AG München weist die HUK-COBURG mit Verfügung vom 13.7.2015 – 334 C 16095/15 – auf die Rechtslage entsprechend der Rechtsprechung des OLG München aus dem Beschluss vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 – hin.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

ich stehe, wie ich vor zwei Stunden bereits mitgeteilt hatte, in gewohnter Weise wieder zur Verfügung. Wenn alles gut geht, dann will ich in diesem Jahr auch noch meinen 2.500. Beitrag hier im Blog veröffentlichen. Um dieses Ziel zu erreichen, gebe ich Euch hier eine Verfügung aus München zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt, die zeigt, dass sich auch die Zivilabteilung 334 C des Amtsgerichts München strikt an die Vorgaben des OLG München aus dem Beschluss vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 – hält. Interessant ist deshalb nur Punkt 7. Warum geht das im Saarland nicht auch so? Leider wurde seitens des Klägers wieder mit BVSK operiert. Lest selbst die Hinweisverfügung und gebt dann bitte Eure Kommentare bekannt.

Viele Grüße und ein schönes regenarmes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht München                                                               München, 13.07.2015

334 C 16095/15

Verfügung

1.        Das vereinfachte Verfahren ohne mündliche Verhandlung wird gemäß § 495a ZPO durchgeführt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung wird nur dann anberaumt, wenn eine der Prozessparteien dies ausdrücklich unter Hinweis auf § 495a ZPO und innerhalb der Erklärungsfristen beantragt oder das Gericht dies für erforderlich hält.

2.         Der beklagten Partei wird aufgegeben, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verfügung eine schriftliche Klageerwiderung einzureichen. Hierin sind neben Anträgen die gestellt werden soülen, sämtliche Einwendungen und Beweismittel anzugeben, wobei Zeugen mit vollem Namen und Anschrift zu benennen und Urkunden einzureichen sind. Die Klageerwiderung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden.

3.         Die Prozessparteien werden darauf hingewiesen, dass sie nach Ablauf jeder ihnen gesetzten Frist mit dem Erlass einer- evtl. auch abschließenden – Entscheidung rechnen müssen. Unter Umständen kann auch, wenn sich die beklagte Partei innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Klageerwideruig nicht erklärt, ein Versäumnisurteil gegen sie ergehen, auch wenn ein diesbezüglicher Antrag von der Klagepartei nicht gestellt ist.

4.        Eine Entscheidung wird das Gericht auf jeden Fall ohne einen Verkündungstermin treffen. Die Entscheidung wird sodann zugestellt. Ist eine abschließende Entscheidung getroffen, so ist diese infolge des niedrigen Streitwertes in der Regel mit der Berufung nicht angreifbar (§ 511 ZPO).

5.        Fristversäumnisse bringen das Risiko mit sich, dass der Vortrag unberücksichtigt bleibt. Nach Ablauf einer Frist darfein Vortrag nur zugelassen werden, wenn er die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Verspätung genügend entschuldigt wird. Erklärungen, die nach den in dieser Verfügung bestimmten Fristen eingehen, können in der Regel nicht berücksichtigt werden.

6.        Für die Einhaltung der Fristen ist der Eingang beim hiesigen Amtsgericht maßgeblich.

7.         Das Gericht weist daraufhin, dass nach Ansicht des Gerichtes und aktueller Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 12.3.2015. 10 U 579/15) auch in dem Fall, dass der Sachverständige selbst nach Abtretung die Sachverständigenkosten geltend macht, eine Gesamtbetrachtung der Rechnung vorzunehmen ist. Entscheidend ist die Frage, ob der Gesamtbetrag der Sachverständigenrechnung gemäß § 632 BGB der für die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens üblichen Vergütung entspricht. Auf den ersten Blick erscheint die Rechnung über 1.119,04 € bei Reparaturkosten in Höhe von über 10.324 € sich im Rahmen des in München branchenüblichen zu bewegen, die Kagepartei nimmt insoweit insbesondere Bezug auf die Honorarumfrage der BVSK.

W.
Richterin am Amtsgericht

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2 Antworten zu AG München weist die HUK-COBURG mit Verfügung vom 13.7.2015 – 334 C 16095/15 – auf die Rechtslage entsprechend der Rechtsprechung des OLG München aus dem Beschluss vom 12.3.2015 – 10 U 579/15 – hin.

  1. Ringo sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    danke für den Hinweis unter Pkt.7.

    Dort heißt es: „Auf den ersten Blick erscheint die Rechnung über 1.119,04 € bei Reparaturkosten in Höhe von über 10.324 € sich im Rahmen des in München branchenüblichen zu bewegen, die Klagepartei nimmt insoweit insbesondere Bezug auf die Honorarumfrage der BVSK.“

    Diese Bezugnahme war allein deshalb nicht erforderlich, weil der Geschädigte bekanntlich solche Honorarumfragen nicht kennen muß und deshalb auch darüber liegende Honorare der Regulierungsverpflichtung unterliegen, denn der Sachverständige des Geschädigten ist nicht dessen Erfüllungsgehilfe. Für Kürzungsbeträge der entstandenen Gutachterkosten haftet nach gleichen Gesichtspunkten -wie beim Werkstattrisiko- der Schädiger bzw. die hinter diesem stehende Haftpflichtversicherung. Besonders peinlich wäre die Bezugnahme außerdem für den Fall, dass der Sachverständige des Geschädigten überhaupt kein Mitglied im BVSK ist.
    Ringo

  2. Iven Hanske sagt:

    Der vor ab Hinweis ist sehr gut, die Anwendung des OLG München ist gut, die Frage der Üblichkeit im Bezug auf den BVSK ist schlecht. Denn hier ist nur die ex-ante Sicht des geschädigten Unfallopfer im Bezug auf die Erforderlichkeit von Bedeutung. Werkvertragliche Prüfungen des Üblichen haben im Schadensersatz keine Grundlage. Auch allein der BVSK bildet mit seiner Honorarbefragung keine geeigneten Schätzgrundlagen, das hat der Bundesgerichtshof schon längst bestätigt. Ich erinnere hier an die verbotenen Preisabsprache des BVSK mit den Versicherungen, welche abgemahnt wurde. Das hindert den BVSK leider auch im Jahr 2015 nicht weiterhin unerlaubte Preisabsprachen durchzuführen, so kürzlich mit der DEVK Versicherung. Von der VKS und BVK Befragung ist mir so ein rechtswidriges Verhalten nicht bekannt, warum erkennen die Richter nur selten diese VKS und BVK Befragung an, es ist mir ein Rätsel so mal diese Vereine ihre Befragungen kartellrechtlich überwachen ließen und schließlich auch die öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter eine bessere Glaubwürdigkeit, dem Laien gegenüber, inne haben. Die Frage der Evidenz hat die Richterin hier leider auch nicht angesprochen, so dass der Hinweis vor ab zwar gut aber noch lange nicht voll umfassend richtig ist. Ich wünsche ein schönes Wochenende

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