Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,
nachdem wir Euch heute vormittag ein grottenfalsches Urteil des Amtsgerichts Coburg vorgestellt hatten, geben wir Euch heute nachmittag etwas Positives bekannt. Dass es in Coburg auch etwas anders geht, zeigt dieses im Ergebnis positive Urteil aus Coburg zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die HUK-COBURG. Nach zuerst einwandfreier Begründung erfolgt dann jedoch leider wieder der Absturz in die Angemessenheitsprüfung der Einzelpositionen nach BVSK. Ein Schätzung kann nur am Gesamtbetrag vorgenommen werden. Alles andere verstößt gegen § 287 ZPO, der eine Schätzung der Schadenshöhe zulässt, nicht jedoch eine Schätzung einzelner Rechnungspositionen. Es kann nämlich durchaus sein, dass der eine oder der andere Nebenkostenbetrag variert, z.B. bei wenigen Fahrkilometern, dafür aber mehr Lichtbilder oder umfangreicheres Gutachten. Entscheidend kann nur die Gesamtsumme sein. Eine Überprüfung nach BVSK geht gar nicht, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Geschädigte, auf den es bei der Ex-ante-Betrachtung ankommt, BVSK nicht kennen muss. Wenn der es nicht kennen muss, dann kann das Gericht die BVSK-Tabelle auch nicht als Massstab für die Betrachtung des Geschädigten zugrunde legen. Hier liegt ein eindeutiger Verstoß gegen das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 Rn. 10 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) vor. Dieses Urteil dürfte der HUK-COBURG auch bekannt sein, denn sie war selbst involviert. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Coburg
Az.: 12 C 328/15
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Deutsche Verrechnungsstelle AG, vertreten durch d. Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstraße 30, 51063 Köln
– Klägerin –
gegen
HUK 24 AG, vertreten durch d. Vorstand Detlef Frank u.a., Willi-Hussong-Straße 2, 96450 Coburg
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht K. am 09.07.2015 auf Grund des Sachstands vom 19.06.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.04.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 54,29 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am 09.01.2015 kam es zwischen der Geschädigten und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner in Oberthal zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Geschädigte beauftragte nach dem Unfallereignis das Kfz-Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Der Sachverständige ermittelte Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.290,74 € und einer Wertminderung von 100,00 €. Der Sachverständige hat mit Rechnung vom 19.01.2015 seine Leistung abgerechnet und hierfür 574,29 € brutto verlangt.
Mit Erklärung vom 19.01.2015 hat der Geschädigte seine Ansprüche auf Schadenersatz auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kfz-Sachverständigen abgetreten, der seinerseits diese Ansprüche ebenfalls am 19.01.2015 an die Klägerin abgetreten hat.
Die Beklagte regulierte auf die Sachverständigenkosten außergerichtlich 520,00 €.
II.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten gemäß §§ 249, 398 BGB, § 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, in Höhe von 54,29 €.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
Der Geschädigte hat seine Schadensersatzansprüche wirksam an das Kfz-Sachverständigenbüro … am 19.01.2015 abgetreten (Anlage K3). Die vorgelegte Sicherungsabtretung ist wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt.
Die Abtretung ist hinreichend bestimmt. Zutreffend sind die Ausführungen des Beklagtenvertreters wonach geregelt sein muss, welcher Teil des Schadenersatzanspruches aus einem Verkehrsunfall abgetreten wird. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gericht aus Abs. 3 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 der Abtretung klar. In Abs. 3 Satz 3 der Abtretung wird der Gesamtschadenersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall nach abgrenzenbaren Schadenersatzansprüchen aufgeführt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten findet auch keine völlige Übersicherung zu Lasten des Kunden statt. Insoweit ist zwar zutreffend, dass der Sachverständige sich weitere Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall zur Absicherung seiner Honorarforderung abtreten hat lassen. Die festgelegte Reihenfolge entspricht zum einen der BGH Rechtsprechung hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit einer Abtretung. Zum anderen ist grundsätzlich auszuführen, dass bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls nicht immer, so wie hier, von einer hunderprozentigen Haftungsquote auszugehen ist. Bei einer geringeren Haftungsquote als 100 % ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich der Sachverständige weitere Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall abtreten lässt, um seine Forderungen in voller Höhe von der gegnerischen Versicherung erstattet zu bekommen. Dies muss nicht, entgegen der Auffassung der Beklagten, damit zusammenhängen, dass der Sachverständige überhöhte und unangemessene Sachverständigenkosten geltend macht. Wie schon ausgeführt, macht ist diese Regelung insbesondere bei einer geringeren Haftungsquote als 100 % sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar.
Auch kann das Gericht der Auffassung der Beklagten nicht folgen, dass ein Verstoß gegen das RDG vorliegen würde. Die Abtretung vom 19.01.2015 (Anlage K3) ist eine Sicherungsabtretung. Gegenstand ist nicht die gerichtliche Einziehung einer Forderung. Die Abtretungen der weiteren Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall erfolgt lediglich zur Sicherung bzw. Befriedigung des eigenen Werklohnanspruchs des Sachverständigen. Es geht eben nicht um die Schadensquote oder Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Vielmehr könnte sich der Sachverständige auch andere Forderungen des Geschädigten zur Sicherung abtreten lassen, z. B. einen Auszahlunganspruch gegen seine Bank.
Darüber hinaus ist auszuführen, dass nach § 1 RDG eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Gemäß § 5 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Streitgegenständlich ist nicht die Verschuldensfrage. Allein die Höhe des Honoraranspruchs wird bestritten und steht im Streit.
Darüber hinaus sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht unwirksam, weil sie unverständlich sind. Wie schon ausgeführt, muss die Abtretung den Anforderungen an die BGH Rechtsprechung genügen. Hiernach ist eine Abtretung nach § 398 BGB dann unwirksam, wenn von mehreren selbstständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welcher Forderung ein Teil abgetreten werden soll (so BGH VI. Zivilsenat, 07.06.2011, AZ.: VI ZR 260/10). Mithin muss um den Bestimmtheitserfordernis zu genügen, in der Abtretungserklärung der Umfang der von der Abtretung erfassten Forderung der Höhe und der Reihenfolge nach aufgeschlüsselt werden. Genau dies ist vorliegend erfolgt.
Die zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Vereinbarung ist klar und unmissverständlich.
Der Geschädigte tritt seine Ansprüche an den Sachverständigen ab und der Sachverständige ist berechtigt die Abtretung offen zu legen und die Forderung geltend zu machen.
Ausweislich der Anlage K3 erfolgte dann die Weiterabtretung an die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle. Im Rahmen dieser Weiterabtretung haben der Sachverständige und die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle eine weitere Vereinbarung getroffen, wonach die Zahlungen an die Deutsche Anwaltliche Verrechnungsstelle erfolgen sollen. Hier besteht kein Zusammenhang zur ersten Abtretung und es liegt auch kein Widerspruch vor. Es liegt eine typische Kettenabtretung vor.
Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956).
Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2007, 1451). § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452).
Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann.
Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.
Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so BGH, 6. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.).
Es ist dabei grundsätzlich anerkannt, dass ein Sachverständiger sein Honorar zeitunabhängig und pauschal nach Grundhonorar und Nebenkosten abrechnen darf.
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Sachverständigen abgerechneten Preisen für die Begutachtung um den erforderlichen Herstellungsaufwand. Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 410,00 € liegt für den Geschädigten nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.
Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 410,00 € bei Netto-Reparaturkosten in Höhe von 2.290,74 € un einer Wertminderung von 100,00 € stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen nicht als erkennbar erheblich überhöht dar. Dies deswegen weil, dass abgerechnete Grundhonorar im Korridor der BVSK-Honorarbefragung 2013 (HB III und HB IV) liegt. Bei einem Nettoschaden bis zu 2.500,00 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 405,00 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 411,00 € ab. Eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen der Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO ist anerkannt und zulässig. Bei der Schadensschätzung können grundsätzlich Listen oder Tabellen Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen VI ZR 164/07). Dabei kann das Gericht sich am üblichen Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelt wird. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren.
Zudem bildet der BVSK den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Befragung erlangten Ergebnisse nicht ohne Realitätsbezug sind. Deshalb sind diese geeignet um einen Anhaltspunkt für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu bilden.
Mithin ist das Grundhonorar nicht überhöht.
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten gelten dieselben Grundsätze wie für das abgerechnete Grundhonorar. Vorliegend liegen die abgerechneten Nebenkosten für die Geschädigte nicht erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.
Die vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten bewegen sich auch in dem Honorarkorridor HB lll/HB IV der BVSK-Honorarbefragung 2013. Aus dieser ergibt sich im Übrigen auch, dass es durchaus üblich ist, Fotokosten, Fahrtkosten und auch Porto-, Telefon- und Schreibkosten pauschal abzurechnen, wie es vorliegend der Sachverständige getan hat.
Hinsichtlich der abgerechneten Lichtbilder ist auszuführen, dass der Sachverständige in einer Position Originalfotokosten und Zweitausfertigung geltend gemacht hat. Es erfolgte gerade keine gesonderte Abrechnung der Zweitausfertigung. Nach der BVSK Befragung 2013 rechnen 90 % der Mitglieder der BVSK Befragung für den 1. Fotosatz unterhalb von 2,50 € ab, für den 2. Fotosatz unterhalb von 1,62 €. Der Sachverständige hat in der Summe 3,00 € abgerechnet, so dass er im Honorarkorridor liegt. Insoweit kommt es nicht darauf an was der tatsächliche Ausdruck eines elektronisch gespeicherten Fotos kostet. Hierbei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige diese Fotos anzufertigen hat. Darüber hinaus kommt diesen Lichtbildern nach der BGH Rechtsprechung sogar eine urheberrechtliche Komponente zu.
Auch die Nebenkosten für Telefon/Porto pauschal in Höhe von 15,00 €, die Fahrtkosten mit 0,70 €/km und die Schreibkosten mit 2,28 €/Seite liegen unter HB III. Damit liegen alle abgerechneten noch im Honorarkorridor HB III bzw. HB IV.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hält das Gericht erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von gesamt 574,29 € für angemessen, auf die die Beklagte außergerichtlich 520,00 € reguliert hat, so dass der klageweise geltend gemachte Betrag von 54,29 € verbleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.