Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
von Magdeburg geht es nach Michelstadt. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil des Amtsgerichts Michelstadt zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen den Versichrungsnehmer der HUK-COBURG. Leider wurde durch den erkennenden Amtsrichter wieder die „Üblichkeit“ gemäß BVSK-Liste geprüft. Dabei hätte es dem zuständigen Amtsrichter doch bekannt sein müssen, dass es im Schadensersatzprozess nur auf die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 BGB ankommt. Nachdem nun die BVSK-Honorarbefragung 2015 mit den „JVEG-Nebenkosten“ vorliegt, geht es wohl richtig rund bei Gericht? Denn spätestens jetzt zeigt sich die Absurdität dieser „Erhebung“ eines versicherungsgesteuerten Verbandes. Denn wer hat wohl dafür gesorgt, dass der F. die Nebenkosten für seine Mitglieder nun auf der Grundlage des JVEG quasie diktiert, obwohl der BGH eine Übetragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter abgelehnt hat, und zwar sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten (vgl. BGH DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann)? Die Anwendbarkeit des JVEG auf die Nebenkosten der Rechnungen der Privatgutachter wird von den Versicherern – entgegen der BGH-Rechtsprechung – gewünscht und auch die Durchsetzung forciert. „Diktiert“ gehört doch irgendwie auch zu „Diktator“, was den Nagel wohl auf den Kopf trifft, oder was denkt Ihr? Lest selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Michelstadt
1 C116/15 (01) Verkündet am:
Aktenzeichen 23. Juni 2015
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
…
– Beklagter –
hat das Amtsgericht Michelstadt durch Richter am Amtsgericht U. im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO, in dem bis zum 12. Juni 2015 Schriftsätze eingereicht werden konnten, am 23. Juni 2015
für Recht erkannt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Oktober 2013 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger 70,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. April 2014 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
TATBESTANDES
Unstreitig ereignete sich am 24. Juli 2013 in Hainstadt ein Verkehrsunfall zwischen einem Pkw des Herrn B. (Geschädigter) und einem Kfz, dessen Halter der Beklagte ist.
Am 29. Juli 2013 erteilte der Geschädigte dem Kläger einen vom Geschädigten und vom Kläger unterschriebenen schriftlichen Auftrag, die Höhe der Unfallschäden zu begutachten. Zugleich trat der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch gegen den Halter auf Erstattung der Gutachterkosten an den Kläger ab. Der Kläger nahm die Abtretung an Erfüllungs statt an. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Gutachtenauftrag/Abtretung“ verwiesen (Anlage K2 zur Klageschrift; Blatt 20 d. A.).
Der Kläger erstattete sodann am 1. August 2013 das Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass zur Reparatur des Fahrzeugs des Geschädigten Reparaturkosten von netto 3.163,41 Euro erforderlich seien. Der Kläger erteilte dem Geschädigten für seine Begutachtung eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 640,64 Euro, der sich wie folgt aufschlüsselt:
Grundhonorar 440,00 Euro
Fahrtkosten 4 km á 1,15 Euro 4,60 Euro
Fotokosten 13 Stück á 2,50 Euro 32,50 Euro
2. Fotosatz 13 Stück á 1,25 Euro 16,25 Euro
Auslagen/Nebenkosten 45,00 Euro
Zwischensumme 538,35 Euro
Mehrwertsteuer 19% 102,29 Euro
total 640,64 Euro
Auf diesen Betrag zahlte der Haftpflichtversicherer des Beklagten 504,20 Euro.
Der Kläger forderte sodann den Beklagten mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 unter Fristsetzung zum 28. Oktober 2013 zur Zahlung von 34,15 Euro auf.
Der Kläger hat zuletzt beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34,15 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. August 2013 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21. Februar 2014 zu zahlen.
Der Beklagte hat zuletzt beantragt:
Klageabweisung.
Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und behauptet, eine wirksame Abtretung liege nicht vor.
Weiter behauptet der Beklagte im Wesentlichen Gutachterkosten über den gezahlten Betrag von 504,20 Euro seien zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die Klageerwiderung vom 18. März 2015 verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I.
I. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Ersatz der durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden an seinem Pkw.
Sachverständigenkosten gehören grundsätzlich zum nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzenden Herstellungsaufwand (Palandt/Grüneberg, 74. Aufl. 2015, § 249 Rnr. 58). Der Höhe nach sind Sachverständigenkosten jedoch auf den erforderlichen Betrag beschränkt. Als erforderlich sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 2014, 1947). Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH a.a.O.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zu Grunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt (BGH a.a.O.).
Die Höhe der von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Vergütung liegt hier nicht deutlich erkennbar über den üblichen Preisen. Zur Ermittlung der üblichen Preise kann im Rahmen des § 287 ZPO auf die BVSK-Honorarbefragung abgestellt werden (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 27. Februar 2013 – Az. 21 S 191/12). Das vom Kläger in Ansatz gebrachte Grundhonorar liegt innerhalb des HB V Korridors der Honorarbefragung 2013 des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK). Dieser Korridor sieht bei Schadenshöhen bis netto 3.250 Euro ein Grundhonorar von 431 bis 468 Euro vor. Auch die in die Rechnung eingestellten Nebenkosten bewegen sich innerhalb des HB V Korridors.
Mit Ablauf der ihm im Schreiben des Klägers vom 11. Oktober 2013 zum 28. Oktober 2013 gesetzten Zahlungsfrist geriet die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug, so dass er seitdem Verzugszinsen schuldet (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Dass der Beklagte bereits vorher seit 16. Oktober 2013, wie mit dem Klageantrag Ziffer 1 beantragt, in Verzug geriet, ist aus dem Klägervortrag nicht ersichtlich.
Aufgrund des Verzugs hat der Beklagte dem Kläger auch dessen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen hat (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB). Verzugszinsen hierauf kann der Kläger ab Zustellung des Mahnbescheides fordern (§§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziffer 1 BGB.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO nicht vorliegen.
Sehr geehrte CH-Redaktion,
Willi Wacker führt einleitend bzw. im „Vorspann“ zum Urteil des AG Michelstadt u.a. aus:
„Leider wurde durch den erkennenden Amtsrichter wieder die „Üblichkeit“ gemäß BVSK-Liste geprüft. Dabei hätte es dem zuständigen Amtsrichter doch bekannt sein müssen, dass es im Schadensersatzprozess nur auf die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 BGB ankommt.“
Weder die sog. BVSK-Liste, noch Listen/ Erhebungen/ Tableaus, welcher Art auch immer, erlauben eine Beurteilung der sog. „Üblichkeit“ und dass der Schadenersatz auf solche beschränkt wäre, ergibt sich auch nicht aus der Definition der Üblichkeit, denn diese bezieht sich auf werkvertragliche Randbedingungen, so z.B. nach 632 Abs.2 BGB.
Jetzt aber trotdem die Definition:
„Als üblich ist nach herrschender Meinung diejenige Vergütung anzusehen, die am Leistungsort nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise für Leistungen
~ g l e i c h e r Art,
~ G ü t e
~ und U m f a n g s
zu entrichten ist.
Der BGH setzt ferner für die Anerkennung der Üblichkeit g l e i c h e Verhältnise in z a h l r e i c h e n Einzelfällen voraus. Zur tatsächlichen Feststellung werden regelmäßig Auskünfte der Handwerks-bzw. der Industrie-und Handelskammern zweckmäßig sein.
Gleicher Art wären z.B. Beweissicherungsgutachten nach den sog. Mindestanforderungen.
Der Begriff „gleicher Güte“ würde sich allerdings einer Beurteilung entziehen, zumal er auch die Unabhängigkeit und Berufserfahrung sowie die Unangreifbarkeit der Prognosen und die Qualität der Beweissicherung darstellen müsste, was praxisorientiert nicht möglich ist.
Auch der sachbezogene U m f a n g eines Gutachtens lässt keine Normierung zu, weil es sich bei „Schadengutachten“ eben nicht um Routinegutachten handelt.
„Gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen“, die der BGH voraussetzt, sind auch nicht feststellbar, sodass der Beurteilungsfaktor mit dem Begriff der „Üblichkeit“ schadenersatzrechtlich nicht erheblich ist und natürlich dann auch nicht der Begriff der Ortsüblichkeit. Dagegen ist schadenersatzrechtlich der Begriff der „Erforderlichkeit“ vor dem Hintergrund des § 249 BGB von Bedeutung, der allerdings nicht einfach austauschbar ist gegen den Begriff der „Überhöhung“.
Behauptet z.B in Kürzungsschreiben der HUK-Coburg diese zunächst „nur“eine nicht näher erläuterte Nichterforderlichkeit, so wird daraus im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung dann eine eklatante Überhöhung mit dem Ziel, die schadenersatzrechtliche Betrachtung auszublenden und die werkvertragliche Betrachtung in den Fokus zu stellen, was hin und wieder auch noch dann gelingt, wenn „vergleichend“ eine Honorarbefragung als prüfungserforderlich Platz greift.
G.v.H.
Hallo,G.v.H. !
Die Frage der sog. „Üblichkeit“ wurde doch auch letztlich in dem Urteil des AG St. Ingbert abgehandelt:
„Bereits bei Mugdan in den Motiven, abrufbar in manchen Universitätsbibliotheken, kann man zur Entstehungsgeschichte der §§ 632, 612, allerdings unter anderer Bezifferung nachlesen, wie eine übliche Vergütung zu ermitteln ist, nämlich nach der Vorstellungswelt der an dem Geschäft beteiligten Kreise.
Beim Abschluss eines Gutachtervertrages ist niemand beteiligt, der einer gesetzlichen Gebührenordnung wie dem JVEG unterworfen ist, sondern geschädigte Laien aller Bevölkerungskreise und die sogenannten Sachverständigen.
Diese kennen keine Gebührenordnungen und deshalb sind diese auch nicht zur Auslegung ihrer Vereinbarungen heranzuziehen.
Das erkennende Gericht kann auch nicht quasi als Gesetzgeber tätig werden und die Sachverständigentätigkeit an eine für sie überhaupt nicht vorgesehene Gebührenordnung, sei es auch nur mittelbar, binden.“
Aus
HUK-Panoramaspiegel