Das AG Bielefeld mit einem aktuellen Urteil zur fiktiven Abrechnung

Mit Entscheidung vom 28.04.2010 (17 C 814/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Bielefeld – im Rahmen der fiktiven Abrechnung – zur Erstattung der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt verurteilt. Der Sachverständige des Geschädigten kalkulierte Reparaturkosten in Höhe von EUR 9.991,73. Die HUK kürzte gemäß DEKRA-Prüfbericht auf EUR 8.847,01. Erstzulassung des Fahrzeugs war der 29.05.2001. Das Gericht gab ein weiteres Gutachten zu der Höhe der unfallbedingten Schäden auf Basis der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt in Auftrag. Der gerichtlich bestellte Sachverständige ermittelt Reparaturkosten in Höhe von EUR 9.352,03.

Aus den Gründen:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 505,02 € nebet 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 17.04.2009 auf der Detmolder Straße in Bielefeld. Die grundsätzliche Einsatzpflicht der Beklagten ist gegeben. Die Parteien streiten lediglich um die Schadenshöhe. Er verlangt die in dem Gutachten … aufgeführten Reparaturkosten. Die Beklagte hat vorprozessual ebenfalls ein Gutachten eingeholt und beruft sich auf dieses Gutachten der DEKRA.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen 1.144,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2009.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens und der Rechtsansichten der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen ausdrücklich Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens. Insoweit wird auf die Gutachten … vom 25.02. und 23.03.2010 verwiesen.

Die Klage ist nur teilweise begründet. Nach dem Gutachten … dessen Inhalt sich *die Beklagte zu Eigen gemacht hat, betragen die ersatzpflichtigen Reparaturkosten 9.352,03 €. Unstreitig hat die Beklagte vorprozessual 8.647,01 € gezahlt. D. h., dass noch ein Restbetrag von 505,02 € offen steht.

Bezüglich der Stundensätze einer Fachwerkstait kann sich das Gericht dem BGH nicht anschließen. Aus dem Urteil ergibt sich nicht zwingend, dass bei Fahrzeugen die älter als 3 Jahre sind, nicht die Sätze einer Fachwerkstatt anzurechnen sind. Darüber hinaus ist es im Geschäftsleben immer noch so, dass ein Fahrzeug, welches in einer Fachwerkstatt repariert bzw. gewartet wird, einen höheren Wiederverkaufspreis erzielt als ein anderes. Markengebundene Fachwerkstätten haben im allgemeinen Ansehen einen höheren Wert als sonstige Werkstätten. Insoweit kann der Geschadigte grundsätzlich auf die Stundensatze einer Fachwerkstatt zurückgreifen, auch bei fiktiver Abrechnung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 286, 288 BGB, 92, 713 ZPO.

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6 Antworten zu Das AG Bielefeld mit einem aktuellen Urteil zur fiktiven Abrechnung

  1. virus sagt:

    „Bezüglich der Stundensätze einer Fachwerkstait kann sich das Gericht dem BGH nicht anschließen. Aus dem Urteil ergibt sich nicht zwingend, dass bei Fahrzeugen die älter als 3 Jahre sind, nicht die Sätze einer Fachwerkstatt anzurechnen sind. Darüber hinaus ist es im Geschäftsleben immer noch so, dass ein Fahrzeug, welches in einer Fachwerkstatt repariert bzw. gewartet wird, einen höheren Wiederverkaufspreis erzielt als ein anderes. Markengebundene Fachwerkstätten haben im allgemeinen Ansehen einen höheren Wert als sonstige Werkstätten. Insoweit kann der Geschadigte grundsätzlich auf die Stundensatze einer Fachwerkstatt zurückgreifen, auch bei fiktiver Abrechnung.“

    Hallo Hans Dampf, hier war ein Richter am Werk, der den Blick für die Realtität noch nicht verloren hat. Eine Urteilsbegründung, über die der eine oder andere BGH-Richter „mal schlafen“ sollte.

    Gruß Virus

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    die Richterschelte nach Karlsruhe sollten wir doch lassen. Wieso sollten die Richter beim BGH den Blick für die Realität verloren haben? Deine Ansicht ist nicht begründet, also ins Blaue hinein behauptet!
    Auffallend an dem Bielefelder Urteil ist allerdings, dass der vom Kläger beauftragte Gutachter offensichtlich ein falsches, zumindest mangelhaftes Gutachten erstellt hat, denn der vom Gericht bestellte Gutachter hat den kalkulierten Schaden von knapp 10.000,- € um 700,- € auf ca. 9.300,- € gekürzt. Da läßt der Gutachter den Kläger in einen Rechtstreit laufen, den er von vornherein in Höhe von 700,- € verlieren muss. Da dürfte ein Regress vorprogrammiert sein.
    Zu dem BGH-Urteil ist zu sagen, dass die von dem VI. Zivilsenat angenommenen drei Jahre natürlich auch anders gesehen werden können. Der Senat hätte auch zwei Jahre annehmen können. Wann ist ein Fahrzeug noch neuwertig? Der Senat hätte aber auch eine andere Zahl nehmen können. Der Senat hat sich an der Garantiezeit orientiert. Dies ist bei 3 Jahren akzeptabel.
    Ob das Urteil auch in der Berufung stand hält ist fraglich.

  3. Henning sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    der gerichtlich bestellte Gutachter hat die ermittelten Arbeitswerte einiger Reparaturwege bemängelt und diese entsprechend gekürzt. Zudem war er der Auffassung, dass einige Karosseriekleinteile nicht zwingend ersetzt werden mussten. Ein Regress wird hier sicher nicht geführt.

    Lediglich der Kläger ist beschwert, der wird aber kein Rechtsmittel einlegen. Die Huk kann keine Berufung einlegen.

    Gruß,
    Henning

  4. joachim otting sagt:

    …seit heute früh ist es für die Versicherer leider etwas einfacher geworden: VI ZR 91/09.

    Revisionsrechtlich hat dem BGH Meisterbetrieb, überwacht von TÜV und DEKRA, Originalersatzteile und drei Jahre Garantie als Vortrag zur Gleichwertigkeit genügt.

  5. Andreas sagt:

    Naja, wenn ich mir das Urteil so durchlese, scheint es eher mangelnder Einwand des Anwalts gewesen zu sein. Er hat weder die Entfernung gerügt noch die Gleichwertigkeit ernsthaft bestritten noch die Sonderkonditionen in den Raum geworfen…

    Grüße

    Andreas

  6. Olga sagt:

    Schon seltsam, dass gleich mehrere beteiligte Rechtsanwälte nicht auf diese primitiven Sachvorträge gekommen sind? Insbesondere wenn man in den Instanzen hierzu jeweils eines auf die Mütze bekommen hat. Hat eigentlich irgend jemand irgendwann irgend etwas von den zugehörigen Instanzurteilen aus Halle gehört? Google schweigt sich beharrlich aus. Instanzurteile unter Verschluss???

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