimmt sich allerdings, wie die Kammer bereits – vom Revisionsgericht unbeanstandet – festgestellt hat, nicht durch einen Vergleich mit von Sachverständigenverbänden ermittelten Tabellen wie etwa derjenigen der BVSK-Honorarbefragung. Dass insbesondere die BVSK-Nebenkostentabelle nicht zur Feststellung der im Rahmen des § 249 BGB erforderlichen Nebenkosten geeignet ist, wird auch dadurch bestätigt, dass hierin nicht allein auf die tatsächlich entstandenen Aufwendungen abgestellt wird, sondern in den Nebenkosten in der Regel Gewinnanteile enthalten sind, die „bei anderer Betrachtung dem Grundhonorar zuzurechnen wären, das dann entsprechend höher anzusetzen wäre“ (BVSK-Honorarbefragung 2013 Nr. 8).

b)   Auch lässt sich anhand der tatsächlich erhobenen Nebenkosten der privaten Kfz-Sachverständigen kein aussagekräftiger Durchschnittswert von Nebenkosten – jedenfalls auf dem hiesigen regionalen Markt – ermitteln, der dem Geschädigten als verlässlicher Anhaltspunkt für die Überhöhung der Nebenkostenabrechnung dienen könnte. Auch dies hat die Kammer bereits im Urteil vom 29.07.2013 ausführlich begründet. Gründe hiervon abzugehen sind weiterhin nicht ersichtlich.

aa) Die Kammer hat im Rahmen von mehreren Parallelverfahren durch den gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-lng. Dr. P. untersuchen lassen, wie Nebenkosten durch private Sachverständige abgerechnet werden. Die vom gerichtlichen Sachverständigen durchgeführte Befragung hat insoweit gezeigt, dass die Kfz-Sachverständigen – begrenzt auf den hiesigen regionalen Markt – mit zu unterschiedlichen Preisansätzen abrechnen und auch in der Summe die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich sind, als dass hieraus ein aussagekräftiger Durchschnitt gebildet werden könnte. Dabei wurde die Begutachtung unter anderem im Verfahren 13 S 26/11 durchgeführt, an dem sowohl der Kläger persönlich, sein Prozessbevollmächtigter als auch der Beklagtenvertreter und der hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherer beteiligt waren, so dass die Parteien – entgegen ihres dezidierten Vortrags in der Revisionsinstanz – bereits vor Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits über sämtliche in den Parallelverfahren eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen verfügten und hiervon Kenntnis hatten.

bb) Soweit der Kläger die Qualifikation des gerichtlichen Sachverständigen unverändert in Zweifel zieht, verkennt er, dass sich die aus den Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gezogenen Erkenntnisse der Kammer in der Feststellung von Rechtstatsachen erschöpfen. Dass der gerichtliche Sachverständige in rechtstatsächlicher Hinsicht die Abrechnungspraxis der Kfz-Sachverständigen auf dem regionalen Markt zu klären imstande war, unterliegt aber keinem vernünftigen Zweifel. Denn bei dem gerichtlichen Sachverständigen handelt es sich um einen langjährigen und sowohl regional als auch bundesweit anerkannten Sachverständigen für Kfz-Schäden, der mit den Anforderungen der Erstellung von Schadensgutachten in jeder Hinsicht vertraut ist und zudem den regionalen Markt kennt.

cc) Auch das vom Kläger nunmehr vorgelegte Privatgutachten des Dipl.-Ing. (FH) H. ändert hieran nichts. Abgesehen davon, dass der vom Kläger beauftragte Privatgutachter – anders als der gerichtliche Sachverständige – gerade keine auf den insoweit maßgeblichen hiesigen regionalen Markt ausgerichtete Befragung durchgeführt hat, zeigen die Ergebnisse der Begutachtung H. ebenfalls eine erhebliche Bandbreite von zu erwartenden Nebenkosten. Danach würden in einem vergleichbaren Fall je nach Sachverständigem Nebenkosten zwischen 0,00 € und 266,22 € anfallen (Privatgutachten Dipl.-Ing. (FH) H. , S. 19, Bl. 647). Dieses Ergebnis entspricht auch im Wesentlichen den Bandbreiten, wie sie etwa in der BVSK-Honorarbefragung ausgewiesen sind, und bestätigt damit eindrucksvoll die von der Kammer getroffene Feststellung einer letztlich zu uneinheitlichen Abrechnungspraxis. Deshalb besteht auch keine Veranlassung, den Kläger entsprechend seinem Verfahrensantrag als Partei im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu vernehmen.

c)   Maßstab für eine Überhöhung der Nebenkosten ist – wie die Kammer ebenfalls unbeanstandet festgestellt hat – zunächst die eigene Einschätzung des Geschädigten von den bei der Begutachtung zu erwartenden Aufwendungen. Ungeachtet der Berechnung durch den Sachverständigen darf und muss er nämlich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Daneben hat der Gesetzgeber mit dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) eine Orientierungshilfe geschaffen, die bei der Bemessung der Angemessenheit von Nebenkosten auch im Rahmen der Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen privater Sachverständiger herangezogen werden kann.

aa) Soweit der Bundesgerichtshof die Übertragbarkeit des für gerichtliche Sachverständige geltenden JVEG auf private Sachverständige mit Blick auf die unterschiedliche Haftungssituation wiederholt abgelehnt hat (vgl. BGHZ 167, 139; Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 und v. 04.04.2006 – X ZR 80/05, NZV 2007, 182), bezieht sich dies nach Ansicht der Kammer lediglich auf die Abrechnung der Ingenieurleistung, mithin das Grundhonorar. Für die Nebenkostenberechnung enthält das JVEG indes eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit von Aufwendungsersatz. So hat etwa der XII. Zivilsenat des BGH am Beispiel der Kopierkosten entschieden, dass die entsprechenden Werte des JVEG auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs eine Schätzungsgrundlage darstellen können, weil die in § 7 JVEG vorgesehene Vergütung – ebenso wie die inhaltsgleiche Vorschrift der Nr. 7000 Nr. 1 W RVG – die marktüblichen Durchschnittspreise für die Fertigung von Kopien, erhöht um die anteiligen Gemeinkosten des Erstattungsberechtigten, abbilde (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2013 – XII ZB 159/12, NJW 2014, 1668).

bb) Überdies beruht die Festlegung der Nebenkostenvergutung von Sachverständigen im JVEG auf einer breiten rechtstatsächlichen Untersuchung, die nicht nur die Nebenkosten gerichtlicher Sachverständiger, sondern vor allem auch die privater Sachverständiger ermittelt hat (vgl. Hommerich/Reiß, Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, Evaluation und Marktanalyse, hrsg. vom Bundesministerium der Justiz, 2010). In die Bestimmung der Nebenkosten nach JVEG ist daher die Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen in weitgehender Weise mit eingeflossen. Hinzu kommt, dass auch die Abrechnungsstruktur von gerichtlichen und privaten Sachverständigen im Bereich der Nebenkosten vergleichbar ist, weil es sich sowohl nach der gesetzlichen Regelung (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG) wie auch nach der Abrechnungspraxis der privaten Sachverständigen um eine Vergütung für tatsächlich entstandene Aufwendungen handelt (vgl. auch Revisionsurteil Tz. 21). Es liegt daher nahe, dem JVEG insoweit auch für den Aufwendungsersatz privater Sachverständigen eine Orientierung für die Angemessenhett der Nebenkostenvergütung zuzusprechen.

cc) Die Regelungen des JVEG bilden allerdings nicht nur einen Maßstab zur Bestimmung dessen, was zur Vergütung von Nebenkosten eines Sachverständigen angemessen erscheint. Da sie für jedermann mühelos zugänglich sind, bilden sie zugleich einen Rahmen dafür, welche Nebenkosten für einen Geschädigten im Einzelfall erkennbar überhöht sind. Die Kammer geht deshalb im Rahmen ihres Schätzungsermessens nach § 287 ZPO davon aus, dass ein Geschädigter im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen jedenfalls dann nicht mehr für erforderlich halten darf, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach den Regelungen des JVEG um mehr als 20% überschritten wird. Liegt eine entsprechende Überschreitung vor, ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Geltendmachung der (angemessenen) Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des JVEG beschränkt.

dd) Eine Ausnahme gilt allerdings bei der Beurteilung von Fahrtkosten eines Sachverständigen. Denn anders als die übrigen Nebenkosten orientiert sich die Regelung über die Fahrtkosten in § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG, wonach lediglich 0,30 € pro km vorgesehen sind, nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge (BT-Drs. 15/1971, S. 177, 232). Tatsächlich dürften die Fahrtkosten der Kfz-Sachverständigen im Mittel bei 0,60 € liegen (Hommerich/Reiß aaO S. 423), wobei die Kammer entsprechend ihrer – vom Revisionsgericht nicht beanstandeten – Schätzung anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen (etwa der ADAC-Autokostentabelle, vgl. http://www.adac.de/_mmm/pdf/autokostenuebersicht_a-d_47086.pdf; vgl. auch Schwacke, www.carcostexpert.com/de, auszugsweise abgedruckt in BILD vom 04.01.2012, S. 4) einen Kilometersatz bis zu 0,70 € als noch erforderlich angesehen hat. Dass solche Listen und Tabellen – entgegen der Auffassung des Klägers – bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur Urt. v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09, ZfS 2010, 561; v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539, jew. mwN.).

ee) Ferner sind – wie die Kammer stets betont hat – Fremdleistungen, die der Sachverständige selbst in Anspruch genommen hat und die ihm seinerseits in Rechnung gestellt worden sind, ohne weiteres erforderlich und damit ersatzfähig. Denn der Geschädigte darf in aller Regel davon ausgehen, dass die durch eine – nicht ersichtlich willkürliche – Fremdvergabe von Leistungen entstandenen (weiteren) Kosten in aller Regel zur Erstellung des Schadensgutachtens erforderlich waren. Damit sind auch – anders als die Kammer bisher angenommen hat – Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Dritten wie z.B. die „EDV-Abrufgebühr“, die „Fahrzeugbewertung“ u.Ä, soweit sie unstreitig sind oder nachweislich tatsächlich angefallen sind, aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten als erforderlich anzusehen.

ff) Soweit das JVEG den Ersatz von Fotokosten vorsieht, ist die Besonderheit zu beachten, dass damit – wie die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG zeigt – nicht nur die Kosten für das Aufnehmen der Lichtbilder, sondern auch die Kosten für deren Verwertung im Schadensgutachten und deren Ausdruck/Kopie abgedeckt sind (vgl. OLG München, JurBüro 2007, 602; OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2012 – I-25 W 200/12, juris; FG Sachsen-Anhalt, EFG 2010, 1819). Für die mit Fotos bedruckten Seiten des Gutachtens fallen mithin zusätzliche Schreibkosten nicht an. Letzteres wird auch nicht durch das von dem Kläger vorgelegte Parteigutachten, das für den Verband der unabhängigen Kfz-Sachverständigen e.V. (VKS e.V.) erstattet worden ist, in Frage gestellt. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Privatgutachter die Höhe der nach JVEG geschuldeten Vergütung nicht mit konkreten Tatsachen angreift.

Ausgehend hiervon ergibt sich folgende Schadensabrechnung für die Sachverständigenkosten:

Kostenposition                          Anzahl  Einheit     beanspr.   Schätzung  Obergrenze erkennb.  berecht.
.                                                                               Kosten     (JVEG)    (JVEG + 20%) Überhöh.  Ansatz   Kosten

Grundhonorar                                 1      pauschal 434,00 €                 446,00 €   nein  434,00 €  434,00 €

Nebenkosten

Fahrtkosten                                 27        km             1,05 €        0,70 €     0,70 €   ja        0,70 €    18,90 €
Druck s/w rritSchrebtosten          12       Seiten        3,00 €        1,40 €     1,68 €   ja        1,40 €    16,80 €
Druck s/w ohne Schreibkosten     –        Seiten        2,50 €         0,50 €    0,60 €   nein     0,50 €        –    €
Kopie s/w ohne Schreibkosten    36       Seiten        1,00 €         0,50 €     0,60 €   ja       0,50 €     18,00 €
Druck Farbe                                   –       Seiten          –    €         1,00 €    1,20 €    nein      –    €        –    €
Photokosten                                12       Photos       2,45 €         2,00 €    2,40 €    ja       2,00 €    24,00 €
2/3. Photosatz                             12       Photos       2,05 €         0,50 €    0,60 €    ja       0,50 €      6,00 €
Porto/Versand/Telefon                   1       pauschal  15,00 €       15,00 €  15,00 €    nein  15,00 €    15,00 €
EDV-Abrufgebühr                           1       Anfall        20,00 €       20,00 €  20,00 €    nein  20,00 €    20,00 €
EDV–Fahrzeugbewertung              1       Anfall        20,00 €       20,00 €  20,00 €    nein  20,00 €    20,00 €
sonstige Fremdkosten                   –       Anfall            –    €                                     nein     –    €         –    €

.                                                                                                                                                      138,70 €
berechtigte Sachverständigenkosten (netto)                                                                                 572,70 €
Umsatzsteuer                                                                                                                                 108,81 €
berechtigte Sachverständigenkosten (brutto)                                                                                681,51 €
hierauf bereits gezahlt                                                                                                                    252,50 €
Restanspruch                                                                                                                                  429,01 €

6.    Soweit die Beklagte vorliegend geltend macht, Fahrtkosten seien nicht geschuldet, weil das beschädigte Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher gewesen sei, so dass die Geschädigte ohne weiteres selbst zum Kläger hätte fahren können und daher keine Fahrtkosten angefallen wären, vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Denn die Geschädigte konnte als Laie grundsätzlich nicht verlässlich einschätzen, ob und wie weit die Unfallbeschädigung die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs tatsächlich beeinträchtigte. im Übrigen wären auch dann, wenn die Geschädigte das Fahrzeug zum Kläger gebracht hätte, Fahrt- bzw. Verbringungskosten angefallen, nämlich solche auf Seiten der Geschädigten, die je nach Fahrzeugtyp sogar höhere Kosten als die des Sachverständigen hätten verursachen können.

7.    Dem Kläger steht im Übrigen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten zu (vgl. hierzu nur BGH2 127, 348 ff; BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559), die in der Höhe nicht mehr streitig sind.

8.    Verzugszinsen sind gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB seit dem 18.02.2011, wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 29.07.2013 festgestellt hat.

9.    Die Klageabweisung durch die Kammer ist hinsichtlich des gestellten Feststellungsantrages in Rechtskraft erwachsen, so dass hierüber nicht mehr zu entscheiden war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Kammer lässt die Revision erneut zu im Hinblick darauf, dass sie die Höhe der Nebenkosten in teilweiser Abkehr von den Grundsätzen ihrer vorangegangenen Entscheidung bestimmt hat.

Die Entscheidung über den Streitwert für die Zeit nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Revisionsgericht folgt aus § 47 Abs. 1 GKG. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihren Rechtsmittelangriff bereits im Revisionsverfahren beschränkt hatte.

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7 Antworten zu Hier nun das immer wieder von Versicherungen zitierte nicht rechtskräftige, kritisch zu betrachtende Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 -, das im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG ergangen ist.

  1. Komödiantenstadl sagt:

    Soviel Dreistigkeit in der Auslegung und gegen geltendes Recht verschlägt einem fast die Sprache. Die „zur Beruhigung“ zielgrichtet hingeworfenen Futterbrocken ändern nichts daran. Sie sind im beurteilungsrelevanten Zusammenhang auch nicht geeignet, die vom Gericht angestrebte Verdeutlichung der Objektivität zu stützen. Das Ganze liest sich wie eine Geschichte aus der Abenteuertruhe von Räuber Hotzenplotz. Die geradezu artistisch präsentierten Ausformulierungen an schadernersatzrechtlich beurteilungsrelevanten Punkten lassen erkennen, welche Zielsetzungen sich hinter den Entscheidungsgründen dieses Urteils verbergen, wenn auch nicht gerade geschickt verbrämt. Das ist nur ein erster Eindruck und es wird dazu noch viel anzumerken sein. Die teils wundersamen Interpretationen der BGH-Rechtsprechung werden deshalb hier auch zu zu diskutieren sein.

    Komödiantenstadl

  2. Karle sagt:

    Dieses Paphlet ist nicht nur ein Schrotturteil, sondern ein Indiz in einer Kette zu einem weit größeren Skandal, als der in München. In München wurde die rechtsbeugende Kumpanei zwischen Amts- und Landgerichten in Richtung JVEG kurzerhand durch das OLG München abgewürgt. Damit war die Sache wieder in der Spur.

    In Saarbrücken hingegen scheren sich seit Jahren weder Amtsgerichte noch das Landgericht um das Saarländische OLG sowie um den BGH und/oder das Gesetz. Außerdem gibt es hier offensichtlich Seilschaften, die bis zum BGH reichen. Richter W. vom VI. Zivilsenat des BGH hat z.B. vor seiner „Berufung“ zum BGH unterschiedliche Instanzen der Saarbrücker Gerichte durchlaufen. Richter W. u. Richter F. vom LG Saarbrücken kennen sich und halten zusammen Seminare.

    Richter F. hatte unter dem o.a. Aktenzeichen zuerst ein rechtswidriges 100 Euro Nebenkosten-Deckelungsurteil abgesetzt und dann (nur bei diesem Urteil = Abtretung an Erfüllungs statt) die Revision zugelassen (VI ZR 357/13). Das Bällchen flog dann zu Richter W. beim VI. Zivilsenat des BGH, von dem es dann wieder zurückgeworfen wurde mit der Maßgabe, dass 100 Euro Nebenkostenlimit zwar völliger Blödsinn ist, das Instanzgericht die Nebenkosten jedoch nach § 287 ZPO „prüfen“ könne – obwohl bei der vorhergehenden Rechtsprechung des BGH stets verneint (siehe VI ZR 67/06 u. VI ZR 225/13). Richter F. in Saarbrücken nahm das Bällchen dann wieder dankbar an und setze daraufhin das o.a. Urteil ab. Zur „Prüfung“ bzw. rechtswidrigen Kürzung der Nebenkosten musste nun das JVEG herhalten (was nach BGH VI ZR 67/06 jedoch auch nicht zulässig ist). Auch bei dieser Entscheidung wurde die Revision wiederum zugelassen, wodurch das Bällchen nun wieder beim „Kumpel W.“ in Karlsruhe eingelocht wurde. Eben bei demjenigen, unter dessen „Mitarbeit im Senat“ zuerst die Mietwagenrechtsprechung und anschließend die Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung in Richtung Versicherungswirtschaft „gekippt“ wurde. Und nun wird schon seit längerem versucht, am Bein der Sachverständigenkosten zu sägen (siehe VI ZR 357/13).

    Dumm nur, dass am 17.08.2015 in der ARD Sendung – Die Story im Ersten – aufgeflogen ist, dass u.a. BGH-Richter W. massenhaft Honorar-Semniare bei der versicherungsnahen Firma MWV GMBH abhält und die richterliche Unabhängigkeit hierdurch wohl erheblich in Frage gestellt sein dürfte? So sieht es wohl auch der Deutsche Richterbund. Sofern all dies zur Befangenheit dieses Richters nicht ausreichen sollte, was dann? Muss ein BGH-Richter erst mit einem fetten Dienstwagen nebst Werbebeschriftung der beklagten Versicherung sowie T-Shirt und Fankappe beim Gerichtstermin einlaufen, damit sich möglicherweise etwas bewegt? Sofern der BGH seine Glaubwürdigkeit nicht verlieren will, ist ein Rücktritt dieses BGH-Richters schon lange überfällig. Ggf. muss eben zurückgetreten werden (z.B. vorzeitiger Ruhestand). Am Anschein der Befangenheit ändert auch nichts, dass diese Menge an Seminaren angeblich vom BGH „genehmigt“ sei. Im Gegenteil – das macht die Sache noch viel brisanter. Könnte man durchaus als eine Art „Beihilfe“ durch das BGH-Präsidium werten? Sofern Vorgänge wie diese Usus sind und sich ungestraft fortsetzen, liegt der Gedanke nah, dass der gesamte BGH schon unterlaufen ist?

    Der Anschein der Befangenheit gilt übrigens auch für Richter F. aus Saarbrücken, da bis zur Einrichtung „seiner“ Spezialkammer durch den 13. Zivilsenat ordnungsgemäße Urteile abgesetzt wurden. Dies änderte sich jedoch schlagartig nach Einrichtung des 13. Zivilsenates als „Spezialkammer“. Seit diesem Zeitpunkt hat sich z.B. die Rechtsprechung zu den Sachverständigenkosten einseitig in Richtung Versicherungswirtschaft gedreht. Kann man unschwer an der bisherigen Rechtsprechung der 13. Zivilkammer nachvollziehen.

  3. Babelfisch sagt:

    Hier das aktuelle Programm der mwv GmbH:

    http://www.mwv-seminare.de/sparte-3-Kraftfahrtversicherung.html

    Interessant, wie häufig die Namen der Referenten Wellner und Dr. Wessel auftreten. Im Übrigen in der Mehrzahl Referenten mit Versicherungs-Hintergrund ….

  4. Jörg sagt:

    Die BGH-Richter werden halt so schlecht bezahlt, dass für diese armen Schlucker eben noch ein Zweitjob her muss. Eben jener Zweitjob im Seminarwesen und die Versicherer sponsern es gerne. Man hilft halt wo man kann und Deutschland ist ja so wohltätig und da wollen die Versicherer nicht hinten an stehen. Also ich kann’s durchaus verstehen.

  5. Bösewicht sagt:

    Widerlich was da alles im Hintergrund passiert. Allerdings ist es ja wie immer … einige Leute werden gierig und übertreiben es. Irgendwann wird der Spuk dann auffliegen und es werden Köpfe rollen. Dies fängt aktuell an, zumal sich die Öffentlichkeit für diese Angelegenheiten interessiert und hier viele Leute mit viel Engagement arbeiten und diese Sauereien publik machen!

  6. HUK-Überläufer sagt:

    „berechtigte“ Sachverständigenkosten ?
    Ich fasse es nicht, wer sich hier w i e angemaßt hat , darüber mit dem präsentierten Instrumentarium richterlicher „Erkenntnisse“ so zu befinden oder in Kurzform anders formuliert:
    Hier wurde die Schadenserkenntnis ersetzt durch normative Akrobatik und Zubilligung von Schaden-ersatz.

    HUK-Überläufer

  7. Hirnbeiss sagt:

    @
    „Richter F. hatte unter dem o.a. Aktenzeichen zuerst ein rechtswidriges 100 Euro Nebenkosten-Deckelungsurteil abgesetzt und dann (nur bei diesem Urteil = Abtretung an Erfüllungs statt) die Revision zugelassen (VI ZR 357/13). Das Bällchen flog dann zu Richter W. beim VI. Zivilsenat des BGH, von dem es dann wieder zurückgeworfen wurde mit der Maßgabe, dass 100 Euro Nebenkostenlimit zwar völliger Blödsinn ist, das Instanzgericht die Nebenkosten jedoch nach § 287 ZPO „prüfen“ könne – obwohl bei der vorhergehenden Rechtsprechung des BGH stets verneint (siehe VI ZR 67/06 u. VI ZR 225/13). Richter F. in Saarbrücken nahm das Bällchen dann wieder dankbar an und setze daraufhin das o.a. Urteil ab. Zur „Prüfung“ bzw. rechtswidrigen Kürzung der Nebenkosten musste nun das JVEG herhalten (was nach BGH VI ZR 67/06 jedoch auch nicht zulässig ist). Auch bei dieser Entscheidung wurde die Revision wiederum zugelassen, wodurch das Bällchen nun wieder beim „Kumpel W.“ in Karlsruhe eingelocht wurde. Eben bei demjenigen, unter dessen „Mitarbeit im Senat“ zuerst die Mietwagenrechtsprechung und anschließend die Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung in Richtung Versicherungswirtschaft „gekippt“ wurde. Und nun wird schon seit längerem versucht, am Bein der Sachverständigenkosten zu sägen (siehe VI ZR 357/13).“

    Wie wahr, wie wahr,
    Vergleicht man die Seminare der BGH Richter bei Versicherungen, welche die zukünftigen Entscheidungen des BGH gerne in sich aufsaugen und dadurch den Weg der Gewinner erkennen, könnte man kotzen.
    All das bleibt ohne Sanktionen stehen?
    Ein SV der aber bei Captain Huk etwas klarstellt mit seinem eigenen Namen, wird eine Ewigkeit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
    Interessant ist auch dass der versicherungsnahe Präsident F. in Goslar 2016 einen Arbeitskreis erhält, während dessen ein angeforderter Honorararbeitskreis der SV bezüglich des JVEG totgeschwiegen wurde, evtl. weil da ein Honorarsachverständiger das ausplaudern könnte, was damals zwischen dem Gerichtspräsidenten F.und dem SV DR. P. ausgekartellt wurde.
    Man braucht nicht viel zu vermuten, die Seilschaften Dr. P., Präsident F., Bundesrichter W. und andere „rektale Puderzuckerbläser“ erkennt man bereits offen.

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